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27 September, 2023
Order
ORD_576850/2023 Munich (DE) Local Di…
Regel 275 Nr. 2 VerfO
...

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ORD_576850/2023
UPC_CFI_62/2023
27 September, 2023
Order

Summary
(AI generated)

Parties

Koninklijke Philips N.V.
v. Edrich u.a.

Registry Information
Court Division:

Munich (DE) Local Division

Type of Action:

Infringement Action

Language of Proceedings:

DE

Cited Legal Standards
R.275 Abs. 2 VerfO
Regel 271 Nr. 6 b) VerfO
Regel 271 Nr. 6 (b) VerfO
Regel 275 Nr. 2 VerfO
Regel 9 Nr. 3 VerfO
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ORD_576850/2023

Lokalkammer München

UPC_CFI_62/2023

Verfahrensanordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts,

erlassen am: 27/09/2023

Stephen George Edrich

(Beklagter) - Otto-Hahn-Str. 20 - 85609 - Aschheim - DE

Klageschrift zugestellt am 14/07/2023

Belkin GmbH

(Beklagter) - Otto-Hahn-Str. 20 - 85609 - Aschheim - DE

Klageschrift zugestellt am 14/07/2023

Belkin International, Inc

(Beklagter) - 555 Aviation Boulevard, Suite 180 - 90245 - El Segundo - US

Klageschrift zugestellt am 25/08/2023

Belkin Limited

(Beklagter) - Unit 1, Regent Park Booth Drive, Park Farm Industrial Estate - NN8 6GR - Wellingborough, Northamptonshire - GB

Marc Gary Cooper

(Beklagter) - Unit 1, Regent Park Booth Drive, Park Farm Industrial Estate - NN8 6GR - Wellingborough, Northamptonshire - GB

Paul John McKenna

(Beklagter) - Unit 1, Regent Park Booth Drive, Park Farm Industrial Estate - NN8 6GR - Wellingborough, Northamptonshire - GB

Koninklijke Philips N.V.

(Kläger) - High Tech Campus 5 - 5656 AE

  • Eindhoven - NL

Vertreten durch:

Tilman Mueller

BEKLAGTE(R)

Stephen George Edrich

(Beklagter) - Otto-Hahn-Str. 20 - 85609 - Aschheim - DE

Klageschrift zugestellt am 14/07/2023

2) Belkin GmbH

(Beklagter) - Otto-Hahn-Str. 20 - 85609 - Aschheim - DE

Klageschrift zugestellt am 14/07/2023

3) Belkin International, Inc

(Beklagter) - 555 Aviation Boulevard, Suite 180 - 90245 - El Segundo - US

Klageschrift zugestellt am 25/08/2023

4) Belkin Limited

(Beklagter) - Unit 1, Regent Park Booth Drive, Park Farm Industrial Estate - NN8 6GR - Wellingborough, Northamptonshire - GB

5) Marc Gary Cooper

(Beklagter) - Unit 1, Regent Park Booth Drive, Park Farm Industrial Estate - NN8 6GR - Wellingborough, Northamptonshire - GB

6) Paul John McKenna

(Beklagter) - Unit 1, Regent Park Booth Drive, Park Farm Industrial Estate - NN8 6GR - Wellingborough, Northamptonshire - GB

ENTSCHEIDENDER RICHTER

Berichterstatter

Tobias Pichlmaier

Sachverhalt

Die Klägerin beantragt, dass das Gericht nach Regel 275 Nr. 2 VerfO anordnet, dass bereits unternommene Zustellungsversuche als rechtsgültige Zustellung anzusehen sind (Antrag aus dem Schriftsatz vom 15. August 2023, im CMS unter ORD_559955/2023).

Die Kanzlei hat nach Abschluss der formal checks ab dem 11. Juli 2023 die Zustellung der Klageschrift an die Beklagten veranlasst. Die postalische Zustellung der Klage an die Beklagten zu 1) und 2) erfolgte laut Zustellnachweis (Postzustellungsurkunde) am 14. Juli 2023; gemäß Regel 271 Nr. 6 b) VerfO gilt die Klage damit als am 23. Juli 2023 den Beklagten zu 1) und 2) zugestellt (zehnter Tag nach Aufgabe zur Post, wobei die Aufgabe zur Post spätestens am 13. Juli 2023 erfolgte). Die von der Kanzlei veranlasste Zustellung an die Beklagte zu 3) erfolgte am 25. August 2023. Ein Zustellnachweis für die gerichtlich veranlassten Zustellungen an die Beklagten zu 4) bis 6) liegt derzeit nicht vor.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Zustellung an die Beklagten zu 3) bis 6) sei bereits vor dem postalischen Zustellversuch durch die von der Kanzlei an Frau Taylor gesandte EMail erfolgt; Frau Taylor sei Chief Legal Officer, also Leiterin der Rechtsabteilung und Teil des Managements bei der Beklagten zu 3).

Für die Beklagte zu 4) ergebe sich die Zustellung daraus, dass der Beklagte zu 1), an den die Zustellung bereits erfolgt ist, einer der Direktoren der Beklagten zu 4) und somit einer ihrer gesetzlichen Vertreter ist. Das Gleiche gelte für die Beklagten zu 5) und zu 6), die ebenfalls Direktoren der Beklagten zu 4) sind. Es dürfte ausgeschlossen sein, dass einer der Direktoren der Beklagten zu 4) diese und die übrigen Direktoren nicht über die ihm bekannte Klage gegen die Beklagten zu 4) bis 6) informiert.

Weiter sei davon auszugehen, dass die Beklagten zu 4) und zu 2) als Tochtergesellschaften der Beklagten zu 3) diese von der Klage informiert haben.

Der Klägervertreter hat ferner mit dem Vertreter der Beklagten zu 1) und 2), Herrn Rechtsanwalt Gampp von der Kanzlei DLA Piper in München, Kontakt aufgenommen und nachgefragt, ob Herr Rechtsanwalt Gampp bzw. DLA Piper auch im vorliegenden

Verfahren zustellungsbevollmächtigt ist. Dies hat Herr Kollege Gampp verneint. Der Umstand, dass er mit Belkin Rücksprache gehalten habe, zeige, dass er die Belkin-Gruppe und damit auch die Beklagten zu 3) bis 6) über das vorliegende Verfahren informiert habe. Es sei seitens des Klägervertreters auch versucht worden, den Beklagten zu 3) bis 6) die vorliegende Klage dadurch zur Kenntnis zu bringen, dass Herrn Rechtsanwalt Gampp die Klageschrift sowie englische Übersetzungen für jede der Beklagten zu 3) bis 6) am 14. August 2023 gegen 14.30 Uhr in Papierform durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin persönlich in den Büroräumen der Sozietät von Herrn Rechtsanwalt Gampp zugestellt wurden. Herr Gampp habe sich aber geweigert, die in Kisten verpackten gedruckten Exemplare für die Beklagten in Empfang zu nehmen und das Empfangsbekenntnis zu unterschreiben. Angesichts dessen, dass die Beklagten zu 3) bis 6) die Klageschrift damit bereits gekannt hätten, komme es auf die formale Zustellung nach dem Haager Übereinkommen inhaltlich nicht mehr an. Die Beklagten zu 3) bis 6) seien damit bereits in der Lage, sich ebenso wie die Beklagten zu 1) und zu 2) gegen die Klage zu verteidigen. Die Beklagten versuchten, das Verfahren mit allen Mitteln zu verzögern.

Die Klägerin hat die Klage schließlich selbst an die Beklagten zustellen lassen; die Zustellung an den 'Registered Agent' der Beklagten zu 3) in den USA erfolgte am 21. August 2023, die Zustellung an die Beklagten zu 4) und zu 5) erfolgte durch persönliche Übergabe ebenfalls am 21. August 2023 und die Zustellung an den Beklagten zu 6) erfolgte durch die Post und wurde dem Beklagten zu 6) am 23. August 2023 übergeben.

Die Klägerin hat am 15. August 2023 beantragt,

dass die Kammer gemäß R.275 Abs. 2 VerfO anordnet, dass die von der Klägerin bereits unternommenen Schritte, namentlich

  • -die Information der Beklagten zu 3) bis 6) per E-Mail durch die Kammer, und/oder

  • -die Übermittlung der Klageschrift nebst englischer Übersetzung an den Prozessbevollmächtigen der Beklagten zu 1) und 2) und/oder

  • -die Übermittlung der Klageschrift nebst englischer Übersetzung

  • o für Zustellung an die Beklagte zu 3) an den eingetragenen Vertreter ('Registered Agent') der Beklagte zu 3) mittels eines Zustellungsdienstleisters und

  • o an die Beklagten zu 4) bis 6) per Kurier mittels im Vereinigten Königreich ansässiger Rechtsanwälte,

eine rechtsgültige Zustellung darstellen.

Gründe

Der Antrag hat nur teilweise Erfolg.

Nach Ansicht der Lokalkammer ist eine rechtswirksame alternative Zustellung nach dem Wortlaut der Regel 275 Nr. 2 VerfO nicht davon abhängig, dass eine Zustellung nach den Regeln 270 bis 274 VerfO nicht vorgenommen werden konnte. Eine alternative Zustellung nach Regel 275 Nr. 2 VerfO ist also auch dann möglich, wenn ein Zustellversuch nach Regeln 270 - 274 VerfO noch nicht abgeschlossen ist.

    1. Die Information per E-Mail an Frau Taylor durch die Lokalkammer kann nicht als rechtswirksame Zustellung angesehen werden, da es sich bei Frau Taylor schon nach den Angaben der Klägerin nicht um eine Zustellungsbevollmächtigte handelt; entsprechende Angaben in der Rubrik 'Person authorised to accept service' fehlen. Die Lokalkammer hat zwar versucht, über diesen Weg eine Zustellung zu bewirken; eine Reaktion erfolgte hierauf von Frau Taylor allerdings nicht.
    1. Zutreffend weist die Klägerin allerdings darauf hin, dass mit dem Beklagten zu 1) bereits einer der Direktoren der Beklagten zu 4) (siehe dazu Anlage 1c) und somit einer ihrer gesetzlichen Vertreter die auch gegen die Beklagte zu 4) gerichtete Klage erhalten hat. Nach Ansicht der Lokalkammer ist damit eine rechtsgültige Zustellung an die Beklagte zu 4) erfolgt; es kommt in diesem Zusammenhang daher nicht darauf an, ob der Beklagte zu 1) die Information auch tatsächlich an die Beklagte zu 4) weitergegeben hat.
    1. Die von der Klägerin in ihrem Antrag nach Regel 275 Nr. 2 VerfO geschilderten Umstände genügen allerdings nur mit Blick auf die von der Klägerin selbst veranlassten Zustellungen per Kurier bzw. Post, um von einer rechtsgültigen alternativen Zustellung an die Beklagten zu 3), 5) und 6) auszugehen.
  • a. Die Übermittlung der Klageschrift nebst englischer Übersetzung an den Prozessbevollmächtigen der Beklagten zu 1) und 2) stellt ebenfalls keine rechtswirksame Zustellung an die Beklagten zu 3), 5) und 6) dar, da der Prozessbevollmächtige der

Beklagten zu 1) und 2) von den Beklagten zu 3), 5) und 6) noch nicht mandatiert worden war; zumindest hat die Lokalkammer keine gesicherte Kenntnis von einer solchen Mandatierung.

  • b. Nach Ansicht der Lokalkammer kann nach Regel 275 Nr. 2 VerfO von einer Kenntnis dann ausgegangen werden, wenn entweder ein rechtliches Verhältnis besteht, nachdem eine Wissenszurechnung erfolgen kann (siehe dazu oben 2.) oder konkrete Umstände vorliegen, die eine Kenntniserlangung begründen.

Der Beklagte zu 1) steht zu den Beklagten zu 5) und 6) allerdings in keinem rechtlichen Verhältnis, das eine solche Wissenszurechnung erlaubt. Die Lokalkammer geht zwar mit der Klägerin davon aus, dass die Annahme, der Beklagte zu 1) hätte die Beklagten zu 5) und 6) nicht über die Klage in Kenntnis gesetzt, lebensfremd wäre. Die Lokalkammer hat aber keine gesicherte Kenntnis, dass eine entsprechende Weiterleitung durch den Beklagten zu 1) erfolgt ist. Die Lokalkammer ist der Ansicht, dass die Übermittlung der Klage vom Beklagten zu 1) an die Beklagten zu 5) und 6) nach Regel 275 Nr. 2 VerfO auch nicht unterstellt werden darf und zwar auch dann nicht, wenn die Annahme einer solchen Weitergabe naheliegend scheint.

Gleiches gilt auch für die Beklagte zu 3): Auch hier kann die Lokalkammer keine Rechtsstellung der Beklagten zu 1), 2) oder 4) im Verhältnis zur Beklagten zu 3) erkennen, die eine Wissenszurechnung erlaubt. Es kann wiederum aus Sicht der Lokalkammer nicht unterstellt werden, dass die Klageschrift von den Beklagten 1), 2) oder 4) an die Beklagte zu 3) weitergegeben wurde.

  • c. Die von der Klägerin in Auftrag gegebenen Zustellungen an den eingetragenen Vertreter ('Registered Agent') der Beklagten zu 3) mittels eines Zustellungsdienstleisters, an den Beklagten zu 5) per Kurier mittels im Vereinigten Königreich ansässiger Rechtsanwälte und an den Beklagten zu 6) per Postübergabe sind zu den genannten Zeitpunkten abgeschlossen, so dass insofern eine Anordnung nach Regel 275 Nr. 2 VerfO erfolgen konnte; Regel 271 Nr. 6 (b) VerfO gilt in diesem Zusammenhang nicht.
  • d. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die oben genannten Schritte mit dem Recht der Staaten unvereinbar sind, in denen die Zustellung erfolgte (Regel 275 Nr. 4 VerfO).

Der Lokalkammer ist bewusst, dass sich nunmehr für die Beklagten unterschiedliche Zustellungszeitpunkte ergeben. Eine Fristverlängerung bzw.- verkürzung zur Herstellung einer einheitlich für alle Beklagten geltenden Erwiderungsfrist kommt derzeit wegen des nach Regel 9 Nr. 3 VerfO bestehenden Antragserfordernisses nicht in Betracht. Die Lokalkammer behält sich vor, mit Blick auf die unterschiedlichen Erwiderungsfristen eine Verfahrenstrennung herbeizuführen.

Nach allem ergeht durch den Berichterstatter folgende

Anordnung

    1. Es wird angeordnet, dass die Zustellung an den Beklagten zu 1) eine rechtsgültige Zustellung an die Beklagte zu 4) darstellt; die Klageschrift gilt als am 23. Juli 2023 an die Beklagte zu 4) zugestellt. Die Frist zur Einreichung der Klageerwiderung ist der 23. Oktober 2023.
    1. Es wird angeordnet, dass die Übermittlung der Klageschrift nebst englischer Übersetzung an den eingetragenen Vertreter ('Registered Agent') der Beklagten zu 3) mittels eines Zustellungsdienstleisters eine rechtsgültige Zustellung an die Beklagte zu 3) nach Regel 275 Nr. 2 VerfO darstellt; die Klageschrift gilt als am 21. August 2023 an die Beklagte zu 3) zugestellt. Die Frist zur Einreichung der Klageerwiderung ist der 21. November 2023.
    1. Es wird angeordnet, dass die Übermittlung der Klageschrift nebst englischer Übersetzung an den Beklagten zu 5) per Kurier mittels im Vereinigten Königreich ansässiger Rechtsanwälte eine rechtsgültige Zustellung an den Beklagten zu 5) darstellt; die Klageschrift gilt als am 21. August 2023 an die Beklagte zu 5) zugestellt. Die Frist zur Einreichung der Klageerwiderung ist der 21. November 2023.
    1. Es wird angeordnet, dass die Übermittlung der Klageschrift nebst englischer Übersetzung an den Beklagten zu 6) per Post eine rechtsgültige Zustellung an den Beklagten zu 6) darstellt; die Klageschrift gilt als am 23. August 2023 an den Beklagten zu 6) zugestellt. Die Frist zur Einreichung der Klageerwiderung ist der 23. November 2023.
    1. Soweit die Klägerin mit dem Antrag vom 15. August 2023 die Anordnung einer Zustellung an die Beklagten zu 3) bis 6) zu einem früheren Zeitpunkt beantragt hat, wird der Antrag abgewiesen.
    1. Die Anordnung kann auf begründeten Antrag einer Partei vom Spruchkörper überprüft werden. Der Antrag auf Überprüfung muss innerhalb von 15 Tagen ab Zustellung dieser Anordnung eingelegt werden.
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