
Lokalkammer München
UPC_CFI_14/2023 Verfahrensanordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts,
erlassen am: 29/08/2023
LEITSATZ:
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- Eine Klage kann gem. Regel 13 VerfO ohne Anlagen wirksam eingereicht und zugestellt werden, wenn in der Klageschrift die Vorlage dieser Anlagen lediglich zu einem späteren Zeitpunkt angekündigt wird.
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- Dem Erfordernis, der beklagten Partei hinreichend rechtliches Gehör auch mit Blick auf später eingereichte Anlagen zu gewähren, ist gegebenenfalls durch Feinjustierungen des Fristenregimes zu begegnen.
KEYWORDS:
Zustellungszeitpunkt; Fristberechnung; Fristverlängerung; Fristverkürzung; Ankündigung, Anlagen einzureichen; rechtliches Gehör
Datum des Eingangs der Klageschrift: 01/06/2023
Sanofi-Aventis Deutschland GmbH
(Beklagte) - Industriepark Höchst, Brüningstraße 50 - 65926 - Frankfurt am Main - DE
Klageschrift zugestellt am 11/07/2023
Sanofi-Aventis Groupe S.A.
(Beklagte) - 54 rue La Boétie - 75008 - Paris - FR
Klageschrift zugestellt am 11/07/2023
Sanofi Winthrop Industrie S.A.
(Beklagte) - 82 avenue Raspail - 94250 - Gentilly - FR
Klageschrift zugestellt am 11/07/2023
Regeneron Pharmaceuticals Inc.
(Beklagte) - 81 Columbia Turnpike - 12144 - Rensselaer - US
Klageschrift zugestellt am 19/07/2023
KLÄGERIN
1) |
Amgen Inc. (Klägerin) - One Amgen Center Drive, Mail-Stop 28-2-C - 91320-1799 - Thousand Oaks - US |
Vertreten durch: Johannes Heselberger |
BEKLAGTE |
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1) |
Sanofi-Aventis Deutschland GmbH (Beklagte) - Industriepark Höchst, Brüningstraße 50 - 65926 - Frankfurt am Main - DE |
Vertreten durch: Niels Hölder |
2) |
Sanofi-Aventis Groupe S.A. (Beklagte) - 54 rue La Boétie - 75008 - Paris - FR |
Vertreten durch: Niels Hölder |
3) |
Sanofi Winthrop Industrie S.A. (Beklagte) - 82 avenue Raspail - 94250 - Gentilly - FR |
Vertreten durch: Niels Hölder |
4) |
Regeneron Pharmaceuticals Inc. (Beklagte) - 81 Columbia Turnpike - 12144 - Rensselaer - US |
Vertreten durch: Niels Hölder |
STREITGEGENSTÄNDLICHES PATENT
Patentnr. |
Inhaber |
EP3666797 |
Amgen Inc. |
ENTSCHEIDENDE RICHTER
ZUSAMMENSETZUNG DES SPRUCHKÖRPERS -VOLLSTÄNDIGE ZUSAMMENSETZUNG
Vorsitzender Richter
Matthias Zigann
und Berichterstatter
Rechtlich qualifizierter Richter
Tobias Pichlmaier Samuel Granata
Rechtlich qualifizierter Richter
VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch
GEGENSTAND DER RECHTSSACHE:
Patentverletzung;
hier: Zustellungszeitpunkt, Fristberechnung, Fristverlängerung, Fristverkürzung
ANTRÄGE DER PARTEIEN
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- Die beklagte Partei hat mit Schriftsatz vom 10.08.2023 (ORD_551192/2023 UPC_CFI_14/2023 - Workflow 1 'Abtrennung der Beklagten zu 4)') bzw. 16.08.2023 (App_562393/2023 UPC_CFI_14/2023) beantragt,
- a. anzuordnen, dass die Klage als am 10.08.2023 eingereicht gilt, hilfsweise am 20.06.2023,
- b. als am 10.08.2023 zugestellt gilt, so dass die Frist für den Einspruch (Regel 19) am 11.09.2023 und die Frist für die Klageerwiderung (Regel 23) am 10.11.2023 abläuft;
hilfsweise:
- c. die Fristen für den Einspruch und die Klageerwiderung für die Beklagten zu 1-3 auf die für die Beklagte zu 4) geltenden Fristen anzupassen.
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- Die Klagepartei hat mit Schriftsatz vom 10.08.2023 (ORD_560379/2023 UPC_CFI_14/2023 -Workflow 'Hochladen der Anlagen zur Klageschrift') bzw. 22.08.2023 (ORD_562104/2023 UPC_CFI_14/2023) beantragt,
- a. die Frist zur Klageerwiderung für die Beklagte zu 4) so zu verkürzen, dass sie der Klageerwiderungsfrist für die Beklagten zu 1) bis 3) entspricht,
- b. die Anträge der beklagten Partei in Bezug auf die Fristenberechnung bzw. auf Fristverlängerung zurückzuweisen.
KURZE DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS
Die Zustellung an die Beklagte zu 1) bis 3) erfolgte am 11.07.2023 nach Regel 271.1.c VerfO.
Die Zustellung an die Beklagte zu 4) erfolgte am 19.07.2023 ebenfalls nach Regel 271.1.c VerfO.
Die Beklagten zu 1) bis 4) werden von demselben anwaltlichen Vertreter vertreten.
Der anwaltliche Vertreter der Beklagten zu 1) bis 4) mit Sitz in München hatte der Kanzlei zuvor angezeigt, dass er gewillt ist, die Zustellung per E-Mail für die Beklagte zu 1) bis 4) entgegenzunehmen.
Mit der Klageschrift wurden keine Anlagen eingereicht. Stattdessen finden sich in der Klageschrift Hinweise, dass eine Vorlage von Anlagen beabsichtigt sei, sobald eine Zustellung an die Beklagten auf elektronischem Wege möglich ist. Mit Schriftsatz vom 10.08.2023 (ORD_560379/2023 UPC_CFI_14/2023 - Workflow 'Hochladen der Anlagen zur Klageschrift') wurden in Reaktion auf die Verfügung des Berichterstatters vom 09.08.2023 die derart angekündigten Anlagen hochgeladen.
Aufgrund der erfolgreichen Zustellung an alle Beklagten hat der Vorsitzende und Berichterstatter am 14.08.2023 entschieden (ORD_551192/2023 UPC_CFI_14/2023), keine Verfahrenstrennung vorzunehmen.
Der Vorsitzende und Berichterstatter hat die Anträge gem. Regel 102 Nr. 1 Satz 1 VerfO formlos zur Entscheidung an den Spruchkörper verwiesen.
STRITTIGE PUNKTE
Der Zeitpunkt der wirksamen Zustellung ist umstritten. Beide Parteien begehren zudem eine Angleichung der für die Beklagten laufenden Fristen, allerdings in unterschiedliche Richtungen.
BEGRÜNDUNG DER ENTSCHEIDUNG UND ANORDNUNGEN
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- Maßgebliche Zustellzeitpunkte sind für die Beklagten zu 1) bis 3) der 11.07.2023 und für die Beklagte zu 4) der 17.07.2023.
- a. Wenn die in Artikel 19 der Verordnung (EU) 2020/1784 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, stellt die Kanzlei nach Regel 271 Nr. 1 c VerfO die Klage auf elektronischem Wege einem Vertreter des Beklagten gemäß Regel 8.1 VerfO zu, wenn der Vertreter der Kanzlei oder dem Kläger angezeigt hat, dass er die Zustellung der Klageschrift für den Beklagten an einer elektronischen Adresse entgegennimmt.
b. Beide Voraussetzungen sind erfüllt. Der anwaltliche Vertreter der Beklagten zu 1) bis 4) hat seinen Sitz in München und damit innerhalb eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union. Ferner hat er der Kanzlei vor der Zustellung angezeigt, dass er gewillt ist, die Zustellung per EMail für die Beklagte zu 1) bis 4) entgegenzunehmen.
- c. Da der Empfänger ein Vertreter gemäß Regel 8.1 VerfO ist, konnte die Zustellung innerhalb des geschlossenen elektronischen Systems des EPG-Fallbearbeitungssystems (Case Management System, CMS) vorgenommen werden (Regel 271 Nr. 2 VerfO).
- d. Vorbehaltlich der Regel 272.2 und .3 VerfO gilt eine gemäß den Absätzen 1 bis 5 zugestellte
Klageschrift als an den Beklagten bei Zustellung in elektronischer Form an dem Tag zugestellt, an dem die betreffende elektronische Nachricht versendet wurde (Regel 271 Nr. 6 a VerfO). Dieser Tag ist für die Beklagten zu 1) bis 3) der 11.07.2023 und für die Beklagte zu 4) der 17.07.2023.
Insoweit kommt es nicht darauf an, dass die Kanzlei einem Vertreter gem. Regel 8.1 VerfO nach Eingabe der übermittelten Zugangscodes den vollständigen Zugang zum CMS erst noch durch einen weiteren Arbeitsschritt gestatten muss. Hierbei handelt es sich um einen Schutzmechanismus, der sicherstellen soll, dass sich nur der vom Gericht bestimmte Adressat in das CMS einloggt. Diese Zugangsgestattung durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kanzlei erfolgt regelmäßig noch am selben Tag oder am darauffolgenden Werktag, so dass die zeitliche Lücke regelmäßig zu vernachlässigen ist (vgl. App_557291/2023 zu UPC_CFI_15/2023 vom 01.08.2023).
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- Der Umstand, dass die Klagepartei die Anlagen erst nachträglich, nämlich am 10.08.2023, in das CMS hochgeladen hat, ändert an diesen Zustellzeitpunkten nichts.
- a. Nach Regel 271 VerfO ist 'die Klage' an den Beklagten zuzustellen. Nach Regel 270 Nr. 2 VerfO sind das für die Zwecke der Regeln 270 bis 275 der Verfahrensordnung sämtliche Schriftsätze, mit denen die in Artikel 32 Absatz 1 des Übereinkommens erwähnten Klagen eingelegt werden. Nach Regel 13 Nr. 1 (m) VerfO hat die Klageschrift zu enthalten die vorgebrachten Beweismittel, soweit verfügbar, sowie alle weiteren angebotenen Beweismittel. Nach Regel 13 Nr. 2 VerfO hat der Kläger der Klage je eine Kopie aller Unterlagen beizufügen, auf die in der Klageschrift Bezug genommen wird.
- b. Diesen Anforderungen wird die vorliegende Klageschrift gerecht.
Durch den Hinweis auf die Absicht, zu einem späteren Zeitpunkt Anlagen einzureichen, wurden in der Klageschrift noch nicht Beweismittel, soweit sie in Anlagen verkörpert sind, im Sinne der Regel 13 Nr. 1 m VerfO 'vorgebracht'. Diese Ankündigung stellte auch keine 'Inbezugnahme' im Sinne der Regel 13 Nr. 2 VerfO dar. Vielmehr wird hierdurch der anderen Partei nur vor Augen geführt, dass man im Besitz dieser Anlagen ist und diese zu einem späteren Zeitpunkt vorlegen wird. Eine Klageschrift ohne diese Anlagen ist vor Eintritt dieses Zeitpunkts auch ohne Beigabe dieser Anlagen vollständig. Mithin ist dann allein die Klageschrift einzureichen und zuzustellen.
Für eine solche Vorgehensweise bestehen ist auch berechtigte Gründe. Denn im Zeitpunkt der Klageeinreichung ist der Klagepartei nicht bekannt, auf welche Weise, elektronisch oder in Papierform, mit oder ohne Übersetzung der Klageschrift und/oder der Anlagen, eine Zustellung an die beklagte Partei gelingen wird. Ferner ist zu berücksichtigen, dass eine Zustellung per Einschreiben/Rückschein, soweit rechtlich zulässig, von den Postunternehmen oftmals nur dann vorgenommen wird, wenn ein Gesamtgewicht von 1 kg nicht überschritten wird. All diese Gründe sprechen für die hier gewählte Vorgehensweise. Dem Erfordernis, der beklagten Partei hinreichend rechtliches Gehör auch mit Blick auf später eingereichte Anlagen zu gewähren, ist gegebenenfalls durch Feinjustierungen des Fristenregimes zu begegnen. Da eine Säumnisentscheidung vorliegend nicht im Raum steht, kann vorliegend auch dahinstehen, ob es der beklagten Partei allein anhand der Klageschrift möglich war, den gegen sie erhobenen Vorwurf der Patentverletzung zu verstehen und zu erwägen, ob sie sich hiergegen verteidigen möchte. Die beklagte Partei ist anwaltlich vertreten und verteidigt sich.
- c. Dies steht auch nicht im Widerspruch zu der Verfügung der Zentralkammer -Abteilung München vom 29.06.2023 (APP 528654/2023; ORD 536514/2023; UPC CFI 1/2023; Nichtigkeitsklage ACT_ 459505/2023; Anlage HE 2). Denn der dortige Nichtigkeitskläger hatte, anders als der Verletzungskläger im vorliegenden Verfahren, den Entschluss gefasst, seiner Klageschrift sogleich in Bezug genommene Anlagen beizufügen. Daher waren dem Beklagten die Klageschrift samt Anlagen zuzustellen, was aber aus rein technischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb des CMS möglich war (vgl. ORD_526798/2023 UPC_CFI_1/2023 vom 23.06.2023). Mithin ist es folgerichtig, in einem solchen Fall den Zeitpunkt der Zustellung an den Beklagten auf denjenigen späteren Zeitpunkt festzulegen, an dem der Beklagte erstmals Zugang zu beiden, der Klageschrift und den in Bezug genommenen Anlagen, erhielt.
- d. Der Umstand, dass die Kanzlei im vorliegenden Verfahren im Rahmen der Prüfung der Formerfordernisse nach Regel 16 VerfO das Fehlen der Anlagen beanstandet hat, ändert hieran nichts. Denn die Beanstandung erfolgte -wie die vorstehenden Ausführungen zeigen - zu Unrecht.
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- Fristverlängerungen und Fristverkürzungen sind nach Regel 9.3 VerfO nach Anhörung der Gegenseite möglich. Vorliegend erstreben die Beklagten zu 1 bis 3 eine Verlängerung von sechs Tagen, sodass ein Gleichlauf mit der für die Beklagte zu 4) geltenden Frist hergestellt werden kann. Die Klagepartei erstrebt in diesem Umfang eine Verkürzung der für die Beklagte zu 4) laufenden Frist.
Die vorgebrachten Gründe rechtfertigen im Allgemeinen keine Fristverlängerung. Insbesondere ist eine Angleichung des Fristenregimes als solches kein Grund für eine Verlängerung derjenigen Frist, die für den Streitgenossen läuft, an den zu einem früheren Zeitpunkt erfolgreich zugestellt werden konnte. Eine Angleichung kann vielmehr auch durch eine Verkürzung derjenigen Frist erreicht werden, die für den Streitgenossen läuft, an den erst zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt worden ist.
Auch der zeitliche Verzug bei der Zugänglichmachung der Anlagen rechtfertigt vorliegend keine Fristverlängerung. Die meisten Anlagen betreffen die angegriffene Ausführungsform oder Parallelverfahren mit Beteiligung der Beklagten, liegen der Beklagte also bereits vor. Die restlichen Anlagen betreffen, bis auf die Merkmalsgliederung, das Klagepatent. Diese sind öffentlich abrufbar. Die Merkmalsgliederung ist bereit in der Klageschrift wiedergegeben.
Allerdings ist (erneut) festzustellen, dass die Arbeit mit dem neuen Verfahrensrecht und dem Fallbearbeitungssystem (CMS) sämtliche Beteiligte vor erhebliche Herausforderungen stellt. Daher ist in der Anfangszeit eine Handhabung erforderlich, mit der die sich stellenden Herausforderungen berücksichtigt werden (vgl. App_557291/2023 UPC_CFI_15/2023 vom 01.08.2023 und App_561742/2023 zu UPC_CFI_15/2023 vom 23.08.2023).
Die Kammer übt daher das ihr von der Verfahrensordnung eingeräumte Ermessen dahingehend aus, dem Fristverlängerungsantrag der Beklagte zu 1) bis 3) ausnahmsweise zu entsprechen und den Antrag der Klagepartei auf Fristverkürzung zurückzuweisen, zumal es sich lediglich um eine zeitliche Differenz von sechs Tagen handelt.
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- Die Einspruchsfrist ist daher bereits am 12.08.2023 bzw. 17.08.2023 abgelaufen.
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- Die Klageerwiderungsfrist wird am 17.10.2023 einheitlich für alle vier Beklagten ablaufen.
- Die Berufung gegen diese Anordnung wird zugelassen (Regel 220.2 VerfO). Insbesondere die Frage, wie mit der Ankündigung, Anlagen erst zu einem späteren Zeitpunkt vorzulegen, umzugehen ist, betrifft die Handhabung einer Vielzahl weiterer Verfahren und sollte rasch geklärt werden.
ENTSCHEIDUNG UND ANORDNUNGEN
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- Maßgebliche Zustellzeitpunkte sind für die Beklagten zu 1) bis 3) der 11.07.2023 und für die Beklagte zu 4) der 17.07.2023.
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- Die Klageerwiderungsfrist für die Beklagten zu 1) bis 3) wird bis zum 17.10.2023 verlängert.
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- Die Anträge der beklagten Partei werden im Übrigen zurückgewiesen.
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- Die Anträge der Klagepartei werden im Übrigen zurückgewiesen.
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- Die Berufung gegen diese Anordnung wird für beide Parteien zugelassen.
ANWEISUNGEN AN DIE PARTEIEN UND DIE KANZLEI
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- Die Einspruchsfrist für die Beklagten zu 1) bis 3) endete am 12.08.2023.
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- Die Einspruchsfrist für die Beklagte zu 4) endete am 17.08.2023.
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- Die Klageerwiderungsfrist für die Beklagten zu 1) bis 4) endet am 17.10.2023.
INFORMATIONEN ÜBER DIE BERUFUNG
Die Berufung gegen diese Anordnung wurde für beide Parteien zugelassen. Die Berufung ist innerhalb von 15 Tagen einzulegen (Regel 220.2 VerfO). Die Berufung gegen eine Anordnung nach Regel 220.2 VerfO hat keine aufschiebende Wirkung (Regel 223 Nr. 5 VerfO).
ANGABEN ZUR ANORDNUNG
Nr. der Anordnung:
ORD_566193/2023
Art des Vorgangs:
Zustellungszeitpunkt, Fristberechnung, Fristverlängerung,
Fristverkürzung
Nr. des dazugehörigen Verfahrens:
ACT_459916/2023
EPG Fallnummer:
UPC_CFI_14/2023
Art des Vorgangs:
Verletzungsklage
Dr. Zigann Vorsitzender und Berichterstatter
Pichlmaier rechtlich qualifizierter Richter
Granata rechtlich qualifizierter Richter