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1 December, 2023
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ORD_581034/2023 Düsseldorf (DE) Loca… EP3375337B1
Regel 37.2 VerfO
...

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ORD_581034/2023
UPC_CFI_7/2023
1 December, 2023
Order

Summary
(AI generated)

Parties

Franz Kaldewei GmbH & Co. KG
v. Bette GmbH & Co. KG

Registry Information
Court Division:

Düsseldorf (DE) Local Division

Type of Action:

Infringement Action

Language of Proceedings:

DE

Patent at issue

EP3375337B1

Cited Legal Standards
Art. 33 Abs. 3 EPGÜ
Art. 33 Abs. 3 lit. a) EPGÜ
R. 37.1 VerfO
R. 37.2 VerfO
Regel 37.2 VerfO
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ORD_581034/2023

Lokalkammer Düsseldorf UPC_CFI_ 7/2023

Verfahrensanordnung

des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts Lokalkammer Düsseldorf erlassen am 01.12.2023 betreffend EP 3 375 337 B1

Klägerin:

Franz Kaldewei GmbH & Co. KG , gesetzlich vertreten durch ihre Komplementärin, die KaldeweiVerwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer …, …, …, … und …, Beckumer Str. 33-35, 59229 Ahlen, Deutschland, vertreten durch:

Cordula Schumacher, Rechtsanwältin, und Benjamin Schnäbelin, Rechtsanwalt, ARNOLD RUESS Rechtsanwälte PartmbB, Königsallee 59a, 40215 Düsseldorf, Deutschland elektronische Zustelladresse: …

Beklagte:

Bette GmbH & Co. KG , gesetzlich vertreten durch ihre Komplementärin, die Bette Verwaltungsund Beteiligungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer …, Heinrich-Bette-Str. 1, 33129 Delbrück, Deutschland vertreten durch:

Rechtsanwalt Jens Künzel, LL.M., KRIEGER MES & GRAF v. der GROEBEN PartG mbB., Bennigsen-Platz 1, 40474 Düsseldorf elektronische Zustelladresse: …

STREITPATENT:

EUROPÄISCHES PATENT NR. EP 3 375 337 B1

SPRUCHKÖRPER/KAMMER:

Lokalkammer Düsseldorf

MITWIRKENDE RICHTER:

Diese Anordnung wurde durch den Vorsitzenden Richter Thomas, die rechtlich qualifizierte Richterin Dr. Thom als Berichterstatterin sowie den rechtlich qualifizierten Richter Kupecz erlassen.

VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch

GEGENSTAND: Regel 37.2 VerfO i.V.m. Art. 33 Abs. 3 EPGÜ

Gründe der Anordnung:

Nachdem die Parteien gegen ein solches Vorgehen keine Einwände erhoben haben, konnte über die Frage, wie in Bezug auf Art. 33 Abs. 3 EPGÜ zu verfahren ist, bereits vor Abschluss des schriftlichen Verfahrens entschieden und diese im Sinne eines Vorgehens nach Art. 33 Abs. 3 lit. a) EPGÜ beantwortet werden.

Auch wenn der Spruchkörper gemäß R. 37.1 VerfO so bald wie möglich nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens durch Anordnung über das Vorgehen nach Art. 33 Abs. 3 EPGÜ entscheiden soll, kann er gemäß R. 37.2 VerfO eine frühere Entscheidung treffen, wenn er das Vorbringen der Parteien berücksichtigt und ihnen rechtliches Gehör gewährt. Eine solche frühe Entscheidung ist vorliegend schon aufgrund der aktuellen Situation des Gerichts gerechtfertigt und geboten, das sich in seinen Anfängen befindet. Da Teile des Spruchkörpers derzeit nur auf Teilzeit- bzw. auf case-by-case-Basis beschäftigt sind, erscheint es aus prozessökonomischen Gründen angezeigt, frühzeitig die Zuweisung des technischen Richters zu erhalten, um diesen in der Terminplanung so früh wie möglich berücksichtigen zu können. Anderenfalls bestünde ein erhebliches Risiko von Verzögerungen, wenn der technische Richter erst im Zwischenverfahren hinzugezogen wird und bereits terminlich anderweitig verhindert ist.

Die Lokalkammer macht von dem ihr zustehenden Ermessen dahingehend Gebrauch, dass sie sowohl die Verletzungsklage als auch die Widerklage auf Nichtigerklärung verhandelt (Art. 33 Abs. 3 lit. a) EPGÜ). Eine solche gemeinsame Verhandlung von Verletzungs- und Nichtigkeitswiderklage erscheint schon aus Effizienzgründen sinnvoll. Sie ist auch inhaltlich vorteilhaft, da so auf der Grundlage einer einheitlichen Auslegung durch denselben Spruchkörper in der gleichen Besetzung sowohl über den Rechtsbestand als auch über die Verletzungsfrage entschieden werden kann. Ein solches einheitliches Vorgehen ist umso mehr gerechtfertigt, wenn sich die Komplexität der streitgegenständlichen Technik - wie hier - im

bekannten Spektrum von Patentstreitigkeiten als eher moderat darstellt und auch die Anzahl der Rechtsbestandsangriffe überschaubar ist.

Anordnung:

Aus diesen Gründen ordnet die Lokalkammer Düsseldorf nach Anhörung der Parteien an, dass es sowohl die Verletzungsklage als auch die Widerklage auf Nichtigerklärung verhandelt.

Anordnung an die Berichterstatterin:

Die Berichterstatterin soll die Präsidentin des Gerichts erster Instanz ersuchen, dem Spruchkörper einen technisch qualifizierten Richter zuzuweisen.

Erlassen in Düsseldorf am 01.12.2023

NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN Vorsitzender Richter Thomas

Rechtlich qualifizierte Richterin Dr. Thom

Rechtlich qualifizierter Richter Kupecz

DETAILS DER ANORDNUNG:

ORD_581034/2023 zum Hauptaktenzeichen ACT_459767/2023

UPC-Nummer: UPC_CFI_7/2023

Verfahrensart: Verletzungsklage und Nichtigkeitswiderklage

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