
Hamburg - Lokalkammer
UPC_CFI_54/2023 Verfahrensanordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 05. Dezember 2023
Eingangsdatum der Klage: 01.06.2023
STREITPARTEIEN
- Avago Technologies International Sales Pte.
Vertreten durch Florian Schmidt- Bogatzky
Limited
(Partei des Hauptverfahrens - Klägerin) - 1
Yishun Avenue 7 - 768923 - Singapore - SG
- Tesla Germany GmbH
Vertreten durch Dr. Marcus Grosch
(Beklagte) - Ludwig-Prandtl-Straße 27-29 - 12526 Berlin - DE
3) Tesla Manufacturing Brandenburg SE
Vertreten durch Dr. Marcus Grosch
(Beklagte) - Tesla Str. 1 - 15537 Grünheide (Mark) - DE
STREITPATENT
Patent Nummer
Inhaberin
EP1612910
Avago Technologies International Sales Pte. Limited
ANTRAGSTELLERIN
Avago Technologies International Sales Pte. Limited (Klägerin) - 1 Yishun Avenue 7 768923 - Singapore - SG
Vertreten durch Florian SchmidtBogatzky
GANG DES VERFAHRENS:
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 24.11.2023 die gerichtliche Festsetzung der Frist zur Einreichung der Replik auf die Klageerwiderung sowie der Frist zur Einreichung der Erwiderung auf die Widerklage auf Nichtigerklärung beantragt.
Sie hat geltend gemacht, die Klageerwiderung der Beklagten vom 02.10.2023 in der ursprünglich als vertraulich gekennzeichneten Version erst am 09.10.2023 erhalten zu haben und die als vertraulich von der Lokalkammer bestätigte Version sogar erst am 08.11.2023. Diese Version habe dann auch an den von der Lokalkammer bestätigten Empfängerkreis auf Seiten der Klägerin übermittelt werden können.
Der Berichterstatter hat mit Anordnung vom 28.11.2023 festgestellt, dass die Replikfrist der Klägerin auf die Klagerwiderung der Beklagten ab dem 08.11.2023 zu laufen beginnt.
ANTRÄGE DER PARTEIEN:
Die Klägerin hat weiter zur Begründung ihres Antrags auf gerichtliche Festsetzung der Frist zur Einreichung der Erwiderung auf die Widerklage auf Nichtigerklärung geltend gemacht, es sei zweckmäßig, die darauf bezogene Erwiderungsfrist mit der Replikfrist auf Klagerwiderung gleichlaufen zu lassen, da für die Erstellung der Replik insbesondere auch die Kenntnis des Inhalts der Nichtigkeitswiderklage von maßgeblicher Bedeutung sei.
Die Beklagten haben der Fristbestimmung widersprochen. Sie haben eingewandt, es erscheine bei derartigen Fallkonstellationen interessengerecht, einzelfallbezogen anhand des Umfangs und thematischen Zuschnitts der Schwärzungen über den für den Fristbeginn entscheidenden Tag der Zustellung zu entscheiden. Die in der ursprünglichen Klageerwiderung II (Nicht-Vertraulich) vom 2. Oktober enthaltenen Schwärzungen hätten keinen integralen Bestandteil der Klageerwiderung betroffen. Ein Antrag auf Verlängerung der Frist für die Erwiderung auf die Nichtigkeitswiderklage sei in dem Vorbringen der Klägerin nicht zu sehen.
GRÜNDE DER ANORDNUNG:
Hinsichtlich der Bestimmung der Replikfrist der Klägerin sei auf die Verfahrensanordnung vom 28.11.2023 verwiesen. Ergänzend ist auf die Einwände der Beklagten darauf hinzuweisen, dass erst ab dem 08.11.2023 die Klägerin aufgrund des Geheimhaltungsantrags der Beklagten die Klagerwiderung mit dem bestätigten Empfängerkreis überhaupt einschränkungslos hatte erörtern können und zwar auch, soweit weniger zentrale Bestandteile der Verteidigung betroffen waren, in Bezug auf die dem Geheimhaltungsantrag nicht stattgegeben wurde. In Bezug u.a. auf die Informationen zur technischen Implementierung der angegriffenen Ausführungsform (Klagerwiderung unter sub C.IV.3.c sowie Anlage B 2) ist dem Antrag nach R. 262A VerfO dagegen stattgegeben worden. Und bei diesen Informationen handelt es sich zweifellos um integrale Bestandteile der Klageerwiderung, da die streitige Nutzung der patentgeschützten Lehre den zentralen Gegenstand der Patentverletzungsklage darstellt.
In Bezug auf die Erwiderungsfrist der Klägerin auf die Nichtigkeitswiderklage der Beklagten ist ein Gleichlauf mit der Replikfrist anzuordnen. Zwar trifft es zu, dass sich die Beantragung einer
Fristverlängerung aus der Formulierung des Antrags auf Bestimmung der Erwiderungsfrist auf die Nichtigkeitswiderklage nicht ausdrücklich ergibt. Indes hat die Klägerin ausweislich der dem Gericht unterbreiteten Begründung bei verständiger Würdigung einen Gleichlauf dieser Frist mit der Replikfrist begehrt und damit in der Sache eine Fristverlängerung. Diesem Begehren war nachzukommen, da ein solcher Gleichlauf nicht nur prozessökonomisch erscheint, sondern mit Blick auf das Recht rechtlichen Gehörs auch geboten ist, da für die Abfassung der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage der Inhalt der Klagerwiderung, einschließlich der darin enthaltenen geschützten Informationen, bedeutsam ist.
ANORDNUNG:
Der Beginn der Erwiderungsfrist der Klägerin auf die Nichtigkeitswiderklage der Beklagten wird im Gleichlauf mit der Replikfrist auf den 08.11.2023 bestimmt.
DETAILS DER ANORDNUNG:
Action No.:
ACT_463258/2023
UPC number:
UPC_CFI_54/2023
Action type:
Infringement Action
Application No.:
589355/2023
Application Type:
Generic procedural Application
Erlassen in Hamburg am 05. Dezember 2023
Rechtlich qualifizierter Richter Dr. Schilling - Berichterstatter -