
Lokalkammer Düsseldorf UPC_CFI_140/2024
Verfahrensanordnung
des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts Lokalkammer Düsseldorf erlassen am 29. April 2024 betreffend EP 2 697 391 B1
KLÄGERIN:
10x Genomics, Inc. , 6230 Stoneridge Mall Road, 94588-3260 Pleasanton, CA, USA, gesetzlich vertreten durch das Board of Directors, dieses vertreten durch den CEO Serge Saxonov, ebenda, vertreten durch:
Rechtsanwalt Prof. Dr. Tilman Müller-Stoy, Rechtsanwalt Dr. Martin Drews, Patentanwalt Dr. Axel Berger, Prinzregentenplatz 7, 81675 München, elektronische Zustelladresse:
mueller-stoy@bardehle.de
BEKLAGTE:
Curio Bioscience Inc., 4030 Fabian Way, Palo Alto, CA 94303, USA, vertreten durch ihren CEO Stephen Fodor, ebenda, vertreten durch:
Rechtsanwältin Agathe Michel-de Cazotte, Europäischer Patentanwalt Cameron Marschall, 1 Southampton Row WC1B 5HA London, United Kingdom, elektronische Zustelladresse:
U010318UC@carpmaels.com
STREITPATENT:
EUROPÄISCHES PATENT NR. EP 2 697 391 B1
SPRUCHKÖRPER/KAMMER:
Spruchkörper der Lokalkammer Düsseldorf
MITWIRKENDE RICHTER:
Diese Verfahrensanordnung wurde durch den Vorsitzenden Richter Thomas als Berichterstatter, die rechtlich qualifizierte Richterin Dr. Thom und den rechtlich qualifizierten Richter Kupecz erlassen.
VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch
GEGENSTAND: Art. 49 Abs. 3 EPGÜ, R. 321 VerfO - Wechsel der Verfahrenssprache
KURZE DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS:
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des in englischer Verfahrenssprache erteilten Europäischen Bündelpatents EP 2 697 391 B1 (nachfolgend: Streitpatent) in Anspruch. Sie hat ihre Klage in deutscher Verfahrenssprache eingereicht.
Mit Schriftsatz vom 23. April 2024 (App_22293/2024) hat die Beklagte erklärt, die Parteien hätten sich auf einen Wechsel der Verfahrenssprache zu Englisch geeinigt. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 24. April 2024 (App_22330/2024) einen vergleichbaren Schriftsatz eingereicht und beantragt, gemäß R. 321.1 VerfO, Englisch, die Sprache, in der das Patent EP 2 697 391 B1 erteilt wurde, als Verfahrenssprache zu verwenden.
GRÜNDE DER ANORDNUNG:
Gemäß Art. 49 Abs. 3 S. 1 EPGÜ können die Parteien vorbehaltlich der Billigung durch den zuständigen Spruchkörper vereinbaren, die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache zu verwenden. Vor diesem Hintergrund kann eine Partei während des schriftlichen Verfahrens jederzeit einen Antrag beider Sprachen einreichen, die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache zu verwenden, R. 321.1 VerfO.
Von dieser Möglichkeit haben die Parteien vorliegend Gebrauch gemacht und übereinstimmend erklärt, sie hätten sich für einen Wechsel der Verfahrenssprache von Deutsch zu Englisch entschieden. Dieser Sprachwechsel wird durch den Spruchkörper gebilligt, weshalb dem auf einen solchen Sprachenwechsel gerichteten Antrag stattzugeben war.
ANORDNUNG:
Dem übereinstimmenden Antrag der Parteien, die Verfahrenssprache von Deutsch auf Englisch zu wechseln, wird stattgegeben.
Das Verfahren wird ab dem Erlass dieser Verfahrensanordnung auf Englisch geführt.
DETAILS DER ANORDNUNG:
App_22293/2024 und App_22330/2024 zum Hauptaktenzeichen ACT_15774/2024
UPC-Nummer: UPC_CFI_140/2024
Verfahrensart: Verletzungsklage
Erlassen in Düsseldorf am 29. April 2024
NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN
Vorsitzender Richter Thomas
Rechtlich qualifizierte Richterin Dr. Thom
Rechtlich qualifizierter Richter Kupecz