27 November, 2023
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Order
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ORD_589559/2023
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Munich (DE) Local Di…
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EP2197132
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Regel 275.2 VerfO
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Lokalkammer München
UPC_CFI_213/2023, 220/2023, 224/2023 vorläufige Anordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts vom 27.11.2023 wegen EP2197132, EP3024163, EP2584854
Klägerin
Panasonic Holdings Corporation
vertreten durch die Rechtsanwälte Kather Augenstein
Beklagte
- 1 Xiaomi Inc.
- 2 Beijing Xiaomi Mobile Software Co. Ltd.
- 3 Xiaomi Technology Germany GmbH
- 4 Xiaomi Technology France S.A.S.
- 5 Xiaomi Technology Italy S.R.L.
- 6 Xiaomi Technology Netherlands B.V.
- 7 Xiaomi H.K. Limited
- 8 Xiaomi Communications Co., Ltd.
- 9 Odiporo GmbH
- 10 Shamrock Mobile GmbH
vertreten durch die Rechtsanwälte Hogan Lovells (derzeit nur 3,4,5,6,9,10)
Diese Vorläufige Anordnung wurde vom Vorsitzenden Richter Matthias Zigann erlassen.
VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch
STREITGEGENSTAND
Patentverletzung betreffend EP2197132, EP3024163, EP2584854
hier:
- a. Antrag der Beklagten zu 3,4,5,6,9,10 auf Verlängerung der Klageerwiderungsfrist bis 31.1.2024.
- b. Antrag der Klägerin nach Regel 275.2 VerfO betreffend die Beklagte zu 1, 2, 7, 8.
TATBESTAND
Die Klägerin hat in den weiter unten dargestellten drei Verfahren Klage wegen Patentverletzung gegen die 10 Beklagten erhoben. Die Zustellung an die Beklagten zu 1, 2, 7, 8 erfolgten bei der Beklagten zu 3. Die Parteien vertreten unterschiedliche Auffassungen dazu, ob diese Zustellungen wirksam sind. Die Klägerin hat insoweit mit Schriftsatz vom 15.11.2023 einen Beschluss gem. Regel 275.2 VerfO beantragt.
Die Beklagten zu 3,4,5,6,9,10 begehren mit Schriftsatz vom 24.11.2023 eine einheitliche Verlängerung der für sie unterschiedlich laufenden Klageerwiderungsfristen bis 31.1.2024. Unter anderem unterbreiten sie dabei folgendes Angebot:
' Sollte das Gericht daher -auch unter Berücksichtigung des vorausgehenden Vortrags -der Auffassung sein, dass es das effizienteste und wirtschaftlich sinnvollste Vorgehen in dem vorliegenden Fall darstellen würde, wenn die hiesigen Prozessbevollmächtigten die Zustellung für die Beklagten zu 1) und 2) sowie zu 7) und 8) akzeptieren würden, würden sich die hiesigen Prozessbevollmächtigten hierzu bereit erklären, wenn die Frist zur Klageerwiderung für alle Beklagten wie angeregt, einheitlich bis zum 31. Januar 2024 verlängert wird. '
Die Klägerin hat sich bereits mit Schriftsatz vom 22.11.2023 gegen eine Fristverlängerung ausgesprochen.
Patent |
UPC Nummer |
Klagenummer |
Antragsnummer FVA |
Antragsnummer keine FristverlGLYPH<228>ngerung |
Antragsnummer 275.2 |
EP2197132 |
213/2023 |
ACT_545562/2023 |
App_589352/2023 |
APP_588874/2023 |
App_587342/2023 |
EP3024163 |
220/2023 |
ACT 545619/2023 |
App_589269/2023 |
App_587370/2023 |
App_588885/2023 |
EP2584854 |
224/2023 |
ACT_546092/2023 |
App_589362/2023 |
App_588924/2023 |
App_588929/2023 |
GRÜNDE
Die Klägerin hat die bisher ergangene Rechtsprechung der Kammer zu Regel 275.2 VerfO zutreffend wiedergegeben. Soweit die Kammer im vorliegenden Verfahren eine streitige Anordnung erlassen müsste, würde dies die Zeit der Rechtsunsicherheit für beiden Parteien allerdings nicht verkürzen, sondern verlängern. Denn würde die Anordnung abgelehnt, könnte die Klägerin in Berufung gehen. Würde der Anordnung stattgegeben, dann müssten die Beklagten zu 1, 2, 7, 8 bis Anfang Dezember 2023 eine Klageerwiderung einreichen. Machten sie dies nicht, drohte der Erlass eines Versäumnisurteils. Gegen dieses mögliche Versäumnisurteil könnten die Beklagten zu 1, 2, 7, 8 dann vorgehen und in diesem Rahmen die Zustellfrage klären lassen.
Zusätzlich oder alternativ käme auch eine Verfahrenstrennung in Betracht. Eine solche wäre aber mit weiteren Kosten verbunden und würde den administrativen Aufwand für die Verfahrensführung für beide Parteien erhöhen.
Im Hinblick auf den Fristverlängerungsantrag ist auszuführen, dass die Beklagten zu einem sehr großen, weltweit operierenden Unternehmensverbund gehören. In diesem Rahmen kann von ihnen erwartet werden, eine ebenso große und schlagkräftige IP-Abteilung zu unterhalten, die in der Lage ist, auf eine Vielzahl von weltweit erhobenen Verletzungsvorwürfen zeitnah zu reagieren. Ebenso kann von ihnen erwartet werden, hinreichend viele Rechts- und Patentanwälte
zu beauftragen, soweit sie sich entschließen, sich gegen die zahlreichen Verletzungsvorwürfe verteidigen zu wollen. Mit Blick hierauf und vor dem Hintergrund der von den Beklagten von der Lokalkammer Mannheim erwirkten antragsgemäßen Fristverlängerung bis zum 21.12.2023, erscheint der hiesige Verlängerungswunsch bis 31.1.2024 als sehr großzügig bemessen. Die Mannheimer und Münchner Klagen wurden zeitgleich eingereicht.
Zielführender erscheint es, wenn die Parteien und ihre anwaltlichen Vertreter ihre begrenzten Ressourcen zu Gunsten einer sachgerechten Aufarbeitung der technischen und nicht-technischen Argumente verwendeten und nicht für reine Verfahrensfragen.
Das Gericht ist daher -auch unter Berücksichtigung des Vortrags beider Parteien -der Auffassung, dass es das effizienteste und wirtschaftlich sinnvollste Vorgehen in dem vorliegenden Fall darstellen würde, wenn die hiesigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3,4,5,6,9,10 die Zustellung für die Beklagten 1, 2, 7, 8 bei der Beklagten zu 3 im Rahmen des Antrags nach Regel 275.2 akzeptieren würden. Als Entgegenkommen könnte die Klageerwiderungsfrist -vorbehaltlich einer Stellungnahme der Klägerin - einheitlich bis 31.01.2024 festgesetzt werden.
Der Fristverlängerungsantrag der Beklagten zu 3,4,5,6,9,10 würde dann dahingehend ausgelegt, dass er auch einen Fristverlängerungsantrag für die Beklagte zu 1, 2, 7,8 beinhaltet.
VORLËœUFIGE ANORDNUNG
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- Die Beklagtenvertreter mögen sich innerhalb von drei Tagen im CMS in allen Workflows für alle Beklagten bestellen. Die Codes dazu können dem CMS bzw. den der Beklagten zu 3 zugestellten Unterlagen entnommen werden.
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- Die Beklagten mögen innerhalb von drei Tagen innerhalb der Workflows zum Antrag nach Regel 275.2 VerfO erklären, dass die Zustellung an die Beklagte zu 3 -im Rahmen der hier dargestellten Übereinkunft - als wirksame Zustellung auch an die Beklagten zu 1, 2, 7, 8 akzeptiert wird.
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- Die Klägerin möge innerhalb von drei Tagen innerhalb der Workflows zu den Fristverlängerungsanträgen erklären, dass sie im Gegenzug einer einheitlichen Fristverlängerung für die Beklagten zu 1 bis 10 bis zum 31.1.2024 zustimmt.
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- Die Workflows betreffend den Antrag, keine Fristverlängerung zu gewähren, würden dann geschlossen.
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- Die Parteivertreter mögen die Absicht, so vorzugehen, innerhalb von zwei Tagen bilateral avisieren.
Dr. Zigann Vorsitzender Richter

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