
Aktenzeichen: UPC_CoA_335/2023 APL_576355/2023
Anordnung des Berufungsgerichts des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 11.03.2024 in dem Verfahren auf Erlass einstweiliger Maßnahmen betreffend das EP 4 108 782
ANTRAGSGEGNERINNEN und BERUFUNGSKLÄGERINNEN
- NanoString Technologies Inc.
530 Fairview Ave N - 98109 - Seattle (WA) - US
- NanoString Technologies Germany GmbH
Birketweg 31 - 80639 - München - DE
- NanoString Technologies Netherlands B.V.
Paasheuvelweg 25 - 1105BP - Amsterdam - NL
Vertreten durch: Rechtsanwalt Oliver Jan Jüngst, Bird & Bird LLP
ANTRAGSTELLER und BERUFUNGSBEKLAGTE
6230 Stoneridge Mall Road - 94588-3260 - Pleasanton (CA) - US
-
- President and Fellows of Harvard College
Suite 727E, 1350 Massachusetts Avenue - 02138 - Cambridge (MA) - US
Vertreten durch: Rechtsanwalt Prof. Dr. Tilman Müller-Stoy, Bardehle Pagenberg Partnerschaft mbB
VERFÜGUNGSPATENT
EP 4108782
SPRUCHKÖRPER UND ENTSCHEIDENDE RICHTER
Erster Spruchkörper
Klaus Grabinski, Präsident des Berufungsgerichts und Berichterstatter Françoise Barutel, rechtlich qualifizierte Richterin Peter Blok, rechtlich qualifizierter Richter Rainer Friedrich, technisch qualifizierter Richter Cornelis Schüller, technisch qualifizierter Richter
VERFAHRENSSPRACHE
Deutsch
BEANSTANDETE ANORDNUNG
Anordnung ('Entscheidung und Anordnungen') des Gerichts erster Instanz (Lokalkammer München) vom 19.09.2023 - UPC CFI 2/2023
MÜNDLICHE VERHANDLUNG AM:
18.12.2023
Wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit in Leitsatz 2, Absatz 3 und in Übereinstimmung mit der Begründung der Anordnung vom 26. Februar 2024 wird der Leitsatz der Anordnung nach Anhörung der Parteien wie folgt berichtigt:
- '2. Der Patentanspruch ist nicht nur der Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereichs eines europäischen Patents nach Art. 69 EPÜ in Verbindung mit dem Protokoll über die Auslegung von Art. 69 EPÜ.
Für die Auslegung eines Patentanspruchs kommt es nicht allein auf seinen genauen Wortlaut im sprachlichen Sinne an. Vielmehr sind die Beschreibung und die Zeichnungen als Erläuterungshilfen für die Auslegung des Patentanspruchs stets mit heranzuziehen und nicht nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten im Patentanspruch anzuwenden.
Das bedeutet aber nicht, dass der Patentanspruch lediglich als Richtlinie dient und sich sein Gegenstand auch auf das erstreckt, was sich nach Prüfung der Beschreibung und der Zeichnungen als Schutzbegehren des Patentinhabers darstellt.
Der Patentanspruch ist aus Sicht der Fachperson auszulegen.
Bei der Anwendung dieser Grundsätze soll ein angemessener Schutz für den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit für Dritte verbunden werden.
Diese Grundsätze für die Auslegung eines Patentanspruchs gelten gleichermaßen für die Beurteilung der Verletzung und des Rechtsbestands eines europäischen Patents.'
Luxembourg, 11. März 2024
Klaus Grabinski Präsident des Berufungsgerichts und Berichterstatter |
Françoise Barutel rechtlich qualifizierte Richterin |
Peter Blok rechtlich qualifizierter Richter |
Rainer Friedrich technisch qualifizierter Richter |
Cornelis Schüller technisch qualifizierter Richter |
Eurico Igreja Angestellter der Kanzlei |