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22 March, 2024
Order
ORD_14983/2024 Düsseldorf (DE) Loca… EP2697391B1
Art. 51 Abs. 2 EPGÜ
...

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ORD_14983/2024
UPC_CFI_463/2023
22 March, 2024
Order

Summary
(AI generated)

Parties

10x Genomics, Inc.
v. Curio Bisscience Inc.

Registry Information
Registry Number:

App_14943/2024

Court Division:

Düsseldorf (DE) Local Division

Type of Action:

Procedural Order

Language of Proceedings:

DE

Patent at issue

EP2697391B1

Cited Legal Standards
Art. 48 EPGÜ
Art. 49 Abs. 1 EPGÜ
Art. 51 Abs. 2 EPGÜ
R. 109.1 VerfO
R. 109.3 VerfO
R. 109.4 VerfO
R. 109 VerfO
R. 112.6 VerfO
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ORD_14983/2024

Lokalkammer Düsseldorf UPC_CFI_463/2023

Verfahrensanordnung

des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts Lokalkammer Düsseldorf erlassen am 22. März 2024 betreffend EP 2 697 391 B1

LEITSÄTZE:

    1. Gemäß Art. 51 Abs. 2 EPGÜ sehen alle Kammern des Gerichts erster Instanz, soweit dies angemessen erscheint, auf Verlangen einer Partei eine Verdolmetschung vor, um die Partei bei der mündlichen Verhandlung zu unterstützen. Dieser allgemeine Grundsatz wird in R. 109 VerfO näher konkretisiert.
    1. Ziel der Simultanverdolmetschung ist es, den Beteiligten, welche der Verfahrenssprache nicht oder nicht in ausreichendem Maße mächtig sind, eine aktive Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu ermöglichen. Dabei kann die Verdolmetschung sowohl in als auch aus der Verfahrenssprache erfolgen (vgl. R. 109.1 VerfO).
    1. Eine Verdolmetschung ist nach Art. 51 Abs. 2 EPGÜ allerdings nur in dem Umfang vorgesehen, wie diese angemessen erscheint, um eine Partei in der mündlichen Verhandlung zu unterstützen. Im Übrigen verbleibt es bei der Notwendigkeit, in der Verfahrenssprache zu verhandeln. Sind einzelne Parteivertreter der Verfahrenssprache mächtig, besteht weder Grund noch Veranlassung, ihnen die Verhandlung in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache unter Einsatz einer Simultanverdolmetschung zu gestatten.

SCHLAGWÖRTER:

Simultanverdolmetschung; Änderung der Verfahrenssprache

ANTRAGSSTELLERIN:

10x Genomics, Inc. , 6230 Stoneridge Mall Road, 94588-3260 Pleasanton, CA, USA, gesetzlich vertreten durch das Board of Directors, dieses vertreten durch den CEO … , ebenda, vertreten durch:

Rechtsanwalt Prof. Dr. Tilman Müller-Stoy, Rechtsanwalt Dr. Martin Drews, Patentanwalt Dr. Axel Berger, Prinzregentenplatz 7, 81675 München, elektronische Zustelladresse: …

ANTRAGSGEGNERIN:

Curio Bioscience Inc., 4030 Fabian Way, Palo Alto, CA 94303, USA, vertreten durch ihren CEO …, ebenda, vertreten durch:

Rechtsanwältin Agathe Michel-de Cazotte, Europäischer Patentanwalt Cameron Marschall, 1 Southampton Row WC1B 5HA London, United Kingdom, elektronische Zustelladresse:

VERFÜGUNGSPATENT:

EUROPÄISCHES PATENT NR. EP 2 697 391 B1

SPRUCHKÖRPER/KAMMER:

Spruchkörper der Lokalkammer Düsseldorf

MITWIRKENDE RICHTER:

Diese Anordnung wurde durch den Vorsitzenden Richter Thomas als Berichterstatter erlassen.

VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch

GEGENSTAND: R. 109.1 VerfO - Simultanverdolmetschung der mündlichen Verhandlung

KURZE DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS:

Die Parteien stehen sich derzeit in einem Verfahren auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen gegenüber, wobei sich die Antragstellerin für Deutsch als Verfahrenssprache entschieden hat. Einem von Antragsgegnerseite gestellten Antrag auf Änderung der Verfahrenssprache zu Englisch ist die Antragstellerin entgegengetreten, woraufhin die Präsidentin des Gerichts erster Instanz einen solchen Wechsel abgelehnt hat. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts über die durch die Antragsgegnerin hiergegen eingelegte Berufung steht noch aus. Das Eilverfahren wird daher weiterhin auf Deutsch geführt. Versuche einer vergleichsweisen Beilegung der Sprachenfrage sind gescheitert.

Mit Anordnung vom 1. März 2024 hat die Lokalkammer Düsseldorf einen Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der Simultanverdolmetschung vom Deutschen ins Englische abgelehnt. Den

für diesen Fall durch die Antragstellerin gestellten Hilfsantrag, Vorkehrungen für eine Simultanverdolmetschung der mündlichen Verhandlung zu treffen, hat die Lokalkammer zurückgewiesen. Zugleich hat die Lokalkammer den Parteien in dieser Anordnung gestattet, für die mündliche Verhandlung für die Übersetzung von der deutschen in die englische Sprache auf ihre Kosten eine Simultanverdolmetschung zu beauftragen und der Sub-Registry der Lokalkammer Düsseldorf bis zum 12. März 2024 mitzuteilen, ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Eine entsprechende Mitteilung der Antragsgegnerin ist bei der Lokalkammer Düsseldorf fristgerecht eingegangen. Zugleich teilte die Antragsgegnerin der Lokalkammer Düsseldorf mit, sie werde die Option nutzen und zwei (weitere) Dolmetscher für eine Übersetzung vom Englischen ins Deutsche beauftragen.

ANTRÄGE DER PARTEIEN:

Die Antragstellerin beantragt, festzustellen, dass die Parteien, insbesondere die Beklagtenseite, in der mündlichen Verhandlung nicht auf Englisch mit Simultanverdolmetschung ins Deutsche verhandeln dürfen, sondern jeglicher mündliche Vortrag von den jeweils bestellten Vertretern in der deutschen Verfahrenssprache zu leisten ist.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen;

festzustellen, dass die Parteivertreter in der mündlichen Verhandlung am 26. (und 27.) März 2024 auf Englisch mit Simultanverdolmetschung ins Deutsche verhandeln dürfen.

GRÜNDE DER ANORDNUNG:

Gemäß Art. 51 Abs. 2 EPGÜ sehen alle Kammern des Gerichts erster Instanz, soweit dies angemessen erscheint, auf Verlangen einer Partei eine Verdolmetschung vor, um die Partei bei der mündlichen Verhandlung zu unterstützen. Dieser allgemeine Grundsatz wird in R. 109 VerfO näher konkretisiert. Fehlt es davon ausgehend - wie hier auf Antragsgegnerseite - an einem fristgerechten Antrag auf Simultanverdolmetschung im Sinne von R. 109.1 VerfO oder wurde ein solcher Antrag durch den Berichterstatter zurückgewiesen, ist es der Partei für den Fall, dass der Berichterstatter nicht von Amts wegen eine Verdolmetschung anordnet (R. 109.3 VerfO), unbenommen, selbst auf eigene Kosten einen Dolmetscher zu bestellen (R. 109.4 VerfO). In diesem Fall muss sie die Kanzlei zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung über eine solche Intention unterrichten.

Von dieser Möglichkeit hat die Antragsgegnerin vorliegend Gebrauch gemacht. Eine entsprechende Mitteilung ging am 12. März 2024 und damit fristgerecht bei der Sub-Registry der Lokalkammer Düsseldorf ein.

Ziel der Simultanverdolmetschung ist es, den Beteiligten, welche der Verfahrenssprache nicht oder nicht in ausreichendem Maße mächtig sind, eine aktive Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu ermöglichen. Dabei kann die Verdolmetschung sowohl in als auch aus der Verfahrenssprache erfolgen (vgl. R. 109.1 VerfO). Dass dem so sein muss, liegt auf der Hand. Nur durch eine solche Simultanverdolmetschung in beide Richtungen ist gewährleistet, dass der Betroffene einerseits die Ausführungen in der Verfahrenssprache versteht (Übersetzung aus der Verfahrenssprache) und sich zugleich auch bei Bedarf artikulieren kann (Übersetzung in die Verfahrenssprache). Soweit die Antragstellerin gleichwohl sämtliche Beteiligten auf Antragsgegnerseite zu einer Verhandlung in

deutscher Sprache zwingen will, würde eine solche Anordnung daher dem Sinn der Simultanverdolmetschung und damit letztlich auch Art. 51 Abs. 2 EPGÜ zuwiderlaufen.

Dass es Dolmetschern, wie von der Antragstellerin ausgeführt, im Regelfall an der Postulationsfähigkeit im Sinne von Art. 48 EPGÜ fehlt, ist unerheblich. Dolmetscher sind keine Parteivertreter, sondern bloßes Werkzeug, um der Partei bzw. den Parteivertretern dazu zu verhelfen, sich trotz fehlender oder zumindest mangelhafter Kenntnisse der Verfahrenssprache an der mündlichen Verhandlung zu beteiligen.

Die durch R. 112.6 VerfO für Zeugen eröffnete Möglichkeit, in einer anderen Verfahrenssprache auszusagen, rechtfertigt keine andere Bewertung. Es handelt sich dabei um eine eng begrenzte Möglichkeit eines Abweichens von der Verfahrenssprache. Ist ein Zeuge der Verfahrenssprache nicht mächtig, kann ihm das Gericht erlauben, in einer anderen Sprache auszusagen, ohne dass es der Hinzuziehung eines Dolmetschers bedarf. Die Möglichkeiten der Simultanverdolmetschung werden dadurch nicht berührt.

Eine Verdolmetschung ist nach Art. 51 Abs. 2 EPGÜ allerdings nur in dem Umfang vorgesehen, wie dies angemessen erscheint, um eine Partei in der mündlichen Verhandlung zu unterstützen. Im Übrigen verbleibt es bei der Notwendigkeit, in der Verfahrenssprache und damit im vorliegenden Fall gemäß Art. 49 Abs. 1 EPGÜ auf Deutsch zu verhandeln. Die Antragsgegnerin hat der Kanzlei mitgeteilt, Eingaben würden in der mündlichen Verhandlung durch Agathe Michel-de Cazotte und Cameron Marshall erfolgen. Nachdem die Antragsgegnerin dem Vortrag der Antragstellerin zu den Deutschkenntnissen der Erstgenannten einschließlich deren mehrjähriger Tätigkeit für eine deutsche Praxis (vgl. Schriftsatz v. 12.02.2024, S. 4 Rz. 9) nicht entgegengetreten ist, ist davon auszugehen, dass diese in der mündlichen Verhandlung auf Deutsch verhandeln kann und wird. Es besteht weder Grund noch Veranlassung, ihr die Verwendung der englischen Sprache unter Einsatz eines Simultandolmetschers zu gestatten. Die Verhandlung auf Englisch unter Einsatz einer Simultanverdolmetschung ist daher nur dem Patentanwalt der Antragsgegnerin zu gestatten.

ANORDNUNG:

    1. Dem Patentanwalt der Antragsgegnerin, Herrn …, wird unter Zurückweisung des weitergehenden Antrages gestattet, in der mündlichen Verhandlung am 26. (und 27.) März 2024 auf Englisch mit einer Simultanverdolmetschung ins Deutsche zu verhandeln.
    1. Den dafür erforderlichen Simultandolmetscher hat die Antragsgegnerin auf eigene Kosten zu stellen. Der Antragsgegnerin wird gestattet, für die Simultanverdolmetschung die im Sitzungssaal für diesen Zweck vorhandene Anlage zu nutzen.
    1. Der Antrag der Antragstellerin, festzustellen, dass die Parteien, insbesondere die Beklagtenseite, in der mündlichen Verhandlung nicht auf Englisch mit Simultanverdolmetschung ins Deutsche verhandeln dürfen, sondern jeglicher mündliche Vortrag von den jeweils bestellten Vertretern in der deutschen Verfahrenssprache zu leisten ist, wird zurückgewiesen.

DETAILS DER ANORDNUNG:

App_14943/2024 zum Hauptaktenzeichen ACT_590953/2023

UPC-Nummer: UPC_CFI_463/2023

Verfahrensart: Antrag auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen

Erlassen in Düsseldorf am 22. März 2024 NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN Vorsitzender Richter Thomas

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