
Lokalkammer München UPC_CFI_127/2024
Anordnung
des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts in dem Hauptsacheverfahren betreffend das Europäische Patent 3 110 072 erlassen am: 15/05/2024
Datum des Eingangs der Klageschrift: 20/03/2024
Motorola Mobility LLC
(Beklagter) - 222 West Merchandise Mart Plaza, Suite 1800 - IL 60654 - Chicago, Illinois - US
Klageschrift zugestellt am 17/04/2024
Motorola International Sales LLC
(Beklagter) - 222 West Merchandise Mart Plaza, Suite 1800 - IL 60654 - Chicago, Illinois - US
Klageschrift zugestellt am 17/04/2024
Motorola Mobility Germany GmbH (Beklagter) - Vorstadt 2 - 61440 - Oberursel - DE
Klageschrift zugestellt am 13/04/2024
Digital River Ireland, Ltd.
(Beklagter) - Dromore House, East Park - V14 AN23 - Shannon, County Clare - IE
Klageschrift zugestellt am 13/04/2024
Lenovo EMEA DC
(Beklagter) - Phase 9 Building, c/o Flextronics BV, Nobelstraat 10 - 14, Nobelstraat 10 - 14 - 5807 GA - Oostrum - NL
Klageschrift zugestellt am 13/04/2024
ANTRAGSTELLER
Motorola Mobility Germany GmbH
(Antragsteller) - Vorstadt 2 - 61440 -
Oberursel - DE
Vertreten durch: Caroline Horstmann
2)
Digital River Ireland, Ltd.
(Antragsteller) - Dromore House, East Park - V14 AN23 - Shannon, County Clare - IE
Vertreten durch: Caroline Horstmann
PARTEIEN DES RELEVANTEN VERFAHRENS
1) Headwater Research LLC
(Partei des Hauptverfahrens - Kläger) - 110 North College Avenue, Suite 1116 - TX 75702 - Tyler - US
Vertreten durch: Philipp Rastemborski
2) Motorola Mobility LLC
(Partei des Hauptverfahrens - Beklagter) - 222 West Merchandise Mart Plaza, Suite 1800 - IL 60654 - Chicago, Illinois - US
Vertreten durch: Nina Bayerl
3) Motorola International Sales LLC
(Partei des Hauptverfahrens - Beklagter) - 222 West Merchandise Mart Plaza, Suite 1800 - IL 60654 - Chicago, Illinois - US
Vertreten durch: Caroline Horstmann
4) Lenovo EMEA DC
(Partei des Hauptverfahrens - Beklagter) - Phase 9 Building, c/o Flextronics BV, Nobelstraat 10 - 14, Nobelstraat 10 - 14 - 5807 GA - Oostrum - NL
Vertreten durch: ./.
STREITGEGENSTÄNDLICHES PATENT
Patentnr. |
Inhaber |
EP3110072 |
Headwater Research LLC |
ENTSCHEIDENDER RICHTER
ZUSAMMENSETZUNG DES SPRUCHKÖRPERS - VOLLSTÄNDIGE ZUSAMMENSETZUNG
Vorsitzender Richter und
Berichterstatter
Matthias Zigann Tobias Pichlmaier Mojca Mlakar
Rechtlich qualifizierter Richter
Rechtlich qualifizierte Richterin
Diese Anordnung wurde durch den Vorsitzenden Richter Matthias Zigann als Berichterstatter erlasse.
VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch
GEGENSTAND DER RECHTSSACHE:
Antrag die Beklagten zu 3 und 4 auf Verlängerung der Einspruchsfrist.
ANTRÄGE DER PARTEIEN
Die Beklagten zu 3 und 4 beantragen am 09/05/2024 um 23.20 Uhr:
die Frist zur Einspruchserhebung aus Regel 19.1 VerfO EPG nach Regel 9.3(a) VerfO EPG bis zum 17. Mai 2024 zu verlängern.
KURZE DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS
Die Klägerin nimmt die fünf Beklagten wegen Verletzung des Europäischen Patents 3 110 072 in Anspruch. Die Klageschrift wurde den Beklagten zu 1 und 2 am 17/04/2024 in den USA zugestellt. Die Zustellung an die Beklagten zu 3 bis 5 erfolgte tatsächlich zwischen dem 06/04/2024 und dem 10/04/2024 per Einschreiben mit Rückschein. Aufgrund von Regel 271.6.b VerfO gilt jeweils der zehnte Tag nach Aufgabe zur Post, also der 13/04/2024, als Zustellzeitpunkt.
Die Frist zur Einlegung des Einspruchs endet somit wie folgt:
Beklagte zu 1 und 2: 17/05/2024
Beklagte zu 3 bis 5: 13/05/2024
Die Beklagten zu 3 und 4 argumentieren, dass sich aus Gründen der Prozessökonomie eine Angleichung und kurzzeitige Verlängerung der Fristen für den Einspruch und die Klageerwiderung
für die Beklagten zu 3) bis 4) nach Regel 9.3 lit. a) VerfO EPG anböte. Ein Gleichlauf der unterschiedlichen Einspruchsfristen würde die ordnungsgemäße Ausarbeitung und Abstimmung der Schriftsätze erheblich vereinfachen, zumal diese innerhalb der derzeit laufenden Fristen auch aufgrund der Arbeitsbelastung und feiertagsbedingten Abwesenheit der Sachbearbeiter nicht möglich sei. Die Beklagten hätten die Klägerin über ihre Vertreterin vergangene Woche um Zustimmung zu einer weitergehenden Verlängerung der Einspruchsfrist für die Beklagten zu 1) bis 4) gebeten. Da die Klägerin diese Zustimmung bisher nicht habe erteilen können, stellten sie nunmehr vorsorglich den Antrag auf Angleichung der Einspruchsfristen.
Mit vorläufiger Anordnung vom 10/05/2024 hat der Berichterstatter ausgeführt:
' Der Klagepartei ist rechtliches Gehör zu gewähren. Denn die Gründe, die die Klägerin erwogen haben, einer Fristverlängerung nicht zuzustimmen, sind nicht bekannt. Hierfür sind mindestens zwei Tage vorzusehen. Dass damit eine Entscheidung wohlmöglich erst nach Fristablauf ergehen kann, liegt an der nicht weiter begründeten späten Einreichung des Fristverlängerungsantrages.
Wie schon in anderen Verfügungen mitgeteilt, bietet eine Fristangleichung bei der Einspruchsfrist für die weitere Handhabung des Verfahrens keinerlei Vorteile. Diese Vorteile stellen sich allenfalls bei einer Angleichung der Klageerwiderungsfrist ein. Eine Angleichung der Klageerwiderungsfrist wurde aber nicht beantragt.
Der weitere vorgetragene Grund für den Fristverlängerungsantrag, dass innerhalb der derzeit laufenden Fristen auch aufgrund der Arbeitsbelastung und feiertagsbedingten Abwesenheit der Sachbearbeiter eine Einreichung nicht möglich sei, dürfte nicht tragen. Die tatsächliche Zustellung erfolgte im Zeitraum 06/04/2024 bis 10/04/2024. Mithin stand ausreichend Zeit dafür zur Verfügung, eine Einspruchsschrift anzufertigen und sich auf den Fristablauf einzustellen.
Die Klägerin kann zu dem Fristverlängerungsantrag innerhalb von zwei Tagen Stellung nehmen. '
Mit Schriftsatz vom 13/05/2024 hat die Klägerin der beantragten Fristverlängerung zugestimmt.
BEGRÜNDUNG DER ANORDNUNG
Bei übereinstimmenden Anträgen aller Parteien ist dem Antrag grundsätzlich nachzukommen, es sei denn, schwerwiegende Gründe sprechen dagegen. Vorliegend sind keine entgegenstehenden Gründe ersichtlich.
ANORDNUNG
Die Frist zur Einspruchserhebung aus Regel 19.1 VerfO EPG wird bis zum 17/05/2024 verlängert.
ANGABEN ZUR ANORDNUNG
Anordnung Nr. ORD_26476/2024 im VERFAHREN NUMMER: ACT_14859/2024 UPC Nummer: UPC_CFI_127/2024
Art des Vorgangs:
Verletzungsklage
Nr. des dazugehörigen Verfahrens Antragsnr.:
26281/2024
Art des Antrags:
Vorlage für Verfahrensantrag