
Lokalkammer Düsseldorf UPC_CFI_260/2023
Verfahrensanordnung
des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts Lokalkammer Düsseldorf erlassen am 22. November 2023 betreffend EP 2 546 134 B1
Leitsätze:
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- Auch wenn der Spruchkörper gemäß R. 37.1 VerfO so bald wie möglich nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens durch Anordnung über das Vorgehen nach Art. 33 Abs. 3 EPGÜ entscheiden soll, kann er gemäß R. 37.2 VerfO eine frühere Entscheidung treffen, wenn er das Vorbringen der Parteien berücksichtigt und ihnen rechtliches Gehör gewährt.
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- Die gemeinsame Verhandlung von Verletzungs- und Nichtigkeitswiderklage kann schon aus Effizienzgründen sinnvoll sein. Sie ist auch inhaltlich vorteilhaft, da so auf der Grundlage einer einheitlichen Auslegung durch denselben Spruchkörper in der gleichen Besetzung sowohl über den Rechtsbestand als auch über die Verletzungsfrage entschieden werden kann. Dies gilt umso mehr, wenn sich die Komplexität der streitgegenständlichen Technik im bekannten Spektrum von Patentstreitigkeiten als eher moderat darstellt und auch die Anzahl der Rechtsbestandsangriffe überschaubar ist.
Schlagwörter:
Anwendung von Artikel 33 Abs. 3 EPGÜ; Ermessen, mit dem Verletzungsverfahren fortzufahren; Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters
Klägerin:
myStromer AG, Freiburgstraße 798, 3173 Oberwangen b Bern, Schweiz, vertreten durch:
Rechtsanwalt Klaus Haft, Kanzlei Hoyng ROKH Monegier, Steinstraße 20, 40212 Düsseldorf, elektronische Zustelladresse:
…
Beklagte:
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- Revolt Zycling AG, Allmendstraße 15, 8320 Fehraltdorf, Schweiz,
vertreten durch:
Rechtsanwalt Dr. Jan Phillip Rektorschek, Kanzlei Taylor Wessing PartG mbB, Isartorplatz 8, 80331 München,
elektronische Zustelladresse:
…
unter Mitwirkung von:
Europäischer und Schweizer Patentanwalt Dr. Theodore Choi, Kanzlei Schaad Balass Menzl & Partner AG, Bellerivestraße 20, 8034 Zürich, Schweiz,
2. George Merachtsakis, c/o Revolt Zycling AG, Allmendstraße 15, 8320 Fehraltdorf, Schweiz,
vertreten durch:
Rechtsanwalt Dr. Jan Phillip Rektorschek, Kanzlei Taylor Wessing PartG mbB, Isartorplatz 8, 80331 München,
elektronische Zustelladresse:
…
unter Mitwirkung von:
Europäischer und Schweizer Patentanwalt Dr. Theodore Choi, Kanzlei Schaad Balass Menzl & Partner AG, Bellerivestraße 20, 8034 Zürich, Schweiz,
STREITPATENT:
Europäisches Patent Nr. EP 2 546 134 B1
SPRUCHKÖRPER/KAMMER:
Spruchkörper der Lokalkammer Düsseldorf
MITWIRKENDE RICHTER:
Diese Anordnung wurde durch den Vorsitzenden Richter Thomas als Berichterstatter, die rechtlich qualifizierte Richterin Dr. Thom sowie den rechtlich qualifizierten Richter Kupecz erlassen.
VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch
GEGENSTAND: Regel 37.2 VerfO i.V.m. Art. 33 Abs. 3 EPGÜ
GRÜNDE DER ANORDNUNG:
Nachdem die Parteien gegen ein solches Vorgehen keine Einwände erhoben haben, konnte über die Frage, wie in Bezug auf Art. 33 Abs. 3 EPGÜ zu verfahren ist, bereits vor Abschluss des schriftlichen Verfahrens entschieden und diese im Sinne eines Vorgehens nach Art. 33 Abs. 3 lit. a) EPGÜ beantwortet werden.
Auch wenn der Spruchkörper gemäß R. 37.1 VerfO so bald wie möglich nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens durch Anordnung über das Vorgehen nach Art. 33 Abs. 3 EPGÜ entscheiden soll, kann er gemäß R. 37.2 VerfO eine frühere Entscheidung treffen, wenn er das Vorbringen der Parteien berücksichtigt und ihnen rechtliches Gehör gewährt. Eine solche frühe Entscheidung ist vorliegend schon aufgrund der aktuellen Situation des Gerichts gerechtfertigt und geboten, das sich in seinen Anfängen befindet. Da Teile des Spruchkörpers derzeit nur auf Teilzeit- bzw. auf case-bycase-Basis beschäftigt sind, erscheint es aus prozessökonomischen Gründen angezeigt, frühzeitig die Zuweisung des technischen Richters zu erhalten, um diesen in der Terminplanung so früh wie
möglich berücksichtigen zu können. Anderenfalls bestünde ein erhebliches Risiko von Verzögerungen, wenn der technische Richter erst im Zwischenverfahren hinzugezogen wird und bereits terminlich anderweitig verhindert ist.
Die Lokalkammer macht von dem ihr zustehenden Ermessen dahingehend Gebrauch, dass sie sowohl die Verletzungsklage als auch die Widerklage auf Nichtigerklärung verhandelt (Art. 33 Abs. 3 lit. a) EPGÜ). Eine solche gemeinsame Verhandlung von Verletzungs- und Nichtigkeitswiderklage erscheint schon aus Effizienzgründen sinnvoll. Sie ist auch inhaltlich vorteilhaft, da so auf der Grundlage einer einheitlichen Auslegung durch denselben Spruchkörper in der gleichen Besetzung sowohl über den Rechtsbestand als auch über die Verletzungsfrage entschieden werden kann. Ein solches einheitliches Vorgehen ist umso mehr gerechtfertigt, wenn sich die Komplexität der streitgegenständlichen Technik - wie hier - im bekannten Spektrum von Patentstreitigkeiten eher moderat darstellt und auch die Anzahl der Rechtsbestandsangriffe überschaubar ist.
ANORDNUNG:
Aus diesen Gründen ordnet die Lokalkammer Düsseldorf nach Anhörung der Parteien an, dass sie sowohl die Verletzungsklage als auch die Widerklage auf Nichtigerklärung verhandelt.
Anweisungen an den Berichterstatter:
Der Berichterstatter soll die Präsidentin des Gerichts erster Instanz ersuchen, dem Spruchkörper einen technisch qualifizierten Richter zuzuweisen.
Erlassen in Düsseldorf am 22. November 2023
NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN Vorsitzender Richter Thomas
Rechtlich qualifizierte Richterin Dr. Thom
Rechtlich qualifizierter Richter Kupecz
DETAILS DER ANORDNUNG:
ORD_586970/2023 zum Hauptaktenzeichen ACT_552758/2023
UPC-Nummer: UPC_CFI_260/2023
Verfahrensart: Verletzungsklage und Nichtigkeitswiderklage