
Lokalkammer Düsseldorf UPC_CFI_16/2024
Verfahrensanordnung
des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts Lokalkammer Düsseldorf erlassen am 15. April 2024 betreffend EP 3 466 498 B1
LEITSATZ:
Hat sich der Spruchkörper bereits in einem vorausgegangenen Eilverfahren sowohl mit Verletzungs- als auch Rechtsbestandsfragen befasst, erscheint eine gemeinsame Verhandlung von Verletzungs- und Nichtigkeitswiderklage schon aus Effizienzgründen sinnvoll und geboten.
SCHLAGWÖRTER:
Hauptsacheverfahren; einheitliche Entscheidung; vorausgegangenes Eilverfahren; Effizienz
KLÄGERIN:
Ortovox Sportartikel GmbH, Rotwandweg 5, 82024 Taufkirchen, vertreten durch den Geschäftsführer Christian Schneidermeier, ebenda,
vertreten durch:
Rechtsanwältin Miriam Kiefer, Rechtsanwalt Robert Knaps, Kanz- lei Kather Augenstein, Bahnstraße 16, 40212 Düsseldorf,
elektronische Zustelladresse:
kiefer@katheraugenstein.com
mitwirkend:
Patentanwalt Michael Siebel, Kanzlei Hofstetter, Schurack & Part- ner, Patent- und Rechtsanwälte PartG mbB,
BEKLAGTE:
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- Mammut Sports Group AG, Birren 5, 5703 Seon, Schweiz vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter, ebenda,
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- Mammut Sports Group GmbH, Mammut-Basecamp 1, 87787 Wolfertschwenden, Deutschland, vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter, ebenda,
vertreten durch:
Rechtsanwalt Oliver Jan Jüngst, Rechtsanwalt Dr. Moritz Schroe- der, Rechtsanwalt Dr. Alexander Bothe, Kanzlei Bird & Bird LLP, Carl-Theodor-Straße 6, 40213 Düsseldorf,
elektronische Zustelladresse:
oliver.jan.juengst@twobirds.com
mitwirkend:
Patentanwalt Dr. Dr. Fabian Leimgruber, Sozietät Thomann Fi- scher, Elisabethenstraße 30, CH-4010 Basel,
STREITPATENT:
Europäisches Patent Nr. EP 3 466 498 B1
SPRUCHKÖRPER/KAMMER:
Spruchkörper der Lokalkammer Düsseldorf
MITWIRKENDE RICHTER:
Diese Anordnung wurde durch den Vorsitzenden Richter Thomas, die rechtlich qualifizierte Richterin Dr. Thom sowie den rechtlich qualifizierten Richter Dr. Schober erlassen.
VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch
GEGENSTAND: Regel 37.2 VerfO i.V.m. Art. 33 Abs. 3 EPGÜ
GRÜNDE DER ANORDNUNG:
Nachdem die Parteien gegen ein solches Vorgehen keine Einwände erhoben haben, konnte über die Frage, wie in Bezug auf Art. 33 Abs. 3 EPGÜ zu verfahren ist, bereits vor Abschluss des schriftlichen Verfahrens entschieden und diese im Sinne eines Vorgehens nach Art. 33 Abs. 3 lit. a) EPGÜ beantwortet werden.
Auch wenn der Spruchkörper gemäß R. 37.1 VerfO so bald wie möglich nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens durch Anordnung über das Vorgehen nach Art. 33 Abs. 3 EPGÜ entscheiden soll, kann er gemäß R. 37.2 VerfO eine frühere Entscheidung treffen, wenn er das Vorbringen der Parteien berücksichtigt und ihnen rechtliches Gehör gewährt. Eine solche frühe Entscheidung ist vorliegend schon aufgrund der aktuellen Situation des Gerichts gerechtfertigt und geboten, das sich in seinen Anfängen befindet. Da Teile des Spruchkörpers derzeit nur auf Teilzeit- bzw. auf case-bycase-Basis beschäftigt sind, erscheint es aus prozessökonomischen Gründen angezeigt, frühzeitig die Zuweisung des technischen Richters zu erhalten, um diesen in der Terminplanung so früh wie möglich berücksichtigen zu können. Anderenfalls bestünde ein erhebliches Risiko von Verzögerungen, wenn der technische Richter erst im Zwischenverfahren hinzugezogen wird und bereits terminlich anderweitig verhindert ist.
Die Lokalkammer macht von dem ihr zustehenden Ermessen dahingehend Gebrauch, dass sie sowohl die Verletzungsklage als auch die Widerklage auf Nichtigerklärung verhandelt (Art. 33 Abs. 3 lit. a) EPGÜ). Eine solche gemeinsame Verhandlung von Verletzungs- und Nichtigkeitswiderklage erscheint schon aus Effizienzgründen sinnvoll und geboten, nachdem sich der Spruchkörper bereits im vorausgegangenen Eilverfahren (ACT_589655/2023, UPC_CFI_452/2023) sowohl mit Verletzungs- als auch mit Rechtsbestandsfragen befasst hat. Sie ist auch inhaltlich vorteilhaft, da so auf der Grundlage einer einheitlichen Auslegung durch denselben Spruchkörper in der gleichen Besetzung sowohl über den Rechtsbestand als auch über die Verletzungsfrage entschieden werden kann. Ein solches einheitliches Vorgehen ist umso mehr gerechtfertigt, wenn sich die Komplexität der streitgegenständlichen Technik - wie hier - im bekannten Spektrum von Patentstreitigkeiten eher moderat darstellt und auch die Anzahl der Rechtsbestandsangriffe überschaubar ist.
ANORDNUNG:
Aus diesen Gründen ordnet die Lokalkammer Düsseldorf nach Anhörung der Parteien an, dass sie sowohl die Verletzungsklage als auch die Widerklage auf Nichtigerklärung verhandelt.
Anweisungen an den Berichterstatter:
Der Berichterstatter soll die Präsidentin des Gerichts erster Instanz ersuchen, dem Spruchkörper einen technisch qualifizierten Richter zuzuweisen.
Erlassen in Düsseldorf am 15. April 2024 NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN Vorsitzender Richter Thomas
Rechtlich qualifizierte Richterin Dr. Thom
Rechtlich qualifizierter Richter Dr. Schober
DETAILS DER ANORDNUNG:
ORD_18121/2024 zu den Hauptaktenzeichen ACT_2379/2024 und CC_17292/2024
UPC-Nummer: UPC_CFI_16/2024
Verfahrensart: Verletzungsklage und Nichtigkeitswiderklage