
Lokalkammer Mannheim UPC_CFI_ 216/2023
Anordnung
des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts Lokalkammer Mannheim erlassen am 22.02.2024 betreffend EP 3 096 315
Klägerin:
Panasonic Holdings Corporation - 1006, Oaza Kadoma, Kadoma-shi - 571-8501 - Osaka - JP vertreten durch Christopher Weber
Beklagte:
OROPE Germany GmbH Graf-Adolf-Platz 15 - 40213 - Düsseldorf - DE vertreten durch Andreas Kramer
Guangdong OPPO Mobile Telecommunications Corp. Ltd. - NO.18 Haibin Road, Wusha,
Chang'an Town, Guangdong Province - 523860 - Dongguan - CN vertreten durch Andreas Kramer
'STREITPATENT:
EUROPÄISCHES PATENT NR. EP 3 096 315
SPRUCHKÖRPER/KAMMER:
Lokalkammer Mannheim
MITWIRKENDE RICHTER:
Diese Anordnung wurde durch den Vorsitzenden und Berichterstatter Dr. Tochtermann, den rechtlich qualifizierten Richter Dr. Kircher und den rechtlich qualifizierten Richter Brinkman erlassen.
VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch
GEGENSTAND: Regel 37.2 VerfO i.V.m. Art. 33 Abs. 3 EPGÜ
Gründe der Anordnung:
Nachdem die Parteien gegen ein solches Vorgehen bei der Absprache der Terminierung keine Einwände erhoben haben, konnte über die Frage, wie in Bezug auf Art. 33 Abs. 3 EPGÜ zu verfahren ist, bereits vor Abschluss des schriftlichen Verfahrens entschieden werden.
Der Spruchkörper übt sein Ermessen nach Anhörung der Parteien dahin aus, sowohl die Verletzungsklage als auch die Widerklage auf Nichtigerklärung nebst der Widerklage betreffend eine FRAND-Lizenz nach Art. 33 Abs. 3 lit. a) EPGÜ gemeinsam zu verhandeln.
Eine solche gemeinsame Verhandlung von Verletzungs- und Nichtigkeitswiderklage erscheint schon aus Effizienzgründen sinnvoll. Sie ist auch inhaltlich vorteilhaft, da so auf der Grundlage einer einheitlichen Auslegung durch denselben Spruchkörper in der gleichen Besetzung sowohl über den Rechtsbestand als auch über die Verletzungsfrage entschieden werden kann. Vorliegend sind auch sonst keine Gesichtspunkte ersichtlich, die gegen eine solche gemeinsame Verhandlung sprechen könnten.
Auch wenn der Spruchkörper gemäß R. 37.1 VerfO so bald wie möglich nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens durch Anordnung über das Vorgehen nach Art. 33 Abs. 3 EPGÜ entscheiden soll, kann er gemäß R. 37.2 VerfO eine frühere Entscheidung treffen, wenn er das Vorbringen der Parteien berücksichtigt und ihnen rechtliches Gehör gewährt. Eine solche frühe Entscheidung ist vorliegend schon aufgrund der aktuellen Situation des Gerichts gerechtfertigt und geboten, das sich in seinen Anfängen befindet. Da Teile
des Spruchkörpers derzeit nur auf Teilzeit- bzw. auf case-by-case-Basis beschäftigt sind, erscheint es aus prozessökonomischen Gründen angezeigt, frühzeitig die Zuweisung des technischen Richters zu erhalten.
Anordnung:
Aus diesen Gründen ordnet die Lokalkammer Mannheim nach Anhörung der Parteien an, dass die Lokalkammer sowohl über die Verletzungsklage als auch die Widerklage auf Nichtigerklärung verhandelt.
Anordnung an den Berichterstatter:
Der Berichterstatter soll die Präsidentin des Gerichts erster Instanz ersuchen, dem Spruchkörper einen technisch qualifizierten Richter zuzuweisen.
Erlassen in Mannheim am 22. Februar 2024
NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN
Dr. Peter Tochtermann Vorsitzender und Berichterstatter
Dr. Holger Kircher Rechtlich qualifizierter Richter
Edger Brinkman Rechtlich qualifizierter Richter