
Lokalkammer Düsseldorf UPC_CFI_ 7/2023
Verfahrensanordnung
des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts Lokalkammer Düsseldorf erlassen am 01.12.2023 betreffend EP 3 375 337 B1
Klägerin:
Franz Kaldewei GmbH & Co. KG , gesetzlich vertreten durch ihre Komplementärin, die KaldeweiVerwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer …, …, …, … und …, Beckumer Str. 33-35, 59229 Ahlen, Deutschland, vertreten durch:
Cordula Schumacher, Rechtsanwältin, und Benjamin Schnäbelin, Rechtsanwalt, ARNOLD RUESS Rechtsanwälte PartmbB, Königsallee 59a, 40215 Düsseldorf, Deutschland elektronische Zustelladresse: …
Beklagte:
Bette GmbH & Co. KG , gesetzlich vertreten durch ihre Komplementärin, die Bette Verwaltungsund Beteiligungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer …, Heinrich-Bette-Str. 1, 33129 Delbrück, Deutschland vertreten durch:
Rechtsanwalt Jens Künzel, LL.M., KRIEGER MES & GRAF v. der GROEBEN PartG mbB., Bennigsen-Platz 1, 40474 Düsseldorf elektronische Zustelladresse: …
STREITPATENT:
EUROPÄISCHES PATENT NR. EP 3 375 337 B1
SPRUCHKÖRPER/KAMMER:
Lokalkammer Düsseldorf
MITWIRKENDE RICHTER:
Diese Anordnung wurde durch den Vorsitzenden Richter Thomas, die rechtlich qualifizierte Richterin Dr. Thom als Berichterstatterin sowie den rechtlich qualifizierten Richter Kupecz erlassen.
VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch
GEGENSTAND: Regel 37.2 VerfO i.V.m. Art. 33 Abs. 3 EPGÜ
Gründe der Anordnung:
Nachdem die Parteien gegen ein solches Vorgehen keine Einwände erhoben haben, konnte über die Frage, wie in Bezug auf Art. 33 Abs. 3 EPGÜ zu verfahren ist, bereits vor Abschluss des schriftlichen Verfahrens entschieden und diese im Sinne eines Vorgehens nach Art. 33 Abs. 3 lit. a) EPGÜ beantwortet werden.
Auch wenn der Spruchkörper gemäß R. 37.1 VerfO so bald wie möglich nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens durch Anordnung über das Vorgehen nach Art. 33 Abs. 3 EPGÜ entscheiden soll, kann er gemäß R. 37.2 VerfO eine frühere Entscheidung treffen, wenn er das Vorbringen der Parteien berücksichtigt und ihnen rechtliches Gehör gewährt. Eine solche frühe Entscheidung ist vorliegend schon aufgrund der aktuellen Situation des Gerichts gerechtfertigt und geboten, das sich in seinen Anfängen befindet. Da Teile des Spruchkörpers derzeit nur auf Teilzeit- bzw. auf case-by-case-Basis beschäftigt sind, erscheint es aus prozessökonomischen Gründen angezeigt, frühzeitig die Zuweisung des technischen Richters zu erhalten, um diesen in der Terminplanung so früh wie möglich berücksichtigen zu können. Anderenfalls bestünde ein erhebliches Risiko von Verzögerungen, wenn der technische Richter erst im Zwischenverfahren hinzugezogen wird und bereits terminlich anderweitig verhindert ist.
Die Lokalkammer macht von dem ihr zustehenden Ermessen dahingehend Gebrauch, dass sie sowohl die Verletzungsklage als auch die Widerklage auf Nichtigerklärung verhandelt (Art. 33 Abs. 3 lit. a) EPGÜ). Eine solche gemeinsame Verhandlung von Verletzungs- und Nichtigkeitswiderklage erscheint schon aus Effizienzgründen sinnvoll. Sie ist auch inhaltlich vorteilhaft, da so auf der Grundlage einer einheitlichen Auslegung durch denselben Spruchkörper in der gleichen Besetzung sowohl über den Rechtsbestand als auch über die Verletzungsfrage entschieden werden kann. Ein solches einheitliches Vorgehen ist umso mehr gerechtfertigt, wenn sich die Komplexität der streitgegenständlichen Technik - wie hier - im
bekannten Spektrum von Patentstreitigkeiten als eher moderat darstellt und auch die Anzahl der Rechtsbestandsangriffe überschaubar ist.
Anordnung:
Aus diesen Gründen ordnet die Lokalkammer Düsseldorf nach Anhörung der Parteien an, dass es sowohl die Verletzungsklage als auch die Widerklage auf Nichtigerklärung verhandelt.
Anordnung an die Berichterstatterin:
Die Berichterstatterin soll die Präsidentin des Gerichts erster Instanz ersuchen, dem Spruchkörper einen technisch qualifizierten Richter zuzuweisen.
Erlassen in Düsseldorf am 01.12.2023
NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN Vorsitzender Richter Thomas
Rechtlich qualifizierte Richterin Dr. Thom
Rechtlich qualifizierter Richter Kupecz
DETAILS DER ANORDNUNG:
ORD_581034/2023 zum Hauptaktenzeichen ACT_459767/2023
UPC-Nummer: UPC_CFI_7/2023
Verfahrensart: Verletzungsklage und Nichtigkeitswiderklage