
Lokalkammer München
ORD_584907/2023 UPC_CFI_14/2023 Anordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts,
erlassen am: 03/11/2023
KLÄGER
Amgen Inc.
(Kläger) - One Amgen Center Drive, Mail- Stop 28-2-C - 91320-1799 - Thousand Oaks - US
Vertreten
durch:
Johannes
Heselberger
BEKLAGTE(R)
Sanofi-Aventis Deutschland GmbH
(Beklagter) - Industriepark Höchst, Brüningstraße 50 - 65926 - Frankfurt am Main - DE
Vertreten durch:
Niels Hölder
2) Sanofi-Aventis Groupe S.A.
(Beklagter) - 54 rue La Boétie - 75008 -
Paris - FR
Vertreten durch:
Niels Hölder
3) Sanofi Winthrop Industrie S.A.
(Beklagter) - 82 avenue Raspail - 94250 - Gentilly - FR
Vertreten durch:
Niels Hölder
4) Regeneron Pharmaceuticals Inc.
(Beklagter) - 81 Columbia Turnpike -
12144 - Rensselaer - US
Vertreten durch:
Niels Hölder
STREITGEGENSTÄNDLICHES PATENT
Patentnr. |
Inhaber |
EP3666797 |
Amgen Inc. |
ENTSCHEIDENDER RICHTER
Z USAMMENSETZUNG DES S PRUCHKÖRPERS - VOLLSTÄNDIGE Z USAMMENSETZUNG |
Z USAMMENSETZUNG DES S PRUCHKÖRPERS - VOLLSTÄNDIGE Z USAMMENSETZUNG |
Vorsitzender Richter |
Matthias Zigann |
Berichterstatter |
Matthias Zigann |
Rechtlich qualifizierter Richter |
Tobias Pichlmaier |
Rechtlich qualifizierter Richter |
Samuel Granata |
Technisch qualifizierter Richter |
Xavier Dorland-Galliot |
Diese Anordnung wurde vom Berichterstatter Matthias Zigann erlassen.
VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch
GEGENSTAND DER RECHTSSACHE:
Patentverletzung.
hier: Wechsel der Verfahrenssprache
KURZE DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS
Der anwaltliche Vertreter der Beklagten hat mit E-Mail vom 25.10.2023 angeregt, die Verfahrenssprache von Deutsch auf Englisch, die Sprache, in der das Klagepatent erteilt worden ist, zu ändern.
Der anwaltliche Vertreter der Klägerin hat mit E-Mail vom 02.11.2023 mitgeteilt, dass die Klägerin eine Sprache bevorzuge, die für die Mitglieder des Spruchkörpers die Arbeit am besten bewältigbar mache. Falls das Englisch sein sollte, würde die Klägerin einem entsprechenden Wechsel der Sprache zustimmen und würden dann vorschlagen, dass sie die Klage in einer von Übersetzern gefertigten englischen Übersetzung nachreiche. Dabei gehe die Klägerin davon aus, dass ein Sprachenwechsel zu keiner Verzögerung des Verfahrens führt.
Die Mitglieder des Spruchkörpers haben auf Anfrage des Berichterstatters mitgeteilt, dass sie einen Wechsel der Sprache befürworten.
Mit vorläufiger Anordnung vom 02.11.2023 hat der Berichterstatter nach Regel 322 VerfO einen Wechsel der Verfahrenssprache angeregt.
Die Klägerin und die Beklagten haben jeweils mit Schriftsätzen vom 03.11.2023 formell innerhalb des CMS zugestimmt.
BEGRÜNDUNG DER ANORDNUNG
Nach Regel 322 VerfO kann der Berichterstatter von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei jederzeit während des schriftlichen Verfahrens und des Zwischenverfahrens nach Rücksprache mit dem Spruchkörper den Parteien vorschlagen, die Verfahrenssprache gemäß Artikel 49 Absatz 4 des Übereinkommens in die Sprache zu ändern, in der das Patent erteilt wurde. Sind die Parteien und der Spruchkörper einverstanden, wird die Verfahrenssprache geändert.
Vor dem Hintergrund der Zustimmung beider Parteien sowie der anderen Mitglieder des Spruchkörpers ist die Verfahrenssprache zu ändern.
Zur Erleichterung der Handhabung möge die Klägerin eine Übersetzung der Klageschrift in die englische Sprache einreichen. Anlagen brauchen nicht übersetzt zu werden, soweit sie im Original entweder in deutscher oder englischer Sprache sind.
ANORDNUNG
-
- Die Verfahrenssprache wird von Deutsch auf Englisch geändert.
-
- Die Klägerin wird gebeten, eine Übersetzung der Klageschrift (ausgenommen Anlagen) in die englische Sprache innerhalb von zwei Monaten hochzuladen.
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- Die Beklagten werden gebeten, die am 10.11.2023 fällige Klageerwiderung sogleich in englischer Sprache einzureichen.
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- Im Original deutschsprachige oder englischsprachige Anlagen brauchen nicht übersetzt zu werden.
ANGABEN ZUR ANORDNUNG
Anordnung Nr. ORD_584907/2023 im VERFAHREN NUMMER: ACT_459916/2023
UPC Nummer: UPC_CFI_14/2023
Art des Vorgangs:
Verletzungsklage
Dr. Zigann
Vorsitzender Richter und Berichterstatter