
Lokalkammer Düsseldorf UPC_CFI_316/2024
Verfahrensanordnung
des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts Lokalkammer Düsseldorf erlassen am 17. Juni 2024 betreffend EP 2 061 575 B1
Leitsatz:
Gemäß Regel 271.5 (a) VerfO kann die Zustellung an jedem Ort innerhalb der Vertragsmitgliedsstaaten erfolgen, an dem die Gesellschaft oder andere juristische Person einen dauerhaften oder vorübergehenden Geschäftssitz hat. Letzteres kann bei einem Messestand der Fall sein, wenn dort - wie im Regelfall - zumindest auch für Lieferungen geworben wird.
Klägerin:
M-A-S Maschinen- und Anlagenbau Schulz GmbH, Hobelweg 1, 4055 Pucking, Österreich, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn Martin Schnabl, ebenda,
vertreten durch:
Rechtsanwalt Dr. Dirk Jestaedt, Krieger Mes Partnerschaft mbB, Bennigsen-Platz 1, 40474 Düsseldorf,
mitwirkend:
Patentanwalt Bernhard Ganahl, Patentanwälte HGF, Neumarkter Straße 18, 81673 München,
elektronische Zustelladresse:
dirk.jestaedt@krieger-mes.de
Beklagte:
Altech Makina Sanayi ve Ticaret Anonim Sirketi, Akcaburgaz Mh. 3137 Sk. No: 22, 34522 Esenyurt/Istanbul, Türkei,
Zustelladresse:
auf der Messe PRS Europe vom 19./20. Juni 2024 in Amsterdam:
Messe Amsterdam Europaplein 24, 1078 GZ Amsterdam Stand: G42
STREITPATENTE:
Europäische Patente Nr. EP 2 061 575
SPRUCHKÖRPER/KAMMER:
Spruchkörper der Lokalkammer Düsseldorf
MITWIRKENDE RICHTER:
Diese Anordnung wurde durch den Vorsitzenden Richter Thomas in Vertretung für die Berichterstatterin Dr. Thom erlassen.
VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch
GEGENSTAND: R. 271.5 (a) VerfO - Zustellung der Klageschrift auf einer Messe
KURZE DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS:
Die Klägerin begehrt die Zustellung der Klageschrift auf einer Messe in Amsterdam.
Nach ihrer Auffassung beschleunigt eine solche Zustellung die Angelegenheit und insbesondere die Zustellung erheblich. Der Messestand sei ein (temporärer) Geschäftssitz des Unternehmens und damit ein zulässiger Ort der Zustellung. Die Zustellung auf der Messe in Amsterdam sei umso mehr geboten, als dort auch die angegriffene Ausführungsform unmittelbar ausgestellt werde.
GRÜNDE DER ANORDNUNG:
Gemäß Regel 271.5 (a) VerfO kann die Zustellung an jedem Ort innerhalb der Vertragsmitgliedsstaaten erfolgen, an dem die Gesellschaft oder andere juristische Person einen dauerhaften oder vorübergehenden Geschäftssitz hat. Letzteres kann bei einem Messestand der Fall sein, wenn dort - wie im Regelfall - zumindest auch für Lieferungen geworben wird (vgl. Tilman/Plassmann/v. Falck/Stoll, Einheitspatent, Einheitliches Patentgericht, EPGVerfO Regel 271 Rz. 14; Luginbühl/Hüttermann/M. Meyer Einheitspatentsystem, Regel 271 VerfO Rz. 45). Davon ist vorliegend mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auszugehen.
ANORDNUNG:
- I. Die am 14. Juni 2024 eingereichte Klage ist der Beklagten auf der Messe PRS Europe vom 19./20. Juni 2024 in Amsterdam unter folgender Anschrift zuzustellen:
Messe Amsterdam Europaplein 24, 1078 GZ Amsterdam Stand: G42
- II. Die Kosten der Messezustellung sind (vorerst) unmittelbar durch die Klägerin zu begleichen.
DETAILS DER ANORDNUNG:
App_36031/2024 zu dem Hauptaktenzeichen ACT_35545/2024
UPC-Nummer: UPC_CFI_316/2024
Verfahrensart: Verletzungsklage
Erlassen in Düsseldorf am 17. Juni 2024
NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN Vorsitzender Richter Thomas