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13 May, 2024
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ORD_26476/2024 Munich (DE) Local Di… EP3110072
Regel 19.1 VerfO
...

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ORD_26476/2024
13 May, 2024
Order

Summary
(AI generated)

Parties

Digital Ri
v. er Ireland, Ltd.,
Motorola Mobility Germany GmbH

Registry Information
Registry Number:

App_26281/2024

Court Division:

Munich (DE) Local Division

Type of Action:

Generic application

Language of Proceedings:

DE

Patent at issue

EP3110072

Sections

Headnotes (DE)

Antrag auf Verlängerung der Einspruchsfrist zur Angleichung der gegen verschiedene Beklagten laufenden Fristen.

Keywords (DE)

Fristverlängerungsantrag, Einspruch, Angleichung
Cited Legal Standards
Regel 19.1 VerfO
Regel 271.6.b VerfO
Regel 9.3(a) VerfO
Regel 9.3 lit. a) VerfO
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ORD_26476/2024

Lokalkammer München UPC_CFI_127/2024

Anordnung

des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts in dem Hauptsacheverfahren betreffend das Europäische Patent 3 110 072 erlassen am: 15/05/2024

Datum des Eingangs der Klageschrift: 20/03/2024

Motorola Mobility LLC

(Beklagter) - 222 West Merchandise Mart Plaza, Suite 1800 - IL 60654 - Chicago, Illinois - US

Klageschrift zugestellt am 17/04/2024

Motorola International Sales LLC

(Beklagter) - 222 West Merchandise Mart Plaza, Suite 1800 - IL 60654 - Chicago, Illinois - US

Klageschrift zugestellt am 17/04/2024

Motorola Mobility Germany GmbH (Beklagter) - Vorstadt 2 - 61440 - Oberursel - DE

Klageschrift zugestellt am 13/04/2024

Digital River Ireland, Ltd.

(Beklagter) - Dromore House, East Park - V14 AN23 - Shannon, County Clare - IE

Klageschrift zugestellt am 13/04/2024

Lenovo EMEA DC

(Beklagter) - Phase 9 Building, c/o Flextronics BV, Nobelstraat 10 - 14, Nobelstraat 10 - 14 - 5807 GA - Oostrum - NL

Klageschrift zugestellt am 13/04/2024

ANTRAGSTELLER

Motorola Mobility Germany GmbH

(Antragsteller) - Vorstadt 2 - 61440 -

Oberursel - DE

Vertreten durch: Caroline Horstmann

2)

Digital River Ireland, Ltd.

(Antragsteller) - Dromore House, East Park - V14 AN23 - Shannon, County Clare - IE

Vertreten durch: Caroline Horstmann

PARTEIEN DES RELEVANTEN VERFAHRENS

1) Headwater Research LLC

(Partei des Hauptverfahrens - Kläger) - 110 North College Avenue, Suite 1116 - TX 75702 - Tyler - US

Vertreten durch: Philipp Rastemborski

2) Motorola Mobility LLC

(Partei des Hauptverfahrens - Beklagter) - 222 West Merchandise Mart Plaza, Suite 1800 - IL 60654 - Chicago, Illinois - US

Vertreten durch: Nina Bayerl

3) Motorola International Sales LLC

(Partei des Hauptverfahrens - Beklagter) - 222 West Merchandise Mart Plaza, Suite 1800 - IL 60654 - Chicago, Illinois - US

Vertreten durch: Caroline Horstmann

4) Lenovo EMEA DC

(Partei des Hauptverfahrens - Beklagter) - Phase 9 Building, c/o Flextronics BV, Nobelstraat 10 - 14, Nobelstraat 10 - 14 - 5807 GA - Oostrum - NL

Vertreten durch: ./.

STREITGEGENSTÄNDLICHES PATENT

Patentnr. Inhaber
EP3110072 Headwater Research LLC

ENTSCHEIDENDER RICHTER

ZUSAMMENSETZUNG DES SPRUCHKÖRPERS - VOLLSTÄNDIGE ZUSAMMENSETZUNG

Vorsitzender Richter und

Berichterstatter

Matthias Zigann Tobias Pichlmaier Mojca Mlakar

Rechtlich qualifizierter Richter

Rechtlich qualifizierte Richterin

Diese Anordnung wurde durch den Vorsitzenden Richter Matthias Zigann als Berichterstatter erlasse.

VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch

GEGENSTAND DER RECHTSSACHE:

Antrag die Beklagten zu 3 und 4 auf Verlängerung der Einspruchsfrist.

ANTRÄGE DER PARTEIEN

Die Beklagten zu 3 und 4 beantragen am 09/05/2024 um 23.20 Uhr:

die Frist zur Einspruchserhebung aus Regel 19.1 VerfO EPG nach Regel 9.3(a) VerfO EPG bis zum 17. Mai 2024 zu verlängern.

KURZE DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS

Die Klägerin nimmt die fünf Beklagten wegen Verletzung des Europäischen Patents 3 110 072 in Anspruch. Die Klageschrift wurde den Beklagten zu 1 und 2 am 17/04/2024 in den USA zugestellt. Die Zustellung an die Beklagten zu 3 bis 5 erfolgte tatsächlich zwischen dem 06/04/2024 und dem 10/04/2024 per Einschreiben mit Rückschein. Aufgrund von Regel 271.6.b VerfO gilt jeweils der zehnte Tag nach Aufgabe zur Post, also der 13/04/2024, als Zustellzeitpunkt.

Die Frist zur Einlegung des Einspruchs endet somit wie folgt:

Beklagte zu 1 und 2: 17/05/2024

Beklagte zu 3 bis 5: 13/05/2024

Die Beklagten zu 3 und 4 argumentieren, dass sich aus Gründen der Prozessökonomie eine Angleichung und kurzzeitige Verlängerung der Fristen für den Einspruch und die Klageerwiderung

für die Beklagten zu 3) bis 4) nach Regel 9.3 lit. a) VerfO EPG anböte. Ein Gleichlauf der unterschiedlichen Einspruchsfristen würde die ordnungsgemäße Ausarbeitung und Abstimmung der Schriftsätze erheblich vereinfachen, zumal diese innerhalb der derzeit laufenden Fristen auch aufgrund der Arbeitsbelastung und feiertagsbedingten Abwesenheit der Sachbearbeiter nicht möglich sei. Die Beklagten hätten die Klägerin über ihre Vertreterin vergangene Woche um Zustimmung zu einer weitergehenden Verlängerung der Einspruchsfrist für die Beklagten zu 1) bis 4) gebeten. Da die Klägerin diese Zustimmung bisher nicht habe erteilen können, stellten sie nunmehr vorsorglich den Antrag auf Angleichung der Einspruchsfristen.

Mit vorläufiger Anordnung vom 10/05/2024 hat der Berichterstatter ausgeführt:

' Der Klagepartei ist rechtliches Gehör zu gewähren. Denn die Gründe, die die Klägerin erwogen haben, einer Fristverlängerung nicht zuzustimmen, sind nicht bekannt. Hierfür sind mindestens zwei Tage vorzusehen. Dass damit eine Entscheidung wohlmöglich erst nach Fristablauf ergehen kann, liegt an der nicht weiter begründeten späten Einreichung des Fristverlängerungsantrages.

Wie schon in anderen Verfügungen mitgeteilt, bietet eine Fristangleichung bei der Einspruchsfrist für die weitere Handhabung des Verfahrens keinerlei Vorteile. Diese Vorteile stellen sich allenfalls bei einer Angleichung der Klageerwiderungsfrist ein. Eine Angleichung der Klageerwiderungsfrist wurde aber nicht beantragt.

Der weitere vorgetragene Grund für den Fristverlängerungsantrag, dass innerhalb der derzeit laufenden Fristen auch aufgrund der Arbeitsbelastung und feiertagsbedingten Abwesenheit der Sachbearbeiter eine Einreichung nicht möglich sei, dürfte nicht tragen. Die tatsächliche Zustellung erfolgte im Zeitraum 06/04/2024 bis 10/04/2024. Mithin stand ausreichend Zeit dafür zur Verfügung, eine Einspruchsschrift anzufertigen und sich auf den Fristablauf einzustellen.

Die Klägerin kann zu dem Fristverlängerungsantrag innerhalb von zwei Tagen Stellung nehmen. '

Mit Schriftsatz vom 13/05/2024 hat die Klägerin der beantragten Fristverlängerung zugestimmt.

BEGRÜNDUNG DER ANORDNUNG

Bei übereinstimmenden Anträgen aller Parteien ist dem Antrag grundsätzlich nachzukommen, es sei denn, schwerwiegende Gründe sprechen dagegen. Vorliegend sind keine entgegenstehenden Gründe ersichtlich.

ANORDNUNG

Die Frist zur Einspruchserhebung aus Regel 19.1 VerfO EPG wird bis zum 17/05/2024 verlängert.

ANGABEN ZUR ANORDNUNG

Anordnung Nr. ORD_26476/2024 im VERFAHREN NUMMER: ACT_14859/2024 UPC Nummer: UPC_CFI_127/2024

Art des Vorgangs:

Verletzungsklage

Nr. des dazugehörigen Verfahrens Antragsnr.:

26281/2024

Art des Antrags:

Vorlage für Verfahrensantrag

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