
Lokalkammer Düsseldorf UPC_CFI_363/2023
Verfahrensanordnung
des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts Lokalkammer Düsseldorf erlassen am 20. Januar 2024 betreffend EP 3 926 698 B1
Klägerin:
Seoul Viosys Co., Ltd., gesetzlich vertreten durch ihre vertretungsberechtigten Vorstände … und …, 65-16, Sandan-ro 163 beon-gil, Danwon-gu, Ansan-si, Gyeonggi-do, 15429, Republik Korea, vertreten durch:
Rechtsanwalt Dr. Bolko Ehlgen, Rechtsanwältin Dr. Julia Schönbohm, Kanzlei Linklaters LLP, Taunusanlage 8, 60329 Frankfurt am Main, Deutschland, unterstützt durch:
elektronische Zustelladresse:
Patentanwalt Dr. Dipl.-Phys. Olaf Isfort, Kanzlei Schneiders & Behrendt, Huestraße 23, 44787 Bochum,
…
Beklagte:
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- expert e-Commerce GmbH , gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer … und …, Bayernstraße 4, 30855 Langenhagen,
-
- expert klein GmbH, gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer … und …, Jägerstraße 32, 57299 Burbach,
vertreten durch:
Rechtsanwalt Dr. Dirk Jestaedt, Kanzlei Krieger Mes & Graf von der Groeben Part mbB, Bennigsen-Platz 1, 40474 Düsseldorf,
elektronische Zustelladresse:
…
unter Mitwirkung von:
Patentanwalt Bernhard Ganahl, HGF Europe LLP, Neumarkter Straße 18, 81673 München,
vertreten durch:
Rechtsanwalt Dr. Dirk Jestaedt, Kanzlei Krieger Mes & Graf von der Groeben Part mbB, Bennigsen-Platz 1, 40474 Düsseldorf, elektronische Zustelladresse:
…
unter Mitwirkung von:
Patentanwalt Bernhard Ganahl, HGF Europe LLP, Neumarkter Straße 18, 81673 München,
STREITPATENT:
Europäisches Patent Nr. 3 926 698 B1
SPRUCHKÖRPER/KAMMER:
Spruchkörper der Lokalkammer Düsseldorf
MITWIRKENDE RICHTER:
Diese Anordnung wurde durch den Vorsitzenden Richter Thomas als Berichterstatter erlassen.
VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch
GEGENSTAND: R. 9.3 VerfO Antrag auf Fristverlängerung
GRÜNDE DER ANORDNUNG:
Soweit R. 9.3 (a) VerfO die Möglichkeit der Fristverlängerung einräumt, ist davon vor dem Hintergrund des in der Verfahrensordnung zu findenden und der Gewährleistung einer möglichst zügigen Verfahrensführung dienenden strengen Fristenregimes nur zurückhaltend und ausschließlich in begründeten Ausnahmefällen Gebrauch zu machen (vgl. UPC_CFI_475/2023 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 19. Januar 2024).
Gründe, die vorliegend ausnahmsweise und trotz des Widerspruchs der Klägerin eine Verlängerung der Frist für die Einreichung der Klageerwiderung und der Widerklage rechtfertigen, haben die Beklagten nicht aufzuzeigen vermocht. Der lediglich allgemein gehaltene Hinweis, ein Zugriff auf das CMS sei 'über einen längeren Zeitraum' nicht möglich gewesen, ist hierfür erkennbar nicht ausreichend.
Die Klageschrift wurde den Beklagten einschließlich der Anlagen in Papierform zugestellt. Sie stand ihnen daher ab dem Zeitpunkt der Zustellung und unabhängig von möglichen Funktionsstörungen des CMS jederzeit vollumfänglich zur Verfügung. Dass den Beklagten der fristgemäße Upload ihrer Schriftsätze im CMS technikbedingt nicht möglich wäre, ist demgegenüber weder vorgetragen noch ersichtlich.
ANORDNUNG:
Der Antrag der Beklagten, die Frist zur Klageerwiderung und zur Erhebung einer Widerklage jeweils um zwei Wochen, d.h. bis zum 6. Februar 2024, zu verlängern, wird zurückgewiesen.
DETAILS DER ANORDNUNG:
App_2249/2024 zum Hauptaktenzeichen ACT_579244/2023
UPC-Nummer: UPC_CFI_363/2023
Verfahrensart: Verletzungsklage
Erlassen in Düsseldorf am 20. Januar 2024 NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN Vorsitzender Richter Thomas