
EPG - Berufungsgericht UPC_CoA_36/2024 APL_5395/2024 APP_7580/2023
ANORDNUNG
des Berufungsgerichts des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 22. Februar 2024
betreffend einen Antrag (APP_7580) auf Fristverkürzung
gemäß R. 225(e), R. 9.3(b) der Verfahrensordnung (Beschleunigung des Berufungsverfahrens)
LEITSATZ:
In einem Verfahren betreffend eine Berufung gegen eine Anordnung gemäß Regel 302.1 VerfO wurde ein am letzten Tag der Fristen nach R.224.1(b) und R.224.2(b) VerfO gestellter Antrag der Antragstellerinnen auf Fristverkürzung gemäß R. 9.3(b) VerfO für die Einreichung eine Berufungserwiderung im Hinblick auf die Interessen des Berufungsbeklagten und die Grundsätze eines ordentlichen Verfahrens zurückgewiesen, auch wenn dies bedeuten könnte dass im Verfahren vor dem Gericht erster Instanz die Klageerwiderung eingereicht werden muss bevor eine Entscheidung im Berufungsverfahren ergangen ist.
SCHLAGWORTE:
Beschleunigung des Berufungsverfahrens, R. 225(e), 9.3(b) VerfO
ANTRAGSTELLERINNEN / BEKLAGTE IM HAUPTVERFAHREN VOR DEM GERICHT ERSTER INSTANZ:
Netgear Inc.
Netgear Deutschland GmbH
Netgear International Limited
Im Folgenden auch gemeinsam Netgear genannt (im Singular)
Vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Stephan Dorn, Freshfields Bruckhaus Deringer Rechtsanwälte, Düsseldorf
ANTRAGSGEGNERIN / KLÄGERIN IM HAUPTVERFAHREN VOR DEM GERICHT ERSTER INSTANZ
Huawei Technologies Co. Ltd
Im Folgenden auch Huawai genannt
Vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Tobias J. Hessel, Clifford Chance, Düsseldorf
SPRACHE DES VERFAHRENS
Deutsch
STREITPATENTE
EP 3611989
EP 3678321
SPRUCHKÖRPER UND BESETZUNG:
Diese Anordnung wurde erlassen durch den zweiten Spruchkörper des Berufungsgerichts in nachfolgender
Besetzung:
Rian Kalden, Vorsitzende Richterin und Berichterstatterin Ingeborg Simonsson, rechtlich qualifizierte Richterin Patricia Rombach, rechtlich qualifizierte Richterin
BEANSTANDETE ANORDNUNG DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
- □ Datum: 23. Januar 2024; ORD_593106/2024 (Spruchkörper) im Anschluss der vorläufige Verfahren 593105/2023 (Berichterstatter) im Hauptverfahren ACT_459771/2023)
- □ Aktenzeichen des Gerichts erster Instanz: UPC_CFI_9/2023
KURZE DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS
Mit der beanstandeten Anordnung hat der Spruchkörper des Gerichts erster Instanz der Lokalkammer München angeordnet, dass die auf das europäische Patent 3678321 gestützte Klage gemäß Regel 302.1 der Verfahrensordnung von der Hauptsache abgetrennt wird.
WIEDERGABE DER ANTRÄGE DER PARTEIEN
Netgear hat gegen diese Anordnung Berufung eingelegt und beantragt im Hauptverfahren vor dem Berufungsgericht (APL_5395/2024) (die Anträge unter 1, 2 und 4 sind Gegenstand von APP_7573/2024 in APL_4881/2023, UPC_CoA_36/2024)
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- die Anordnung der Lokalkammer München ORD_597550/2023 (im Verfahren App_595631/2023), sowie die Anordnung des Berichterstatters der Lokalkammer München ORD_589178/2023 (im Verfahren App_587438/2023) aufzuheben,
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- den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Klageerweiterung vom 23. November 2023 zurückzuweisen,
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- die Anordnung der Lokalkammer München ORD_593106/2023 (im Verfahren ORD_593105/2023) zur Abtrennung des Gegenstands der Klageerweiterung aufzuheben;
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- hilfsweise, für den Fall, dass das Berufungsgericht von der Zulässigkeit der Klageerweiterung ausgeht, einen angemessenen Fristlauf für die Verteidigungsmittel der Berufungsklägerinnen anzuordnen, der es den Berufungsklägerinnen erlaubt, alle vorgesehenen Verteidigungsmittel, die ihnen gegen eine neue Klage zustünden, auch gegen den Streitgegenstand der Klageerweiterung geltend zu machen;
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- die Beschleunigung des Berufungsverfahrens betreffend die Berufungsanträge 1 bis 4 nach Regel 225 lit. e i.V.m. 9.3 lit. b VerfO EPG anzuordnen und die Stellungnahmefristen in diesem Berufungsverfahren nach Ermessen des Berufungsgerichts abzukürzen [gemäß APP_7580/2024].
Netgear macht geltend, ein dringliches Interesse zu haben und trägt vor: ' Die Lokalkammer geht ausweislich von Ziffer 2 der Anordnung ORD_597550/2023 von einer Klageerwiderungsfrist aus, die bereits am 11. März 2024 abläuft, also weniger als fünf Wochen nach Einlegung dieser Berufung gegen die Anordnung ORD_597550/2023. Es besteht daher die Besorgnis, dass ohne Anordnung der Beschleunigung eine Entscheidung des Berufungsgerichts über die Berufungsanträge zu 1) bis 4) erst nach Ablauf der Frist getroffen werden kann .' Netgear beantragt die Stellungnahmefristen im Berufungsverfahren durch das Berufungsgericht entsprechend abzukürzen und erforderlichenfalls einen zeitnahen Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.
TATSÄCHLICHE UND RECHTLICHE STREITPUNKTE
Antrag auf Verkürzung einer Frist (Beschleunigung des Berufungsverfahrens), R. 225(e), 9.3(b) VerfO
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
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- Der Antrag auf Fristverkürzung ist zulässig.
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- Es besteht keine Notwendigkeit, Huawei zu diesem Antrag anzuhören.
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- Gemäß R. 224.2(b) VerfO hat ein Berufungsbeklagter 15 Tage ab Zustellung der Berufungsbegründung Zeit, eine Berufungserwiderung einzureichen.
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- R. 9.3(b) VerfO ermächtigt das Gericht, auf begründeten Antrag einer Partei eine Frist zu verkürzen.
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- Netgear hat den Antrag auf Beschleunigung des Berufungsverfahrens gleichzeitig mit der Einreichung der Berufungsschrift, die die Berufungsbegründung enthält, am 7. Februar 2024 außerhalb der
Geschäftszeiten eingereicht, und damit die Frist von 15 Tagen nach R. 224.1(b) und 224.2(b) VerfO vollständig ausgenutzt.
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- Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass Netgear mit seinem Antrag das Interesse Huaweis an einer angemessenen Frist zur ordnungsgemäßen Vorbereitung der Berufungserwiderung unter Berücksichtigung der Zeit, die Netgear selbst für die Vorbereitung der Berufungsbegründung in Anspruch genommen hat, nicht ausreichend berücksichtigt hat. Dem Antrag auf Beschleunigung des Berufungsverfahrens stattzugeben, würde den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, Fairness und Billigkeit, die das Gericht bei der Anwendung der Verfahrensordnung zu berücksichtigen hat, zuwiderlaufen. Das Berufungsgericht ist sich bewusst, dass dies bedeuten könnte, dass die Klageerwiderung im Verfahren vor dem Gericht erster Instanz einzureichen ist bevor eine Entscheidung im Berufungsverfahren ergangen ist, ist jedoch der Ansicht, dass unter den vorliegenden Umständen -insbesondere des Umstands, dass die Frist von drei Monaten für die Einreichung der Klageerwiderung in Bezug auf die klageerweiternden Anträge ab dem Zeitpunkt gesetzt wurde, an dem dem Antrag auf Zulassung der Klageerweiterung vom Berichterstatter stattgegeben wurde -die Interessen Huaweis und die Grundsätze eines ordentlichen Verfahrens die Interessen Netgears überwiegen.
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- Der Antrag auf Verkürzung der Frist für die Berufungserwiderung ist zurückzuweisen.
ANORDNUNG
Der Antrag auf Fristverkürzung wird zurückgewiesen.
ANWEISUNGEN AN DIE PARTEIEN UND DIE KANZLEI BETREFFEND DIE NÄCHSTEN VERFAHRENSSCHRITTEGRÜNDE Mit dieser Anordnung wird APP_7580/2023 abgeschlossen.
Erlassen am 22 Februar 2024
NAMEN UND UNTERSCHRIFTE
Rian Kalden, Vorsitzende Richterin und Berichterstatterin
Ingeborg Simonsson, rechtlich qualifizierte Richterin
Patricia Rombach, rechtlich qualifizierte Richterin