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10 May, 2024
Order
ORD_24708/2024 Paris (FR) Central D… EP2681034B1
Art. 51 Abs. 2 EPGÜ
...

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ORD_24708/2024
10 May, 2024
Order

Summary
(AI generated)

Parties

CEAD B.V.,
CEAD USA B.V.

Registry Information
Registry Number:

App_23523/2024

Court Division:

Paris (FR) Central Division - Seat

Type of Action:

Generic application

Language of Proceedings:

DE

Patent at issue

EP2681034B1

Sections

Keywords (DE)

Anordnung der Simultanverdolmetschung, Art. 109 VerfO
Cited Legal Standards
Art. 49 Abs. 1 EPGÜ
Art. 49 Abs. 6 EPGÜ
Art. 51 Abs. 2 EPGÜ
Regel 109 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VerfO
Regel 109 Abs. 1 VerfO
Regel 109 Abs. 2 Satz 1 VerfO
Regel 109 Abs. 2 Satz 2 VerfO
Regel 109 Abs. 5 VerfO
Regel 109 VerfO
Regel 150 VerfO
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ORD_24708/2024

UPC_CFI_367/2023

Anordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts, erlassen am: 10 /05/2024

in der Rechtssache (Hauptsache): UPC_CFI_367/2023, ACT_580198/2023 zum Patent: EP 2 681 034 B1

zwischen

CEAD B.V., eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht, mit Sitz in Schieweg 25, 2627 AN Delft, Niederlande, und

CEAD USA B.V., eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht, mit Sitz in Schieweg 25, 2627 AN Delft, Niederlande

-Antragstellerinnen-

Prozessbevollmächtigte:

Dr. Wim Maas (112021/2023), Taylor Wessing N.V., Parnassusweg 807, 1082 LZ Amsterdam, Niederlande,

Dr. Alexander Rubusch (560314/2023), Taylor Wessing Partnerschaftsgesellschaft mbB, Benrather Straße 15, 40213 Düsseldorf, Deutschland, gegen

BEGO Medical GmbH, e ine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht, mit Sitz in Wilhelm-Herbst-Strasse 1, 28359 Bremen, Deutschland,

- Antragsgegnerin -

Prozessbevollmächtigter:

Philipp Neels (546195/2023), Eisenführ Speiser Rechtsund Patentanwälte, Johannes-Brahms-Platz 1, 20335 Hamburg, Deutschland,

Entscheidender Richter:

Diese Anordnung wurde vom Richter Maximilian Haedicke als Berichterstatter erlassen

Verfahrenssprache: Deutsch

Gegenstand des Verfahrens:

Nichtigkeitsklage betreffend EP 2 681 034 B1

Hier: Antrag auf Simultanverdolmetschung gemäß Art. 51 Abs. 2 EPGÜ, Regel 109 VerfO

Sachverhalt

    1. Die Parteien stehen sich derzeit in einem Verfahren auf Nichtigerklärung bezüglich EP 2 681 034 B1 gegenüber, wobei die Antragstellerinnen Nichtigkeitsklägerinnen sind und die Verfahrenssprache Deutsch ist (Art. 49 Abs. 6 EPGÜ).
    1. Die Parteien wurden zur Zwischenanhörung am 29. Mai 2024 um 10:00 Uhr und zur mündlichen Verhandlung am 23. August 2024 um 9:30 Uhr geladen.
    1. Die Antragstellerinnen beantragen sowohl für die Zwischenanhörung als auch die mündliche Verhandlung eine Simultanverdolmetschung in das Niederländische, hilfsweise in das Englische.
    1. Zur Begründung tragen die Antragstellerinnen vor:
  • · Die Geschäftsführer und die für das Verfahren zuständigen Personen seien des Deutschen nicht mächtig. Ferner stammten sowohl der autorisierte Vertreter Dr. Wim Maas als auch der mitwirkende Patentanwalt aus den Niederlanden.

  • · Als Ausprägung des Rechts auf rechtliches Gehör müssten diese Personen imstande sein, der Verhandlung nicht nur folgen zu können, sondern in der Lage sein, vollständig zu verstehen, was durch einen Vertreter und die andere Partei vorgebracht wird. Das werde nicht dadurch ausgeglichen, dass ihr (anwaltlicher) Vertreter die Verfahrenssprache beherrscht. Die Notwendigkeit einer Verdolmetschung folge dabei aus dem Umstand, dass eine Verfolgung der Verhandlung möglich sein müsse.

  • · Eine Verdolmetschung werde im Einklang mit Art. 51 Abs. 2 EPGÜ nur für denjenigen Vertreter beantragt, welcher die Verhandlung mangels

  • entsprechender Sprachkenntnisse nicht auf Deutsch zu führen vermag, nämlich Herrn Dr. Maas.

  • · Von den Antragstellerinnen als mittelständischen Unternehmen könne eine mehrsprachige Betreuung eines Falls nicht erwartet werden.

  • · In der Hauptverhandlung sowie der Zwischenanhörung würden neben dem autorisierten Vertreter Dr. Wim Maas, für den eine Verdolmetschung beantragt ist, auch Rechtsanwalt Rubusch Eingaben (auf Deutsch) machen. Ferner würden voraussichtlich die mitwirkenden Patentanwälte sowie (auf Deutsch) Beiträge jedenfalls in der Hauptverhandlung machen.

  • · Arbeitssprache der Parteivertreter untereinander sei Englisch.

  • · Da Rechtsanwalt Rubusch auf Deutsch plädieren werde, sei eine Übersetzung auch zur Abstimmung der anwaltlichen Vertreter geboten, welche die Beiträge des anderen verstehen können müssten.

  • · Die Antragstellerinnen hätten die Verfahrenssprache nicht wählen können, so dass eine entsprechende Verdolmetschung angemessen sei. Soweit mehrere Vertreter Eingaben in der Verhandlung machen würden, beruhe dies auf dem Umfang des Streitkomplexes, zu dem neben dem vorliegenden Verfahren auch eine parallele Verletzungsklage vor der Lokalkammer München gehöre.

  • · Die Antragstellerinnen seien erfolglos an die Antragsgegnerin mit der Frage herangetreten, ob Bereitschaft bestünde, dem Gericht vorzuschlagen, zumindest die Zwischenanhörung in Englisch abzuhalten. Die Antragsgegnerin habe dies abgelehnt.

    1. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag der Antragstellerinnen zurückzuweisen und trägt zur Begründung vor:
  • · Sämtliche Parteivertreter der Antragsgegnerin seien der Verfahrenssprache mächtig, sodass für die Antragsgegnerin eine Simultanverdolmetschung weder in das Niederländische noch in das Englische angezeigt sei.

  • · Die Antragstellerinnen würden durch zugelassene Vertreter der Kanzlei Cohausz&Florack, die der Verfahrenssprache als Muttersprachler mächtig sind, vertreten und hätten umfangreich schriftsätzlich in der Verfahrenssprache vorgetragen. Es sei nicht ersichtlich, warum nun Parteivertreter die mündliche Verhandlung und der Zwischenanhörung führen müssen, die der Verfahrenssprache nicht hinreichend mächtig seien.

  • · Die Sprachkenntnisse nicht postulationsfähiger Personen rechtfertigten keine Anordnung einer Simultanverdolmetschung nach Regel 109 VerfO.

Antrag auf Simultanverdolmetschung gemäß Regel 109 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VerfO

    1. Gemäß Art. 51 Abs. 2 EPGÜ sehen alle Kammern des Gerichts erster Instanz, soweit dies angemessen erscheint, auf Verlangen einer Partei eine Verdolmetschung vor, um die Partei bei der mündlichen Verhandlung zu unterstützen.
    1. Ziel der Verdolmetschung ist es, den Beteiligten, welche der Verfahrenssprache nicht oder nicht in ausreichendem Maße mächtig sind, eine aktive Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu ermöglichen.
    1. Eine Verdolmetschung ist nach Art. 51 Abs. 2 EPGÜ allerdings nur in dem Umfang vorgesehen, wie dies angemessen erscheint, um eine Partei in der mündlichen Verhandlung zu unterstützen. Im Übrigen verbleibt es bei der Notwendigkeit, in der Verfahrenssprache und damit im vorliegenden Fall gemäß Art. 49 Abs. 1 EPGÜ auf Deutsch zu verhandeln. Dementsprechend hat der Berichterstatter eine Entscheidung über die Angemessenheit einer Simultanverdolmetschung zu treffen.
    1. Dieser allgemeine Grundsatz aus Art. 51 Abs. 2 EPGÜ wird in Regel 109 VerfO näher konkretisiert. Ordnet der Berichterstatter gemäß Regel 109 Abs. 2 Satz 1 VerfO die Simultanverdolmetschung auf einen begründeten Antrag im Sinne von Regel 109 Abs. 1 VerfO an, so sind gemäß Regel 109 Abs. 5 VerfO die Kosten der Simultanverdolmetschung Verfahrenskosten gemäß Regel 150 VerfO.
    1. Wird einem solchen Antrag nach Regel 109 Abs. 1 VerfO nicht stattgegeben, so können die Parteien gemäß Regel 109 Abs. 2 Satz 2 VerfO eine Simultanverdolmetschung auf eigene Kosten beantragen.
    1. Zu berücksichtigen ist bei der im Rahmen der vom Berichterstatter zu treffenden Entscheidung über die Angemessenheit der Simultanverdolmetschung auf einen Antrag gemäß Regel 109 Abs. 1 Erwägungsgrund 6 der Präambel des EPGÜ, wonach ein angemessener Interessenausgleich zwischen den Rechteinhabern und anderen Parteien unter Berücksichtigung der erforderlichen Verhältnismäßigkeit und Flexibilität zu gewährleisten ist. Dieser Grundsatz hat auch im Zusammenhang mit den Verfahrenskosten Bedeutung.
    1. Gemäß Art. 49 Abs. 6 EPGÜ ist Verfahrenssprache vor der Zentralkammer die Sprache, in der das betreffende Patent erteilt wurde. Daraus folgt, dass der Nichtigkeitskläger selbst keine Sprachauswahl treffen und er sich auch nicht mittels der Auswahl einer ihm genehmen Sprache strategische Vorteile verschaffen kann.
    1. Auch kann zugunsten der Antragstellerinnen zu berücksichtigen, dass es sich bei diesen unwidersprochen um kleine bzw. mittelständische Unternehmen handelt.
    1. Diese Umstände führen aber nicht dazu, dass die Antragstellerinnen Anspruch auf eine Simultanverdolmetschung haben, deren Kosten Verfahrenskosten wären. Vielmehr führt die Interessenabwägung zum Ergebnis, dass die Anordnung der Simultanverdolmetschung unverhältnismäßig wäre und daher zurückzuweisen ist.
    1. Die Antragstellerinnen sind nicht in einem höheren Maße als dies bei einem mehrsprachigen internationalen Gericht üblicherweise der Fall ist, durch die Verfahrenssprache bei ihrer Rechtsverfolgung herausgefordert.
    1. Die Interessen der Antragstellerinnen werden durch drei deutschsprachige Prozessvertreter wahrgenommen. Im bisherigen Prozessverlauf wurde von diesen umfänglich in deutscher Sprache vorgetragen, ohne dass dem Gericht Verständigungsprobleme bekannt geworden wären.
    1. Die Antragstellerinnen haben angegeben, dass diese deutschsprachigen Prozessvertreter in der Zwischenanhörung bzw. in der mündlichen Verhandlung Eingaben machen werden. Dies ist auch naheliegend, da die Schriftsätze von deutschsprachigen Prozessvertretern unterschrieben worden sind. Ein ordnungsgemäßer und effizienter Prozessverlauf ist somit gewährleistet.
    1. Dass der vierte anwaltliche Vertreter, Dr. Wim Maas, kein Deutsch spricht, ändert nichts an dieser Beurteilung. Wie das Berufungsgericht in Rn. 26 seiner Entscheidung vom 17. April 2024 UPC_CoA_101/2024 ApL_ 12116/2024 im Zusammenhang mit der Interessenabwägung beim Sprachenwechsel ausgeführt hat, kommt es nicht darauf an, welche Sprachkenntnisse ein konkreter Prozessvertreter aus einem internationalen Team hat. In internationalen Streitigkeiten wird ein Vertreter typischerweise nicht nur um den eigenen Fähigkeiten willen gewählt, sondern auch um des internationalen, multidisziplinären und vielsprachigen Umfelds willen, in dem er arbeitet und in dem üblicherweise ein Team mehrerer Vertreter mit unterschiedlichen Fähigkeiten beteiligt ist. Was für die Entscheidung über die Angemessenheit eines Sprachenwechsels gilt, gilt insoweit auch für die Anordnung einer simultanen Übersetzung: Die anwaltlichen Vertreter ergänzen sich und es kommt für die Beurteilung der Angemessenheit einer Simultanverdolmetschung nicht auf die Sprachkenntnisse eines von mehreren Prozessvertretern an.
    1. Das Ergebnis, dass die fehlenden Deutschkenntnisse eines Prozessvertreters von mehreren keine vom Gericht anzuordnende Simultanübersetzung im Sinne von Regel 109 Abs. 2 Satz 1 VerfO rechtfertigen, begründet sich auch darin, dass andernfalls die Partei, die als Prozessvertreter ein internationales Team mit entsprechend diversen Sprachkenntnissen wählt, es in der Hand hätte, die Verfahrenskosten maßgeblich zu erhöhen.
    1. Dieses Ergebnis entspricht der Verfahrensanordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts, Lokalkammer Düsseldorf, erlassen am 22. März 2024 App_14943/2024 zum Hauptaktenzeichen ACT_590953/2023, UPC-Nummer: UPC_CFI_463/2023. Dort hat die

Lokalkammer Düsseldorf ausgeführt, dass eine Verdolmetschung nach Art. 51 Abs. 2 EPGÜ nur in dem Umfang vorgesehen sei, wie diese angemessen erscheine, um eine Partei in der mündlichen Verhandlung zu unterstützen. Im Übrigen verbleibe es bei der Notwendigkeit, in der Verfahrenssprache zu verhandeln. Seien einzelne Parteivertreter der Verfahrenssprache mächtig, bestehe weder Grund noch Veranlassung, ihnen die Verhandlung in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache unter Einsatz einer Simultanverdolmetschung zu gestatten.

    1. Das Interesse der Geschäftsführer der Antragstellerinnen, dem Prozess auf Englisch bzw. Niederländisch zu folgen, rechtfertigt ebenfalls keine gerichtlich angeordnete simultane Übersetzung. Es liegt im Wesen eines internationalen Gerichts, dass nicht sämtliche Repräsentanten der Parteien dem Rechtsgespräch während der mündlichen Verhandlung unmittelbar zu folgen in der Lage sind. Würde in solchen Fällen in Rücksichtnahme auf die Sprachkenntnisse der Parteien, die ihrerseits nicht postulationsfähig sind, eine Übersetzung angeordnet, hätte dies erhebliche und unangemessene Auswirkungen auf die Verfahrenskosten. Dies würde dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widersprechen.
    1. Das Recht auf rechtliches Gehör der Parteien wird nicht verletzt. Soweit die Antragstellerinnen sich auf die Entscheidung des Berufungsgerichts in Rn. 23 seiner Entscheidung vom 17. April 2024 UPC_CoA_101/2024 ApL_ 12116/2024 berufen, kann dies nicht überzeugen. Es mag sein und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, dass ein Sprachwechsel im Verletzungsverfahren vor dem EPG geboten sein kann, wenn die beklagte Partei selbst die Verfahrenssprache nicht beherrscht. Hier liegt der Fall indes anders. Es wird kein Sprachwechsel sondern eine Simultanübersetzung verlangt, wobei dieser Antrag nicht von der Beklagten, sondern von den Klägerinnen gestellt wird. Anders als die Beklagte im Verletzungsverfahren steht die Klägerin in einem Nichtigkeitsverfahren nicht unter einem vergleichbaren Zeitdruck, da es ihr zumindest während der Klagevorbereitung möglich ist, sich mit ihren Prozessvertretern umfassend zu beraten und die Prozessstrategien zu planen.
    1. Nach alledem ist der Antrag auf Simultanverdolmetschung gemäß Regel 109 Abs. 1 VerfO zurückzuweisen.

Antrag auf Simultanverdolmetschung gemäß Regel 109 Abs. 2 Satz 2 VerfO

    1. Gemäß Regel 109 Abs. 2 Satz 2 VerfO können die Parteien beantragen, dass im Rahmen des praktisch Möglichen Vorkehrungen für eine Simultanverdolmetschung auf ihre Kosten getroffen werden. In diesem Fall müssen die Antragstellerinnen die Kanzlei zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung über eine solche Intention unterrichten.
    1. Das Gericht legt den Antrag der Antragstellerinnen im Schriftsatz vom 29. April 2024 dahingehend aus, dass hilfsweise auch ein solcher Antrag gestellt ist, um
  • zu Gunsten von Herrn Rechtsanwalt Dr. Wim Maas eine Übersetzung zu ermöglichen. Diesem Antrag wird stattgegeben.

    1. Das Gericht hat auch keine Bedenken dagegen, wenn Herr Patentanwalt und die Geschäftsführer der Antragstellerinnen dem Verfahren ebenfalls mittels Simultanverdolmetschung auf eigene Kosten folgen.
    1. Es bleibt den Antragstellerinnen überlassen, ob die Simultanverdolmetschung in das Niederländische oder das Englische erfolgen soll.

Anordnung

    1. Dem Prozessvertreter der Antragstellerinnen, Herrn Dr. Wim Maas, wird unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags gestattet, in der Zwischenverhandlung am 29. Mai 2024 und in der mündlichen Verhandlung am 23. August 2024 auf Englisch, wahlweise auf Niederländisch, mit einer Simultanverdolmetschung ins Deutsche zu verhandeln.
    1. Den dafür erforderlichen Simultandolmetscher haben die Antragstellerinnen auf eigene Kosten zu stellen. Den Antragstellerinnen wird gestattet, für das Simultandolmetschen die im Sitzungssaal für diesen Zweck vorhandene Anlage zu nutzen.

Berichterstatter Maximilian Haedicke

Details der Anordnung

Anordnung Nr. ORD_24708/2024 im VERFAHREN NUMMER: ACT_580198/2023 UPC Nummer: UPC_CFI_367/2023

Art des Vorgangs:

Klage auf Nichtigerklärung

Nr. des dazugehörigen Verfahrens Antragsnr.:

23523/2024

Rechtsbehelfsbelehrung

Gemäß Regel 333 kann diese Anordnung auf begründeten Antrag einer Partei vom Spruchkörper überprüft werden. Der Antrag auf Überprüfung muss innerhalb von 15 Tagen ab Zustellung der Anordnung eingereicht werden.

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