
Lokalkammer München
App_561742/2023 zu UPC_CFI_15/2023 endgültige Entscheidung über Fristverlängerungsantrag des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts vom 23 /08/2023
LEITSATZ:
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- Eine beabsichtigte Angleichung des Fristenregimes als solches stellt kein Grund für eine Verlängerung derjenigen Frist dar, die für den Streitgenossen läuft, an den zu einem früheren Zeitpunkt erfolgreich zugestellt werden konnte. Eine Angleichung kann vielmehr auch durch eine Verkürzung derjenigen Frist erreicht werden, die für den Streitgenossen läuft, an den erst zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt worden ist.
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- Die Arbeit mit dem neuen Verfahrensrecht und dem Fallbearbeitungssystem (CMS) stellt sämtliche Beteiligte vor erhebliche Herausforderungen. Daher ist in der Anfangszeit eine praktikable Handhabung der sich stellenden Herausforderungen geboten.
KEYWORDS: Fristverlängerungsantrag, Angleichung der Fristen für Streitgenossen, Fristverkürzung, Ermessen, Herausforderungen in der Anfangszeit
REFERENCE CODE ECLI: …
Antragsteller
1) Meril Gmbh
(Antragstellerin) - Bornheimer Straße 135-137 - 53119 - Bonn -
Vertreten durch Dr Andreas von Falck
Parteien
1) Edwards Lifesciences Corporation
(Klagepartei)
- 1 Edwards Way - 92614 - Irvine - US
Vertreten durch Elsa Tzschoppe
2) Meril Gmbh
(Beklagte zu 1)
- Bornheimer Straße 135-137 - 53119 - Bonn -
DE
Klagezustellung am 07/07/2023
Vertreten durch
Dr Andreas von Falck
3) Meril Life Sciences Pvt Ltd.
(Beklagte zu 2) - M1-M2, Meril Park, Survey No 135/2/B & 174/2 Muktanand Marg, Chala, Vapi - 396 191 Gujarat - Vapi - IN
Klagezustellung am 01/08/2023
Vertreten durch Dr Andreas von Falck
Klagepatent
Patent N r. |
Inhaber |
EP3646825 |
Edwards Lifesciences Corporation |
BERICHTERSTATTER
Vorsitzender Richter
Matthias Zigann
VERFAHRENSSPRACHE:
Deutsch
ANTRAG DER ANTRAGSTELLERIN ZU 1 (= BEKLAGTE ZU 1) VOM 14.08.2023
Es wird beantragt, die Frist für die Klageerwiderung gemäß Regel 23 VerfO bis zum 1. November 2023 zu verlängern (Regel 9.3 lit. a) VerfO).
DIE ANTRAGSGEGNERIN (= KLÄGERIN)
stimmt dem Fristverlängerungsantrag zu (Schriftsatz vom 22.08.2023).
SACHVERHALT
Im Anschluss an den -erfolgreichen - Antrag, die Einspruchsfrist zu verlängern (vgl. App_557291/2023 UPC_CFI_15/2023), begehrt die Antragstellerin (Beklagte zu 1) nunmehr die Verlängerung der Klageerwiderungsfrist. Damit bestünde ein Gleichlauf mit der für die Beklagte zu 2 laufenden Klageerwiderungsfrist.
Die Antragsgegnerin (= Klägerin) hat dem Fristverlängerungsantrag zugestimmt.
GRÜNDE
Wie schon in der Verfügung vom 01.08.2023 zu App_557291/2023 UPC_CFI_15/2023 festgestellt, rechtfertigen die vorgebrachten Gründe im Allgemeinen keine Fristverlängerung. Insbesondere ist eine Angleichung des Fristenregimes als solches kein Grund für eine Verlängerung derjenigen Frist, die für den Streitgenossen läuft, an den zu einem früheren Zeitpunkt erfolgreich zugestellt werden konnte. Eine Angleichung kann vielmehr auch durch eine Verkürzung derjenigen Frist erreicht werden, die für den Streitgenossen läuft, an den erst zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt worden ist.
Allerdings ist erneut festzustellen, dass die Arbeit mit dem neuen Verfahrensrecht und dem Fallbearbeitungssystem (CMS) sämtliche Beteiligte vor erhebliche Herausforderungen stellt. Daher ist in der Anfangszeit eine praktikable Handhabung der sich stellenden Herausforderungen geboten. Der Berichterstatter übt daher das von der Verfahrensordnung eingeräumte Ermessen dahingehend aus, dem Antrag ausnahmsweise zu entsprechen. Zudem hat die Antragsgegnerin (= Klägerin) dem Fristverlängerungsantrag zugestimmt. Da am 1. November 2023 in Bayern Feiertag ist, ist die Verlängerung bis 2. November 2023 auszusprechen.
VERFÜGUNG
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- Die Frist für die Klageerwiderung wird für die Antragstellerin zu 1) (= Beklagte zu 1) bis zum 2. November 2023 verlängert.
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- Für die Beklagte zu 2 läuft die Klageerwiderungsfrist am 2. November 2023 ab (Regel 301 Nr. 1 VerfO).
DR. ZIGANN VORSITZENDER RICHTER UND BERICHTERSTATTER