
Lokalkammer München UPC_CFI_354/2023
Entscheidung
des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts in dem Verfahren auf Erlass einstweiliger Maßnahmen betreffend das Europäische Patent 3 287 315 erlassen am 13/03/2024
Klägerin
- Steindl Krantechnik Gesellschaft m.b.H.
Christophorusstr. 28 - 5061 - Elsbethen - AT
Vertreten durch Markus Gangl
Beklagte
- BEHA Bau- und Forstgreiftechnik, Inh. Georg Beha e.K.
Im Gansacker 2 - 77790 - Steinach - DE
Vertreten durch Klaus Haft
Verfügungspatent
Patent Nr.
Inhaberin
EP3287315
Steindl Krantechnik Gesellschaft m.b.H.
Entscheidende Richter
ZUSAMMENSETZUNG DES SPRUCHKÖRPERS
Vorsitzender Richter und
Berichterstatter
Matthias Zigann Samuel Granata Tobias Pichlmaier Kerstin Roselinger
Rechtlich qualifizierter Richter
Rechtlich qualifizierter Richter
Technisch qualifizierte Richterin
Diese Entscheidung wurde vom voll besetzten Spruchkörper getroffen.
VERFAHRENSSPRACHE:
Deutsch
GEGENSTAND DES VERFAHRENS
Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen hier: Bestätigung eines Vergleichs
SACHVERHALT UND GRÜNDE
Die mündliche Verhandlung hat am 30. Januar 2024 in München in Präsenz stattgefunden. Die Parteien haben dabei eine vorläufige Einigung dahingehend getroffen, dass die Kammer gebeten wird, vorerst nicht zu entscheiden und die Klägerin bis 05/03/2024 einen Antrag nach Regel 365 VerfO einreichen wird.
Dies ist nun geschehen. Der Vergleichstext liegt als Anlage zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 05/03/2024 vor. Die Beklagte hat zugestimmt.
Beide Parteien beantragen:
-
- Es wird beantragt, den Vergleich durch Entscheidung des Gerichts nach Regel 365.1 EPGVerfO zu bestätigen.
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- Es wird beantragt, dass das Gericht nach Regel 365.2 EPGVerfO anordnet, dass die Einzelheiten des Vergleichs vertraulich zu behandeln sind.
-
- Da die Kosten im Vergleich abschließend geregelt sind (Punkt 4) ist eine Kostenentscheidung des Gerichts nach Regel 365.4 EPGVerfO nicht erforderlich.
Der Vergleich ist gem. Regel 365.1 VerfO durch eine ' Entscheidung (und nicht durch eine ' ' Anordnung ) zu bestätigen. '
Nach Regel 365.2 VerfO kann das Gericht auf Antrag der Parteien anordnet, dass die Einzelheiten des Vergleichs vertraulich zu behandeln sind. Dem ist nachzukommen, weil keine entgegenstehenden Gesichtspunkte ersichtlich sind. Zur Vereinfachung wird diese Anordnung in der Entscheidung inkorporiert.
Nach Regel 365.4 VerfO erlässt der Berichterstatter eine Kostenentscheidung gemäß den
Bestimmungen des Vergleichs oder bei deren Fehlen nach eigenem Ermessen. Der Berichterstatter hat diese Frage zur Vereinheitlichung dem Spruchkörper vorgelegt (Regel 102.1 VerfO). Da die Parteien eine Kostenentscheidung getroffen haben, ist diese zur Grundlage der gerichtlichen Kostenentscheidung zu machen. Ein Verzicht hierauf ist in der Verfahrensordnung nicht vorgesehen.
ENTSCHEIDUNG
-
- Der zwischen den Parteien im März 2024 geschlossene Vergleich gem. der Anlage zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 05/03/2024, eingereicht in ORD_5226/2024 UPC_CFI_354/2023, wird bestätigt.
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- Es ergeht folgende Kostenentscheidung gem. Ziffer 4 des Vergleichs:
[ … ]
-
- Die Einzelheiten des Vergleichs sowie der Kostenreglung gem. Ziffer 2 sind vertraulich zu behandeln
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- Diese Entscheidung ist vorbehaltlich der Ziffer 3 in das Register einzutragen.
Dr. Zigann Vorsitzender Richter und Berichterstatter |
Pichlmaier rechtlich qualifizierter Richter |
Granata rechtlich qualifizierter Richter |
Roselinger technisch qualifizierte Richterin |
Mittermeier Mitarbeiterin der Kanzlei |
DETAILS DER ANORDNUNG
UPC Nummer:
UPC_CFI_354/2023
Nummer des Verfügungsverfahrens: ACT_578582/2023
Nummer der Anordnung:
ORD_5226/2024
Art der Anordnung
R 365