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11 December, 2023
Order
ORD_586381/2023 Munich (DE) Local Di… EP3611989
Regel 20.2 VerfO
...

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ORD_586381/2023
UPC_CFI_9/2023
11 December, 2023
Order

Summary
(AI generated)

Parties

Netgear Deutschland GmbH,
Netgear Inc.,
Netgear International Limited
v. Huawei Technologies Co. Ltd.

Registry Information
Court Division:

Munich (DE) Local Division

Type of Action:

Infringement Action

Language of Proceedings:

DE

Patent at issue

EP3611989

Cited Legal Standards
Regel 19 VerfO
Regel 20.2 VerfO
Regel 21.1 VerfO
Regel 22.2 VerfO
Regel 333.1 VerfO
Regel 333 VerfO
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ORD_586381/2023

Lokalkammer München

Anordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts in dem Hauptsacheverfahren UPC_CFI_9/2023 betreffend das Europäische Patent 3 611 989 ACT_459771/2023 App_586381/2023 (Regel 333 VerfO) erlassen am 11/12/2023

Leitsätze:

    1. Eine Unterrichtung durch den Berichterstatter nach Regel 20.2 VerfO, dass der Einspruch im Hauptverfahren zu behandeln ist, kann weder mit der Berufung angegriffen werden, noch kann sie zum Gegenstand einer Überprüfung durch den Spruchkörper nach Regel 333.1 VerfO gemacht werden.
    1. Über unstatthafte Anträge nach Regel 333.1 VerfO entscheidet der Berichterstatter und nicht der Spruchkörper.

Keywords:

Einspruch; Unterrichtung; Überprüfung durch den Spruchkörper

Antragsteller

1) NETGEAR Deutschland GmbH

(Beklagte des Hauptverfahrens) - Konrad-Zuse-

Platz 1 - 81829 - München - DE

vertreten durch Stephan Dorn

2) Netgear Inc.

(Beklagte des Hauptverfahrens) - 350 E Plumeria Dr - 95134 - San Jose - US

vertreten durch Stephan Dorn

3) Netgear International Limited

(Beklagte des Hauptverfahrens) - First Floor Building 3, University Technology Centre, Curraheen Road - T12K516 - Cork - IE

vertreten durch Stephan

Dorn

Antragsgegnerin

1) Huawei Technologies Co. Ltd

(Klägerin des Hauptverfahrens) - Bantian Huawei Base Longgang District Shenzhen - 518129 - Shenzhen - CN

vertreten durch Tobias J. Hessel

Klagepatent

Patent N r . Inhaberin
EP3611989 Huawei Technologies Co. Ltd

ZUSAMMENSETZUNG DES SPRUCHSKÖRPERS

Vorsitzender Richter und Berichterstatter rechtlich qualifizierter Richter rechtlich qualifizierter Richter

Matthias Zigann Tobias Pichlmaier Edger Brinkman

Diese Anordnung wurde vom Vorsitzenden Richter und Berichterstatter Matthias Zigann erlassen.

VERFAHRENSSPRACHE

Deutsch

GEGENSTAND DES VERFAHRENS

Patentverletzung

hier: Antrag nach Regel 333 VerfO nach einer Unterrichtung des Berichterstatters gem. Regel 22.2 VerfO

ANTR˜GE

Die Antragsteller (Beklagte im Hauptsacheverfahren) beantragen, die Anordnung des Berichterstatters vom 30. Oktober 2023 (ORD_575956/2023), wonach der Einspruch der Beklagten (App_577172/2023) im Hauptsacheverfahren zu behandeln ist, vom gesamten Spruchkörper überprüfen zu lassen (Regel 333 VerfO EPG) und über den Einspruch der Beklagten nach Regel 19 VerfO EPG gemäß Regel 21.1 VerfO EPG unmittelbar zu entscheiden.

Die Antragsgegnerin (Klägerin im Hauptsacheverfahren) beantragt, den Antrag zurückzuweisen,

hilfsweise stellt sie die erneute Entscheidung über den Zeitpunkt der Befassung mit dem Einspruch durch den ganzen Spruchkörper in das Ermessen des Spruchkörpers.

SACHVERHALT

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des Europäischen Patents 3 611 989 in Anspruch. Die Beklagten haben unter dem 07.09.2023 (App_570172/2023) Einspruch nach Regel 19 VerfO eingelegt. Unter dem 30.10.2023 hat der Berichterstatter die Parteien gemäß Regel 20.2 VerfO darüber unterrichtet, dass der Einspruch im Hauptverfahren zu behandeln ist und eine Berufung gegen diese Mitteilung nach Regel 21.1 VerfO nicht gegeben ist. Unter dem 14.11.2023 haben die Antragstellerin in Bezug auf diese Mitteilung einen Antrag auf Überprüfung durch den Spruchkörper gem. Regel 333 VerfO eingereicht.

Die Antragsteller sind der Meinung, dass eine solche Überprüfung durch den Spruchkörper vorliegend auf Antrag eröffnet sei.

Die Antragsgegnerin teilt diese Meinung nicht.

GRÜNDE

Der Antrag ist als unstatthaft zurückzuweisen.

Nach Regel 333.1 VerfO werden verfahrensleitende Entscheidungen oder Anordnungen des Berichterstatters oder des Vorsitzenden Richters auf begründeten Antrag einer Partei vom Spruchkörper überprüft.

Nach Regel 20.2 VerfO unterrichtet der Berichterstatter die Parteien darüber, dass der Einspruch im Hauptverfahren zu behandeln ist.

Nach Regel 21.1 VerfO kann gegen eine Entscheidung des Berichterstatters, dem Einspruch stattzugeben, gemäß Regel 220.1(a) Berufung eingelegt werden. Gegen eine Anordnung des Berichterstatters, den Einspruch zurückzuweisen, kann nur gemäß Regel 220.2 Berufung eingelegt werden. Zwar differenziert der deutsche Wortlaut insoweit nicht, er spricht in beiden Fällen von 'Entscheidung'. Die englische ('decision' v. 'order') und französische ('décision' v. 'ordonnance') Fassung der Vorschrift differenzieren hingege n sehr wohl. Hieraus folgt, dass es sich bei dem Hinweis gem. Regel 20.2 VerfO weder um eine Entscheidung handelt, dem Einspruch stattzugeben, noch um eine Anordnung, den Einspruch zurückzuweisen. Der Vorschrift lässt sich klar entnehmen, dass ein Rechtsmittel nur dann gegeben ist, wenn über den Einspruch eine Entscheidung ergangen ist. Dies ist bei einer Unterrichtung ('inform' bzw. 'informe') nicht der Fall.

Auch Regel 333.1 VerfO sieht vor, dass nur Entscheidungen oder Anordnungen des Berichterstatters auf Antrag einer Partei einer Überprüfung durch den Spruchkörper unterliegen. Mithin ist auch der Anwendungsbereich dieser Norm vorliegend nicht eröffnet.

Vielmehr soll nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut und Willen der Autoren der Verfahrensordnung gegen den Hinweis des Berichterstatters, dass der Einspruch im Hauptverfahren zu behandeln ist, weder eine Überprüfungsmöglichkeit durch den Spruchkörper auf Antrag einer Partei noch das Rechtsmittel der isolierten Berufung möglich sein. Hierdurch wird erreicht, dass der Berichterstatter in der Lage ist, die ökonomischste Verfahrensführung zu wählen. Die beklagte Partei ist gehalten, innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist diejenigen Argumente, die einer Zuständigkeit des Gerichts oder der angerufenen Kammer entgegenstehen könnten, vorzubringen. Dem Berichterstatter steht es nach Anhörung der Klagepartei frei, über den Einspruch sogleich zu befinden, oder mitzuteilen, dass über den Einspruch im Rahmen der Hauptsacheentscheidung befunden werden wird. Die zweite Alternative bietet die Möglichkeit, bei offensichtlich unbegründeten Einsprüchen bzw. bei Einsprüchen, die selbst dann, wenn sie begründet sind, nicht das gesamte Verfahren obsolet machen, die Ressourcen des Gerichts, insbesondere der anderen Mitglieder des Spruchkörpers, zu schonen, und eine schriftliche Auseinandersetzung auf den Zeitpunkt der Hauptsacheentscheidung zu vertagen.

Da der Anwendungsbereich der Regel 333 eindeutig nicht eröffnet ist, hat auch nicht der Spruchkörper über diesen unstatthaften Antrag zu entscheiden, sondern der Berichterstatter. Denn im Falle einer Vorlage an den Spruchkörper müsste sich dieser dann doch mit den vorgetragenen Argumenten befassen. Das Ziel der verfahrensökonomischen Gestaltung,

insbesondere die Schonung der zeitlichen Ressourcen der anderen Mitglieder des Spruchkörpers, würde damit verfehlt.

ANORDNUNG

Der Antrag der Antragsteller (Beklagten des Hauptsacheverfahrens) vom 14.11.2023 nach Regel 333 VerfO wird als unstatthaft zurückgewiesen.

ANWEISUNGEN AN DIE PARTEIEN UND DAS REGISTER

Als nächsten Verfahrensschritt hat die Klägerin die Replik einzureichen. Zeitpunkt ist hierfür zwei Monate nach Zustellung der Klageerwiderung, die eine Nichtigkeitswiderklage enthielt, also der 22.1.2024.

Entscheidungen über die Klageerweiterung, die Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters sowie die Planung des Zwischentermins und des Haupttermins ergehen in gesonderten Workflows.

Dr. Zigann

Vorsitzender Richter und Berichterstatter

Matthias ZIGANN Matthias ZIGANN

Digital unterschrieben von Datum: 2023.12.11 10:17:11 +01'00'

ORD_586381/2023

DETAILS DER ANORDNUNG

ACTION NUMBER: ACT_459771/2023

UPC number: UPC_CFI_9/2023

Action type:

Infringement Action

Related proceeding no. Application No.:

586381/2023

Application Type:

APPLICATION_ROP_333

INFORMATION ÜBER DIE BERUFUNG

Diese Anordnung ist nicht isoliert anfechtbar. Sie kann nur zusammen mit der Hauptsacheentscheidung einer Überprüfung durch das Berufungsgericht zugeführt werden.

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