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Nordic Baltic Regional Division
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10 August, 2023
Order
ORD_557466/2023 Munich EP3646825
Regel 19.1 VerfO
Regel 8.1 VerfO
...

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ORD_557466/2023
UPC _CFI_15/2023
10 August, 2023
Order

Summary
(AI generated)

Parties

Meril GmbH
v. Edwards Lifesciences Corporation u. a.

Registry Information
Court Division:

Munich (DE) Local Division

Type of Action:

Infringement Action

Language of Proceedings:

DE

Patent at issue

EP3646825

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ORD_557466/2023

Lokalkammer München

App_557291/2023 zu UPC_CFI_15/2023 endgültige Entscheidung über Fristverlängerungsantrag des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts vom 10 /08/2023

Antragsteller

1) Meril Gmbh

(Antragstellerin) - Bornheimer Straße 135-137 - 53119 - Bonn - DE

Vertreten durch Dr Andreas von Falck

Parteien

1) Edwards Lifesciences Corporation

(Klagepartei)

    1 Edwards Way - - Irvine - US

Vertreten durch Elsa Tzschoppe

2) Meril Gmbh

(Beklagte zu 1)

    Bornheimer Straße 135-137 - 53119 - Bonn -

DE

Klagezustellung am 07/07/2023

Vertreten durch Dr Andreas von Falck

3) Meril Life Sciences Pvt Ltd.

(Beklagte zu 2) - M1-M2, Meril Park, Survey No 135/2/B & 174/2 Muktanand Marg, Chala, Vapi - 396 191 Gujarat - Vapi - IN

Klagezustellung am 01/08/2023

Vertreten durch Dr Andreas von Falck

Klagepatent

Patent N r.

EP3646825

Inhaber

Edwards Lifesciences Corporation

BERICHTERSTATTER

Vorsitzender Richter

Matthias Zigann

VERFAHRENSSPRACHE:

Deutsch

ANTRAG DER ANTRAGSTELLERIN ZU 1 VOM 31.07.2023

Es wird beantragt, die Frist für den Einspruch gemäß Regel 19.1 VerfO um vier Wochen bis zum 4. September 2023 zu verlängern (Regel 9.3 lit. a) VerfO).

SACHVERHALT

Die Antragstellerin zu 1) (= Beklagte zu 1) macht u.a. geltend, dass am Tag der Zustellung per EMail an ihren registrierten Vertreter am 7.7.2023 noch kein Zugang zur Klageschrift über das Fallbearbeitungssystem (CMS) möglich gewesen sei. Dieser Zugang sei erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich gewesen. Ferner befände sich der registrierte Vertreter derzeit im Urlaub. Die Klagepartei habe gegen die Beklagten wegen eines anderen Patents einen Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen eingereicht. Darüber hinaus sei die E-Mail-Zustellung an die Beklagte zu 2), die Meril Life Sciences Pvt Ltd., aus von den Beklagten nicht zu vertretenen Gründen noch nicht erfolgt. Mithin drohten unterschiedliche Zeitläufe für die Einspruchsfrist, ein Gleichlauf sei aber dringend geboten. Die Antragsgegnerin (= Klägerin) hat im Nachgang zu der vorläufigen Fristverlängerung vom 01.08.2023 dem Fristverlängerungsantrag zugestimmt.

GRÜNDE

Die Einspruchsfrist gem. Regel 19.1 VerfO beträgt einen Monat nach Zustellung. Der Tag der Zustellung ist bei Zustellungen in elektronischer Form der Tag, an dem die elektronische Nachricht versandt wurde (Regel 271.6(a) VerfO). Nimmt ein Vertreter gem. Regel 8.1 VerfO die elektronische Zustellung für die Partei entgegen, so kann die Zustellung gem. Regel 271.2 VerfO innerhalb des geschlossenen elektronischen Systems des EPG-Fallbearbeitungssystem (CMS) vorgenommen werden. Dies bedeutet, dass nicht die Klageschrift samt Anlagen selbst in elektronischer Form versandt werden, sondern ein Zugangscode zum CMS. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass die Kanzlei einem Vertreter gem. Regel 8.1 VerfO nach Eingabe der übermittelten Zugangscodes den vollständigen Zugang zum CMS erst noch durch einen weiteren Arbeitsschritt gestatten muss. Hierbei handelt es sich um einen Schutzmechanismus, der sicherstellen soll, dass sich nur der vom Gericht bestimmte Adressat in das CMS einloggt. Diese Zugangsgestattung durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kanzlei erfolgt regelmäßig noch am selben Tag oder am darauffolgenden Werktag, so dass die zeitliche Lücke regelmäßig zu vernachlässigen ist. Auch die Antragstellerin zu 1) teilt nicht mit, wann genau sie vollständigen Zugang erlangt hat. Ihrem Antrag kann aber entnommen werden, dass nunmehr ein vollständiger Zugang besteht. Mithin endet die nicht verlängerte Einspruchsfrist für die Beklagte zu 1) spätestens am 7.8.2023.

In Bezug auf die Beklagte zu 2) wurde eine Zustellung erst heute, am 01.08.2023, vom CMS festgestellt, nachdem sich der registrierte Vertreter mit Hilfe der am 31.07.2023 per E-Mail übermittelten Codes in das CMS eingeloggt hatte. Die automatisch erzeugte Benachrichtigung über eine Zustellung vom 1.8.2023 ist dahingehend zu verstehen, dass nicht an die Meril GmbH, sondern an die Meril Life Sciences Pvt Ltd. zugestellt worden ist. Denn sämtliche weitere Verfahrenshandlungen des registrierten Vertreters beziehen sich auf die Beklagte zu 2), so zum Beispiel die Vorbereitung einer Klageerwiderung. Die Einspruchsfrist endet daher für die Beklagte zu 2) spätestens am 04.09.2023. Das CMS scheint im Übrigen für den Fristanfang auf das tatsächliche Einloggen abzustellen und nicht, wie gem. Regel 271.6 VerfO geboten, auf die Möglichkeit des Einloggens.

Mithin würden die beiden Fristen erheblich voneinander abweichen.

Die Verhinderung einer solchen Abweichung ist aber, anders als die Antragstellerin zu 1) meint, nicht per se geboten. Zum einen geht mit einer Verlängerung der Einspruchsfrist nicht notwendig eine Verlängerung der Klageerwiderungsfrist einher. Denn wie Regel 19.6 zeigt, wird der Lauf der Klageerwiderungsfrist nicht einmal durch die Einspruchseinlegung beeinflusst, soweit der Berichterstatter keine anderweitige Entscheidung trifft. Zum anderen betrifft der Einspruch allein die Fragen nach der Zuständigkeit des Gerichts, der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nach Regel 5 VerfO, die Zuständigkeit der Kammer und die Verfahrenssprache. Diese Themen können per se schnell und für unterschiedliche Beklagte auch unterschiedlich zu beantworten sein. Ferner ist auch ein rechtliches Interesse der anderen Partei anzuerkennen, über diese Fragen, auch in Bezug auf individuelle Beklagte, so bald als möglich Gewissheit zu haben.

Die weiteren vorgetragenen Gründe, Urlaub des registrierten Vertreters sowie dessen sonstige Belastung mit anderen Verfahren rechtfertigen vor diesem Hintergrund keine Verlängerung.

    Allerdings ist festzustellen, dass die Arbeit mit dem neuen Verfahrensrecht und dem Fallbearbeitungssystem (CMS) sämtliche Beteiligte vor erhebliche Herausforderungen stellt. Daher ist in der Anfangszeit eine praktikable Handhabung der sich stellenden Herausforderungen geboten. Der Berichterstatter übt daher das von der Verfahrensordnung eingeräumte Ermessen dahingehend aus, dem Antrag ausnahmsweise zu entsprechen. Zudem hat die Antragsgegnerin (= Klägerin) dem Fristverlängerungsantrag im Nachgang zu der vorläufigen Verlängerung vom 01.08.2023 zugestimmt.

VERFÜGUNG

    Die Frist für den Einspruch wird für die Antragstellerin zu 1) (= Beklagte zu 1) bis zum 4. September 2023 verlängert. Die automatisch erzeugte Benachrichtigung über eine Zustellung vom 1.8.2023 ist dahingehend zu verstehen, dass nicht an die Meril GmbH, sondern an die Meril Life Sciences Pvt Ltd. zugestellt worden ist.

ANORDNUNGEN FÜR DIE PARTEIEN UND DIE KANZLEI

    Die Kanzlei wird gebeten, entsprechend Ziffer 2 der Verfügung die Eintragung im CMS zu korrigieren.

DR. ZIGANN VORSITZENDER RICHTER UND BERICHTERSTATTER

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