
Lokalkammer Düsseldorf UPC_CFI_452/2023
Verfahrensanordnung
des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts
Lokalkammer Düsseldorf erlassen am 25. Januar 2024 betreffend EP 3 466 498 B1
ANTRAGSSTELLERIN:
Ortovox Sportartikel GmbH, Rotwandweg 5, 82024 Taufkirchen, vertreten durch den Geschäftsführer …, ebenda,
vertreten durch:
Rechtsanwältin Miriam Kiefer, Rechtsanwalt Robert Knaps, Kanzlei Kather Augenstein, Bahnstraße 16, 40212 Düsseldorf,
elektronische Zustelladresse:
…
mitwirkend:
Patentanwalt Michael Siebel, Kanzlei Hofstetter, Schurack & Partner, Patent- und Rechtsanwälte PartG mbB,
ANTRAGSGEGNERINNEN:
-
- Mammut Sports Group AG, Birren 5, 5703 Seon, Schweiz vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter, ebenda,
-
- Mammut Sports Group GmbH, Mammut-Basecamp 1, 87787 Wolfertschwenden, Deutschland, vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter, ebenda,
vertreten durch:
Rechtsanwalt Oliver Jan Jüngst, Rechtsanwalt Dr. Moritz Schroeder, Rechtsanwalt Dr. Alexander Bothe, Kanzlei Bird & Bird LLP, Carl-Theodor-Straße 6, 40213 Düsseldorf, elektronische Zustelladresse:
mitwirkend:
…
Patentanwalt Dr. Dr. Fabian Leimgruber, Sozietät Thomann Fischer, Elisabethenstraße 30, CH-4010 Basel,
STREITPATENT:
EUROPÄISCHES PATENT NR. EP 3 466 498 B1
Spruchkörper/Kammer:
Spruchkörper der Lokalkammer Düsseldorf
MITWIRKENDE RICHTER:
Diese Anordnung wurde durch den Vorsitzenden Richter Thomas als Berichterstatter, den rechtlich qualifizierten Richter Dr. Schober sowie die rechtlich qualifizierte Richterin Klepsch erlassen.
VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch
GEGENSTAND: R. 212.3 VerfO i.V.m. R. 197.3 und .4 VerfO - Antrag auf Prüfung einer ex-parte Anordnung
GRÜNDE DER ANORDNUNG:
Die Anordnung einstweiliger Maßnahmen kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Rechtsbestand des Streitpatents ausreichend gesichert ist, Art. 62 Abs. 4 EPGÜ i.V.m. R. 211.2 VerfO. Es obliegt daher dem Spruchkörper, sich auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien ein hinreichendes Bild über den Rechtsbestand zu verschaffen und insbesondere zu prüfen, ob die gegebenenfalls gegen die Rechtsbeständigkeit des Streitpatents vorgebrachten Einwände geeignet sind, begründete Zweifel an der Rechtsbeständigkeit des Streitpatents hervorzurufen (UPC_CFI_452/2023 (LD Düsseldorf), Anordnung v. 11. Dezember 2023).
Obwohl die Hinzuziehung eines technisch qualifizierten Richters von Amts wegen in der Verfahrensordnung lediglich in R. 34 VerfO und damit in den Regelungen zum Hauptsacheverfahren Erwähnung findet, räumt Art. 8(5) S. 2 EPGÜ dem Spruchkörper allgemein und damit auch im Eilverfahren das Recht ein, nach Anhörung der Parteien auf eigene Initiative einen solchen Richter hinzuziehen, wenn er dies für angezeigt hält (so auch UPC_CFI_2/2023 (LD München); UPC_CFI_214/2023 (LD Helsinki).
Dies ist vorliegend schon deshalb der Fall, weil sich die Antragsgegnerinnen zur Begründung ihres Prüfungsantrages umfassend mit dem Rechtsbestand des Streitpatents befassen. Entscheidet sich die Lokalkammer in einem auf das Eilverfahren folgenden Hauptsacheverfahren dafür, auch über eine (potentielle) Nichtigkeitswiderklage zu befinden, ist die Richterbank zwingend um einen technisch qualifizierten Richter zu ergänzen (Art. 33(1) (a) EPGÜ). Es erscheint daher sinnvoll und geboten, diesen auch bereits im Eilverfahren hinzuziehen.
ANORDNUNG:
Die Präsidentin des Gerichts erster Instanz wird ersucht, dem Spruchkörper gemäß Art. 18(3) EPGÜ einen zusätzlichen technisch qualifizierten Richter zuzuweisen, der über eine entsprechende Qualifikation und Erfahrung auf dem das Streitpatent betreffenden Gebiet der Technik (Klassifizierung IPC: A63B) verfügt.
DETAILS DER ANORDNUNG:
ORD_3347/2024 zum Hauptaktenzeichen ACT_589655/2023
UPC-Nummer: UPC_CFI_452/2023
Verfahrensart: Antrag auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen - Antrag auf Prüfung
Erlassen in Düsseldorf am 25. Januar 2024
NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN
Vorsitzender Richter Thomas
Rechtlich qualifizierter Richter Dr. Schober
Rechtlich qualifizierte Richterin Klepsch