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3 January, 2024
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APP_598024/2023 Munich (DE) Local Di… EP2628233
R. 220.2, 224.1 (b) VerfO

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APP_598024/2023
UPC_CFI_62/2023
3 January, 2024
Order

Summary
(AI generated)

Parties

Koninklijke Philips N.V.
v. Edrich u.a.

Registry Information
Court Division:

Munich (DE) Local Division

Type of Action:

Infringement Action

Language of Proceedings:

DE

Patent at issue

EP2628233

Cited Legal Standards
R. 220.2, 224.1 (b) VerfO
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APP_598024/2023

Lokalkammer München

UPC_CFI_62/2023 ACT_463961/2023 CC_584134/2023

APP_598024/2023

Anordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts in dem Verletzungsverfahren betreffend das Europäische Patent 2 628 233 vom 03/01/2024

Klageschrift eingereicht am: 14/06/2023

Klägerin

  1. Koninklijke Philips N.V.

High Tech Campus 52 - 5656 AE - Eindhoven - NL

Vertreten durch Tilman Mueller

Beklagte

  1. Stephen George Edrich

Otto-Hahn-Str. 20 - 85609 - Aschheim - DE

Vertreten durch Markus Gampp

2) Belkin GmbH

(Partei des Hauptverfahrens - Not provided) - Otto-Hahn-Str. 20 85609 - Aschheim - DE

3) Belkin International, Inc

555 Aviation Boulevard, Suite 180 - 90245 - El Segundo - US

4) Belkin Limited

Unit 1, Regent Park Booth Drive, Park Farm Industrial Estate - NN8 6GR - Wellingborough, Northamptonshire - GB

5) Marc Gary Cooper

Unit 1, Regent Park Booth Drive, Park Farm Industrial Estate - NN8 6GR - Wellingborough, Northamptonshire - GB

6) Paul John McKenna

Unit 1, Regent Park Booth Drive, Park Farm Industrial Estate NN8 6GR - Wellingborough, Northamptonshire - GB

Vertreten durch Markus Gampp

Vertreten durch Markus Gampp

Vertreten durch Markus Gampp

Vertreten durch Markus Gampp

Vertreten durch Markus Gampp

Klagepatent

Patent N r. Inhaber
EP2628233 Koninklijke Philips N.V.

Entscheidende Richter

ZUSAMMENSETZUNG DES SPRUCHKÖRPERS

Vorsitzender Richter

Matthias Zigann

Berichterstatter

Tobias Pichlmaier

Rechtlich qualifizierter Richter

Edger Brinkman

Technisch qualifizierter Richter

Anders Hansson

Diese Anordnung wurde vom Vorsitzenden Richter Matthias Zigann in Vertretung des Berichterstatters erlassen.

VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch

GEGENSTAND DES VERFAHRENS:

Patentverletzung;

hier: Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Replikfrist um eine Woche

SACHVERHALT

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des Europäischen Patents 2 628 233 in der Bundesrepublik Deutschland (DE), Belgien (BE), Frankreich (FR), Finnland (FI), Italien (IT), Luxemburg (LU), den Niederlanden (NL), Österreich (AT) und Schweden (SE) in Anspruch. Die Beklagten verteidigen sich unter anderem mit einer Nichtigkeitswiderklage (CC_584134/2023).

Soweit die Klage auch Ansprüche wegen der Verletzung des Europäischen Patents 2 867 997 betraf, wurde das Verfahren abgetrennt (ACT_583273/2023 UPC_CFI_390/2023).

Das Bundespatentgericht hat den deutschen Teil des Klagepatents mit Urteil vom 9. August 2023 erstinstanzlich für nichtig erklärt. Die schriftlichen Urteilsgründe wurden am 22. Dezember 2023 den Parteien zugestellt.

Der Berichterstatter hat mit den Parteien bereits den 14. Mai 2023 als Haupttermin vorläufig abgesprochen.

ANTR˜GE DER PARTEIEN

Die Klägerin beantragt die Verlängerung der am 8. Januar 2024 auslaufenden Replikfrist um eine Woche.

Aufgrund der erst am 22. Dezember 2023 zugestellten schriftlichen Urteilsgründe und der Weihnachtsfeiertage benötige sie eine Woche mehr Zeit. Im Gegenzug bietet sie eine Verkürzung der Nichtigkeitsduplikfrist um eine Woche an.

Die Beklagten treten dem Fristverlängerungsantrag der Klägerin vom 29. Dezember 2023 entgegen und verweisen stattdessen auf ihren im Rahmen der Klageerwiderung und Widerklage gestellten Aussetzungsantrag.

Sie machen geltend, dass das Bundespatentgericht bereits im qualifizierten Hinweis vom März 2023 Zweifel am Rechtsbestand des deutschen Teils des Klagepatents geäußert habe. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 9. August 2023 habe es diesen Teil durch Stuhlurteil vernichtet. Mithin habe die Klägerin ausreichend Zeit gehabt, diese Geschehnisse in der Replik aufzuarbeiten. Weiter habe die Klägerin am 29. Dezember 2023 im parallel anhängigen Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf mit Blick auf das Urteil des Bundespatentgerichts eine Aussetzung des Verfahrens beantragt. Mithin sei vorliegend keine Fristverlängerung, sondern ebenfalls eine Aussetzung geboten.

GRÜNDE

Die Fristverlängerung ist zu gewähren, weil die schriftlichen Gründe des Urteils des Bundespatentgerichts vom 9. August 2023 erst am 22. Dezember 2023 zugestellt worden sind und eine genaue Analyse der Urteilsgründe aufgrund der Weihnachtsfeiertage erschwert war. Ferner wird aufgrund der von der Klägerin angebotenen Verkürzung der Nichtigkeitsduplikfrist um eine Woche insgesamt keine Verfahrensverzögerung eintreten. Der Berichterstatter hat mit den Parteien bereits den 14. Mai 2023 als Haupttermin vorläufig abgesprochen.

ANORDNUNG

    1. Auf Antrag der Klägerin wird die am 08. Januar 2024 auslaufende Replikfrist um eine Woche bis 15. Januar 2024 verlängert.
    1. Soweit die Klägerin die Fristverlängerung ausnutzt, wird die Nichtigkeitsduplikfrist in diesem Umfang verkürzt.

ANWEISUNGEN AN DIE PARTEIEN UND DIE KANZLEI

Die Klägerin hat die Replik bis spätestens 15. Januar 2024 einzureichen. Soweit sie darin nicht ebenfalls einen Aussetzungsantrag stellt, möge sie mit Blick auf ihren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf gestellten Aussetzungsantrag erläutern, inwieweit und warum vorliegende eine andere Handhabung geboten ist.

Eine etwaige Nichtigkeitsduplikfrist der Klägerin wird um den Zeitraum der in Anspruch genommenen Verlängerung verkürzt.

Die Kammer wird im Anschluss an die Einreichung der Replik mit den Parteien das weitere Vorgehen besprechen.

INFORMATIONEN ÜBER DIE BERUFUNG

Gegen die vorliegende Anordnung kann entweder

    • durch jede Partei, die ganz oder teilweise in ihren Anträgen erfolglos war, zusammen mit der Berufung gegen die Endentscheidung des Gerichts erster Instanz in der Hauptsache Berufung eingelegt werden, oder
    • nach Zulassung der Berufung durch das Gericht erster Instanz binnen 15 Tagen nach Zustellung der entsprechenden Entscheidung Berufung durch jede Partei, die ganz oder teilweise in ihren Anträgen erfolglos war, eingelegt werden (Art. 73 (2) (b) EPGÜ, R. 220.2, 224.1 (b) VerfO)

Dr. Zigann Vorsitzender Richter

Matthias ZIGANN ZIGANN

Digital unterschrieben von Matthias Datum: 2024.01.03 10:35:09 +01'00'

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