
Lokalkammer Düsseldorf UPC_CFI_463/2023
Verfahrensanordnung
des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts
Lokalkammer Düsseldorf erlassen am 29. Januar 2024 betreffend EP 2 697 391 B1
ANTRAGSSTELLERIN:
10x Genomics, Inc. , 6230 Stoneridge Mall Road, 94588-3260 Pleasanton, CA, USA, gesetzlich vertreten durch das Board of Directors, dieses vertreten durch den CEO …, ebenda, vertreten durch:
Rechtsanwalt Prof. Dr. Tilman Müller-Stoy, Rechtsanwalt Dr. Martin Drews, Patentanwalt Dr. Axel Berger, Prinzregentenplatz 7, 81675 München, elektronische Zustelladresse:
…
ANTRAGSGEGNERIN:
Curio Bioscience Inc., 4030 Fabian Way, Palo Alto, CA 94303, USA, vertreten durch ihren CEO …, ebenda, vertreten durch:
Rechtsanwältin Agathe Michel-de Cazotte, Europäischer Patentanwalt Cameron Marschall, 1 Southampton Row WC1B 5HA London, United Kingdom, elektronische Zustelladresse:
…
VERFÜGUNGSPATENT:
EUROPÄISCHES PATENT NR. EP 2 697 391 B1
SPRUCHKÖRPER/KAMMER:
Spruchkörper der Lokalkammer Düsseldorf
MITWIRKENDE RICHTER:
Diese Anordnung wurde durch den Vorsitzenden Richter Thomas als Berichterstatter erlassen.
VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch
GRÜNDE DER ANORDNUNG:
Die Anordnung einstweiliger Maßnahmen kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Rechtsbestand des Streitpatents ausreichend gesichert ist, Art. 62 Abs. 4 EPGÜ i.V.m. R. 211.2 VerfO. Es obliegt daher dem Spruchkörper, sich auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien ein hinreichendes Bild über den Rechtsbestand zu verschaffen und insbesondere zu prüfen, ob die gegebenenfalls gegen die Rechtsbeständigkeit des Streitpatents vorgebrachten Einwände geeignet sind, begründete Zweifel an der Rechtsbeständigkeit des Streitpatents hervorzurufen (UPC_CFI_452/2023 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 11. Dezember 2023).
Obwohl die Hinzuziehung eines technisch qualifizierten Richters von Amts wegen in der Verfahrensordnung lediglich in R. 34 VerfO und damit in den Regelungen zum Hauptsacheverfahren Erwähnung findet, räumt Art. 8(5) S. 2 EPGÜ dem Spruchkörper allgemein und damit auch im Eilverfahren das Recht ein, nach Anhörung der Parteien auf eigene Initiative einen solchen Richter hinzuziehen, wenn er dies für angezeigt hält (so auch UPC_CFI_2/2023 (LK München), UPC_CFI_214/2023 (LK Helsinki).
Dies ist vorliegend der Fall.
Das Streitpatent stellt ein 'Verfahren zum lokalisierten Nachweis von Nukleinsäuren in einer Zellen umfassenden Gewebeprobe' sowie einen 'Array zur Anwendung in einem solchen Verfahren' unter Schutz. Es betrifft demnach den Bereich der Gentechnik und damit ein von vornherein technisch anspruchsvolles Gebiet. Die Hinzuziehung eines technisch qualifizierten Richters ist auch bereits zum jetzigen Zeitpunkt sinnvoll und geboten. Eine solche Ergänzung der Richterbank um einen technisch qualifizierten Richter gewährleistet zum einen, dass sich auch dieser Richter bereits frühzeitig in den Fall einarbeiten und dem Berichterstatter dadurch falls erforderlich jederzeit beratend zur Seite stehen kann. Zum anderen bietet sich dadurch die Möglichkeit, einen möglichen Verhandlungstermin im Fall eines Einspruchs bereits im Vorfeld mit dem technisch qualifizierten Richter abzustimmen und so das Verfahren insgesamt erheblich zu beschleunigen.
ANORDNUNG:
Die Präsidentin des Gerichts erster Instanz wird mit Zustimmung der Parteien ersucht, dem Spruchkörper gemäß Art. 18(3) EPGÜ einen zusätzlichen technisch qualifizierten Richter zuzuweisen, der über eine entsprechende Qualifikation und Erfahrung auf dem das Streitpatent betreffenden Gebiet der Technik (Klassifizierung IPC: C12Q) verfügt.
DETAILS DER ANORDNUNG:
ORD_3015/2024 zum Hauptaktenzeichen ACT_590953/2023
UPC-Nummer: UPC_CFI_463/2023
Verfahrensart: Antrag auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen - Hinzuziehung eines technisch qualifi- zierten Richters
Erlassen in Düsseldorf am 29. Januar 2024
NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN
Vorsitzender Richter Thomas