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22 November, 2023
Order
ORD_586970/2023 Düsseldorf (DE) Loca… EP2546134B1
R. 37.1 VerfO
...

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ORD_586970/2023
UPC_CFI_260/2023
22 November, 2023
Order

Summary
(AI generated)

Parties

myStromer AG
v. Revolt Zycling AG,
George Merachtsakis

Registry Information
Registry Number:

ORD_586970/2023

Court Division:

Düsseldorf (DE) Local Division

Type of Action:

Procedural Order

Language of Proceedings:

DE

Patent at issue

EP2546134B1

Cited Legal Standards
Art. 33 Abs. 3 EPGÜ
Art. 33 Abs. 3 lit. a) EPGÜ
R. 37.1 VerfO
R. 37.2 VerfO
Regel 37.2 VerfO
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ORD_586970/2023

Lokalkammer Düsseldorf UPC_CFI_260/2023

Verfahrensanordnung

des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts Lokalkammer Düsseldorf erlassen am 22. November 2023 betreffend EP 2 546 134 B1

Leitsätze:

    1. Auch wenn der Spruchkörper gemäß R. 37.1 VerfO so bald wie möglich nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens durch Anordnung über das Vorgehen nach Art. 33 Abs. 3 EPGÜ entscheiden soll, kann er gemäß R. 37.2 VerfO eine frühere Entscheidung treffen, wenn er das Vorbringen der Parteien berücksichtigt und ihnen rechtliches Gehör gewährt.
    1. Die gemeinsame Verhandlung von Verletzungs- und Nichtigkeitswiderklage kann schon aus Effizienzgründen sinnvoll sein. Sie ist auch inhaltlich vorteilhaft, da so auf der Grundlage einer einheitlichen Auslegung durch denselben Spruchkörper in der gleichen Besetzung sowohl über den Rechtsbestand als auch über die Verletzungsfrage entschieden werden kann. Dies gilt umso mehr, wenn sich die Komplexität der streitgegenständlichen Technik im bekannten Spektrum von Patentstreitigkeiten als eher moderat darstellt und auch die Anzahl der Rechtsbestandsangriffe überschaubar ist.

Schlagwörter:

Anwendung von Artikel 33 Abs. 3 EPGÜ; Ermessen, mit dem Verletzungsverfahren fortzufahren; Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters

Klägerin:

myStromer AG, Freiburgstraße 798, 3173 Oberwangen b Bern, Schweiz, vertreten durch:

Rechtsanwalt Klaus Haft, Kanzlei Hoyng ROKH Monegier, Steinstraße 20, 40212 Düsseldorf, elektronische Zustelladresse:

Beklagte:

    1. Revolt Zycling AG, Allmendstraße 15, 8320 Fehraltdorf, Schweiz,

vertreten durch:

Rechtsanwalt Dr. Jan Phillip Rektorschek, Kanzlei Taylor Wessing PartG mbB, Isartorplatz 8, 80331 München,

elektronische Zustelladresse:

unter Mitwirkung von:

Europäischer und Schweizer Patentanwalt Dr. Theodore Choi, Kanzlei Schaad Balass Menzl & Partner AG, Bellerivestraße 20, 8034 Zürich, Schweiz,

2. George Merachtsakis, c/o Revolt Zycling AG, Allmendstraße 15, 8320 Fehraltdorf, Schweiz,

vertreten durch:

Rechtsanwalt Dr. Jan Phillip Rektorschek, Kanzlei Taylor Wessing PartG mbB, Isartorplatz 8, 80331 München,

elektronische Zustelladresse:

unter Mitwirkung von:

Europäischer und Schweizer Patentanwalt Dr. Theodore Choi, Kanzlei Schaad Balass Menzl & Partner AG, Bellerivestraße 20, 8034 Zürich, Schweiz,

STREITPATENT:

Europäisches Patent Nr. EP 2 546 134 B1

SPRUCHKÖRPER/KAMMER:

Spruchkörper der Lokalkammer Düsseldorf

MITWIRKENDE RICHTER:

Diese Anordnung wurde durch den Vorsitzenden Richter Thomas als Berichterstatter, die rechtlich qualifizierte Richterin Dr. Thom sowie den rechtlich qualifizierten Richter Kupecz erlassen.

VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch

GEGENSTAND: Regel 37.2 VerfO i.V.m. Art. 33 Abs. 3 EPGÜ

GRÜNDE DER ANORDNUNG:

Nachdem die Parteien gegen ein solches Vorgehen keine Einwände erhoben haben, konnte über die Frage, wie in Bezug auf Art. 33 Abs. 3 EPGÜ zu verfahren ist, bereits vor Abschluss des schriftlichen Verfahrens entschieden und diese im Sinne eines Vorgehens nach Art. 33 Abs. 3 lit. a) EPGÜ beantwortet werden.

Auch wenn der Spruchkörper gemäß R. 37.1 VerfO so bald wie möglich nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens durch Anordnung über das Vorgehen nach Art. 33 Abs. 3 EPGÜ entscheiden soll, kann er gemäß R. 37.2 VerfO eine frühere Entscheidung treffen, wenn er das Vorbringen der Parteien berücksichtigt und ihnen rechtliches Gehör gewährt. Eine solche frühe Entscheidung ist vorliegend schon aufgrund der aktuellen Situation des Gerichts gerechtfertigt und geboten, das sich in seinen Anfängen befindet. Da Teile des Spruchkörpers derzeit nur auf Teilzeit- bzw. auf case-bycase-Basis beschäftigt sind, erscheint es aus prozessökonomischen Gründen angezeigt, frühzeitig die Zuweisung des technischen Richters zu erhalten, um diesen in der Terminplanung so früh wie

möglich berücksichtigen zu können. Anderenfalls bestünde ein erhebliches Risiko von Verzögerungen, wenn der technische Richter erst im Zwischenverfahren hinzugezogen wird und bereits terminlich anderweitig verhindert ist.

Die Lokalkammer macht von dem ihr zustehenden Ermessen dahingehend Gebrauch, dass sie sowohl die Verletzungsklage als auch die Widerklage auf Nichtigerklärung verhandelt (Art. 33 Abs. 3 lit. a) EPGÜ). Eine solche gemeinsame Verhandlung von Verletzungs- und Nichtigkeitswiderklage erscheint schon aus Effizienzgründen sinnvoll. Sie ist auch inhaltlich vorteilhaft, da so auf der Grundlage einer einheitlichen Auslegung durch denselben Spruchkörper in der gleichen Besetzung sowohl über den Rechtsbestand als auch über die Verletzungsfrage entschieden werden kann. Ein solches einheitliches Vorgehen ist umso mehr gerechtfertigt, wenn sich die Komplexität der streitgegenständlichen Technik - wie hier - im bekannten Spektrum von Patentstreitigkeiten eher moderat darstellt und auch die Anzahl der Rechtsbestandsangriffe überschaubar ist.

ANORDNUNG:

Aus diesen Gründen ordnet die Lokalkammer Düsseldorf nach Anhörung der Parteien an, dass sie sowohl die Verletzungsklage als auch die Widerklage auf Nichtigerklärung verhandelt.

Anweisungen an den Berichterstatter:

Der Berichterstatter soll die Präsidentin des Gerichts erster Instanz ersuchen, dem Spruchkörper einen technisch qualifizierten Richter zuzuweisen.

Erlassen in Düsseldorf am 22. November 2023

NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN Vorsitzender Richter Thomas

Rechtlich qualifizierte Richterin Dr. Thom

Rechtlich qualifizierter Richter Kupecz

DETAILS DER ANORDNUNG:

ORD_586970/2023 zum Hauptaktenzeichen ACT_552758/2023

UPC-Nummer: UPC_CFI_260/2023

Verfahrensart: Verletzungsklage und Nichtigkeitswiderklage

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