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22 August, 2023
Order
ORD_560542/2023 Hamburg (DE) Local D… EP1612910
R. 12 VerfO
...

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ORD_560542/2023
UPC_CFI_54/2023
22 August, 2023
Order

Summary
(AI generated)

Parties

Avago Technologies International Sales Pte. Limited
v. Tesla Germany GmbH,
Tesla Manufacturing Brandenburg SE

Registry Information
Court Division:

Hamburg (DE) Local Division

Type of Action:

Infringement Action

Language of Proceedings:

DE

Patent at issue

EP1612910

Cited Legal Standards
R. 12 VerfO
R. 23 29 VerfO
R. 23 VerfO
R. 271.6 (b) iVm 271.4 (a) VerfO
R. 331.1 iVm 334 (a) VerfO
R. 9.3 (a) VerfO
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ORD_560542/2023

Hamburg - Lokalkammer

UPC_CFI_54/2023

Verfahrensanordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts

erlassen am 22. August 2023

Eingangsdatum der Klage: 01.06.2023

STREITPARTEIEN

  1. Avago Technologies International Sales Pte.

Limited

(Klägerin) - 1 Yishun Avenue 7 - 768923 -

Singapore - SG

Vertreten durch Florian Schmidt- Bogatzky

2) Tesla Germany GmbH

(Beklagte) - Ludwig-Prandtl-Straße 27-29 - 12526 Berlin - DE

Vertreten durch Dr. Marcus Grosch

3) Tesla Manufacturing Brandenburg SE

(Beklagte) - Tesla Str. 1 - 15537 Grünheide (Mark) - DE

Vertreten durch Dr. Marcus Grosch

STREITPATENT

Patent Nummer Inhaberin
EP1612910 Avago Technologies International Sales Pte. Limited

ANTRAGSTELLERINNEN

1) Tesla Manufacturing Brandenburg SE Tesla Str. 1 - 15537 Grünheide (Mark) - DE Vertreten durch Dr. Marcus Grosch
2) Tesla Germany GmbH Ludwig-Prandtl-Straße 27-29 - 12526 Berlin - DE Vertreten durch Dr. Marcus Grosch

ANORDNENDER RICHTER:

Berichterstatter (Judge-rapporteur)

VERFAHRENSSPRACHE:

Deutsch

GEGENSTAND DES VERFAHRENS:

Patentverletzungsklage

ANTRÄGE DER PARTEIEN:

Die Beklagten beantragen, die Fristen zur Klageerwiderung für die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) einheitlich bis einschließlich zum 30.10.2023 zu verlängern.

Sie tragen vor, die Fristverlängerungen seien für die nötige Aufklärung des Sachverhalts und Abstimmung, insbesondere auch mit ihren im außereuropäischen Ausland ansässigen Zulieferern, deren Komponenten im Kern des Verletzungsvorwurfs stünden, erforderlich. Eine ausreichende Aufklärung und Abstimmung innerhalb der laufenden Fristen sei insbesondere deshalb schwer möglich, weil die zentralen Ansprechpartner bei den Beklagten und auch den Zulieferern in den kommenden Wochen aufgrund Urlaubsabwesenheit nicht erreichbar seien.

Die Klägerin hat dem Fristverlängerungsantrag widersprochen. Sie meint, die Beklagten hätten keine besonderen Gründe für eine Fristverlängerung angeführt. Anderenfalls bittet sie darum, die Frist um höchstens zwei Wochen zu verlängern.

GRÜNDE DER ANORDNUNG:

Dem Antrag auf Fristverlängerung war nicht stattzugeben. Die Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (VerfO) enthält für das schriftliche Verfahren einer Verletzungsklage nach R. 12 VerfO ein austariertes Fristenregime mit auskömmlichen Fristen nach R. 23 und 29 VerfO. Dabei ist für die Klagerwiderung bereits nach R. 23 VerfO mit drei Monaten die längste Frist vorgesehen.

Überzeugende Gründe, die in Abweichung von dem vorgesehenen Fristenregime eine Fristverlängerung nach R. 9.3 (a) VerfO eröffnen würden, haben die Beklagten nicht vorgebracht. Soweit die Beklagten sich darauf berufen, dass eine Abstimmung mit im außereuropäischen Ausland ansässigen Zulieferern, deren Komponenten im Kern des Verletzungsvorwurfs stehen, erforderlich sei, stellt dieser Umstand als solcher noch keinen überzeugenden Grund für eine ausnahmsweise zu gewährende Fristverlängerung dar. Die Klagerwiderungsfrist nach R. 23 VerfO ist vielmehr bereits dem Grunde nach so bemessen, dass sie für in den Zuständigkeitsbereich des Einheitlichen Patentgerichts fallende internationale Patentstreitigkeiten eine Aufklärung des Sachverhalts und eine interne Abstimmung auch über Urlaubszeiten hinweg ermöglicht. Im vorliegenden Rechtsstreit beträgt die Klagerwiderungsfrist zudem bereits ohne die beantragte Fristverlängerung aufgrund der Fristberechnung gemäß R. 271.6 (b) iVm 271.4 (a) VerfO für die Beklagte zu 1) tatsächlich drei Monate und sechs Tage und für die Beklagte zu 2) drei Monate und acht Tage. Auf die mit Anordnung vom 10.08.2023 vom Berichterstatter mitgeteilte Fristberechnung wird verwiesen. Dass bestimmte, zentrale Ansprechpartner bei den Beklagten und den Zulieferern während des weit überwiegenden Fristzeitraumes urlaubsbedingt nicht erreichbar seien, ist weder ersichtlich noch von den Beklagten geltend gemacht.

Die Zuständigkeit für die Anordnung durch den Berichterstatter folgt aus R. 331.1 iVm 334 (a) VerfO.

ANORDNUNG:

Der Antrag der Beklagten auf Verlängerung der Klagerwiderungsfrist wird zurückgewiesen.

DETAILS DER ANORDNUNG:

Order no. 560542 in ACTION NUMBER: ACT_463258/2023

UPC number: UPC_CFI_54/2023

Action type:

Infringement Action

Related proceeding no. Application No.:

560414/2023

Application Type:

Generic procedural Application

Erlassen in Hamburg am 22. August 2023

Rechtlich qualifizierter Richter Dr. Schilling

  • -Berichterstatter -
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