
Lokalkammer Düsseldorf UPC_CFI_363/2023
Verfahrensanordnung
des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts Lokalkammer Düsseldorf erlassen am 4. Dezember 2023 betreffend EP 3 926 698 B1 und EP 3 223 320 B1
Klägerin:
Seoul Viosys Co., Ltd., gesetzlich vertreten durch ihre vertretungsberechtigten Vorstände … und …, 65-16, Sandan-ro 163 beon-gil, Danwon-gu, Ansan-si, Gyeonggi-do, 15429, Republik Korea, vertreten durch:
Rechtsanwalt Dr. Bolko Ehlgen, Rechtsanwältin Dr. Julia Schönbohm, Kanzlei Linklaters LLP, Taunusanlage 8, 60329 Frankfurt am Main, Deutschland, unterstützt durch:
elektronische Zustelladresse:
Patentanwalt Dr. Dipl.-Phys. Olaf Isfort, Kanzlei Schneiders & Behrendt, Huestraße 23, 44787 Bochum,
…
Beklagte:
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- expert e-Commerce GmbH , gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer … und …, Bayernstraße 4, 30855 Langenhagen,
vertreten durch:
Rechtsanwalt Dr. Dirk Jestaedt, Kanzlei Krieger Mes & Graf von der Groeben Part mbB, Bennigsen-Platz 1, 40474 Düsseldorf, elektronische Zustelladresse:
…
unter Mitwirkung von:
Patentanwalt Bernhard Ganahl, HGF Europe LLP, Neumarkter Straße 18, 81673 München,
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- expert klein GmbH, gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer … und …, Jägerstraße 32, 57299 Burbach,
vertreten durch:
Rechtsanwalt Dr. Dirk Jestaedt, Kanzlei Krieger Mes & Graf von der Groeben Part mbB, Bennigsen-Platz 1, 40474 Düsseldorf, elektronische Zustelladresse:
…
unter Mitwirkung von:
Patentanwalt Bernhard Ganahl, HGF Europe LLP, Neumarkter Straße 18, 81673 München,
STREITPATENT:
Europäische Patente Nrn. 3 926 698 B1 und 3 223 320 B1
SPRUCHKÖRPER/KAMMER:
Spruchkörper der Lokalkammer Düsseldorf
MITWIRKENDE RICHTER:
Diese Anordnung wurde durch den Vorsitzenden Richter Thomas als Berichterstatter erlassen.
VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch
GEGENSTAND: Regel 302.1 und .2 VerfO
GRÜNDE:
Gemäß R. 302.1 VerfO kann das Gericht anordnen, dass in Bezug auf mehrere Patente eingeleitete Verfahren in getrennten Verfahren verhandelt werden.
Eine solche Trennung ist vorliegend sinnvoll und geboten. Die Streitpatente können jeweils in ihrem Rechtsbestand angegriffen werden. Dadurch ist ein unterschiedlicher Verfahrensablauf möglich und nicht unwahrscheinlich. Die Parteien sind einer solchen Verfahrenstrennung daher zu Recht nicht entgegengetreten.
Aus Sicht der Lokalkammer sollte eine solche Verfahrenstrennung zur leichteren Handhabung möglichst frühzeitig erfolgen.
Für eine Abtrennung nach R. 303.2 VerfO sieht die Lokalkammer demgegenüber derzeit keinen Anlass. Auch wenn sich die Klage gegen zwei Beklagte richtet, betrifft sie die gleiche angegriffene Ausführungsform. Daher ergeben sich sowohl im Hinblick auf die Auslegung als auch die Beantwortung der Verletzungsfrage erhebliche Synergieeffekte. Schon deshalb ist es gerechtfertigt, in Bezug auf die Beklagten von einer Verfahrenstrennung abzusehen.
Soweit sich die Beklagten Vortrag zum Streitwert vorbehalten haben, steht dies der nunmehr erfolgten Anordnung nicht entgegen. Die Streitwertfestsetzung ist vorläufig. Daher haben die Beklagten die Möglichkeit, in ihrer Klageerwiderung zu dem Vorbringen der Klägerin zum Streitwert Stellung zu nehmen.
ANORDNUNG:
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I. Über das in Bezug auf das EP 3 926 698 B1 und das EP 3 223 320 B1 eingeleitete Verfahren soll jeweils in getrennten Verfahren verhandelt werden.
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II. Das Patent EP 3 223 320 B1 soll Gegenstand eines eigenständigen (neuen) Verfahrens werden.
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III. Der Streitwert wird vorläufig für beide Verfahren auf jeweils 500.000,- EUR festgesetzt. Davon ausgehend wird der Klägerin aufgegeben, weitere Gerichtsgebühren in Höhe von 7.000,- EUR zu zahlen (R. 302.2 VerfO).
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IV. Um die Abtrennung im CMS zu realisieren, ist es aus technischen Gründen notwendig, in dem durch das Gericht neu anzulegenden Workflow sämtliche Schritte nachzuvollziehen, die vor der Abtrennung bereits realisiert wurden. Vor diesem Hintergrund wird der Prozessbevollmächtige der Beklagten für den neuen, das abgetrennte Verfahren betreffenden Workflow Access Codes erhalten. Ihm wird aufgegeben, sich unverzüglich nach Erhalt dieser Codes im CMS auch für das neue Verfahren als Vertreter der Beklagten einzuloggen.
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V. Das neue Verfahren gilt ab dem Tag des Eingangs der Klageschrift des Ausgangsverfahrens als bei Gericht anhängig.
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VI. Die Klageschrift gilt im neuen Verfahren als an dem Tag zugestellt, an dem die Klageschrift im Ausgangsverfahren zugestellt wurde.
DETAILS DER ANORDNUNG:
ORD_589353/2023 zum Hauptaktenzeichen ACT_579244/2023
UPC-Nummer: UPC_CFI_363/2023
Verfahrensart: Verletzungsklage
Erlassen in Düsseldorf am 4. Dezember 2023
NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN Vorsitzender Richter Thomas