
Lokalkammer München UPC_CFI_52/2023
Anordnung
des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts in dem Hauptsacheverfahren betreffend das Europäische Patent 1 838 002 erlassen am: 03/04/2024
KLÄGERIN
Avago Technologies International Sales
Pte. Limited
(Kläger) - 1 Yishun Avenue 7 - 768923 -
Singapur - SG
Vertreten durch: Bernd Allekotte
BEKLAGTE
Tesla Germany GmbH
(Beklagter) - Ludwig-Prandtl-Straße 27-29
Vertreten durch:
Marcus Grosch
Tesla Manufacturing Brandenburg SE
(Beklagter) - Tesla Str. 1 - 15537 - Grünheide (Mark) - DE
Vertreten durch:
Marcus Grosch
STREITGEGENSTÄNDLICHES PATENT
Patentnr. |
Inhaberin |
EP1838002 |
Avago Technologies International Sales Pte. Limited |
ENTSCHEIDENDE RICHTER
ZUSAMMENSETZUNG DES SPRUCHKÖRPERS -VOLLSTÄNDIGE ZUSAMMENSETZUNG
Vorsitzender Richter und
Berichterstatter
Matthias Zigann Tatyana Zhilova Tobias Pichlmaier Klaus Loibner
Rechtlich qualifizierte Richterin
Rechtlich qualifizierter Richter
Technisch qualifizierter Richter
Diese Anordnung wurde vom vollständig besetzten Spruchkörper erlassen.
VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch
GEGENSTAND DER RECHTSSACHE:
Patentverletzung;
hier: Frage der Abtrennung der Nichtigkeitswiderklagen
KURZE DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des Europäischen Patents 1 838 002 in Anspruch. Die Beklagten haben jeweils eine Nichtigkeitswiderklage erhoben.
Die Klägerin verteidigt sich unter anderem mit einer eingeschränkten Merkmalskombination als Hilfsantrag (vgl. Anlage K 24).
Der Spruchkörper in der vollständigen Zusammensetzung hat am 06/03/2024 über die Handhabung gem. Regel 37 VerfO vorberaten.
Mit Anordnung vom 26/03/2024 wurde die Parteien aufgefordert, zur Frage der Anwendung des Artikels 33.3 EPGÜ Stellung zu nehmen.
Beide Parteien haben sich dafür ausgesprochen, dass die Klage und die Widerklagen zusammen vor demselben Spruchkörper verhandelt werden sollen. Die Beklagte haben sich darüber hinaus auch damit einverstanden erklärt, dass alles an die Zentralkammer verwiesen wird.
BEGRÜNDUNG DER ANORDNUNG
Gemäß Regel 37.1 VerfO entscheidet der Spruchkörper so bald wie möglich nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens durch Anordnung, wie in Bezug auf die Anwendung von Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) zu verfahren ist. Den Parteien ist rechtliches Gehör zu gewähren. Gem. Regel 37.2 VerfO kann eine Entscheidung auch zu einem früheren Zeitpunkt getroffen werden.
Beide Parteien haben sich dafür ausgesprochen, dass die Klage und die Widerklagen zusammen vor demselben Spruchkörper verhandelt werden sollen. Die Beklagte haben sich darüber hinaus damit einverstanden erklärt, dass alles an die Zentralkammer verwiesen wird. Die Klägerin hat sich insoweit nicht einverstanden erklärt, so dass diese Option ausscheidet.
Grundsätzlich sind Klage und Widerklage zusammen zu verhandeln, zumal beide Parteien sich dafür aussprechen. Gewichten Gegenargumente sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Klage und die beiden Widerklagen werden daher zusammen vor der Lokalkammer München verhandelt.
ANORDNUNG
Die Klage und die beiden Widerklagen werden zusammen vor der Lokalkammer München verhandelt.
Dr. Zigann Vorsitzender Richter und Berichterstatter
Pichlmaier Rechtlich qualifizierter Richter
Zhilova Rechtlich qualifizierte Richterin
Loibner Technisch qualifizierter Richter
ANGABEN ZUR ANORDNUNG
Anordnungsnr.
ORD_16076/2024
Verfahrensnr.:
ACT_462984/2023
UPC Nummer:
UPC_CFI_52/2023
Nummern der Widerklagen:
CC_581179/2023; CC_581177/2023
Art des Vorgangs:
R 37