
Lokalkammer Mannheim UPC_CFI_ 218/2023
Anordnung
des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts Lokalkammer Mannheim erlassen am 6. Mai 2024 betreffend EP 3 096 315 ORD_25617/2024
betreffend Abtrennung des Verfahrens betreffend die Beklagten zu 1, 2, 7 und 8
Klägerin:
Panasonic Holdings Corporation - 1006, Oaza Kadoma, Kadoma-shi - 571-8501 - Osaka - JP vertreten durch Christopher Weber
Beklagte:
-
- Xiaomi Inc. (Beklagter) - No. 006, Floor 6, Building 6, Yard 33,
Xierqi Middle Road, Haidian District - 100085 Beijing - CN
-
- Beijing Xiaomi Mobile Software Co. Ltd. (Beklagter) - No. 018, Floor 8, Building 6, Yard 33, Xierqi Middle Road, Haidian District - 100085 Beijing - CN
Klageschrift bislang nicht zugestellt
Klageschrift bislang nicht zugestellt
3. Xiaomi Technology Germany GmbH
(Partei des Hauptverfahrens - Not provided) Niederkasseler Lohweg 175 - 40547 - Düsseldorf - DE
4. Xiaomi Technology France S.A.S
(Partei des Hauptverfahrens - Not provided) - 93 rue Nationale Immeuble Australia - 92100 - BoulogneBillancourt - FR
5. Xiaomi Technology Italy S.R.L
(Partei des Hauptverfahrens - Not provided) - Viale Edoardo Jenner 53 - 20158 - Milano - IT
6. Xiaomi Technology Netherlands B.V.
(Partei des Hauptverfahrens - Not provided) - Prinses Beatrixlaan 582 - 2595BM - Den Haag - NL
7. Xiaomi H.K. Limited
(Beklagter) - Suite 3209, 32/F, Tower 5, The Gateway, Harbour City, 15 Canton Road, Tsim Sha Tsui, Kowloon - 999077 - Hong Kong - HK
Vertreten durch Dr. Corin Gittinger
Vertreten durch Dr. Corin Gittinger
Vertreten durch Dr. Corin Gittinger
Vertreten durch Dr. Corin Gittinger
Klageschrift bislang nicht zugestellt
8. Xiaomi Communications Co., Ltd.
(Beklagter) - No. 019, Floor 9, Building 6, Yard 33, Xierqi Middle Road, Haidian District - 100085 Beijing - CN
9. Odiporo GmbH
(Beklagter) - Formerweg 9 - 47877 - Willich - DE
10. Shamrock Mobile GmbH
(Beklagter) - Siemensring 44H - 47877 - Willich - DE
STREITPATENT:
EUROPÄISCHES PATENT NR. EP 3096315
SPRUCHKÖRPER/KAMMER:
Lokalkammer Mannheim
MITWIRKENDE RICHTER:
Diese Anordnung wurde durch den Vorsitzenden und Berichterstatter Dr. Tochtermann erlassen.
VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch
GEGENSTAND: Abtrennung nach R. 303.2 VerfO
GRÜNDE:
Gemäß R. 303.2 VerfO kann das Gericht anordnen, dass in Bezug auf mehrere Beklagte eingeleitete Verfahren in getrennten Verfahren verhandelt werden. Eine solche Trennung ist vorliegend sinnvoll und geboten. Die Vertreter der Beklagten zu 3 -6, 9 und 10 haben in
Klageschrift bislang nicht zugestellt
Vertreten durch Dr. Corin Gittinger
Vertreten durch Dr. Corin Gittinger
ihrer Einspruchsschrift mitgeteilt, nicht von Seiten der Beklagten zu 1, 2, 7 und 8 mandatiert zu sein. Auch liege entgegen der Angaben der Klägerin in der Klageschrift keine Zustellungsbevollmächtigung der Beklagten zu 3 seitens der vorgenannten Beklagten vor. Eine Zustellung auf der Grundlage von R. 275.2. VerfO als durch die Zustellung an die Beklagte zu 3 als bewirkt anzusehen, haben der Berichterstatter und auf Antrag nach R. 333 VerfO der Spruchkörper bestätigend durch Anordnungen abgelehnt. Die in einem der Parallelverfahren eingelegte Berufung hiergegen ist noch nicht verbeschieden. Die Kläger haben dennoch bereits um Zustellung der Klage an die in der Volksrepublik China bzw. in Hong Kong ansässigen Beklagten zu 1, 2, 7 und 8 gebeten und inzwischen die notwendigen Unterlagen und Übersetzungen beigebracht.
Aufgrund der nunmehr gemäß dem Haager Zustellungsübereinkommen vorzunehmenden Auslandszustellung ist damit zu rechnen, dass der Zustellungsvorgang geraume Zeit beanspruchen wird und daher den Verfahren in Bezug auf die Beklagten zu 1, 2, 7 und 8 einstweilen kein weiterer Fortgang gegeben werden kann, weil mangels durch wirksame Zustellung begründeten Prozessrechtsverhältnis bisher keine gerichtlichen Anordnungen auch mit Wirkungen gegenüber diesen Beklagten möglich ist. Um das Verfahren gegenüber den übrigen Beklagten zügig fortzuführen, die bereits anwaltlich vertreten sind, war daher die Verfahrenstrennung geboten.
ANORDNUNG:
1. Über das
- gegen die in der Volksrepublik China ansässigen Beklagten zu 1, 2 und 8 einerseits sowie
- gegen die in Hong Kong (Sonderverwaltungszone der Volksrepublik China) ansässige Beklagte zu 7 andererseits
eingeleitete Verfahren soll jeweils in (zwei weiteren) getrennten Verfahren verhandelt werden.
2. Mit Blick auf die
- gegen die in der Volksrepublik China ansässigen Beklagten zu 1, 2 und 8 einerseits sowie
- gegen die in Hong Kong (Sonderverwaltungszone der Volksrepublik China) ansässige Beklagte zu 7 andererseits
sind im CMS und im Register jeweils eigenständige (neue) Verfahren anzulegen.
-
- Der Streitwert wird vorläufig auf der Grundlage der noch zu diskutierenden Streitwertangabe der Klägerin
-
für das gegen die Beklagten zu 1, 2 und 8 geführte Verfahren auf 1,2 Millionen €,
-
für das gegen die Beklagte zu 7 geführte Verfahren auf 400.000,- EUR festgesetzt.
Davon ausgehend wird der Klägerin aufgegeben, die sich hieraus ergebenden weiteren Gerichtsgebühren zu zahlen (R. 303.2 VerfO), die von der Registratur anzufordern sind.
-
- Es bleibt vorbehalten, zu prüfen, ob die Zustellung nach den Umständen des Falles als nach R. 275.2 VerfO als bewirkt anzusehen ist, wenn eine Zustellung nicht binnen angemessener Zeit bewirkt ist (vgl. Art. 15 (2) HZÜ).
NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN Erlassen in Mannheim am 6. Mai 2024
Dr. Tochtermann Vorsitzender und Berichterstatter