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4 June, 2024
Order
ORD_31569/2024 Luxembourg (LU) EP2642632
R.265 VerfO
...

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ORD_31569/2024
4 June, 2024
Order

Summary
(AI generated)

Parties

Nera Inno
v. ations Ltd.

Registry Information
Registry Number:

App_31209/2024

Court Division:

Luxembourg (LU)

Type of Action:

Generic application

Language of Proceedings:

DE

Patent at issue

EP2642632

Sections

Headnotes (DE)

Beantragt der Berufungskläger die Rücknahme der Berufung in Bezug auf einen oder zwei von mehreren Berufungsbeklagten, entscheidet das Berufungsgericht über die Zulässigkeit und die Rechtsfolgen eines solchen Antrags. Das Berufungsgericht berücksichtigt dabei, ob den betroffenen Berufungsbeklagten die Berufungsbegründung bereits zugestellt wurde, ob sie darauf bestehen, dass eine Entscheidung über die Berufung auch im Verhältnis zu ihnen ergeht und ob sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung haben.

Keywords (DE)

Berufung, Rücknahme
Cited Legal Standards
R.222.2 VerfO
R. 263.3 VerfO
R.263.3 VerfO
R.265 VerfO
R.271.5(a) VerfO
R.305.1 (b) VerfO
R.305 VerfO
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ORD_31569/2024

EPG - Berufungsgericht UPC_CoA_205/2024 APL_24585/2024 App_31209/2024

ANORDNUNG

des Berufungsgerichts des Einheitlichen Patentgerichts

erlassen am 4. Juni 2024 über den Antrag auf Rücknahme einer Berufung in Bezug auf zwei der Berufungsbeklagten (R.265 VerfO)

LEITSATZ

  • -Beantragt der Berufungskläger die Rücknahme der Berufung in Bezug auf einen oder zwei von mehreren Berufungsbeklagten, entscheidet das Berufungsgericht über die Zulässigkeit und die Rechtsfolgen eines solchen Antrags. Das Berufungsgericht berücksichtigt dabei, ob den betroffenen Berufungsbeklagten die Berufungsbegründung bereits zugestellt wurde, ob sie darauf bestehen, dass eine Entscheidung über die Berufung auch im Verhältnis zu ihnen ergeht und ob sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung haben.

SCHLAGWÖRTER

  • -Berufung, Rücknahme

BERUFUNGSKLÄGER UND KLÄGER IM HAUPTVERFAHREN VOR DEM GEI:

Nera Innovations Ltd., Dublin, Irland (nachstehend "Nera Innovations")

vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Thomas Adam (Peterreins Schley)

BERUFUNGSBEKLAGTE (1, 2 und 5 [KLAGE NICHT ZUGESTELLT]; 3 und 4; BEKLAGTE IM HAUPTVERFAHREN VOR DEM GEI):

    1. Xiaomi Communications Co, Ltd., Peking, China
    1. Xiaomi Inc. , Peking, China
    1. Xiaomi Technology Netherlands B.V. , Den Haag, Niederlande (im Folgenden: Xiaomi NL) vertreten durch: Rechtsanwältin Eva Acker (Freshfields Bruckhaus Deringer Rechtsanwälte)
    1. Xiaomi Technology Germany GmbH , Düsseldorf, Deutschland (im Folgenden: Xiaomi DE)

vertreten durch: Rechtsanwältin Eva Acker (Freshfields Bruckhaus Deringer Rechtsanwälte)

VERFAHRENSSPRACHE

Deutsch

SPRUCHKÖRPER UND ENTSCHEIDENDE RICHTERINNEN:

Diese Anordnung wurde von dem zweiten Spruchkörper erlassen, der aus den folgenden Mitgliedern besteht:

Rian Kalden, Vorsitzende Richterin und rechtlich qualifizierte Richterin Ingeborg Simonsson, rechtlich qualifizierte Richterin und Berichterstatterin Patricia Rombach, rechtlich qualifizierte Richterin

BEANSTANDETE ANORDNUNG DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • □ Anordnung der Lokalkammer Hamburg vom 24. April 2024
  • □ Aktenzeichen des Gerichts erster Instanz:

Bestätigende Anordnung: ORD_22417/2024 im Verfahren: ACT_19746/2024, UPC_CFI_173/2024

STREITPATENT

EP 2 642 632

STREITPUNKTE

Antrag auf Rücknahme einer Berufung in Bezug auf zwei von mehreren Berufungsbeklagten

KURZE DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS

    1. Mit der beanstandeten Anordnung, in der alle vier Beklagte im Rubrum aufgeführt wurden, hat das Gericht erster Instanz die Anträge von Nera Innovations, die Zustellung der Klageschrift an zwei der Beklagten über Xiaomi DE vorzunehmen, zurückgewiesen. Nera Innovations hat am 7. Mai 2024 eine Berufungsschrift eingereicht, in der alle vier Beklagten des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz aufgeführt waren. Da im im CMS keine Berufungsbeklagten benannt waren, fragte die Kanzlei des Berufungsgerichts an, wer als Berufungsbeklagte gelten sollte. Darauf gab Nera Innovations an, dass alle in der Berufungsschrift aufgeführten Berufungsbeklagten im CMS aufgenommen werden sollten.
    1. Die Berufungsschrift sowie die Berufungsbegründung, die am 10. Mai 2024 eingereicht wurde (App_26662/2024) und in der erneut alle vier Beklagten aufgeführt wurden, sind Xiaomi NL und Xiaomi DE per Post zugestellt worden.
    1. Am 24. Mai 2024 wurden Nera Innovations, Xiaomi NL und Xiaomi DE zu einer mündlichen Verhandlung geladen.
    1. Am 27. Mai 2024 beantragte Nera Innovations die teilweise Rücknahme der Berufung (App_31209/2024) und erklärte, dass sie die Berufung insoweit -und nur insoweit -zurücknehme, als sie sich gegen Xiaomi NL und Xiaomi DE richte, und dass die Berufung in Bezug auf Xiaomi Communications Co., Ltd. und Xiaomi Inc. weiterverfolgt werde.
    1. Xiaomi NL und Xiaomi DE wurden aufgefordert, sich schriftlich zu dem Antrag zu äußern. Sie haben am 30. Mai 2024 Stellung genommen.

ANTRÄGE DER PARTEIEN

    1. Nera Innovations beantragt die Rücknahme der Berufung in Bezug auf Xiaomi NL und Xiaomi DE und eine Entscheidung des Berufungsgerichts über die gegen Xiaomi Communications Co., Ltd. und Xiaomi Inc. gerichtete Berufung.
    1. Xiaomi NL und Xiaomi DE beantragen die Zurückweisung des Antrags auf teilweise Rücknahme der Berufung.

VORBRINGEN DER PARTEIEN

    1. Nera Innovations macht geltend: Xiaomi NL und Xiaomi DE, die ihren Sitz in EU-Staaten haben, die am EPG teilnehmen (nämlich Deutschland und die Niederlande), sei die Klageschrift bereits zugestellt worden. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Zustellung an Xiaomi Communications Co., Ltd. und Xiaomi Inc., deren Hauptsitz in China sei, gelten für sie nicht. Ein Zustellversuch nachR.271(5)(a) VerfO sei für Xiaomi NL und Xiaomi DE nicht unternommen worden. Sie hätten daher kein berechtigtes Interesse an der Teilnahme am Berufungsverfahren, auch nicht "pro socio", sie seien im rechtlichen Sinne auch nicht beschwert, sollte das Berufungsgericht die zu klärende Verfahrensfrage anders beurteilen als die Lokalkammer Hamburg. R.265 VerfO gelte analog. Eine Teilrücknahme sei in R.265 VerfO angelegt, indes in Verbindung mit dem Grundgedanken von R.263.3 VerfO zu sehen. Nach R.263.3 VerfO sei eine Teilrücknahme immer zulässig. Anders als bei einer Rücknahme der gesamten Klage prüfe das Gericht bei einer Teilrücknahme nach R. 263.3 VerfO nicht, ob ein Beklagter ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung über den zurückgenommenen Teil der Klage habe. Die Zulässigkeit der teilweisen Klagerücknahme folge auch aus dem Grundsatz der Privatautonomie, wonach der Kläger den Streitgegenstand bestimme und auch berechtigt sei, seine Anträge nachträglich einzuschränken, d.h. teilweise zurückzunehmen.
    1. Xiaomi NL und Xiaomi DE machen geltend: Die teilweise Rücknahme der Berufung sei schon in prozessualer Hinsicht unzulässig. Weder R.265 VerfO noch R.263.3 VerfO seien anwendbar. R.265 VerfO regele nur die vollständige Klagerücknahme in objektiver Hinsicht und nicht in subjektiver Hinsicht. R.263.3 VerfO betreffe die Beschränkung eines Klageanspruchs. Nera Innovations gehe es nicht um eine "bedingungslose Beschränkung eines Anspruchs", sondern vielmehr darum, den unveränderten Klagegrund noch besser durchsetzen können, indem Xiaomi NL und Xiaomi DE aus dem Berufungsverfahren herausgedrängt würden. Eine Parteiänderung im Sinne des Ausscheidens könne allenfalls nach R.305.1 (b) VerfO (analog) auf Antrag einer Partei von dem Gericht angeordnet werden. Einen solchen Antrag habe Nera Innovations nicht gestellt. Nach R.222.2 VerfO könne eine Parteiänderung nur mit neuem, nicht verspätetem Tatsachenvortrag erfolgen. Auch bei Anwendung von R.263.3 VerfO müsse die Rücknahme abgelehnt werden. Das berechtigte

Interesse des Berufungsbeklagten an einer Entscheidung in der Sache sei im Rahmen einer Teilrücknahme zu prüfen. Jedenfalls habe Xiaomi DE ein berechtigtes Interesse an der Teilnahme am Berufungsverfahren, in dem es um die Frage gehe, ob die Zustellung über die Geschäftsadresse von Xiaomi DE als ständigen oder vorübergehenden Geschäftssitz gemäß R.271.5(a) VerfO erfolgen könne. Die Einlegung der Berufung durch Nera Innovations gegen alle vier Beklagten sei ihre freie Entscheidung, an die sie sich festhalten lassen müsse.

ANORDNUNGSGRÜNDE

    1. Es bedarf keiner Entscheidung, ob R.305 VerfO in einem Fall wie dem vorliegenden die Rücknahme einer Berufung gegen einen oder mehrere, aber nicht alle Beklagten im Verfahren vor dem Gericht erster Instanz zulässt. Der Antrag ist bereits aus den folgenden Gründen abzulehnen:
    1. R.263.3 VerfO ist nicht anwendbar, da er eine bedingungslose Beschränkung eines Klageanspruchs in einer Klage zulässt, während der vorliegende Antrag auf Rücknahme nicht auf eine Einschränkung des Klageanspruchs gerichtet ist, sondern auf ein Ausscheiden von Berufungsbeklagten im Berufungsverfahren.
    1. Die Rücknahme ist in R.265 VerfO geregelt. Die Regelung hat folgenden Inhalt:
    1. Solange noch keine Endentscheidung über eine Klage ergangen ist, kann der Kläger die Rücknahme seiner Klage beantragen. Das Gericht entscheidet über den Antrag nach Anhörung der anderen Partei. Der Rücknahmeantrag wird nicht zugelassen, wenn die andere Partei ein berechtigtes Interesse daran hat, dass das Gericht über die Klage entscheidet.
    1. Wird die Rücknahme zugelassen, erlässt das Gericht (a) eine Entscheidung, mit der das Verfahren für beendet erklärt wird; (b) eine Anordnung, dass die Entscheidung in das Register aufgenommen wird; (c) eine Kostenentscheidung gemäß Teil 1 Kapitel 5.
    1. R.265 VerfO befindet sich in Teil 5, Kapitel 1 der Verfahrensordnung, der allgemeine Bestimmungen enthält, die sowohl für das Gericht erster Instanz als auch für das Berufungsgericht gelten.
    1. Aus dem Wortlaut von R.265 VerfO ergibt sich, dass er in erster Linie im Hinblick auf eine vollständige Rücknahme der Klage formuliert ist. Die Bestimmung unterscheidet nicht zwischen dem Verfahren erster Instanz oder dem Berufungsverfahren. Auch wird nicht zwischen prozessualen Berufungen und Berufungen in der Sache unterschieden. Die Bestimmung schließt nicht aus, dass die Rücknahme für jede Kategorie von Klagen oder jeden Verfahrensabschnitt beantragt werden kann. Die Bestimmung ist somit weit gefasst, was im Zivilprozess sinnvoll ist.
    1. Eine Rücknahme steht jedoch unter dem Vorbehalt der Wahrung der Rechte des Berufungsbeklagten und der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens. Nach dem Wortlaut von R.265 VerfO liegt es im Ermessen des Gerichts, über einen Antrag auf Rücknahme zu entscheiden ("Das Gericht entscheidet über den Antrag..." und "Wird die Rücknahme zugelassen"). Eindeutig geregelt ist, dass die andere Partei anzuhören ist ("nach Anhörung der anderen Partei") und dass die Interessen der anderen Partei zu berücksichtigen sind ("der Rücknahmeantrag wird nicht zugelassen, wenn die andere Partei ein berechtigtes Interesse daran hat, dass das Gericht über die Klage entscheidet").
    1. R.265 VerfO sieht Teilrücknahmen, d.h. Rücknahmen hinsichtlich eines oder zwei von mehreren Beklagten oder Berufungsbeklagten, nicht ausdrücklich vor.
    1. In die Abwägung berechtigter Interessen im Falle der Rücknahme von Berufungen ist zunächst einzustellen, dass die Interessen des Berufungsbeklagten von geringerem Gewicht sind, wenn er noch nicht durch die Zustellung der Berufungsschrift am Berufungsverfahren beteiligt worden ist. Dagegen sind die Interessen des Berufungsbeklagten von größerem Gewicht, wenn die Zustellung erfolgt ist. Durch die Zustellung der Berufung wird der Berufungsbeklagte am Berufungsverfahren beteiligt, was in der Regel mit Aufwand und Kosten für die Vorbereitung einer Berufungserwiderung verbunden ist, insbesondere wenn die Berufungsschrift in der Begründung der Berufung enthalten ist oder die Berufungsbegründung bereits zugestellt wurde.
    1. Bei der Berücksichtigung der berechtigten Interessen kommt es in erster Linie auf den Inhalt der beanstandeten Anordnung oder der beanstandeten Entscheidung an und darauf, wie sich eine Rücknahme auf den Berufungsbeklagten auswirken würde.
    1. Beantragt ein Berufungskläger die Rücknahme einer Berufung in Bezug auf einen oder zwei von mehreren Berufungsbeklagten, entscheidet das Berufungsgericht über die Zulässigkeit und die Rechtsfolgen eines solchen Antrags. Ob eine Berufung in Bezug auf einen oder zwei von mehreren Beklagten zurückgenommen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Obwohl es Situationen geben kann, in denen die Rücknahme einer Berufung in Bezug auf einen oder zwei von mehreren Berufungsbeklagten im gegenseitigen Interesse liegt und das Verfahren vereinfacht, gibt es andere Situationen, in denen berechtigte Interessen und die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens es erfordern, dass die Berufungsbeklagten im Verfahren verbleiben. Dabei ist auch die Auffassung des Berufungsbeklagten selbst zu berücksichtigen.
    1. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem beim Gericht erster Instanz anhängigen Hauptverfahren um eine Verletzungsklage, die sich gegen vier Beklagte richtet. Zwei der Beklagten wurde die Klageschrift zugestellt, während zwei von ihnen keine Zustellung erhalten haben. Gegenstand der Berufung ist die Ablehnung des Antrags von Nera Innovations, die Zustellung an Xiaomi Communications Co. Ltd. und Xiaomi Inc. über Xiaomi

DE vorzunehmen. Xiaomi DE ist Beklagte vor dem Gericht erster Instanz, hat auf die Berufung erwidert und wird durch eine Aufhebung der Anordnung des Gerichts erster Instanz betroffen sein. In diesem Fall wird sie durch die über ihre Unternehmensadresse erfolgte Zustellung an Konzernunternehmen belastet, was zu interner Verantwortlichkeit/Haftung führen kann, da sie die anderen Unternehmen von der erfolgten Zustellung unterrichten muss.

    1. Xiaomi NL, die alle Anteile an Xiaomi DE besitzt, ist Beklagte vor dem Gericht erster Instanz, hat auf die Berufung erwidert und wird indirekt vom Ausgang der Berufung betroffen sein, da er den Verlauf und die Dauer des Verfahrens vor dem Gericht beeinflussen wird. Der letztgenannte Aspekt gilt auch in Bezug auf Xiaomi DE.
    1. Aus all diesen Gründen haben Xiaomi NL und Xiaomi DE in der vorliegenden Rechtssache ein Interesse daran, sich in Bezug auf den angefochtenen Zustellungsantrag zu verteidigen. Die Zulassung der teilweisen Rücknahme würde zu einer Versagung des rechtlichen Gehörs von Xiaomi DE und Xiaomi NL führen. Der Antrag auf Rücknahme der Berufung in Bezug auf Xiaomi NL und Xiaomi DE ist abzulehnen.

ANORDNUNG

Der Antrag von Nera Innovations auf Rücknahme der Berufung in Bezug auf Xiaomi NL und Xiaomi DE wird zurückgewiesen.

Erlassen am 4. Juni 2024

Rian Kalden, Vorsitzende Richterin und rechtlich qualifizierte Richterin

Ingeborg Simonsson, rechtlich qualifizierte Richterin und Berichterstatterin

Patricia Rombach, rechtlich qualifizierte Richterin

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