19 January, 2024
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Order
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ORD_2037/2024
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Düsseldorf (DE) Loca…
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EP3490258B1
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R. 9.3 (a) VerfO
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Lokalkammer Düsseldorf UPC_CFI_457/2023
Verfahrensanordnung
des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts Lokalkammer Düsseldorf erlassen am 19. Januar 2024 betreffend EP 3 490 258 B1
Klägerin:
Dolby International AB, vertreten durch ihre EMEA Finance Director …, 77 Sir John Rogerson's Quay, Block C, Grand Canal Docklands, Dublin, D02 VK60, Ireland, vertreten durch:
Rechtsanwalt Dr. Volkmar Henke, Rechtsanwalt Dr. Tilmann Müller, Bardehle Pagenberg Partnerschaft mbB, Bohnenstraße 4, 20457 Hamburg, mitwirkend:
elektronische Zustelladresse:
Patentanwalt Dr. Georg Arnetsberger, Patentanwalt Dr. Johannes Möller, Bardehle Pagenberg Partnerschaft mbB, Prinzregentenplatz 7, 81675 München,
…
Beklagte:
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- HP Deutschland GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer, Herrn … und Herrn …, Herrenberger Straße 140, 71034 Böblingen, Deutschland,
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- HP Inc., vertreten durch ihre Geschäftsführer, 1501 Page Mill Road, Palo Alto, California 94304, U.S.A.,
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- HP International SARL, vertreten durch ihre Geschäftsführer, Route du Nant-d'Avril 150, 1217 Meyrin, Schweiz,
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- HP Austria GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer, Technologiestrasse 5, 1120 Wien, Österreich,
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- HP France SAS, vertreten durch ihre Geschäftsführer, Meudon Campus Bât. 1, 14 Rue de la Verrerie, 92190 Meudon, Frankreich,
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- HP Belgium SPRL, vertreten durch ihre Geschäftsführer, Hermeslaan 1a, B-1831 Diegem (H.P. Inc.), Belgien,
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- HP Inc Danmark ApS, vertreten durch ihre Geschäftsführer, Engholm Parkvej 8, 3433 Allerød, Dänemark,
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- HP Finland Oy, vertreten durch ihre Geschäftsführer, Piispankalliontie, 02200, Espoo, Finnland,
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- HP Italy S.r.l. , vertreten durch ihre Geschäftsführer, Via Carlo Donat Cattin, 5 - 20063 Cernusco sul Naviglio (MI),
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- Hewlett-Packard Nederland BV , vertreten durch ihre Geschäftsführer, Startbaan 16, 1187 XR Amstelveen, Niederlande,
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- HP PPS Sverige AB , vertreten durch ihre Geschäftsführer, Gustav III:s Boulevard 30, 169 73 Solna, Schweden,
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- HPCP - Computing and Printing Portugal, Unipessoal, Lda. , vertreten durch ihre Geschäftsführer, Building D. Sancho I, Quinta da Fonte, Porto Salvo, 2770-071 Paço de Arcos, Lissabon, Oeiras, Portugal,
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- Hewlett-Packard d.o.o., vertreten durch ihre Geschäftsführer, Tivolska cesta 48, 1000 Ljubljana, Slowenien,
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- Hewlett-Packard Luxembourg SCA , vertreten durch ihre Geschäftsführer, Vegacenter, 75 Parc d'Activités, Capellen, L-8308 Capellen, Luxemburg,
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- HP Inc Bulgaria EOOD , vertreten durch ihre Geschäftsführer, Mladost Region, Business Park Sofia , Building 10, Sofia 1766, Bulgarien,
Beklagte zu 1) bis 15) vertreten durch:
Rechtsanwalt Dr. Frank-Erich Hufnagel, Rechtsanwältin Dr. Nina Bayerl, Rechtsanwalt Dr. Stefan Dorn, Rechtsanwältin Dr. Sabrina Biedermann, Rechtsanwältin Eva Acker, Rechtsanwältin Vanessa Werlin, Freshfields Bruckhaus Deringer Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB, Feldmühleplatz 1, 40545 Düsseldorf, elektronische Zustelladresse:
STREITPATENT:
Europäisches Patent Nr. EP 3 490 258 B1
SPRUCHKÖRPER/KAMMER:
Spruchkörper der Lokalkammer Düsseldorf
MITWIRKENDE RICHTER:
Diese Anordnung wurde durch den Vorsitzenden Richter Thomas als Berichterstatter erlassen.
VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch
GEGENSTAND: R. 9.3 (a) VerfO - Verlängerung der Einspruchs- und Klageerwiderungsfrist
…
GRÜNDE DER ANORDNUNG:
Soweit R. 9.3 (a) VerfO die Möglichkeit der Fristverlängerung einräumt, ist davon vor dem Hintergrund des in der Verfahrensordnung zu findenden und der Gewährleistung einer möglichst zügigen Verfahrensführung dienenden strengen Fristenregimes nur zurückhaltend und ausschließlich in begründeten Ausnahmefällen Gebrauch zu machen.
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Die Klage richtet sich gegen insgesamt 15, überwiegend im Ausland ansässige Beklagte. Bisher konnte die Zustellung nur bei drei Beklagten realisiert werden. Hinsichtlich der übrigen Beklagten läuft die Auslandszustellung, wobei sich derzeit nicht absehen lässt, wieviel Zeit diese letztlich in Anspruch nehmen wird. Die durch die Beklagtenvertreter erklärte Bereitschaft, sich für alle Beklagten zu bestellen, dürfte daher die Verfahrensführung erheblich vereinfachen und damit auch dem Interesse der Klägerin entsprechen. Die durch die Beklagten im Gegenzug für einzelne von ihnen begehrte geringfügige Verlängerung der Einspruchs- sowie der Klageerwiderungsfrist führt zu einem einheitlichen Fristenlauf und erscheint schon deshalb sachgerecht. Hinzu kommt, dass die Beklagtenvertreter die Zustimmung der Klägerseite zu einer solchen Fristverlängerung anwaltlich versichert haben.
ANORDNUNG:
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- Die Frist zur Einspruchserhebung (R. 19.1 VerfO) endet für alle Beklagten einheitlich am 15. Februar 2024 .
- Soweit die Einspruchsfrist für einzelne Beklagte aufgrund der bereits erfolgten tatsächlichen Zustellung nach dem bisherigen Sachstand vor diesem Zeitpunkt endet, wird sie mit Zustimmung der Klägerseite entsprechend verlängert.
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- Die Klageerwiderungsfrist (R. 23 VerfO) endet für alle Beklagten einheitlich am 3. Mai 2024 .
- Soweit die Klageerwiderungsfrist für einzelne Beklagte aufgrund der bereits erfolgten tatsächlichen Zustellung nach dem bisherigen Sachstand vor diesem Zeitpunkt endet, wird sie mit Zustimmung der Klägerseite entsprechend verlängert.
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- Nachdem sich die Beklagtenvertreter im Gegenzug für alle Beklagten bestellt und in Bezug auf die Beklagten, an die bisher nicht zugestellt wurde, den Verzicht auf eine (nochmalige) Zustellung erklärt haben, wird die Sub-Registry angewiesen, für die Beklagten, bei denen die Zustellung bisher noch nicht realisiert werden konnte, als Zustelldatum den 12. Januar 2024 im CMS (Eingang des Bestellungsschriftsatzes) einzutragen und als Zustellnachweis jeweils den Bestellungsschriftsatz vom 12. Januar 2024 hochzuladen.
DETAILS DER ANORDNUNG:
zum Antrag App_1714/2024 betreffend das Hauptaktenzeichen ACT_590145/2023
UPC-Nummer: UPC_CFI_457/2023
Verfahrensart: Verletzungsklage
Erlassen in Düsseldorf am 19. Januar 2024 NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN Vorsitzender Richter Thomas
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