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21 June, 2024
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ORD_36553/2024 Düsseldorf (DE) Loca… EP2011218B1
Art. 33 Abs. 3 lit. a) EPGÜ
...

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ORD_36553/2024
21 June, 2024
Order

Summary
(AI generated)

Parties

Tridonic GmbH & Co KG
v. CUPOWER Shenzhen Xiezhen Electronics Co., Ltd,
CUPOWER Europe GmbH

Registry Information
Registry Number:

ORD_36553/2024

Court Division:

Düsseldorf (DE) Local Division

Type of Action:

Generic Order

Language of Proceedings:

DE

Patent at issue

EP2011218B1

Sections

Headnotes (DE)

1. Auch wenn der Spruchkörper gemäß R. 37.1 VerfO so bald wie möglich nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens durch Anordnung über das Vorgehen nach Art. 33 Abs. 3 EPGÜ entschei-den soll, kann er gemäß R. 37.2 VerfO eine frühere Entscheidung treffen, wenn er das Vorbringen der Parteien berücksichtigt und ihnen rechtliches Gehör gewährt. 2. Eine gemeinsame Verhandlung von Verletzungs- und Nichtigkeitswiderklage ist dahingehend inhaltlich vorteilhaft, dass so auf der Grundlage einer einheitlichen Auslegung durch denselben Spruchkörper in der gleichen Besetzung sowohl über den Rechtsbestand als auch über die Verletzungsfrage entschieden werden kann.

Keywords (DE)

Einheitliche Entscheidung über Verletzungs- und Nichtigkeitswiderklage, frühe Entscheidung, Bifurcation, Hinzuziehung TQJ
Cited Legal Standards
Art. 33 Abs. 3 EPGÜ
Art. 33 Abs. 3 lit. a) EPGÜ
R. 37.1 VerfO
R. 37.2 VerfO
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ORD_36553/2024

Lokalkammer Düsseldorf UPC_CFI_459/2023

Verfahrensanordnung

des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts Lokalkammer Düsseldorf erlassen am 20. Juni 2024 betreffend EP 2 011 218 B1

Klägerin:

Tridonic GmbH & Co KG, Färbergasse 15, 6851 Dornbirn, Österreich, vertreten durch ihre Geschäftsführer Hugo Rohner, Alexander Stieger und Alexander Jankovsky, ebenda, vertreten durch:

Rechtsanwalt Dr. Bölling, Patentanwalt Dr. Kraeh, Kanzlei Mitscherlich PartmbB, Karlstraße 7, 80333 München,

elektronische Zustelladresse:

markus.boelling@mitscherlich.de

Beklagte:

    1. CUPOWER Shenzhen Xiezhen Electronics Co., Ltd, Floor 2, Building E, Taohuayuan Smart & Innovation Park, Bao'an District, Shenzhen, 518000 Volksrepublik China,
    1. CUPOWER Europe GmbH, Ahornweg 5a, 58675 Hemer, Deutschland, vertreten durch ihren Geschäftsführer Dirk Politowski, ebenda,

STREITPATENT:

Europäisches Patent Nr. 2 011 218 B1

SPRUCHKÖRPER/KAMMER:

Spruchkörper der Lokalkammer Düsseldorf

MITWIRKENDE RICHTER:

Diese Anordnung wurde durch den Vorsitzenden Richter Thomas, den rechtlich qualifizierten Richter Agergaard sowie den rechtlich qualifizierten Richter Dr. Schilling in Vertretung der rechtlich qualifizierten Richterin Dr. Thom erlassen.

VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch

GEGENSTAND: Art. 33 Abs. 3 lit. a) EPGÜ i.V.m. R. 37.2 VerfO

GRÜNDE DER ANORDNUNG:

Nachdem die Parteien gegen ein solches Vorgehen keine Einwände erhoben haben, konnte über die Frage, wie in Bezug auf Art. 33 Abs. 3 EPGÜ zu verfahren ist, bereits vor Abschluss des schriftlichen Verfahrens entschieden und diese im Sinne eines Vorgehens nach Art. 33 Abs. 3 lit. a) EPGÜ beantwortet werden.

Auch wenn der Spruchkörper gemäß R. 37.1 VerfO so bald wie möglich nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens durch Anordnung über das Vorgehen nach Art. 33 Abs. 3 EPGÜ entscheiden soll, kann er gemäß R. 37.2 VerfO eine frühere Entscheidung treffen, wenn er das Vorbringen der Parteien berücksichtigt und ihnen rechtliches Gehör gewährt. Eine solche frühe Entscheidung ist vorliegend schon aufgrund der aktuellen Situation des Gerichts gerechtfertigt und geboten, das sich in seinen Anfängen befindet. Da Teile des Spruchkörpers derzeit nur auf Teilzeit- bzw. auf case-bycase-Basis beschäftigt sind, erscheint es aus prozessökonomischen Gründen angezeigt, frühzeitig die Zuweisung des technischen Richters zu erhalten, um diesen in der Terminplanung so früh wie möglich berücksichtigen zu können. Anderenfalls bestünde ein erhebliches Risiko von Verzögerungen, wenn der technische Richter erst im Zwischenverfahren hinzugezogen wird und bereits terminlich anderweitig verhindert ist.

Die Lokalkammer macht von dem ihr zustehenden Ermessen dahingehend Gebrauch, dass sie sowohl die Verletzungsklage als auch die Widerklage auf Nichtigerklärung verhandelt (Art. 33 Abs. 3 lit. a) EPGÜ). Eine solche gemeinsame Verhandlung von Verletzungs- und Nichtigkeitswiderklage erscheint schon aus Effizienzgründen sinnvoll. Sie ist auch inhaltlich vorteilhaft, da so auf der Grundlage einer einheitlichen Auslegung durch denselben Spruchkörper in der gleichen Besetzung sowohl über den Rechtsbestand als auch über die Verletzungsfrage entschieden werden kann. Ein solches einheitliches Vorgehen ist umso mehr gerechtfertigt, wenn sich die Komplexität der streitgegenständlichen Technik - wie hier - im bekannten Spektrum von Patentstreitigkeiten als eher moderat darstellt und auch die Anzahl der Rechtsbestandsangriffe überschaubar ist.

ANORDNUNG:

Aus diesen Gründen ordnet die Lokalkammer Düsseldorf nach Anhörung der Parteien an, dass sie sowohl die Verletzungsklage als auch die Widerklage auf Nichtigerklärung verhandelt.

Anweisungen an den Berichterstatter:

Die Berichterstatterin soll die Präsidentin des Gerichts erster Instanz ersuchen, dem Spruchkörper einen technisch qualifizierten Richter zuzuweisen.

DETAILS DER ANORDNUNG:

ORD_36553/2024 zum Hauptaktenzeichen ACT_590302/2023, CC_16360/2023

UPC-Nummer: UPC_CFI_459/2023

Verfahrensart: Verletzungsklage; Nichtigkeitswiderklage

Erlassen in Düsseldorf am 20. Juni 2024

NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN Vorsitzender Richter Thomas

Rechtlich qualifizierter Richter Agergaard

Rechtlich qualifizierter Richter Schilling

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