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4 December, 2023
Order
ORD_589352/2023 Munich (DE) Local Di… EP2197132
Regel 275.2 VerfO

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ORD_589352/2023
UPC_CFI_ 213/2023 UPC_CFI_220/2023 UPC_CFI_224/2023
4 December, 2023
Order

Summary
(AI generated)

Parties

Panasonic Holdings Corporation
v. Xiaomi Inc. et al.

Registry Information
Court Division:

Munich (DE) Local Division

Type of Action:

Infringement Action

Language of Proceedings:

DE

Patent at issue

EP2197132

Cited Legal Standards
Regel 275.2 VerfO
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ORD_589352/2023

Lokalkammer München

UPC_CFI_213/2023, 220/2023, 224/2023 Anordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts vom 04.12.2023 wegen EP2197132, EP3024163, EP2584854

Klägerin

Panasonic Holdings Corporation

vertreten durch die Rechtsanwälte Kather Augenstein

Beklagte

  • 1 Xiaomi Inc.
  • 2 Beijing Xiaomi Mobile Software Co. Ltd.
  • 3 Xiaomi Technology Germany GmbH
  • 4 Xiaomi Technology France S.A.S.
  • 5 Xiaomi Technology Italy S.R.L.
  • 6 Xiaomi Technology Netherlands B.V.
  • 7 Xiaomi H.K. Limited
  • 8 Xiaomi Communications Co., Ltd.
  • 9 Odiporo GmbH
  • 10 Shamrock Mobile GmbH

vertreten durch die Rechtsanwälte Hogan Lovells

Diese Anordnung wurde vom Vorsitzenden Richter Matthias Zigann erlassen.

VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch

STREITGEGENSTAND

Patentverletzung betreffend EP2197132, EP3024163, EP2584854

hier:

  • a. Antrag der Beklagten zu 3,4,5,6,9,10 auf Verlängerung der Klageerwiderungsfrist bis 31.1.2024.
  • b. Antrag der Klägerin nach Regel 275.2 VerfO betreffend die Beklagte zu 1, 2, 7, 8.
  • c. Verständigung der Parteien zur weiteren Vorgehensweise.

TATBESTAND

Die Klägerin hat in den weiter unten dargestellten drei Verfahren Klage wegen Patentverletzung gegen die 10 Beklagten erhoben. Die Zustellung an die Beklagten zu 1, 2, 7, 8 erfolgten bei der Beklagten zu 3. Die Parteien vertreten unterschiedliche Auffassungen dazu, ob diese Zustellungen wirksam sind. Die Klägerin hat insoweit mit Schriftsatz vom 15.11.2023 einen Beschluss gem. Regel 275.2 VerfO beantragt.

Die Beklagten zu 3,4,5,6,9,10 begehren mit Schriftsatz vom 24.11.2023 eine einheitliche Verlängerung der für sie unterschiedlich laufenden Klageerwiderungsfristen bis 31.1.2024. Unter anderem unterbreiten sie dabei folgendes Angebot:

' Sollte das Gericht daher -auch unter Berücksichtigung des vorausgehenden Vortrags -der Auffassung sein, dass es das effizienteste und wirtschaftlich sinnvollste Vorgehen in dem vorliegenden Fall darstellen würde, wenn die hiesigen Prozessbevollmächtigten die Zustellung für die Beklagten zu 1) und 2) sowie zu 7) und 8) akzeptieren würden, würden sich die hiesigen Prozessbevollmächtigten hierzu bereit erklären, wenn die Frist zur Klageerwiderung für alle Beklagten wie angeregt, einheitlich bis zum 31. Januar 2024 verlängert wird. '

Die Klägerin hat sich bereits mit Schriftsatz vom 22.11.2023 gegen eine Fristverlängerung ausgesprochen.

Patent UPC Nummer Klagenummer Antragsnummer FVA Antragsnummer keine FristverlGLYPH<228>ngerung Antragsnummer 275.2
EP2197132 213/2023 ACT_545562/2023 App_589352/2023 APP_588874/2023 App_587342/2023
EP3024163 220/2023 ACT 545619/2023 App_589269/2023 App_587370/2023 App_588885/2023
EP2584854 224/2023 ACT_546092/2023 App_589362/2023 App_588924/2023 App_588929/2023

Mit vorläufiger Anordnung des Gerichts vom 27.11.2023 wurde der jeweils anderen Partei rechtliches Gehör eingeräumt. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.

Mittlerweile haben sich die Parteien - ausschließlich als Kompromiss im Interesse einer effizienten und wirtschaftlich sinnvollen Lösung im Rahmen der vom Gericht vorgeschlagenen Übereinkunft - auf Folgendes verständigt:

    1. Allen Beklagten wurde ordnungsgemäß zugestellt. Alle Beklagten sind nun anwaltlich vertreten.
    1. Die Klageerwiderungsfrist wird für alle Beklagten einheitlich verlängert bis zum 31.1.2024.
    1. Die Beklagten 1, 2, 7 und 8 machen sich die Einsprüche der weiteren Beklagten zu eigen. Per Vereinbarung gelten diese Einsprüche für alle Beklagten.
    1. Auch der Hinweis vom 3.11.2023, dass die Einsprüche im Haupttermin zu behandeln sind, gilt für alle Einsprüche aller Beklagten.
    1. Im Verfahren ACT_545562/2023 gilt für die Beklagte zu 5) der 19.9.2023 als Zustelltag.

GRÜNDE

Die Verständigung zwischen den Parteien zu den o.g. Verfahrensfragen ist verfahrensökonomisch und vernünftig und daher umzusetzen. Die Workflows sind zu schließen. Die Verständigung ist auch als Fristverlängerungsantrag auch für die Beklagten zu 1), 2), 7) und 8) zu verstehen. Diesem ist nachzukommen.

ANORDNUNG FÜR DIE PARTEIEN

    1. Die Zustellungen an die Beklagten zu 1), 2), 7) und 8) über die Beklagte zu 3) wurden akzeptiert und sind daher als ordnungsgemäß zu behandeln.
    1. Die Klageerwiderungsfrist wird für alle 10 Beklagten bis zum 31.1.2024 verlängert.
    1. Die Beklagten 1, 2, 7 und 8 machen sich die Einsprüche der weiteren Beklagten zu eigen. Per Vereinbarung gelten diese Einsprüche für alle Beklagten.
    1. Auch der Hinweis vom 3.11.2023, dass die Einsprüche im Haupttermin zu behandeln sind, gilt für alle Einsprüche aller Beklagten.
    1. Im Verfahren ACT_545562/2023 gilt für die Beklagte zu 5) der 19.9.2023 als Zustelltag.
    1. Die o. g. Workflows werden geschlossen.

ANORDNUNG FÜR DIE KANZLEI

    1. Im Verfahren ACT_545562/2023 ist für die Beklagte zu 5) der 19.9.2023 als Zustelltag einzutragen.

Dr. Zigann Vorsitzender Richter

ORD_589352/2023

Digital unterschrieben von Matthias ZIGANN Datum: 2023.12.04 16:25:39 +01'00'

ORD_589352/2023

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