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5 December, 2023
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ORD_589355/2023 Hamburg (DE) Local D… EP1612910
R. 262A VerfO

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ORD_589355/2023
UPC_CFI_54/2023
5 December, 2023
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Summary
(AI generated)

Parties

Avago Technologies International Sales Pte. Limited
v. Tesla Germany GmbH

Registry Information
Court Division:

Hamburg (DE) Local Division

Type of Action:

Infringement Action

Language of Proceedings:

DE

Patent at issue

EP1612910

Cited Legal Standards
R. 262A VerfO
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28 November, 2023
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ORD_589355/2023 Hamburg (DE) Local D… EP1612910
R. 29 (a) VerfO
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ORD_589355/2023
UPC_CFI_54/2023
28 November, 2023
Order

Summary
(AI generated)

Parties

Avago Technologies International Sales Pte. Limitet
v. Tesla Manufacturing Brandenburg SE/Tesla Germany GmbH

Registry Information
Court Division:

Hamburg (DE) Local Division

Type of Action:

Infringement Action

Language of Proceedings:

DE

Patent at issue

EP1612910

Cited Legal Standards
R. 262A VerfO
R. 264 VerfO
R. 29 (a) VerfO
R. 9.3 (a) VerfO
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ORD_589355/2023

Hamburg - Lokalkammer

UPC_CFI_54/2023

Verfahrensanordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 28. November 2023

Eingangsdatum der Klage: 01.06.2023

STREITPARTEIEN

  1. Avago Technologies International Sales Pte. Limited

(Partei des Hauptverfahrens - Klägerin) - 1 Yishun Avenue 7 - 768923 - Singapore - SG

Vertreten durch Florian Schmidt- Bogatzky

  1. Tesla Germany GmbH

(Beklagte) - Ludwig-Prandtl-Straße 27-29 - 12526 Berlin - DE

Vertreten durch Dr. Marcus Grosch

3) Tesla Manufacturing Brandenburg SE

(Beklagte) - Tesla Str. 1 - 15537 Grünheide (Mark) - DE

Vertreten durch Dr. Marcus Grosch

STREITPATENT

Patent Nummer

Inhaberin

EP1612910

Avago Technologies International Sales Pte. Limited

ANTRAGSTELLERIN

Avago Technologies International Sales Pte. Limited

(Klägerin) - 1 Yishun Avenue 7 - 768923 - Singapore - SG

Vertreten durch Florian Schmidt- Bogatzky

ANTRÄGE DER PARTEIEN:

Die Klägerin beantragt, die gerichtliche Festsetzung der Frist zur Einreichung der Replik auf die Klageerwiderung sowie der Frist zur Einreichung der Erwiderung auf die Widerklage auf Nichtigerklärung.

Sie macht geltend, die Klageerwiderung der Beklagten vom 02.10.2023 in der ursprünglich als vertraulich gekennzeichneten Version erst am 09.10.2023 erhalten zu haben und die als vertraulich von der Lokalkammer bestätigte Version sogar erst am 08.11.2023. Diese Version habe dann auch an den von der Lokalkammer bestätigten Empfängerkreis auf Seiten der Klägerin übermittelt werden können.

Zwar habe sie die Widerklage auf Nichtigkeit bereits am 05.10.2023 zugestellt erhalten. Sie hält es jedoch für zweckmäßig, die darauf bezogene Erwiderungsfrist mit der Replikfrist auf Klagerwiderung gleichlaufen zu lassen, da für die Erstellung der Replik insbesondere auch die Kenntnis des Inhalts der Nichtigkeitswiderklage von maßgeblicher Bedeutung sei.

GRÜNDE DER ANORDNUNG:

Die Replikfrist der Klägerin richtet sich nach R. 29 (a) VerfO und beträgt zwei Monate nach Zustellung einer Klagerwiderung, sofern -wie vorliegend -auch eine Nichtigkeitswiderklage anhängig gemacht worden ist. Aus R. 9.3 (a) VerfO lässt sich ableiten, dass als Minus auch eine schlichte Feststellung des Fristenlaufs vom Gericht auf Antrag ausgesprochen werden kann. Mit Blick auf das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs und dem Interesse einer ordnungsgemäßen Verteidigung gegen die Klagerwiderung ist im Falle von Geheimnisschutzanträgen auf den Zeitpunkt abzustellen, ab dem die Parteivertreter den gegnerischen Schriftsatz vollumfänglich mit der eigenen Partei, bzw. dem vom Gericht zugelassenen Personenkreis der eigenen Partei erörtern können. Dies ist in der Regel erst mit dem Abschluss des Geheimnisschutzverfahrens nach R. 262A VerfO möglich. Vorliegend fällt ins Gewicht, dass dem Antrag nach R. 262A VerfO nach Anhörung der Klägerseite nur teilweise stattgegeben worden ist, mit der Folge, dass eine aktualisierte Klagerwiderung und teilweise ungeschwärzte Anlagen einzureichen waren. Erst diese Dokumente konnten mit der Klagepartei selbst bzw. dem benannten Kreis erörtert werden. Zuvor war die Klagerwiderung nur dem Parteivertreter selbst unter Anordnung von Vertraulichkeit zugänglich gemacht worden. Der Fristbeginn ist daher auf den Tag des Abschlusses des R. 262A-Verfahrens zu setzen, mithin auf den 08.11.2023 (vgl. feststellende Verfahrensanordnung von diesem Tag). Hierin liegt keine Fristverlängerung.

In Bezug auf die Erwiderungsfrist auf die Nichtigkeitswiderklage beträgt diese nach R. 29 (a) VerfO ebenfalls zwei Monate. Allerdings erscheint es zweckmäßig und in Bezug auf die effektive Wahrnehmung rechtlichen Gehörs auch geboten, diese Frist mit der Replikfrist in einen Gleichlauf zu bringen. Damit wäre jedoch eine Fristverlängerung verbunden, die eine Anhörung der Gegenseite entsprechend dem allgemeinen Grundsatz in R. 264 VerfO erforderlich macht.

ANORDNUNG:

    1. Es wird festgestellt, dass die Replikfrist der Klägerin auf die Klagerwiderung der Beklagten ab dem 08.11.2023 zu laufen beginnt.
    1. Die Beklagten erhalten Gelegenheit, zum Fristverlängerungsantrag der Klägerin in Bezug auf die Erwiderung auf die Nichtigkeitswiderklage bis zum 04.12.2023 Stellung zu nehmen.

DETAILS DER ANORDNUNG:

Action No.:

ACT_463258/2023

UPC number:

UPC_CFI_54/2023

Action type:

Infringement Action

Application No.:

589355/2023

Application Type:

Generic procedural Application

Erlassen in Hamburg am 28. November 2023

Rechtlich qualifizierter Richter Dr. Schilling

  • -Berichterstatter -
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