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23 February, 2024
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ORD_9718/2024 Düsseldorf (DE) Loca… EP2697391B1
R. 9.3 (a) VerfO
...

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ORD_9718/2024
UPC_CFI_463/2023
23 February, 2024
Order

Summary
(AI generated)

Parties

10x Genomics, Inc.
v. Curio Bioscience Inc.

Registry Information
Registry Number:

App_9671/2024

Court Division:

Düsseldorf (DE) Local Division

Type of Action:

Application for provisional measures

Language of Proceedings:

DE

Patent at issue

EP2697391B1

Cited Legal Standards
R. 262A VerfO
R. 9.3 (a) VerfO
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ORD_9718/2024

Lokalkammer Düsseldorf UPC_CFI_463/2023

Verfahrensanordnung

des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts Lokalkammer Düsseldorf erlassen am 23. Februar 2024 betreffend EP 2 697 391 B1

ANTRAGSSTELLERIN:

10x Genomics, Inc. , 6230 Stoneridge Mall Road, 94588-3260 Pleasanton, CA, USA, gesetzlich vertreten durch das Board of Directors, dieses vertreten durch den CEO …, ebenda, vertreten durch:

Rechtsanwalt Prof. Dr. Tilman Müller-Stoy, Rechtsanwalt Dr. Martin Drews, Patentanwalt Dr. Axel Berger, Prinzregentenplatz 7, 81675 München, elektronische Zustelladresse:

ANTRAGSGEGNERIN:

Curio Bioscience Inc., 4030 Fabian Way, Palo Alto, CA 94303, USA, vertreten durch ihren CEO Stephen Fodor, ebenda, vertreten durch:

Rechtsanwältin Agathe Michel-de Cazotte, Europäischer Patentanwalt Cameron Marschall, 1 Southampton Row WC1B 5HA London, United Kingdom, elektronische Zustelladresse:

VERFÜGUNGSPATENT:

EUROPÄISCHES PATENT NR. EP 2 697 391 B1

SPRUCHKÖRPER/KAMMER:

Spruchkörper der Lokalkammer Düsseldorf

MITWIRKENDE RICHTER:

Diese Anordnung wurde durch den Vorsitzenden Richter Thomas als Berichterstatter erlassen.

VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch

GEGENSTAND: Prüfung des Antrages auf einstweilige Maßnahmen - Antrag nach R. 9.3 (a) VerfO

GRÜNDE DER ANORDNUNG:

Mit Verfahrensanordnung vom 16. Februar 2024 (ORD_8568/2024) hat die Lokalkammer Düsseldorf die Frist zur Erwiderung auf den Einspruch auf den 1. März 2024 festgesetzt. Fristbeginn ist daher der Erlass der betreffenden Anordnung, so dass für die durch die Antragstellerin begehrte Feststellung eines späteren Fristbeginns kein Raum bleibt. Soweit die Antragstellerin den Beginn der Erwiderungsfrist auf den Abschluss des Geheimnisschutzverfahrens nach R. 262A VerfO verlagern will (vgl. diesbezüglich zum Hauptsacheverfahren: Lokalkammer Hamburg, Verfahrensanordnung vom 28. November 2023, UPC_CFI_54/2024 und Verfahrensanordnung vom 27. Januar 2024, UPC_CFI_22/2023), ist eine solche Verlagerung des Fristbeginns nach hinten mit dem Eilcharakter des Verfahrens auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen nicht vereinbar. Dies gilt umso mehr, da das Geheimnisschutzverfahren derzeit noch nicht abgeschlossen ist. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist lediglich eine vorläufige Geheimnisschutzanordnung in Kraft.

Wie die Lokalkammer in der vorgenannten Verfahrensanordnung klargestellt hat, sind sämtliche Fristen angesichts des zeitnahen Termins zur mündlichen Verhandlung nicht verlängerbar. Für ein Abweichen von diesem Grundsatz besteht kein Anlass.

Die geschwärzte Fassung des Einspruchsschriftsatzes stand sämtlichen Vertretern der Antragstellerin ebenso wie der Antragstellerin selbst bereits am 15. Februar 2024 zur Verfügung. Beschränkt war lediglich der Zugang zur ungeschwärzten Fassung. Diese ist den bisher im Verfahren benannten rechtsanwaltlichen Vertretern seit dem 16. Februar 2024 zugänglich. Sie stand ihnen somit ab dem Beginn der Erwiderungsfrist zur Verfügung. Der Kreis der Zugangsberechtigten wurde sodann mit einer Verfahrensanordnung vom 23. Februar 2024 erheblich erweitert und umfasst nunmehr insbesondere auch einen Mitarbeiter der Antragstellerin.

Der Antragstellerseite steht daher nunmehr eine Woche zur Verfügung, um den Erwiderungsschriftsatz fertigzustellen. Die durch die Antragsgegnerin als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Informationen betreffen lediglich einen sehr begenzten Teil des Einspruchsschriftsatzes. Sie sind zudem ausschließlich nicht-technischer und rein kommerzieller Natur. Dass und ggf. aus welchen Gründen sich die Antragstellerin vor diesem Hintergrund nicht in der Lage sieht, innerhalb der festgesetzten Frist auf den Einspruchsschriftsatz zu erwidern, ist der Begründung ihres Fristverlängerungsantrages nicht zu entnehmen.

ANORDNUNG:

    1. Der Antrag der Antragstellerin, festzustellen, dass die Frist zur Erwiderung auf den Einspruch der Antragsgegnerin erst am 8. März 2024 abläuft, wird zurückgewiesen.
    1. Der Antrag, die Erwiderungsfrist der Antragstellerin bis zum 8. März 2023 zu verlängern, wird zurückgewiesen.
    1. Der Antrag, die Erwiderungsfrist bis zum 5. März 2024 zu verlängern, wird zurückgewiesen.

DETAILS DER ANORDNUNG:

App_9671/2024 zum Hauptaktenzeichen ACT_590953/2023

UPC-Nummer: UPC_CFI_463/2023

Verfahrensart: Antrag auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen

Erlassen in Düsseldorf am 23. Februar 2024

NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN

Vorsitzender Richter Thomas

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