
Lokalkammer München
Aktenzeichen: ORD_562104/2023 UPC_CFI_14/2023 Art des Vorgangs: Verletzungsklage
Verfahrensanordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts,
erlassen am: 16/08 /2023
Datum des Eingangs von Klageschrift: 01.06.2023
Sanofi-Aventis Deutschland GmbH
(Beklagter) - Industriepark Höchst, Brüningstraße 50 - 65926 - Frankfurt am Main - DE
Klageschrift zugestellt am 11/07/2023
Sanofi-Aventis Groupe S.A.
(Beklagter) - 54 rue La Boétie - 75008 - Paris - FR
Klageschrift zugestellt am 11/07/2023
Sanofi Winthrop Industrie S.A.
(Beklagter) - 82 avenue Raspail - 94250 - Gentilly - FR
Klageschrift zugestellt am 11/07/2023
Regeneron Pharmaceuticals Inc.
(Beklagter) - 81 Columbia Turnpike - 12144 -
Rensselaer - US
Klageschrift zugestellt am 19/07/2023
KLÄGER
Amgen Inc.
(Kläger) - One Amgen Center Drive, MailStop 28-2-C - 91320-1799 - Thousand Oaks - US
Vertreten durch:
XXX
BEKLAGTE(R)
Sanofi-Aventis Deutschland GmbH
(Beklagter) - Industriepark Höchst, Brüningstraße 50 - 65926 - Frankfurt am Main - DE
Klageschrift zugestellt am 11/07/2023
Vertreten durch: XXX
Sanofi-Aventis Groupe S.A.
(Beklagter) - 54 rue La Boétie - 75008 - Paris - FR
Klageschrift zugestellt am 11/07/2023
Vertreten durch: XXX
Sanofi Winthrop Industrie S.A.
(Beklagter) - 82 avenue Raspail - 94250 - Gentilly - FR
Klageschrift zugestellt am 11/07/2023
Vertreten durch: XXX
Regeneron Pharmaceuticals Inc.
(Beklagter) - 81 Columbia Turnpike - 12144 - Rensselaer - US
Klageschrift zugestellt am 19/07/2023
Vertreten durch:
XXX
STREITGEGENSTÄNDLICHES PATENT
Patentnr. |
Inhaber |
EP3666797 |
Amgen Inc. |
ENTSCHEIDENDER RICHTER
BERICHTSERSTATTER
Vorsitzender Richter
Matthias Zigann
VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch
GEGENSTAND DER RECHTSSACHE: Patentverletzung
ANTRÄGE DER PARTEIEN
Die Klagepartei hat mit Schriftsatz vom 21.07.2023 (ORD_556750/2023 UPC_CFI_14/2023 -Workflow 2 Abtrennung der Beklagten zu 4) ) angeregt, ' '
die vor der Zentralkammer - Abteilung München gegen das Klagepatent eingereichte Nichtigkeitsklage zusammen mit der Verletzungsklage zu verhandeln, soweit sie zulässig erhoben sein sollte.
Insoweit wird die Zentralkammer demnächst eine Entscheidung über den Einspruch nach Regel 19 VerfO treffen.
Die beklagte Partei hat mit Schriftsatz vom 10.08.2023 (ORD_551192/2023 UPC_CFI_14/2023 -Workflow 1 'Abtrennung der Beklagten zu 4)' ) beantragt,
- a. anzuordnen, dass die Klage als am 10. August 08.2023 eingereicht gilt, hilfsweise am 20.06.2023,
- b. als am 20.06.2023 zugestellt gilt, so dass die Frist für den Einspruch (Regel 19) am 11.09.2023 und die Frist für die Klageerwiderung (Regel 23) am 10.11.2023 abläuft;
hilfsweise:
- c. die Fristen für den Einspruch und die Klageerwiderung für die Beklagten zu 1-3 auf die Fristen für die Beklagte zu 4 anzupassen.
Die Klagepartei hat mit Schriftsatz vom 10.08.2023 (ORD_560379/2023 UPC_CFI_14/2023 -
-
- Workflow 'Hochladen der Anlagen zur Klageschrift' ) beantragt,
die Frist zur Klageerwiderung für die Beklagte zu 4) so zu verkürzen, dass sie der Klageerwiderungsfrist für die Beklagten zu 1) bis 3) entspricht.
KURZE DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS
Die Zustellung an die Beklagte zu 1) bis 3) erfolgte am 11.07.2023 nach Regel 271.1.c VerfO.
Die Zustellung an die Beklagte zu 4) erfolgte am 19.07.2023 ebenfalls nach Regel 271.1.c VerfO.
Die Beklagten zu 1) bis 4) werden von demselben anwaltlichen Vertreter vertreten.
Mit der Klageschrift wurden keine Anlagen eingereicht. Stattdessen finden sich in der Klageschrift der Hinweise, dass eine Vorlage von Anlagen beabsichtigt sei, sobald eine Zustellung an die Beklagten auf elektronischem Wege möglich ist. Mit Schriftsatz vom 10.08.2023 (ORD_560379/2023 UPC_CFI_14/2023 -Workflow 'Hochladen der Anlagen zur Klageschrift') wurden in Reaktion auf die Verfügung des Berichterstatters vom 09.08.2023 Anlagen hochgeladen.
STRITTIGE PUNKTE
Der Zeitpunkt der wirksamen Zustellung ist umstritten. Beide Parteien begehren eine Angleichung der für die Beklagten laufenden Fristen, allerdings in unterschiedliche Richtungen.
Aufgrund der Einreichung in unterschiedlichen, teilweise bereits geschlossenen Workflows, ist eine Konsolidierung durchzuführen.
BEGRÜNDUNG DER ANORDNUNG
Fristverlängerungen und Fristverkürzungen sind nach Regel 9.3 VerfO nach Anhörung der Gegenseite möglich.
Um die Übersichtlichkeit innerhalb der unterschiedlichen Workflows ('Anordnungen') zu wahren ist es erforderlich, dass pro Thema ein gesonderter Workflow angestoßen wird.
ANORDNUNG
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- Die in den 'falschen' Workflows gestellten Anträge brauche ausnahmsweise nicht erneut gestellt zu werden.
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- Die Parteien können zu den jeweils gestellten Anträgen auf Fristverlängerung bzw. Fristverkürzung bis zum 21.08.2023 Stellung nehmen.
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- Die Anregung, die Nichtigkeitsklage zusammen mit der Verletzungsklage zu verhandeln, wird nach Vorliegen der Entscheidung der Zentralkammer über den Einspruch von der Kammer erwogen werden.
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- Für die Themen Fristenberechnung, Fristverlängerung, Fristverkürzung und gemeinsame Verhandlung von Verletzung und Nichtigkeit ist ausschließlich der hiesige Workflow zu verwenden.
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- Zukünftig sind nicht zum Thema eines offenen Workflows passende Anträge in einem neuen, gesonderten Workflow vorzutragen.
ANGABEN ZUR ANORDNUNG
Anordnung Nr. ORD_562104/2023 UPC_CFI_14/2023
Art des Vorgangs:
verfahrensleitende Verfügung zu den Workflows
Nr. des dazugehörigen Verfahrens: ACT_459916/2023 UPC_CFI_14/2023
Art des Vorgangs:
Verletzungsklage