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3 July, 2024
Decision
ORD_598324/2023 Düsseldorf (DE) Loca… EP3375337B1
Art. 28 EPGÜ
...

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ORD_598324/2023
3 July, 2024
Decision

Summary
(AI generated)

Parties

Franz Kaldewei GmbH & Co. KG
v. Bette GmbH & Co. KG

Registry Information
Registry Number:

ACT_459767/2023

Court Division:

Düsseldorf (DE) Local Division

Type of Action:

Infringement Action

Language of Proceedings:

DE

Patent at issue

EP3375337B1

Sections

Headnotes (DE)

1. Im Rahmen von Art. 28 EPGÜ kann sich der Nutzer der erfindungsgemäßen Technologie nur auf die Rechte berufen, die ihm die jeweiligen nationalen Regelungen der jeweiligen Vertragsmitgliedsstaaten zubilligen. Davon ausgehend muss das Bestehen eines Vorbenutzungsrechts für jeden der geschützten Vertragsstaaten vorgetragen werden. 2. Der in Art. 68 EPGÜ i.V.m. R. 131.1 (c) und R. 141 VerfO normierte Antrag auf Offenlegung der Bücher ist Teil des Verfahrens zur Festsetzung der Höhe des angeordneten Schadenersatzes und dort gegebenenfalls dem bezifferten Schadenersatzanspruch vorgeschaltet. Eine Verpflichtung zur Offenlegung der Bücher im Verletzungsverfahren scheidet daher aus. 3. Art. 68 Abs. 3 (a), (b) EPGÜ i.V.m. R. 191 S. 1 Alt. 2 VerfO geben eine materielle Berechtigung, bereits im Verletzungsverfahren Informationen zu fordern, welche die Klägerseite benötigt, um die Auskünfte auf ihre Stichhaltigkeit überprüfen zu können und Anhaltspunkte für ihre Schadensberechnung zu erlangen. Inhaltlich richtet sich ein solcher Antrag auf die Informationen über die Kostenfaktoren, auf die sich die Beklagtenseite bei der Berechnung ihrer Gewinne beruft. Daneben kann der Patentinhaber im Rahmen dieses Übermittlungsrechts ebenfalls eine Belegvorlage für die Auskünfte nach Art. 67 Abs. 1 EPGÜ verlangen, nämlich Rechnungen oder, wenn diese nicht verfügbar sind, hilfsweise Lieferscheine. 4. Die endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen ist eine eigenständige, von dem Rückruf zu trennende Maßnahme. Sie flankiert den Rückruf, wobei eine Entfernung nur in Betracht kommt, wenn der Verletzer hierzu die tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten hat. Die Formulierung konkreter und hinreichend bestimmter Maßnahmen hat sich hieran auszurichten. 5. Ein Antrag auf nachträgliche Fristverlängerung ist spätestens gleichzeitig mit dem Sachvortrag zu stellen, für den die Partei die rückwirkende Fristverlängerung begehrt. Wird ein solcher Antrag nachgeschoben, hat dieser grundsätzlich von vornherein keine Erfolgsaussicht.

Keywords (DE)

Vorlage von Belegen, Anspruch auf Offenlegung der Bücher, Vorbenutzungsrecht, mittelbare Patentverletzung, endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen, nachträgliche Fristverlängerung, Anspruch auf Informationen

Headnotes (EN)

1. Pursuant to Art. 28 UPCA, the user of the technology according to the invention may only invoke the rights granted by the respective national provisions of the respective Contracting Member States. On this basis, the existence of a right of prior use must be shown for each of the protected Contracting Member States. 2. The request to lay open books under Art. 68 UPCA in conjunction with Art. 131(1)(c) and Art. 141 RoP forms part of the procedure for determining the amount of damages to be awarded and, where applicable, precedes the quantification of damages. An obligation to disclose the books in the infringement proceedings is therefore excluded. 3. Art. 68(3) (a), (b) UPCA in conjunction with R. 191 S. 1 Alt. 2 UPCA provide a substantive right to request information already in the infringement proceedings, which the claimant needs in order to verify the validity of the information and to obtain indications for his calculation of damages. In substance, such a request is aimed at information on the cost factors used by the defendant to calculate its profits. In addition, the patentee may - within the scope of this right of disclosure - also request the submission of supporting documents for the information pursuant to Art. 67(1) UPCA, namely invoices or, in the absence of invoices, delivery notes. 4. Definitive removal from the distribution channels of commerce is a separate measure from the recall. Removal can only be considered if the infringer has the actual and legal means to do so. On this basis, concrete and sufficiently specific measures must be formulated in the relevant request. 5. An application for a retroactive extension of the time limit must be made at the latest at the same time as the submission in respect of which the party seeks the retroactive extension of the time limit. If such an application is made later, it will have no prospect of success from the outset.

Keywords (EN)

submission of supporting documents for the information, request to lay open books, Right of prior use, indirect patent infringement, definitive removal from distribution channels, retroactive extension of time limit, right of information

Headnotes (FR)

1. En vertu de l’article 28 de l’AJUB, l’utilisateur de la technologie objet de l’invention ne peut invoquer que les droits antérieurs garantis par les dispositions nationales de chaque Etat-membre contractant concerné. Par conséquent, il lui appartient d’établir l’existence d’un droit d’utilisation antérieure pour chaque Etat-membre contractant dans lequel l’invention est protégée. 2. En vertu de l’article 68 de l’AJUB, lu en combinaison avec les articles R. 131(1)(c) et 142 RoP, la requête en communication d’informations comptables fait partie de la procédure de détermination des dommages-intérêts à accorder et, le cas échéant, doit précéder l’évaluation de ces derniers. Une obligation de communiquer les documents comptables est donc exclue pendant une procédure en contrefaçon. 3. L’article 68(3)(a), (b) de l’AJUB, en combinaison avec l’article R. 191, première phrase, RoP, confère au demandeur le droit de demander, dès la procédure en contrefaçon, les informations dont il a besoin pour vérifier la validité des informations et obtenir des indications lui permettant de calculer les dommages-intérêts. A cette fin, une telle demande a pour but d’obtenir des informations sur les facteurs de coûts utilisés par le défendeur pour calculer ses bénéfices. En outre, le titulaire du brevet peut également demander, dans le cadre de son droit de communication, des documents relatifs aux informations prévues à l’article 67 (1) de l’AJUB, à savoir les factures ou, en leur absence, les bons de livraison. 4. La mise à l’écart définitive des produits des circuits commerciaux est une mesure distincte du rappel des produits des circuits commerciaux. La mise à l’écart définitive peut être envisagée si le contrefacteur a les moyens légaux et effectifs de le faire. Si tel est le cas, la requête doit formuler des mesures concrètes et suffisamment précises pour sa mise en œuvre. 5. Une demande rétroactive d’extension d’un délai doit être présentée au plus tard en même temps que l’acte pour lequel la partie demande une extension de délai. Si la demande est formulée plus tard, elle n’a aucune chance de succès.

Keywords (FR)

demande aux fins d’obtenir des éléments commerciaux, Requête en communication d’informations comptables , Droit fondé sur une utilisation antérieure de l’invention , Contefaçon indirecte , Mise à l’écart définitive des produits des circuits commerciaux, extension rétroactive d’un délai, droit d’information
Cited Legal Standards
Art. 25 26 EPGÜ
Art. 25 (a) EPGÜ
Art 26 Abs. 1 EPGÜ
Art. 26 Abs. 1 EPGÜ
Art. 28 EPGÜ
Art. 33 (3) a) EPGÜ
Art 33 Abs. 1 (b) EPGÜ
Art. 56 EPÜ
Art. 63 Abs. 1 EPGÜ
Art. 63 Abs. 2, 82 Abs. 1 4 EPGÜ
Art. 63 Abs. 2 EPGÜ
Art. 63 EPGÜ
Art. 64 (2) (b), (4) EPGÜ
Art. 64 Abs. 2 (d), 64 Abs. 4 EPGÜ
Art. 64 EPÜ
Art. 65 Abs. 1 EPGÜ
Art. 65 Abs. 4 EPGÜ
Art. 67 Abs. 1 EPGÜ
Art. 67 EPGÜ
Art. 68 Abs. 1 EPGÜ
Art. 68 Abs. 3 (a), (b) EPGÜ
Art. 68 Abs. 3 a), b) EPGÜ
Art. 68 EPGÜ
Art. 69 (1) EPGÜ
Art. 69 Abs. 2 EPGÜ
Art. 69 EPÜ
Art. 73 (1) EPGÜ
Art. 82 Abs. 1 4 EPGÜ
Art. 82 Abs. 2 EPGÜ
Art. 82 EPGÜ
Art. 83 Abs. 3 EPGÜ
R. 118.5. VerfO
R. 118.8, 158.2, 354, 355.4 VerfO
R. 118 (8) S. 1 VerfO
R. 118.8 S.2 VerfO
R. 119 VerfO
R. 131.1 (c) R. 141 VerfO
R. 190 1 S. 2 VerfO
R. 191 S. 1 2. Alt. VerfO
R. 191 S. 1 Alt. 2 VerfO
R. 191 VerfO
R. 19.7 VerfO
R. 220.1 (a), 224.1 (a) VerfO
R. 25.1 VerfO
R. 30 VerfO
R. 354.3 VerfO
R. 9.3 (a) VerfO
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ORD_598324/2023

Lokalkammer Düsseldorf UPC_CFI_7/2023

Entscheidung

des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts Lokalkammer Düsseldorf erlassen am 3. Juli 2024 betreffend EP 3 375 337 B1

LEITSÄTZE:

    1. Im Rahmen von Art. 28 EPGÜ kann sich der Nutzer der erfindungsgemäßen Technologie nur auf die Rechte berufen, die ihm die jeweiligen nationalen Regelungen der jeweiligen Vertragsmitgliedsstaaten zubilligen. Davon ausgehend muss das Bestehen eines Vorbenutzungsrechts für jeden der geschützten Vertragsstaaten vorgetragen werden.
    1. Der in Art. 68 EPGÜ i.V.m. R. 131.1 (c) und R. 141 VerfO normierte Antrag auf Offenlegung der Bücher ist Teil des Verfahrens zur Festsetzung der Höhe des angeordneten Schadenersatzes und dort gegebenenfalls dem bezifferten Schadenersatzanspruch vorgeschaltet. Eine Verpflichtung zur Offenlegung der Bücher im Verletzungsverfahren scheidet daher aus.
    1. Art. 68 Abs. 3 (a), (b) EPGÜ i.V.m. R. 191 S. 1 Alt. 2 VerfO geben eine materielle Berechtigung, bereits im Verletzungsverfahren Informationen zu fordern, welche die Klägerseite benötigt, um die Auskünfte auf ihre Stichhaltigkeit zu überprüfen zu können und Anhaltspunkte für ihre Schadensberechnung zu erlangen. Inhaltlich richtet sich ein solcher Antrag auf die Informationen über die Kostenfaktoren, auf die sich die Beklagtenseite bei der Berechnung ihrer Gewinne beruft. Daneben kann der Patentinhaber im Rahmen dieses Übermittlungsrechts ebenfalls eine Belegvorlage für die Auskünfte nach Art. 67 Abs. 1 EPGÜ verlangen, nämlich Rechnungen oder, wenn diese nicht verfügbar sind, hilfsweise Lieferscheine.
    1. Die endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen ist eine eigenständige, von dem Rückruf zu trennende Maßnahme. Sie flankiert den Rückruf, wobei eine Entfernung nur in Betracht kommt, wenn der Verletzer hierzu die tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten hat. Die Formulierung konkreter und hinreichend bestimmter Maßnahmen hat sich hieran auszurichten.
    1. Ein Antrag auf nachträgliche Fristverlängerung ist spätestens gleichzeitig mit dem Sachvortrag zu stellen, für den die Partei die rückwirkende Fristverlängerung begehrt. Wird ein solcher Antrag nachgeschoben, hat dieser grundsätzlich von vornherein keine Erfolgsaussicht.

SCHLAGWÖRTER:

Vorbenutzungsrecht; mittelbare Patentverletzung; endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen; Anspruch auf Offenlegung der Bücher; Anspruch auf Informationen; Vorlage von Belegen; nachträgliche Fristverlängerung

KLÄGERIN:

Franz Kaldewei GmbH & Co. KG , gesetzlich vertreten durch ihre Komplementärin, die KaldeweiVerwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Franz Kaldewei, Christian Helmut, Siegfried Graap, Roberto Martinez und Patrick Nußmann, Beckumer Str. 33-35, 59229 Ahlen, Deutschland,

vertreten durch:

Cordula Schumacher, Rechtsanwältin, und Benjamin Schnä- belin, Rechtsanwalt, ARNOLD RUESS Rechtsanwälte Part- mbB, Königsallee 59a, 40215 Düsseldorf, Deutschland

elektronische Zustelladresse:

schumacher@arnoldruess.com

BEKLAGTE:

Bette GmbH & Co. KG , gesetzlich vertreten durch ihre Komplementärin, die Bette Verwaltungsund Beteiligungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Thilo Constantin Pahl, Heinrich-Bette-Str. 1, 33129 Delbrück, Deutschland,

vertreten durch:

Rechtsanwalt Jens Künzel, LL.M., KRIEGER MES & GRAF v. der GROEBEN PartG mbB., Bennigsen-Platz 1, 40474 Düsseldorf

elektronische Zustelladresse:

jens.kuenzel@krieger-mes.de

STREITPATENT:

EUROPÄISCHES PATENT NR. EP 3 375 337 B1

Spruchkörper/Kammer:

Spruchkörper der Lokalkammer Düsseldorf

MITWIRKENDE RICHTER:

Diese Entscheidung wurde verkündet unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Thomas, der rechtlich qualifizierten Richterin Dr. Thom als Berichterstatterin, des rechtlich qualifizierten Richters Kupecz und des technisch qualifizierten Richters Ledeboer.

VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch

GEGENSTAND: Verletzungsklage und Nichtigkeitswiderklage

MÜNDLICHE VERHANDLUNG: 16. Mai 2024

KURZE DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS:

Die Klägerin wirft der Beklagten vor, das europäische Patents EP 3 375 337 B1 (Anlage AR 12; nachfolgend: Streitpatent) in den Vertragsmitgliedstaaten Österreich, Belgien, Dänemark, Frankreich,

Italien, Luxemburg und den Niederlanden zu verletzen, wo das Streitpatent Schutz beansprucht. Die Beklagte greift mit ihrer Widerklage den Rechtsbestand des Streitpatents in den genannten Vertragsmitgliedstaaten an, den die Klägerin u.a. mit einem hilfsweisen Änderungsantrag verteidigt.

Die Klägerin ist Inhaberin des Streitpatents, welches am 29. Januar 2018 angemeldet und dessen Anmeldung am 19. September 2018 veröffentlicht wurde. Der Erteilungsbeschluss wurde am 29. Juni 2022 veröffentlicht. Das Streitpatent steht u.a. in den Vertragsmitgliedstaaten Österreich, Belgien, Dänemark, Frankreich, Italien, Luxemburg und Niederlanden in Kraft. Es schützt eine Sanitärwanneneinrichtung.

Anspruch 1 des Streitpatents lautet wie folgt:

'Sanitärwanneneinrichtung mit einer Sanitärwanne (1) und einer Trageanordnung für die Sanitärwanne (1), wobei die Sanitärwanne (1) in Gebrauchslage einen im Querschnitt C-förmigen Wannenrand (3) mit einer Unterkantung (6) aufweist, wobei die Trageanordnung mehrere Profilleisten (2) umfasst, welche in den C-förmigen Wannenrand (3) eingesetzt und dort formschlüssig gehalten sind,

dadurch gekennzeichnet, dass

die Profilleisten (2) aus Kunststoff-Hartschaum gebildet sind.'

Die Ansprüche 2 und 3, die sowohl in der Verletzungsklage als auch in der Widerklage von der Klägerin jeweils im Wege von Hilfsanträgen ebenfalls geltend gemacht werden, haben folgenden Wortlaut:

Anspruch 2:

'Sanitärwanneneinrichtung nach Anspruch 1,

dadurch gekennzeichnet, dass

die Profilleisten jeweils mit einem oberen Befestigungsabschnitt (7) in den C-förmigen Wannenrand (3) eingesetzt sind und mit einem Fußabschnitt (8) nach unten über die Unterkantung (6) vorstehen.'

Anspruch 3:

'Sanitärwanneneinrichtung nach Anspruch 2,

dadurch gekennzeichnet, dass

der obere Befestigungsabschnitt (7) im unmontierten Zustand gegenüber einem von dem Cförmigen Wannenrand (3) gebildeten Aufnahmeraum ein Übermaß aufweist und derart komprimierbar ist, um in den Aufnahmeraum eingesetzt zu werden.'

(Unterstreichung hinzugefügt)

Die nachfolgend leicht verkleinert eingeblendete Figur 2 des Streitpatents zeigt eine Schnittdarstellung durch einen Rand der erfindungsgemäßen Sanitärwanneneinrichtung.

ORD_598324/2023

Die Sanitärwanne (1) weist einen im Querschnitt C-förmigen Wannenrand 3 auf. Die C-Form wird durch einen in etwa horizontalen Spiegelabschnitt 4, an den sich der Vertikalabschnitt 5 anschließt und der in eine Unterkantung 6 übergeht, gebildet. Die Profilleisten 2 umfassen einen oberen Befestigungsabschnitt 7 und einen über die Unterkantung 6 nach unten vorstehenden Fußabschnitt 8.

Der Klägerin wurde ebenfalls ein deutsches Patent DE 10 2017 105 290 mit fast gleichlautenden Ansprüchen erteilt, welches vom DPMA mit Beschluss vom 15. September 2022 (Anlage AR 4) beschränkt aufrechterhalten wurde.

Mit der Verletzungsklage richtet sich die Klägerin gegen das Anbieten und den Vertrieb von Duschwannen mit den Produktnamen 'Bette Floor', 'BetteFloor Side' und 'Bette Ultra', die werksseitig mit einem vormontierten sog. Minimum-Wannenträger konfiguriert sind (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform I), in den genannten Vertragsmitgliedstaaten. Beispielhaft wird hier ein der Klageschrift auf S. 6 entnommenes, leicht verkleinertes Bild der angegriffenen Ausführungsform I eingeblendet, wobei der Minimum-Wannenträger die Bezugsziffer 5 trägt.

ORD_598324/2023

Kombinierbar mit:

ORD_598324/2023

ORD_598324/2023

ORD_598324/2023

Auf ihrer Internetseite hält die Beklagte eine Händlersuche unter https://www.my-bette.com/service/haendlersuche vor. Hier werden Vertriebseinrichtungen in Österreich, Belgien, Dänemark, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden ausgewiesen, die u.a. auch die angegriffene Ausführungsform I ausstellen. Die Internetseite ist neben Deutsch auch in Französisch, Niederländisch und Italienisch abrufbar.

Des Weiteren möchte die Klägerin den Vertrieb und das Angebot des sog. Minimum-Wannenträgers mit dem Produktnamen 'Flex' (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform II) in streitgegenständlichen Vertragsmitgliedstaaten unterbinden.

Nachfolgend ebenfalls aus der Klageschrift (S. 9) entnommenes Bild zeigt die angegriffene Ausführungsform II. Hierbei handelt es sich um ein separat erhältliches Profilleistenset, das nachträglich unter eine Duschwanne montiert werden kann.

Dusche mit einem Minimum-Wannenträger

  • Wandbclao
  • Duschnenne
  • 6 Estrich
  • Tatischoll
  • Dammuno
  • Rohboden

ORD_598324/2023

Der deutsche Online-Händler Reuter.com bietet auf seiner Internetseite die angegriffene Ausführungsform II in die hier streitgegenständlichen Vertragsstaaten an (Anlage AR 11) und erwirbt sie direkt von der Beklagten als Herstellerin. Die Beklagte bietet die angegriffene Ausführungsform II in jedem streitgegenständlichen Vertragsmitgliedstaat an ihre dortigen Vertragshändler an und liefert an diese. Die Vertragshändler bieten wiederum insbesondere an Installationsbetriebe bzw. Handwerker an. Die Lieferungen sind in aller Regel auf konkrete Bauvorhaben bezogen. Es liegt üblicherweise in diesem Bereich ein recht steiles Vertriebsgefälle ohne Zwischenlagerungen vor.

Am 16. September 2022 stellte die Klägerin eine Berechtigungsanfrage an die Beklagte, in der die Beklagte dem Verletzungsvorwurf nicht entgegentrat, aber auf das eher angemeldete, aber später veröffentlichte Patent DE 10 2017 105 - welches der Beklagten gehört - für den Geltungsbereich von Deutschland verwies (Anlage AR 5). Mit Schreiben vom 24. Mai 2023 (Anlage AR 6) mahnte die Klägerin die Beklagte für die hier streitgegenständlichen Vertragsstaaten erfolglos ab.

Die Klägerin stützt ihre Verletzungsklage auf eine unmittelbare Verletzung des Anspruchs 1 durch die angegriffene Ausführungsform I sowie auf eine mittelbare Verletzung des Anspruchs 1 durch die angegriffene Ausführungsform II. Sie trägt ebenfalls zur unmittelbaren bzw. mittelbaren Verletzung der Ansprüche 2 und 3 vor, dies in Form von 'insbesondere, wenn'-Anträgen.

Die Beklagte begehrt die Vernichtung des Streitpatents im Wege der Widerklage und führt als Nichtigkeitsgründe mangelnde Neuheit und mangelnde Erfindungshöhe an. Die Klägerin tritt dem entgegen und stellt hilfsweise einen Antrag auf Änderung des Streitpatents in Form der Kombination aus den erteilten Ansprüchen 1, 2 und 3. Die Beklagte tritt ebenfalls der Aufrechterhaltung des Streitpatents in Gestalt des klägerischen Hilfsantrags entgegen.

Ergänzend wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

ANTRÄGE DER PARTEIEN:

Zunächst hat die Klägerin zusammenfassend neben der Erteilung von Auskunft beantragt, die Offenlegung der Bücher zum Nachweis der beauskunfteten Angaben gegenüber der Beklagten anzuordnen, wobei die Richtigkeit der Angaben durch einen von der Klägerin zu bestimmenden

Wirtschaftsprüfer geprüft werden soll hilfsweise die Richtigkeit durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bestätigt werden soll, die Beklagte auf Rückruf und endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen sowohl für unmittelbare als auch für mittelbare Verletzungshandlungen zu verurteilen

sowie die Beklagte weiter zu verurteilen, EUR 100.000, 00 als vorläufigen Schadensersatz zu zahlen und jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der der Klägerin für alle vergangenen und zukünftigen Verletzungshandlungen entstanden ist oder zukünftig entstehen wird.

Nach Erlass der Anordnung der Berichterstatterin vom 2. Mai 2024 hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nunmehr beantragt,

  • I. der Beklagten zu untersagen,
    1. Sanitärwanneneinrichtungen mit einer Sanitärwanne und einer Traganordnung für die Sanitärwanne,
  • in Österreich, Belgien, Dänemark, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wobei die Sanitärwanne in Gebrauchslage einen im Querschnitt C-förmigen Wannenrand mit einer Unterkantung aufweist, wobei die Traganordnung mehrere Profilleisten umfasst, welche in den C-förmigen Wannenrand eingesetzt und dort formschlüssig gehalten sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Profilleisten aus Kunststoff-Hart-schaum gebildet sind,

insbesondere wenn

die Profilleisten jeweils mit einem oberen Befestigungsabschnitt in den C-förmigen Wannenrand eingesetzt sind und mit einem Fußabschnitt nach unten über die Unterkantung vorstehen,

weiter insbesondere wenn

der obere Befestigungsabschnitt im unmontierten Zustand gegenüber einem von dem C-förmigen Wannenrand gebildeten Aufnahmeraum ein Übermaß aufweist und derart komprimierbar ist, um in den Aufnahmeraum eingesetzt zu werden, insbesondere wenn dies in Form des "Minimum-Wannenträger (werkseitig vormontiert)" geschieht;

    1. Profilleisten gebildet aus Kunststoff-Hartschaum geeignet und bestimmt für Sanitärwanneneinrichtungen mit einer Sanitärwanne und einer Trageanordnung für die Sanitärwanne
  • Abnehmern in Österreich, Belgien, Dänemark, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden anzubieten oder zu liefern,

wobei die Sanitärwanne in Gebrauchslage einen im Querschnitt C-förmigen Wannenrand mit einer Unterkantung aufweist, wobei die Traganordnung mehrere Profilleisten umfasst, welche in den C-förmigen Wannenrand eingesetzt und

dort formschlüssig gehalten sind, insbesondere wenn dies in Form des "Minimum-Wannenträger Flex" geschieht.

  • II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen nach der Zustellung der Mitteilung i.S.v. R. 118 (8) S. 1 VerfO und gegebenenfalls der beglaubigten Übersetzung,
    1. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 29. Juni 2022 die in Ziffer I.1. und I.2. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar in Form einer für jeden Monat eines Kalenderjahres und nach den in Ziffer I. 1 und I.2 bezeichneten, verletzenden Erzeugnissen strukturierten Aufstellung der nachfolgenden Informationen:
  • (a) Ursprung und Vertriebswege der verletzenden Erzeugnisse;
  • (b) die ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Mengen und die Preise, die für die verletzenden Erzeugnisse gezahlt wurden;
  • (c) die Identität aller an der Herstellung oder dem Vertrieb der verletzenden Erzeugnisse beteiligten dritten Personen;
  • (d) die Anzahl und die Daten der angebotenen Erzeugnisse;
  • (e) die durchgeführte Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, ihre Verbreitung, den Vertriebszeitraum und das Vertriebsgebiet; einschließlich der Nachweise für diese Werbetätigkeiten;
  • (f) die Kosten, aufgeschlüsselt nach einzelnen Kostenfaktoren und den erzielten Gewinnen,

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunfts- und mitteilungspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

    1. die unter Ziff. I.1. genannten verletzenden Erzeugnisse zurückzurufen, indem die Dritten, von denen die verletzenden Erzeugnisse zurückzurufen sind darauf hinzuweisen, dass dieses Gericht festgestellt hat, dass die Erzeugnisse das Europäische Patent EP 3 375 337 B1 verletzen, wobei die Beklagte den Dritten verbindlich zuzusagen hat, die entstandenen Kosten zu erstatten, die anfallenden Verpackungs- und Transportkosten zu übernehmen, die mit der Rücksendung der Produkte verbundenen Zoll- und Lagerkosten zu erstatten und die Produkte wieder entgegen zu nehmen;
  • 2 1 . die unter Ziffer I. 1 genannten verletzenden Erzeugnisse endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen indem die Beklagte unter Hinweis, dass dieses Gericht festgestellt hat, dass die Erzeugnisse das Europäische Patent 3 375 337 B1 verletzen,
  • a) soweit bestehend, vertragliche Rückforderungsansprüche geltend macht und durchsetzt;

1 Die wiedergegebene Nummerierung entspricht dem in der mündlichen Verhandlung tatsächlich gestellten Antrag .

  • b) Dritte, die gewerblichen Abnehmer, aber nicht Endabnehmer sind, hinsichtlich der unter Ziffer I. 1 genannten Erzeugnisse,
  • (1) auffordert, sämtliche Aufträge betreffend die in Ziffer I.1 genannten Erzeugnisse zu stornieren;
  • (2) auffordert, den Standort und die Besitzer der unter Ziffer I. 1 genannten Erzeugnisse mitzuteilen;
  • (3) auffordert, die Trägeranordnung von den in Ziffer I. 1 genannten Erzeugnisse zu entfernen oder zu vernichten;
  • (4) verbindlich zusagt, die entstandenen Kosten zu erstatten, sowie wahlweise anbietet, die Duschwanne gegen Übernahme der Transport-und Lagerkosten zurückzunehmen oder einen nicht verletzenden Wannenträger unentgeltlich zu montieren.
  • d) 2 dem Gericht und der Klägerin binnen vier Wochen nach Zustellung des Urteils einen schriftlichen Nachweis über die durchgeführten Maßnahmen vorzulegen.
  • III. Die Beklagte wird verurteilt,
    1. im Falle jeder Zuwiderhandlung gegen die Anordnung gemäß dem Antrag zu Ziff. I. ein wiederholtes Zwangsgeld in Höhe von mindestens 1.000,00 EUR pro verletzendes Erzeugnis;
    1. im Falle jeder Zuwiderhandlung gegen die Anordnung gemäß dem Antrag zu Ziff. II. ein wiederholtes Zwangsgeld von mindestens 1.000,00 EUR pro Tag für jeden Tag der Zuwiderhandlung
  • an das Gericht zu zahlen.
  • IV. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin
    1. EUR 10.000,00 als vorläufigen Schadensersatz zu zahlen, der angepasst wird, wenn die unter Ziffer I. genannten Handlungen fortgesetzt werden.
    1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr für alle vergangenen und künftigen Handlungen gemäß Ziffer I. entstanden ist oder zukünftig entstehen wird.

Die Beklagte beantragt, die Klage vom 1. Juni 2023 (ACT_459767/2023) mit den nunmehr gestellten Anträgen abzuweisen.

2 Die wiedergegebene Nummerierung entspricht dem in der mündlichen Verhandlung tatsächlich gestellten Antrag.

Die Beklagte beantragt widerklagend,

das Europäische Patent 3 375 337 B1 mit Wirkung für Österreich, Belgien, Dänemark, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande im Umfang der Ansprüche 1 bis 3 für nichtig zu erklären.

Die Klägerin beantragt,

    1. die Widerklage abzuweisen,
    1. hilfsweise,

für den Fall, dass das Gericht Hauptanspruch 1 für nicht rechtsbeständig erachtet, das Europäische Patent 3 375 337 B1 in Österreich, Belgien, Dänemark, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden mit folgenden Ansprüchen aufrechtzuerhalten:

    1. Sanitärwanneneinrichtung mit einer Sanitärwanne (1) und einer Traganordnung für die Sanitärwanne (1), wobei die Sanitärwanne (1) einen im Querschnitt Cförmigen Wannenrand (3) mit einer Unterkantung (6) aufweist, wobei die Traganordnung mehrere Profilleisten (2) umfasst, welche in den C-förmigen Wannenrand (3) eingesetzt und dort formschlüssig gehalten sind,

dadurch gekennzeichnet, dass

die Profilleisten (2) aus Kunststoff-Hartschaum gebildet sind, wobei die Profilleisten (2) jeweils mit einem oberen Befestigungsabschnitt (7) in den C-förmigen Wannenrand (3) eingesetzt sind und mit einem Fußabschnitt (8) nach unten über die Unterkantung (6) vorstehen und der obere Befestigungsabschnitt (7) im unmontierten Zustand gegenüber einem von dem C-förmigen Wannenrand (3) gebildeten Aufnahmeraum ein Übermaß aufweist und derart komprimierbar ist, um in den Aufnahmeraum eingesetzt zu werden.

    1. Sanitärwanneneinrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Fußabschnitt (8) eine Höhe zwischen 3 mm und 15 mm aufweist.
    1. Sanitärwanneneinrichtung nach einem der Ansprüche 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Profilleisten (2) an ihren Fußabschnitten (8) Einsätze aus einem schalldämmenden Material (10) aufweisen, welche die untere Auflagefläche der Fußabschnitte bilden.
    1. Sanitärwanneneinrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Traganordnung eine unter einem Mittelabschnitt der Sanitärwanne angeordnete Mittenabstützung (9) umfasst.
    1. Sanitärwanneneinrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Sanitärwanne (1) aus Stahl-Email gebildet ist.
    1. Sanitärwanneneinrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Sanitärwanne (1) eine rechteckige Grundfläche aufweist, wobei an jeder Seite der Sanitärwanne (1) genau eine Profilleiste (2) vorgesehen ist.
    1. Sanitärwanneneinrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass an Ecken der Sanitärwanne (1) Eckstücke (11) in den C-förmigen Wannenrand (3) eingesetzt sind.
    1. Sanitärwanneneinrichtung nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Eckstücke (11) mit den jeweils anschließenden Profilleisten (2) über Verbindungselemente (12) verbunden sind.
    1. Sanitärwanneneinrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass die Traganordnung zur Höhenanpassung Unterbauleisten (13) umfasst, welche unter den Profilleisten (2) anzuordnen sind.

Hinsichtlich etwaiger weiterer Anträge betreffend das Zwischenverfahren wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

WESENTLICHE VERFAHRENSSCHRITTE UND FRISTVERLÄNGERUNGSANTRÄGE:

Die Berichterstatterin hat mit Anordnung vom 2. Mai 2024 das Zwischenverfahren abgeschlossen sowie Hinweise und Auflagen für die Durchführung der mündlichen Verhandlung erlassen. Insbesondere hat sie den Parteien unter Ziffer V. der Anordnung aufgegeben, etwaige Skizzen oder Unterlagen, auf die sie sich in der mündlichen Verhandlung gegebenenfalls zur Erläuterung beziehen möchten und die noch nicht zur Akte gereicht wurden, bis zum 13. Mai 2024 im CMS hochzuladen. Auf den weiteren Inhalt der Anordnung wird Bezug genommen.

Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 15. Mai 2024 den Antrag gestellt, die Frist rückwirkend bis zum 15. Mai 2024 zu verlängern. Sie hat ausgeführt, dass die Anordnung übersehen wurde, wobei die konkreten Gründe kanzleiintern nicht mehr vollends nachvollzogen werden konnten. Sie hat in ihrem Schriftsatz zur vorläufigen Schätzung ihrer Kosten ausgeführt.

Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 15. Mai 2024 sowohl zur vorläufigen Schätzung der Kosten vorgetragen als auch zwei Zeichnungen vorgelegt, auf die sie gedachte, in der mündlichen Verhandlung Bezug zu nehmen.

Die Lokalkammer hat in der mündlichen Verhandlung den verfristeten Vortrag beider Parteien hinsichtlich der vorläufigen Kostenschätzung zugelassen, indes darauf hinweggewiesen, dass die von den Beklagten mit Schriftsatz vom 15. Mai 2024 vorgelegten Unterlagen keine Berücksichtigung finden.

Die Beklagte hat daraufhin erstmals den Antrag gestellt, die am 13. Mai 2024 abgelaufene Frist nachträglich zu verlängern und hat sich zur Begründung im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Beklagtenvertreter am 2. Mai 2024 15 E-Mails im CMS erhalten habe, er die Akte daraufhin kontrolliert habe und die Verfahrensanordnung vom 2. Mai 2024 für ihn aus welchen Gründen auch immer nicht sichtbar gewesen sei. Ergänzend wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

TATSÄCHLICHE UND RECHTLICHE STREITPUNKTE:

Die Klägerin ist der Auffassung, dass eine Beschränkung des Antrags auf Offenlegung der Bücher auf einen nachfolgenden Höheprozess dazu führen würde, dass der Prozess gegebenenfalls dreistufig verlaufe. Die Erforderlichkeit ergebe sich bereits daraus, dass die Klägerin keine andere Möglichkeit habe, die Richtigkeit der Informationen der Beklagten zu überprüfen. Abgesehen davon könne hierdurch auch ein weiteres Verfahren und damit weitere Kosten vermieden werden. Aus R. 191 S. 1 2. Alt. VerfO folge, dass der Antrag auf Offenlegung bereits im hiesigen Verfahren möglich sei.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Antrag auf Offenlegung der Bücher unzulässig sei. Der Klageantrag sei Teil des gesonderten Verfahrens zur Festsetzung der Höhe eines angeordneten Schadensersatzes, das sich an die Endentscheidung des Verletzungsklageverfahrens anschließe. Der Antrag sei auch dort nur soweit erforderlich zu stellen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die zeitlichen Abläufe und Fristen der außergerichtlichen Vorkorrespondenz von der Klägerin bewusst nur deshalb gewählt worden seien, um das neue System des Einheitlichen Patentgerichts als Erste ausprobieren zu können.

Die Klägerin meint, die Beklagte führe ihren Vertrieb an Online-Händler in die streitgegenständlichen Vertragsmitgliedstaaten fort, wie eine Bestellung in Österreich zeige. So werde die angegriffene Ausführungsform I über die Internetplattform 'megabad.com' beispielsweise nach Österreich geliefert (vgl. Anlage AR 30). Die Beklagte behauptet hierzu, es handele sich bereits um eine abgewandelte Ausführungsform, nicht mehr um die angegriffene Ausführungsform I.

Die Beklagte ist weiter der Ansicht, ihr stünde ein Vorbenutzungsrecht zu. Sie meint, sie habe bereits im September 2016 über Erfindungsbesitz verfügt. Eine Entwurfszeichnung vom 16. August 2016 (Anlage KMG 6) zeige bereits alle Merkmale des Streitpatents. Die Entwicklung des flexiblen Trägersystems aus Schaumelementen habe mit einem Zuliefererbetrieb weiterentwickelt und gebaut werden sollen, wie eine E-Mail vom 3. November 2016 (Anlage KMG 5) belege. Den Erfindungsbesitz belege ebenfalls die eigene, drei Tage ältere Patentanmeldung DE 10 2017 105 180 (Anlage KMG 7) der Beklagten. Die Beklagte habe das Streitpatent zudem vor dem Prioritätstag in Benutzung genommen bzw. Anstalten getroffen. So habe der Zuliefererbetrieb am 17. Januar 2017 bereits fertige und marktfähige Profilleisten für den Wannenträger der Beklagten zur Lieferung angeboten. Die von dem Betrieb gefertigten Profilleisten seien zwischen dem 6. und 9. März 2018 auf der Fachmesse SHK Essen öffentlich ausgestellt und danach ausgeliefert worden.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Anstalten, die in Deutschland zu einem Vorbenutzungsrecht führten, seien von Anfang an auf alle Länder bezogen gewesen, in die die Beklagte bestimmungsgemäß Produkte verkaufe. Es sei nicht sachgerecht, ein in einem Mitgliedstaat des EPG entstandenes Vorbenutzungsrecht nur in diesem Land nach Art. 28 EPGÜ zu berücksichtigen. Ein solches Verständnis ginge an der Realität und den Notwendigkeiten einer einheitlichen Patentgerichtsbarkeit vorbei.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die vorgelegten Unterlagen keinen Erfindungsbesitz der streitpatentgemäßen Erfindung zeigten, jedenfalls nicht in der im Änderungsantrag eingeschränkten

Fassung. Ferner seien auch die Benutzung bzw. die Anstalten nicht hinreichend dargelegt und der Messeauftritt habe erst nach dem Prioritätsdatum stattgefunden. Ein Erfindungsbesitz in Deutschland könne zudem dahinstehen, da die Beklagte gerade kein Vorbenutzungsrecht in den streitgegenständlichen Mitgliedstaaten vorgetragen habe. Das Vorbenutzungsrecht sei auch nach Art. 28 EPGÜ territorial beschränkt. Es entstehe nur aufgrund einer bewussten, unternehmerischen Entscheidung in einem bestimmten Staat.

Die Beklagte ist der Ansicht, sowohl Anspruch 1 des Streitpatents als auch die im Hilfsantrag der Klägerin geltend gemachte Kombination der Ansprüche 1, 2 und 3 sei nicht neu gegenüber der DE 197 10 945 C1 (Anlage KMG 8a; nachfolgend DE 945). Ferner meint sie, das Streitpatent sei gegenüber der DE 945 auch nicht erfinderisch. Dem Streitpatent mangele es daneben in Anbetracht einer Kombination der in den Entgegenhaltungen DE 92 08 770 U1 (Anlage KMG 9; nachfolgend KMG 9) und DE 199 61 255 A1 (Anlage KMG 10; nachfolgend KMG 10) gezeigten Erfindungen auch an einer notwendigen Erfindungshöhe.

Die Klägerin ist demgegenüber der Auffassung, das Streitpatent sei sowohl neu als auch erfinderisch, jedenfalls in der im hilfsweise geltend gemachten Änderungsantrag formulierten Fassung bestehend aus der Kombination der Ansprüche 1, 2 und 3.

Ergänzend wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die zulässige Klage ist begründet. Die zulässige Widerklage ist teilweise begründet.

A.

Da es sich um die erste Entscheidung der Lokalkammer in der Hauptsache handelt, erscheinen folgende allgemeine Ausführungen zum Aufbau der Entscheidungsgründe angebracht:

Die Kammer hat mit Anordnung vom 1. Dezember 2023 nach Art. 33 (3) a) EPGÜ beschlossen, die Verletzungsklage und die Widerklage gemeinsam zu verhandeln.

Grundsätzlich ist zwischen Fragen der Zulässigkeit und Fragen der Begründetheit beider Klagen zu trennen. Sofern die Klagen bereits nicht zulässig sein sollten, erübrigt sich jede weitere Sachprüfung.

Ferner hat sich die Reihenfolge in der Prüfung der Begründetheit an dem Maßstab zu orientieren, welche Fragen grundsätzlich für beide Klagen einheitlich zu beantworten sind und sodann, welche Rechtsfragen vorgreiflich vor anderen sind.

Das Berufungsgericht hat bereits bestätigt, dass die Grundsätze zur Auslegung eines Europäischen Patentanspruchs nach Art. 69 EPÜ i.V.m. mit dem Protokoll über die Auslegung von Art. 69 EPÜ

gleichermaßen für die Beurteilung der Verletzung und des Rechtsbestands eines europäischen Patents gelten (vgl. UPC Court of Appeal, GRUR-RS 2024, 2829 - NanoString/10x Genomics (Nachweisverfahren)). Die Auslegung ist daher die gemeinsame Grundlage anhand derer sowohl über den Rechtsbestand als über die Verletzungsfrage zu entscheiden ist.

Indem die Beklagte ihr Verteidigungsvorbringen auf die mangelnde Rechtsbeständigkeit des Streitpatents stützt, war sie nach R. 25.1 VerfO gezwungen, eine Widerklage zu erheben. Auch wenn die Widerklage rein prozessual von der Klage abhängig ist, ist Sinn und Zweck der Vorschrift, eine isolierte Rechtsbestandsprüfung im Rahmen der Verteidigung zur Verletzungsfrage ohne eine abschließende Entscheidung über den Rechtsbestand zu verhindern. Rechtbestandsangriffe sollen am Ende Klarheit über Bestehen oder Nichtbestehen des Schutzrechts bringen. Dies fördert zum einen die Rechtssicherheit für alle Beteiligten und verhindert zum anderen divergierende Entscheidungen im Hinblick auf die Nichtigkeit. Weiter ist das Bestehen des Streitpatents notwendige Voraussetzung für die Gewährung der geltend gemachten Rechte. Seine Vernichtung führt dazu, dass das Streitpatent mit Wirkung ex tunc erlischt, sprich so behandelt wird, als hätte es nie bestanden (Art. 65 Abs. 4 EPGÜ, 68 EPÜ). Die nach Art. 64 EPÜ und 67 EPÜ genannten Wirkungen sind dann nicht eingetreten, so dass dem Patentinhaber keine Rechte gegenüber Dritten mehr verbleiben. Dies gilt auch für die Verbietungsrechte nach Art. 25 und 26 EPGÜ. Eine Verletzung eines nichtigen Patents scheidet daher aus.

Dies vorweggeschickt erscheint der nachfolgende Aufbau der Entscheidungsgründe gerechtfertigt: Zunächst werden die Zulässigkeitsfragen sowohl der Verletzungsklage als auch der Widerklage und sonstige prozessuale Fragen behandelt (vgl. Ziffer B). Sodann erfolgt die einheitliche Auslegung des Streitpatents (vgl. Ziffer C). Danach wird die Frage des Rechtbestandes erörtert (vgl. Ziffer D). Abschließend äußert sich die Kammer zur Verletzung (vgl. Ziffer E.), den materiellen Rechtsfolgen aus der Verletzung (vgl. Ziffer F.) sowie zur Kostenentscheidung und Vollstreckbarkeit (vgl. Ziffern G und H).

B.

Sowohl die Klage als auch die Widerklage sind zulässig. Der erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellte Fristverlängerungsantrag der Beklagten zum Inhalt des Schriftsatzes vom 15. Mai 2024 war zurückzuweisen.

I.

Die Verletzungsklage ist zulässig.

Die Lokalkammer Düsseldorf ist unstreitig nach Art 33 Abs. 1 (b) EPGÜ zuständig. Abgesehen davon gilt die Zuständigkeit der von der Klägerin gewählten Lokalkammer mangels Einspruchs der Beklagten als anerkannt, vgl. R. 19.7 VerfO.

Der Antrag auf Untersagung der mittelbaren Verletzung war dahingehend auszulegen, dass er sich auch auf die eingeschränkt geltend gemachte Fassung des Streitpatents in Form des Hilfsantrags bezieht. Zwar hat die Klägerin den Anspruchswortlaut der Unteransprüche 2 und 3 nicht ausdrücklich im Antrag aufgeführt. Eine dahingehende Auslegung des Antrags ist hier aber geboten, weil die Klägerin in ihrem Verletzungsvortrag von Anfang an auf die Unteransprüche eingegangen ist. Dieser Vortrag ist zwischen den Parteien bis zum Ende der mündlichen Verhandlung unstreitig geblieben. Ferner hat auch die Beklagte die Fassung des Antrags weder gerügt noch zu erkennen

gegeben, dass sie der Auffassung sei, seine Reichweite wäre enger.

II.

Hinsichtlich der Zulässigkeit der Widerklage bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist das EPG auch international zuständig. Gemäß Artikel 32 Abs. 1 (e) EPGÜ ist das EPG für Widerklagen auf Nichtigkeit von (europäischen) Patenten ausschließlich zuständig. Da derzeit kein Opt-Out (Art. 83 Abs. 3 EPGÜ) von der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichts in Bezug auf das Streitpatent in Kraft ist, ist das EPG - als gemeinsames Gericht der Mitgliedstaaten des EPGÜ - gemäß Art. 24 Abs. 4, 71a Abs. 2 a), 71b Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 für die vorliegende Widerklage international zuständig.

III.

Der Antrag der Beklagten auf nachträgliche Fristverlängerung aus dem Schriftsatz vom 15. Mai 2024 für die Vorlage von Unterlagen war nicht zu gewähren. R. 9.3 (a) VerfO gibt dem Gericht Ermessen, auf einen begründeten Antrag der Partei eine vom Gericht festgesetzte Frist auch rückwirkend zu verlängern.

Vorliegend ist dem Antrag aus zwei Gründen nicht zu entsprechen. Zum einen ist ein solcher Antrag spätestens gleichzeitig zusammen mit dem Sachvortrag zu stellen, für den die Partei die rückwirkende Fristverlängerung begehrt. Wird ein solcher Antrag - wie hier - nachgeschoben, hat dieser grundsätzlich von vornherein keine Erfolgsaussicht. Zum anderen ist dem Antrag nicht zu entsprechen, weil die versäumte Frist dazu diente, die ordnungsgemäße Vorbereitung der mündlichen Verhandlung durch das international besetzte Panel zu gewährleisten. Dieser Umstand geht mit nicht nur unerheblichen Reisezeiten der Richter einher. Etwaige (Vor-)Beratungen und/oder individuelle Vorbereitungen der einzelnen Mitglieder des Spruchkörpers - ebenso wie eine ungestörte Vorbereitung der sonstigen Prozessbeteiligten - sind ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Zwischenverfahrens ohne weitere schriftlichen Eingaben zu gewährleisten, sofern nicht der Berichterstatter und/oder das Panel sie durch Fristensetzungen zulassen. Dieses Ziel liegt dem dezidiert geregelten Ablauf des Prozesses mit Vorschaltung des Zwischenverfahrens zugrunde und ist unzweifelhaft ratio legis. Darüber hinaus ist es unabdingbare Voraussetzung für eine zügige Entscheidungsfindung.

C.

Es bedarf der Auslegung des Streitpatents, wobei angesichts des Hilfsantrags der Beklagten in der Widerklage die kombinierten Merkmale aus den erteilten Ansprüchen 1, 2 und 3 direkt mit in den Blick genommen werden.

I.

Die streitgegenständliche Erfindung betrifft eine Sanitärwanneneinrichtung mit einer Sanitärwanne und einer Traganordnung für die Sanitärwanne.

Das Streitpatent erläutert zunächst, dass es sich bei der Sanitärwanne vorzugsweise um eine Duschwanne handelt. Gerade bei Sanitär- und Duschwannen aus einem Schichtmaterial sei das Vorsehen einer Unterkantung aus Stabilitätsgründen zweckmäßig. Ausgehend von einem in etwa horizontalen Bereich gehe der C-förmige Wannenrand mit einem ersten Radius zunächst in einen Vertikalabschnitt über, wobei dann über einen zweiten Radius die Unterkantung anschließe. Gerade bei einem emaillierten Stahlblech ergibt sich laut dem Streitpatent der Vorteil, dass der äußere Rand des entsprechenden Blechzuschnitts gegenüber dem Außenumfang der Sanitärwanne nach innen gezogen und so geschützt sei. Damit reduziere sich die Gefahr von Beschädigungen bei

einem Anschlagen (vgl. Absatz [0002] des Streitpatents; nachfolgend sind Absätze ohne Quellenangabe solche des Streitpatents). Das Streitpatent führt weiter aus, dass bei Wannen aus StahlEmail ein C-förmiger Wannenrand mit einer Unterkantung der üblichen Bauform entspreche. Die Höhe des Wannenrandes entlang des vertikalen Abschnitts könne z.B. 32 mm betragen. Die Unterkantung weise beispielsweise eine Länge zwischen 5 und 15 mm auf (vgl. Absatz [0003]).

Entsprechend ausgestaltete Sanitärwanneneinrichtungen, die auf einer Traganordnung abgestützt sind, seien im Stand der Technik beispielsweise aus den Schriften DE 10 2009 037 904 B3 und DE 199 61 255 A1 bekannt (vgl. Abs. [0004]). Die Schriften unterscheiden sich in der Ausgestaltung der Trageanordnung. Die DE 10 2009 037 904 B3 sehe ein Fußgestell vor. In der DE 199 61 255A1 (Anlage KMG 10) sei ein einstückig angeschäumter Wannenträger aus Polyurethanschaum als Traganordnung vorgesehen (vgl. Abs. [0005]). Das Streitpatent führt zu der DE 199 61 255 A1 weiter aus, dass hier - anders als bei dem Fußgestell - keine Höhenanpassung möglich sei und ein aus Kunststoff gebildeter Wannenträger auf einen ebenen Untergrund aufgesetzt werden müsse. Das Streitpatent kritisiert das Herstellungsverfahren der DE 199 61 255 A1 als relativ aufwendig. Insbesondere müsse für unterschiedliche Wannengrößen auch unterschiedliche Formen für ein Ausschäumen der Sanitärwanne bereitgehalten werden (vgl. Abs. [0006]).

Ferner sei aus der US 537 510 eine Badewanne aus einem metallischen Schichtmaterial bekannt, welche an ihrem Rand über einen metallischen Rahmen abgestützt ist. Der metallische Rahmen müsse in seiner Geometrie genau auf die Wannenform abgestimmt sein. Das Streitpatent nennt als Folgen dieser Ausgestaltung ein hohes Gewicht und hohe Materialkosten (vgl. Abs. [0007]).

Die DE 107 40 445 A1 offenbare einen Wannenträger, der aus mehreren miteinander verbundenen Einzelelementen gebildet sei, wobei die einzelnen Elemente aus einem tragfähigen Schaumstoff bestehen. Die Elemente müssten erst zu einem Wannenträger zusammengefügt werden, bevor dann eine Sanitärwanne, insbesondere eine Duschwanne, von oben aufgesetzt wird. Die Handhabung des Trägers sowie die Verbindung zu der Sanitärwanne sieht das Streitpatent als verbesserungsbedürftig an (vgl. Abs. [0008]). Ferner zeige die DE 198 49 394 A1 einen Wannenträger für Bade- oder Duschwannen, wobei ein voluminöser Formkörper aus Hartschaum bereitgestellt werde. Die Sanitärwanne werde ebenfalls von oben auf einen solchen Wannenträger aufgesetzt (vgl. Abs. [0009]).

Weiter sei aus der US 5 960 489 ein Stützsystem für eine Bade- oder Duschwanne bekannt, wobei die Bade- oder Duschwanne einerseits an einer Gebäudewand über eine Schiene und andererseits eine als Verblendung vorgesehene Wand abgestützt werden könne. Die als Verblendung vorgesehene Wand charakterisiert das Streitpatent als aufwendig aus mehreren Schichten und Materialien gebildet (vgl. Abs. [0010]).

Schließlich seien aus der Praxis auch einteilige Wannenträger aus Kunststoff, insbesondere Hartschaum, bekannt, auf welche die Sanitärwanne bei der Montage aufgesetzt werde. Auch hier müsse laut dem Streitpatent der Wannenträger genau auf die Größe und Form der zugeordneten Sanitärwanne abgestimmt sein. Das Streitpatent kritisiert eine vergleichsweise große Aufstandsfläche, die im Hinblick auf eine Schalldämmung nachteilig sein könne (vgl. Abs. [0011]).

Dem Streitpatent liegt daher die Aufgabe zugrunde, eine Sanitärwanneneinrichtung anzugeben, die leicht in unterschiedlichen Größen gebildet werden kann und gute Funktionseigenschaften aufweist (vgl. Abs. [0012]).

Zur Lösung dieser Aufgabe sieht das Streitpatent eine Sanitärwanneneinrichtung nach Anspruch 1 mit folgenden Merkmalen vor.

    1. Sanitärwanneneinrichtung mit
  • a. einer Sanitärwanne (1) und
  • b. einer Traganordnung für die Sanitärwanne (1).
    1. Die Sanitärwanne weist in Gebrauchslage einen im Querschnitt C-förmigen Wannenrand (3) mit einer Unterkantung (6) auf.
    1. Die Traganordnung umfasst mehrere Profilleisten (2).
    1. Die Profilleisten sind in den C-förmigen Wannenrand (3) eingesetzt und dort formschlüssig gehalten.
  • a. Die Profilleisten sind aus Kunststoff-Hartschaum gebildet.

Die in den jeweiligen Hilfsanträgen geltend gemachte Kombination der Ansprüche 1, 2 und 3 lässt sich wie folgt gliedern.

    1. Sanitärwanneneinrichtung mit
  • a. einer Sanitärwanne (1) und
  • b. einer Traganordnung für die Sanitärwanne (1).
    1. Die Sanitärwanne weist in Gebrauchslage einen im Querschnitt C-förmigen Wannenrand (3) mit einer Unterkantung (6) auf.
    1. Die Traganordnung umfasst mehrere Profilleisten (2).
    1. Die Profilleisten sind in den C-förmigen Wannenrand (3) eingesetzt und dort formschlüssig gehalten.
  • a. Die Profilleisten sind aus Kunststoff-Hartschaum gebildet.
  • b. Die Profilleisten sind jeweils mit einem oberen Befestigungsabschnitt (7) in den C-förmigen Wannenrand (3) eingesetzt.
  • (1) Der obere Befestigungsabschnitt (7) weist im unmontierten Zustand gegenüber einem von dem C-förmigen Wannenrand (3) gebildeten Aufnahmeraum ein Übermaß auf.
  • (2) Der obere Befestigungsabschnitt ist derart komprimierbar, um in den Aufnahmeraum eingesetzt zu werden.
  • c. Die Profilleisten stehen mit einem Fußabschnitt (8) nach unten über die Unterkantung (6) vor.

II. Es bedarf der näheren Betrachtung, was die Fachperson, die einen Diplom-Ingenieur (FH) mit einer fünfjährigen Erfahrung in der Entwicklung und Herstellung von Sanitärprodukten (Badelementen) darstellt, unter einer C-förmigen Wannenrand mit Unterkantung (Ziffer 1.), einer Traganordnung

(Ziffer 2.) und Profilleisten (Ziffer 3.) sowie unter einem oberen Befestigungsabschnitt der Profilleisten (Merkmale 4b), (1), (2) und (4c)) (Ziffer 4) versteht.

Die Sanitärwanne weist in ihrer Gebrauchslage einen Wannenrand auf, der im Querschnitt betrachtet C-förmig ist und über eine Unterkantung verfügt (Merkmal 2). Funktional dient die Unterkantung als Stabilisator und Schutz für Wannen aus einem Schichtmaterial wie z.B. Stahl-Email und bildet einen Teil der C-Form (vgl. Abs. [0002], [0040]). Ausweislich des Ausführungsbeispiels in Figur 2 wird eine C-förmige Ausgestaltung dergestalt gebildet, dass sich ausgehend von einem in etwa horizontalem Spiegelabschnitt über einen ersten Radius ein Vertikalabschnitt anschließt. Dieser Vertikalabschnitt geht sodann in einen zweiten Radius in eine Unterkantung über. Durch die Unterkantung wird der Rand des Blechzuschnitts nach innen gezogen und laut des Streitpatents optimal geschützt. Gleichermaßen verleiht die C-Form Stabilität (vgl. Abs. [0040]).

Die Traganordnung als Teil der Sanitärwanneneinrichtung umfasst mehrere Profilleisten (Merkmal 3). Nach dem Wortlaut des Anspruchs kann die Traganordnung neben mehreren Profilleisten auch noch andere Bauteile vorsehen ('umfassen'). Unter mehreren Profilleisten versteht die Fachperson jedenfalls mindestens zwei. Die Profilleisten sind jeweils nach den Vorgaben der Merkmalsgruppe 4 in die Sanitärwanneneinrichtung eingebaut und sind aus Kunststoff-Hartschaum gebildet. Andere Vorgaben für die Profilleisten macht der Anspruch nicht. Weiter lässt der Wortlaut zu, dass die Traganordnung neben den Profilleisten aus zusätzlichen Bauteilen besteht. Dies zeigt bereits eine Zusammenschau mit Unteranspruch 6, wonach die Traganordnung eine Mittenabstützung umfasst bzw. Unteranspruch 10, wonach Eckstücke mit den jeweiligen anschließenden Profilleisten über Verbindungselemente verbunden werden.

Dieses Verständnis wird durch die Beschreibung des Streitpatents gestützt. So führt das Klagepatent zur Herstellung der Profilleisten aus, dass entweder angepasste Gussformen Verwendung finden können, um Profilleisten unterschiedlicher Länge zu erhalten oder ein Strangprofil, von dem die Profilleisten dann in gewünschter Länge abgetrennt werden können (vgl. Abs. [0015], [0016]). Insofern können Profilleisten unterschiedlicher Längen zum Einsatz kommen. Entsprechende Einbaubeispiele entnimmt die Fachperson Absatz [0024], wonach bei einer üblicherweise rechteckigen Grundfläche der Wanne an jeder Seite genau eine Profilleiste vorgesehen ist, so dass vier Leisten montiert werden müssen. Für andere Grundflächen können Profilleisten unterschiedlicher Länge bereitgehalten oder alternativ lange Profilleisten bereitgestellt werden, die auf die benötigte Länge zu kürzen sind. Das Streitpatent kennt weiter Eckstücke, die aus Zuschnitten der Profilleisten gebildet sind (Abs. [0028]).

Durch die getrennte Bereitstellung und Montage ergeben sich unterschiedliche Ausgestaltungsmöglichkeiten der Traganordnung (vgl. Abs. [0025]). Das Streitpatent überlässt es der Fachperson, welche Längen und wie viele Profilleisten sie verwendet. Insofern trifft es auch keinerlei Aussage über deren Ein- oder Mehrstückigkeit.

Funktional gewährleistet die Traganordnung das Abstützen der Sanitärwanne auf dem Untergrund. Durch die Verwendung von Profilleisten kann die Aufstandsfläche der Sanitärwanneneinrichtung verringert werden. Dies wiederum kann zu verbesserten Schallschutzeigenschaften führen (vgl. Abs. [0022]). Etwaige zusätzliche Bauteile, welche die Traganordnung umfassen kann, müssen an dieser Tragfunktion teilhaben sprich einen Beitrag zu ihr leisten.

Anspruch 1 schützt eine Vorrichtung, bei denen die Profilleisten als Teil der Traganordnung in die Sanitärwanneneinrichtung verbaut sind. Mehr verlangt der Vorrichtungsanspruch nicht.

Laut Anspruch 1 sind die Profilleisten in den C-förmigen Wannenrand eingesetzt und dort formschlüssig gehalten (Merkmal 4).

Aus Absatz [0014] ergibt sich, was das Streitpatent unter einer formschlüssigen Halterung versteht. Es handelt sich um eine Fixierung, die eine falsche Positionierung vermeidet und die Profilleisten sicher hält. Eine Halterung kann ohne weitere Hilfsmittel allein durch die Form der Profilleisten erfolgen, die eine komplementäre Querschnittsform zu der C-Form des Wannenrandes aufweist (vgl. Abs. [0020]).

Die Profilleisten sind aus Kunststoff-Hartschaum gebildet. Die Verwendung von Kunststoff-Hartschaum für die Ausgestaltung von Wannenträgern ist der Fachperson aus der Praxis bekannt (vgl. Abs. [0011]). Der Fachperson bleibt überlassen, welche Art von Kunststoff-Hartschaum verwendet wird. Das Streitpatent stellt hieran keine gesteigerten Anforderungen. In der Beschreibung wird lediglich zur Herstellung in einer Gussform erwähnt, dass die Profilleisten aus Kunststoff-Hartschaum gebildet werden können (vgl. Abs. [0015]). Funktional bewirkt das Material eine gewisse Schalldämmung (vgl. Abs. [0023]). Als bevorzugte Ausführungsbeispiele werden Schaumstoffe auf der Basis von Polystrol, wie expandiertes Polystrol (EPS) und extrudiertes Polystrol (XPS) genannt (vgl. Abs. [0035]).

Der Anspruch konkretisiert die Art und Weise des Einsetzens der Profilleisten in den C-förmigen Wannenrand näher, nämlich, dass die Leisten mit ihrem oberen Befestigungsabschnitt eingesetzt sind (Merkmal 4b). Der obere Befestigungsabschnitt ist dadurch charakterisiert, dass er gegenüber dem ihm zur Verfügung stehenden Aufnahmeraum im unmontierten Zustand ein Übermaß aufweist (Merkmal 4b) (1)). Zusätzlich ist der obere Befestigungsabschnitt derart komprimierbar, dass er die Eignung aufweist, in den Aufnahmeraum eingesetzt zu werden (Merkmal 4b) (2)).

Das Streitpatent definiert das Übermaß nicht konkret. Es bezieht sich auf das Verhältnis des oberen Befestigungsabschnitts der Profilleiste zur Öffnung des C-förmigen Wannenrandes, deren Ausmaß durch den Vertikalabschnitt 5 bestimmt wird (vgl. Figur 2, Abs. [0043]). Der obere Befestigungsabschnitt ist im unmontierten Zustand größer bzw. breiter als die Aufnahmeöffnung des C-förmigen Wannenrandes. In einem Ausführungsbeispiel wird die Höhe der Profilleiste mit 20 bis 50 mm angegeben (vgl. Abs. [0036]). Das Streitpatent schweigt ansonsten zur Bestimmung eines konkreten Übermaßes. Die Fachperson wird sich daher seiner Bestimmung über die technische Funktion nähern. In Zusammenhang mit Merkmal 4b)(2) erkennt er, dass das Übermaß nur einen solchen Umfang haben kann, der ermöglicht den oberen Befestigungsabschnitt noch derart zu komprimieren, um ihn in den Aufnahmeraum einzusetzen. Die Profilleisten können dann gegen den Widerstand in den Aufnahmeraum des C-förmigen Wannenrandes eingeschoben werden, so dass der Formschluss zusätzlich durch die elastischen Rückstellkräfte unterstützt wird (vgl. Abs. [0020], [0043]). Damit gewährleistet das Übermaß eine besonders sichere und zuverlässige Fixierung der Profilleisten (vgl. Abs. [0020]). Zu dem Formschluss tritt durch das komprimierte Übermaß eine kraftschlüssige Verbindung, die ein Zurückgleiten verhindert. Die Fachperson wird daher ein Übermaß wählen, das einerseits schon einen Kraftschluss ermöglicht und andererseits noch ein Einschieben in den Wannenrand zulässt. Das Streitpatent beschreibt in Merkmal 4b)(2) lediglich eine Komprimierbarkeit, die zu einem Kraftschluss führt. Ein Stoffschluss, bei dem der obere Befestigungsabschnitt der Profilleiste und der Wannenrand durch atomare/molekulare Kräfte zusammengehalten wird, adressiert weder der Anspruch noch die sonstige Beschreibung des Streitpatents. Zu dem oberen

Befestigungsabschnitt der Profilleiste gehört daher der komprimierbare Teil, der in dem C-förmigen Wannenrand aufgenommen ist. Kein Teil des oberen Befestigungsabschnitts der Profilleiste mehr ist der anspruchsgemäße Fußabschnitt i.S.d. Merkmals 4c), der nach unten über die Unterkantung der Wanne vorsteht. Funktional dient der Fußabschnitt dazu, die Sanitärwanne zu tragen und abzustützen (vgl. Abs. [0018]). Die Profilleisten weisen typischerweise eine L-Form auf, wobei ein Schenkel der L-Form als oberer Befestigungsabschnitt in den C-Förmigen Wannenrand eingesetzt ist und der andere Schenkel als Fußabschnitt nach unten über die Unterkantung des Wannenrandes vorsteht.

D.

Der erteilten Fassung im Hauptantrag des Streitpatents fehlt die Rechtsbeständigkeit (Ziffer I.) Das Streitpatent ist aber in der Fassung des Hilfsantrags rechtsbeständig (Ziffer II).

I.

Anspruch 1 des Streitpatents ist zwar gegenüber der DE 945 (Ziffer 1) neu, aber jedenfalls nicht erfinderisch (Ziffer 2.).

  1. Der Anspruch 1 des Streitpatents ist gegenüber der DE 945 (Anlage KMG 8a) neu.

a) Die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen betreffend einen Angriff auf die Neuheit und/oder Erfindungshöhe des Streitpatents liegt bei der Beklagten. Eine technische Lehre ist neu, wenn sie in wenigstens einem der bekannten Merkmale von dem im Stand der Technik Vorhandenen abweicht. Im Stand der Technik vorweggenommen ist nur das, was sich für eine mit dem jeweiligen technischen Gebiet vertrauten Fachperson unmittelbar aus der Veröffentlichung oder Vorbenutzung ergibt. Erkenntnisse, die ein Fachperson erst aufgrund weiterführender Überlegungen oder der Heranziehung weiterer Schriften oder Benutzungen gewinnt, sind nicht Stand der Technik (vgl. UPC_ CFI_452/2023 (LK Düsseldorf), Anordnung vom 9. April 2024 m.w.N.).

b)

Die DE 945 betrifft eine Vorrichtung zur zentrischen Positionierung von Badewannen und Duschwannen in Badewannen- und Duschwannenträgern aus Hartschaumstoff.

Die Schrift offenbart eine Vorrichtung zum Zentrieren einer Duschwanne auf einem Träger. Dabei handelt es sich um Profilstücke (bzw. Winkelstücke), deren Dicke auf den Abstand zwischen Außenfläche Wannenträger und Innenfläche der Umbiegung ausgelegt ist und diesen Abstand dergestalt füllen, dass ein Verschieben der Wanne in der betreffenden Richtung vermieden wird (Anlage KMG 8a, Spalte 1, Z. 28 ff.). Die Ausführungsform der Figur 3b (links) zeigt eine Ausgestaltung mit einem Winkelstück mit noppenartigen Vorsprüngen (6). Wenn sich die Fachperson die Einbausituation des Profilstücks/Winkelstücks im Träger der Duschwanne vergegenwärtigt, wird sie die Figur 3b vor seinem geistigen Auge in der Ansicht um 90 Grad nach links drehen. So betrachtet wird der Innenschenkel 1a mit der schmaleren Abschrägung 8 in den C-förmigen Wannenrand eingeschoben und das Profilstück wird mit der Abschrägung 7 auf den oberen Rand des Wannenträgers aufgesetzt.

c) Die DE 945 offenbart der Fachperson alle Merkmale bis auf das Merkmal 4a).

Zum Ausführungsbeispiel der Figur 3 in Spalte 3, Z. 25-39 wird ausgeführt, dass die offenbarten

Winkelstücke von unten her lose in die Ecken des Rands der mit ihrer Öffnung auf dem Boden liegenden Wanne eingelegt werden und später die Wanne gedreht und der Wannenträger eingesetzt wird. Damit ist eine Sanitärwanneneinrichtung mit einer Sanitärwanne und eine Trageanordnung für die Sanitärwanne gezeigt (Merkmal 1a) und Merkmal 1b)). Weiter erkennt die Fachperson in der Beschreibungsstelle in Z. 30-32, dass die Wanne in Gebrauchslage einen Querschnitt C-förmigen Wannenrand mit einer Unterkantung aufweist (Merkmal 2). Dort heißt es: 'Bei Stahlwannen sitzt am Rand der Umbiegung üblicherweise ein rechtwinklig nach innen, also zur Wannenwand hin weisender Steg an.'

Entgegen der Ansicht der Klägerin offenbart die DE 945 auch Merkmal 3 des Anspruchs, wonach die Trageanordnung mehrere Profilleisten umfasst. Nach zutreffender Auslegung des Streitpatents kann die Traganordnung aus mehreren Bauteilen bestehen. Dass die Profilstücken zur zentrischen Positionierung für sich genommen allein keine unmittelbar tragende Funktion haben, schadet dabei nicht. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Abschrägung 7 des Winkelstücks in der Figur 3 eine Führungs- bzw. Gleitfläche für den oberen Rand des Wannenträgers beim Einsetzen der Wanne bildet (Anlage KMG 8a, Spalte 3, Z. 42 ff.). Denn auch diese geneigte Fläche entfaltet ab dem Moment, ab dem sie auf dem Wannenträger aufliegt, eine Stützfunktion. So bilden die in der Figur 3 mit der Bezugsziffer 1 offenbarten Winkelstücke nach Einsetzen der Wanne in den Wannenträger zusammen mit dem Wannenträger die anspruchsgemäße Traganordnung. Die Fachperson erkennt, dass die Winkelstücke somit durch die Zentrierung der Wanne auf dem Träger einen Beitrag zum Abstützen der Wanne leisten. Da das Streitpatent ausdrücklich die Möglichkeit der unterschiedlichen Längen von Profilleisten ebenso wie eine nachträgliche Kürzung nennt und der Anspruch keine Aussage über eine zwingend einstückige Ausgestaltung trifft, erkennt die Fachperson, dass die Winkelstücke als zusätzliche Bauteile erfindungsgemäße Profilleisten bilden können.

Die DE 945 offenbart weiter, dass die Winkelstücke zwischen dem nach innen weisenden Steg und der Unterseite des Wannenrandes festgeklemmt werden (Anlage KMG 8a, Spalte 3 Z. 33-35). Insofern ist auch die formschlüssige Haltung i.S.d. des Merkmals 4 gezeigt.

Die Fachperson kann der DE 945 hingegen nicht unmittelbar und eindeutig entnehmen, dass auch die Profil- bzw. Winkelstücke aus Kunststoff-Hartschaum gebildet sind (Merkmal 4a). Als einzige Offenbarungsstellen kommen die Beschreibung zu Anfang (Spalte 1, Z. ff.) und Anspruch 1 in Betracht. Danach betrifft die Erfindung laut DE 945 eine Vorrichtung zur zentrischen Positionierung von Badewannen und Duschwannen in Badewannen- und Duschwannenträgern aus Hartschaumstoff, wobei Anspruch 1 diese Formulierung wiederholt. Bei unbefangener Lektüre bezieht sich die Materialangabe sprachlich lediglich auf den Wannenträger, nicht jedoch auf die Vorrichtung zur zentrischen Positionierung sprich das Profilstück. Dem folgend wird das Material des Profilstücks hier gerade nicht gezeigt. Daneben erscheint ein Verständnis möglich, wonach die Materialangabe auch auf die Zentriereinrichtung zurückbezogen ist. Aber allein der Umstand, dass der Fachperson zwei Möglichkeiten zur Verfügung stehen, wie sie die Angabe verstehen kann, spricht gegen das Vorliegen einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung.

Die zusätzliche Offenbarungsstelle (Spalte 2, Z. 13-16), welche die Beklagte anführt, überzeugt nicht. Hieraus ergebe sich, dass in dem Fall, in dem der Abstand zwischen Außenfläche Wannenträger und Innenfläche Umbiegung kleiner als die Dicke des Profilsstücks ist, Ausnehmungen an den Profilstücken eine Art 'Knautschzone' schaffen, die eine Dickenverminderung des Profilstücks zulassen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass hierin eine offensichtliche Offenbarung liege, dass die Profilleisten über Ausnehmungen komprimierbar und daher in einem gewissen Umfang elastisch verformbar seien. Dies überzeugt aus zwei Gründen nicht: Erstens schaffen die Ausnehmungen den Platz und damit eine Knautschzone, ohne dass sich das Material des Profilstücks hierdurch

zwingend elastisch verformen müsste. Zweitens ist nicht ausgeschlossen, dass auch andere Materialien außer Kunststoff-Hartschaum elastisch verformbar sein können.

  1. Anspruch 1 ist indes ausgehend von der DE 945 nicht erfinderisch, weil die Überlegungen, die die Fachperson anstellt, um die Profilstücke/Winkelstücke aus Kunststoff-Hartschaum zu bilden (Merkmal 4a)), den Bereich der routinemäßigen Weiterentwicklung nicht verlassen.

a) Mit einem Patent belohnt wird nur die Fachperson, die erfinderisch tätig ist, vgl. Art. 56 EPÜ. Diese erfinderische Lösung beginnt jenseits des Bereichs, der, ausgehend vom Stand der Technik, durch das definiert wird, was die gut ausgebildete Fachperson mit durchschnittlichem Wissen, Können und Erfahrungen routinemäßig auf dem einschlägigen technischen Gebiet weiterentwickeln und finden kann (vgl. Benkard/Söldenwagner, EPÜ, 4. Aufl., Art. 56 Rn. 9). Eine Erfindung liegt dann vor, wenn sie sich nicht durch die übliche Herangehensweise der Fachperson in ihrem Fachgebiet ergibt, sondern es einer zusätzlichen schöpferischen Leistung ihrerseits bedurfte.

b) Die Lokalkammer ist der Überzeugung, dass es für die Fachperson, die sich vor die Aufgabe gestellt sah eine Sanitärwanneneinrichtung anzugeben, die leicht in unterschiedlichen Größen gebildet werden kann und gute Funktionseigenschaften aufweist, ausgehend von der DE 954 eine routinemäßige Überlegung darstellt, die Profilstücke ebenso wie den Wannenträger aus Kunststoff-Hartschaum zu bilden. Zum einen ist das Material im Stand der Technik für die Ausbildung von Wannenträger neben den anderen, höhenverstellbaren Rahmen hinlänglich bekannt (vgl. Streitpatent, Abs. [0005], [0008]) und sein Einsatz im Bereich der Duschwannenherstellung üblich (vgl. auch Abs. [0011], 'aus der Praxis'). Zum anderen handelt es sich um ein biegsames, aber formstabiles und schalldämmendes Material, das leicht herzustellen und nicht zu teuer ist. Ferner ist es plausibel, dass die Fachperson das gleiche Material des Wannenträgers auch für die Profilstücke wählt, um unterschiedliche Toleranzen und Wärmeausdehnungen zu vermeiden. Sofern die Klägerin meint, die Verwendung von Hartschaum berge die Gefahr, dass das Profilstück abbricht und deshalb für diese Feinstruktur ungeeignet sei und üblicherweise von der Fachperson nicht gewählt würde, vermag die Lokalkammer dem nicht beizutreten. Denn die Fachperson ist sich der verschiedenen Härtegerade bewusst, die ihr bei dem Einsatz von Kunststoff-Hartschaum zur Verfügung stehen. Sie wird für die Ausgestaltung der Profilstücke üblicherweise den angemessenen Härtegrad wählen und entsprechende Mittel verwenden, um den Kunststoff-Hartschaum entsprechend weicher oder härter zu gestalten. Insofern würde die Fachperson ohne erfinderisches Zutun die Profilstücke der DE 945 aus Kunststoff-Hartschaum bilden.

II. Das Streitpatent ist in der Fassung des Hilfsantrags neu und erfinderisch.

  1. Hinsichtlich der formalen Zulässigkeit des Hilfsantrags nach R. 30 VerfO bestehen keine Bedenken. 2.

Das Streitpatent ist in der Fassung des Hilfsantrags (Anspruchskombination aus den Ansprüchen 1, 2 und 3 der erteilten Fassung) gegenüber der DE 945 neu.

Die DE 945 offenbart nicht eindeutig und unmittelbar die Merkmalsgruppe 4b) und das Merkmal 4c).

a) Trotz der weiten Auslegung des Begriffs des Übermaßes vermag die Kammer keine unmittelbare und eindeutige Offenbarung des oberen Befestigungsabschnitts der Profilleiste zu erkennen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Angabe des oberen Befestigungsabschnitts in der Merkmalsgruppe 4b) des Streitpatents nicht relativ, sondern in räumlich-körperlicher Abgrenzung zum Fußabschnitt der Profilleiste zu sehen.

Die insoweit darlegungsbelastete Beklagte beruft sich zunächst darauf, dass in Spalte 3 Z. 33 bis 40 gezeigt sei, dass ein Festklemmen der Winkelstücke dergestalt erfolgt, dass die noppenartigen Vorsprünge 6 auf deren nach unten und nach oben gerichteter Fläche eine Verspreizung der Winkelstücke 1 bewirken, so dass die Winkelstücke unverrückbar gehalten werden und nicht herausfallen. Hier ist bereits fraglich, inwieweit diese Beschreibungsstelle in Verbindung mit der Figur 3 der DE 945 ein Übermaß des oberen Befestigungsabschnitts im unmontierten Zustand offenbart. Ausdrücklich beschrieben ist hier nur ein Klemmen der Profilleisten im verbauten Zustand. Ob in Figur 3 die noppenartigen Vorsprünge zu einem Übermaß des Winkelstücks gegenüber dem Wannenrand führen, lässt sich anhand der Zeichnung ebenfalls nicht eindeutig beurteilen. Selbst wenn die Fachperson hierin ein Übermaß des Winkelstücks erkennen wollte, fehlt es an einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung des oberen Befestigungsstücks. Die Beklagte erläutert nicht, welche Teile des Winkelstückes noch zum oberen Befestigungsabschnitt - der das Übermaß aufweisen muss - gehören und welche nicht. Sie unterscheidet keinen oberen Befestigungsabschnitt vom Fußabschnitt des Winkelstücks.

b)

Entgegen der Ansicht der Beklagten offenbart die DE 945 auch keinen überstehenden Fußabschnitt des Winkelstücks unmittelbar und eindeutig. Die anspruchsgemäße L-Form zeigt die DE 945 nicht. Die Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die schräge Fläche des Winkelstücks in der Figur 3 sei auf dem Wannenträger abgestützt, wobei an dem Wannenträger wiederum eine Stützleiste angebracht sei, auf der die Schrägfläche aufliege und die die Kräfte nach unten übertrage. Das ändert jedoch nichts daran, dass der Wannenträger in der DE 945 zwar Teil der erfindungsgemäßen Traganordnung ist, aber ein anderes räumlich-körperliches Bauteil als das Winkelstück darstellt, welches die anspruchsgemäßen Profilleisten offenbart. Die Profilleisten als konkretes räumlich-körperliches Bauteil sollen jedoch einen nach unten über die Unterkantung des Wannenrands vorstehenden Fußabschnitt aufweisen, nicht die Traganordnung als solche. Daneben ist ein Vorstehen über die Unterkantung des Wannenrandes in der Figur 3 mangels Darstellung des Wannenrandes erst recht nicht eindeutig und unmittelbar offenbart. Schließlich lässt sich auch der Beschreibungsstelle über die zwei zueinander höhenversetzten Horizontalebenen (Spalte 2, Z. 31 ff.) kein Vorstehen mit einem Fußabschnitt im Sinne des Merkmals 4c) entnehmen. Denn dort heißt es 'die untere Ebene dient der Abstützung des Profilstücks auf dem Absatz des Wannenträgers'. Damit steht wiederum nicht ein Fußabschnitt des Profilstücks über die Unterkantung des Wannenrands vor, sondern es liegt auf dem darunter befindlichen Wannenträger auf.

  1. Das Streitpatent in der Fassung des Hilfsantrags (Anspruchskombination aus den Ansprüchen 1, 2 und 3 der erteilten Fassung) ist erfinderisch gegenüber der DE 945 (siehe a)), sowie gegenüber den Kombinationen der Entgegenhaltungen KMG 9 und KMG 10 (siehe b)).

a) Hinsichtlich des Hilfsantrags hat die insoweit darlegungsbelastete Beklagte bereits nicht konkret ausgeführt, mit welcher Entgegenhaltung die Fachperson - vor die Aufgabe gestellt eine Sanitärwanneneinrichtung anzugeben, die leicht in unterschiedlichen Größen gebildet werden kann und

gute Funktionseigenschaften aufweist - die DE 945 kombinieren würde bzw. welches fehlende Merkmal in welcher anderen Schrift gezeigt sein soll.

Im Übrigen ist im Hinblick auf Merkmal 4c) kein Anlass ersichtlich, die DE 945 mit dem allgemeinen Fachwissen zu kombinieren, um anstatt der noppenartigen Vorsprünge, die sich im Wannenrand verspreizen, eine Ausgestaltung der Profilstücke mit komprimierten Übermaß vorzusehen, deren Fußabschnitt über die Unterkantung des Wannenrandes hinaussteht. Denn die in der Figur 3 der DE 495 gezeigte Lösung ist in sich geschlossen, weil sie die eingesetzten Winkelstücke auf den Wannenträger aufsetzt. Ein Vorstehen der Profilstücke würde dem zuwiderlaufen, da der Wannenträger dann beabstandet wäre.

b)

Die KMG 9 offenbart einen Wannenträger zur Montage von Bade- und Duschwannen aus Hartschaum. Die nachfolgend leicht verkleinerte Abbildung 4 zeigt unter anderem, dass der Wannenträger über einen umlaufenden oberen Rand mit einer nutartigen Vertiefung (2) zur Aufnahme eines U-Profils (3) verfügt, wobei das U-Profil mit PU-Schaum (4) ausgeschäumt wird.

ORD_598324/2023

Die KMG 10, die bereits durch das Streitpatent gewürdigten Stand der Technik darstellt, offenbart einen Sanitärgegenstand bestehend aus einer Wanne und einem einstückig angeformten Wannenträger (2) aus Polyurethanschaum. Die nachfolgend leicht verkleinerte Figur 2 zeigt den Sanitärgegenstand. Dieser weist einen im Querschnitt U-förmig geformten Wannenrand (3) auf, der von dem Polyurethanschaum des Wannenträgers ausgeschäumt ist. Die Ausführung in Figur 2 zeigt einen Wannenträger mit einem umlaufenden Kragen (4) und mit im mittleren Wannenbereich stützenden Verstärkungsrippen (5).

ORD_598324/2023

aa)

Die Beklagte ist der Auffassung, die KMG 9 zeige bereits alle Merkmale des Anspruchs 1 mit Ausnahme des Merkmals 4a), wonach die Profilleisten aus Kunststoff-Hartschaum gebildet seien. Dem kann die Kammer bereits nicht beitreten. Ähnlich wie das DPMA in seinem Beschluss vom 15. September 2022 (vgl. Anlage AR 04, S. 9) vermag die Kammer schon nicht zu erkennen, dass die KMG 9 mehrere Profilleisten i.S.d. Merkmals 3 offenbart. Der Wannenträger der KMG 9 weist ein UProfil auf, das Polyurethanschaum aufnimmt, um die Badewanne stützen. Es handelt sich um einen Wannenträger mit einer durchgehenden Kantenstruktur, dessen Aufnahmeraum durch Polyurethanschaum ausgefüllt wird. Insofern sind gerade nicht mehrere Profilleisten offenbart (Merkmal 3), die in den Wannenrand eingesetzt werden.

Indem die KMG 10 ebenfalls nur einen einstückig angeformten Wannenträger aus Polyurethanschaum offenbart, zeigt auch eine etwaige Kombination beider Entgegenhaltungen bereits nicht das Merkmal 3. Der Wannenträger der KMG 10 ist einteilig ausgebildet und wird in den Wannenrand eingeschäumt (vgl. Anlage KMG 10, Spalte 1 Z. 53-55; Anlage AR 04, S. 9, Ziffer 1.6). Da es sich bei der KMG 10 um bereits gewürdigten Stand der Technik handelt, trifft die Beklagte im Übrigen auch eine höhere Vortragslast hinsichtlich der Erfolgsaussichten dieses Angriffs.

Es handelt sich daher bei beiden Schriften um andere Lösungen, die sich von der des Streitpatents bereits im Ansatz unterscheiden.

bb)

Hinzu tritt, dass eine Kombination beider Schriften nicht die Merkmale 4b) (1), (2) offenbart. Abgesehen davon, dass nicht dargetan ist, aus welchem Grund die Fachperson die Entgegenhaltungen kombinieren sollte, zeigen weder die KMG 9 noch die KMG 10 einen durch Einsetzen des Wannenträgers erreichten Kraftschluss. Die Beklagte zieht sich darauf zurück, dass sich beim Ausschäumen des Wannenträgers zwangsläufig ein gewisser Druck entfalte, so dass das geschäumte Material in dem C-förmigen Rand sowohl verklebe als auch kraftschlüssig fixiert sei. Abgesehen davon, dass mit dem Ausschäumen kein Übermaß im unmontierten Zustand offenbart ist, erscheint bereits fraglich, ob die Ausführungen der Beklagten nicht eher für eine stoffschlüssige als eine erfindungsgemäße kraftschlüssige Verbindung sprechen.

Schließlich ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht ersichtlich, wieso die Fachperson sich ausgehend von der KMG 10 eine flexiblere Ausgestaltung überlegen sollte und eine Anpassung der Größe der Trageanordnung ausgerechnet in der KMG 9 offenbart sieht. Wie ausgeführt zeigt die KMG 9 gerade nicht mehrere Elemente des Wannenträgers.

E.

Die Klage ist auch in der Sache begründet. Die Beklagte verletzt das Klagepatent mittelbar und unmittelbar und kann sich nicht auf ein Vorbenutzungsrecht berufen.

I.

Unstreitig machen beide angegriffene Ausführungsformen von der Lehre des Streitpatents sowohl in der Fassung des Hauptantrags als auch in der Fassung des Hilfsantrags Gebrauch.

II. Die Beklagte kann sich jedenfalls in Bezug auf die streitgegenständlichen Vertragsmitgliedsstaaten nicht mit Erfolg auf ein Vorbenutzungsrecht berufen.

Art. 28 EPGÜ legt fest, dass wer in einem Vertragsmitgliedstaat ein Vorbenutzungsrecht an einer Erfindung erworben hat, wenn ein nationales Patent für diese Erfindung erteilt worden wäre, in diesem Vertragsmitgliedstaat die gleichen Rechte auch in Bezug auf ein Patent hat, das diese Erfindung zum Gegenstand hat.

Der enge Wortlaut der Vorschrift ist insoweit eindeutig. Der Nutzer der erfindungsgemäßen Technologie kann sich nur auf die Rechte berufen, die ihm die jeweiligen nationalen Regelungen der jeweiligen Vertragsmitgliedstaaten zubilligen. Insofern muss ein Bestehen eines Vorbenutzungsrechts für jeden der geschützten Staaten unter dessen Bedingungen vorgetragen werden. Die Norm sieht ein europäisches Vorbenutzungsrecht nicht vor, sondern es handelt sich um eine gleitende Verweisung auf das jeweilige nationale Recht (vgl. Tilmann/Plassmann/Busche, Einheitspatent, Einheitliches Patentgericht, Art. 28 EPGÜ, Rn. 6). Für diese gesetzliche Ausgestaltung spricht, dass ein unionsweites Vorbenutzungsrecht den effektiven europäischen Patentschutz über Gebühr einschränken könnte. Und selbst wenn Literaturstimmen die Regelung als systemwidrig kritisieren (vgl. Smeet, GRUR Patent 2024, 18, 23 Rn. 25 m.w.N), ist ihr eindeutiger Wortlaut vom Gericht zu beachten und hinzunehmen.

Dies vorausgeschickt fehlt es bereits an ausreichendem Vortrag der insoweit darlegungsbelasteten Beklagten, die sich auf den Einwand beruft. Die Beklagte hat hier allenfalls zum Erfindungsbesitz und dessen Betätigung innerhalb Deutschlands vorgetragen, nicht aber zu den hier streitgegenständlichen Vertragsmitgliedstaaten.

III.

Die Beklagte hat auch unstreitig Verletzungshandlungen nach Art. 25 (a) EPGÜ begangen.

Sie bietet die angegriffene Ausführungsform I über ihre eigene Internetseite durch das Ausweisen der Händlersuche in den streitgegenständlichen Mitgliedstaaten an und bringt diese über die Zwischenhändler in Verkehr (Art. 25 (a) EPGÜ). Letzteres genügt, sofern die Beklagte als Lieferantin konkrete Anhaltspunkte für eine Weiterlieferung hat, wovon hier mangels anderweitigen Vortrags der Beklagten auszugehen ist. Auch wenn die Klägerin nicht für jeden hier beantragten Vertragsmitgliedstaat eine Lieferung dargelegt hat, genügt der klägerische Vortrag jedenfalls dann, wenn die Beklagte ihre Liefertätigkeiten nicht konkret bestreitet. Das Bestreiten im Hinblick auf die Lieferung an megabad.de erfolgt im Hinblick auf eine etwaige Abwandlung, nicht im Hinblick auf die Lieferungen in die streitgegenständlichen Vertragsmitgliedstaaten.

Indem die Beklagte anbietet und in Verkehr bringt, liegt eine widerlegbare Vermutung dafür vor, dass sie die angegriffene Ausführungsform ebenfalls gebraucht, bzw. zu den Zwecken des Anbietens, Inverkehrbringens oder Gebrauchens einführt oder besitzt.

IV.

Nach Art 26 Abs. 1 EPGÜ darf die Beklagte nicht ohne Zustimmung der Klägerin im Hoheitsgebiet der Vertragsmitgliedstaaten, in denen das Streitpatent Wirkung entfaltet, anderen als zur Benut-

zung der geschützten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung in diesem Gebiet anbieten oder liefern, wenn der Dritte weiß oder hätte wissen müssen, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Diese Voraussetzungen liegen ebenfalls vor.

  • a)

Bei der angegriffenen Ausführungsform II handelt es sich um eine anspruchsgemäße Profilleiste und damit als ein im Anspruch explizit erwähntes Bauteil grundsätzlich um ein wesentliches Mittel. Die Ausgestaltung der Profilleisten zum Einbau in die Sanitärwanneneinrichtung stellt den Kern der streitpatentgemäßen Erfindung dar.

b)

Bei der mittelbaren Verletzung ist ein doppelter Hoheitsgebietsbezug zu verlangen. Das bedeutet, dass Angebot und/oder Lieferung zum einen im Hoheitsgebiet erfolgen und zum anderen auch zur Benutzung der Erfindung im Hoheitsgebiet dienen müssen.

Da es sich bei dem Streitpatent um ein dem EPGÜ unterliegendes europäischen Patent ohne einheitliche Wirkung handelt, ist fraglich, ob hierfür ausreicht, dass das Anbieten/Liefern in einem der streitgegenständlichen Vertragsmitgliedstaaten vorliegt und zur unmittelbaren Benutzung der Erfindung in den anderen geschützten Staaten gedacht ist (so wohl Tilmann/Plassmann/Grabinski/W.Tilmann, Einheitspatent, Einheitliches Patentgericht, EPGÜ Art. 26, Rn. 16) oder ob bei einem Europäischen (Bündel)patent zu verlangen ist, dass die unerlaubte Handlung auf denselben Vertragsmitgliedstaat zielen muss, in dem durch die Lieferung die unmittelbare Patentverletzung verwirklicht wird (so Tilmann/Plassmann/Tilmann, Einheitspatent, Einheitliches Patentgericht, EPGÜ Art. 33, Rn. 36).

Eine Entscheidung dieser Frage kann im vorliegenden Fall dahinstehen, weil die Beklagte den objektiven Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung auch nach der engeren Auffassung erfüllt.

Die Klägerin hat im Hinblick auf das Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausführungsform II unwidersprochen vorgetragen, dass der deutsche Online-Händler Reuter.com auf seiner Internetseite die angegriffene Ausführungsform II in die hier streitgegenständlichen Vertragsstaaten anbietet. Ausweislich der Anlage AR 11 kann der Nutzer der Internetseite hier verschiedene Länder und Regionen als Lieferort auszuwählen, wobei in der Anlage AR 11 beispielhaft Dänemark, Frankreich und Italien von den streitgegenständlichen Vertragsmitgliedstaaten zu erkennen sind. Die Klägerin trägt hierzu vor, dass alle streitgegenständlichen Vertragsmitgliedstaaten angewählt werden können und sich aus dem - in deutscher Sprache gezeigten - Online-Angebot ergibt, dass die angegriffene Ausführungsform II direkt bei der Beklagten als Herstellerin erworben wird. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ergänzt, dass die Beklagte die angegriffene Ausführungsform II in jedem streitgegenständlichen Vertragsmitgliedstaat an ihre dortigen Vertragshändler anbietet und an diese liefert. Die Vertragshändler bieten wiederum insbesondere an Installationsbetriebe bzw. Handwerker an. Die Lieferungen sind in aller Regel auf konkrete Bauvorhaben bezogen, wobei üblicherweise in diesem Bereich ein recht steiles Vertriebsgefälle ohne Zwischenlagerungen vorliegt. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht entgegengetreten.

c) Ferner ist auch der subjektive Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung gegeben. Durch das Angebot und die Lieferung an die Vertragshändler in die streitgegenständlichen Vertragsmitgliedstaaten ist aufgrund der Umstände offensichtlich, dass der Beklagten bekannt ist, dass diese Händler die angegriffene Ausführungsformen für konkrete Bauvorhaben zum Einbau liefern, die sich

regelmäßig in den jeweiligen Ländern befinden. Die Beklagte weiß daher auch, dass die angegriffene Ausführungsform zum Einbau in eine Sanitärwanneneinrichtung als Teil des Wannenträgers geeignet und als 'praktisches Nachrüstset' (vgl. Anlage AR 11) auch bestimmt ist.

d) Es sind weder Umstände ersichtlich noch vorgetragen, die für eine Unverhältnismäßigkeit der mit der Entscheidung angeordneten Maßnahme sprechen würden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, für welchen anderen Zweck die angegriffene Ausführungsform II ansonsten Verwendung findet.

Die vorherigen Ausführungen rechtfertigen die nachfolgend im Einzelnen erläuterten Rechtsfol-

  • F. gen.

I. Für die unmittelbare Verletzung gilt Folgendes:

Die Klägerin hat unter Berücksichtigung der Umstände des Falles ein Recht auf Untersagung der Fortsetzung der Verletzung gem. Art. 25 (a) EPGÜ i.V.m. Art. 63 Abs. 1 EPGÜ. Die Beklagte darf in den von der Klage erfassten Vertragsmitgliedstaaten weder das Anbieten noch den Vertrieb fortsetzen. Gleiches gilt - wie oben gesehen - auch für das Gebrauchen sowie Einführen und Besitzen.

Das Verbot der Fortsetzung in Art. 63 EPGÜ impliziert, dass es noch eine Möglichkeit der Fortsetzung der Verletzung geben muss. Die Beklagte ist hinsichtlich der Tatsache, dass sie jegliche Benutzungshandlungen eingestellt hat, darlegungs- und beweisbelastet.

Die Klägerin hat konkret aufzeigt, dass jedenfalls in einem der von der Klage erfassten Vertragsmitgliedstaaten noch weiter Benutzungshandlungen vorliegen (vgl. Anlage AR 30). Damit besteht eine widerlegliche Vermutung, dass die Beklagten auch in den anderen Staaten, die zuvor zu ihrem Vermarktungsgebiet gehörten, ihre Handlungen fortsetzt. Die Beklagte hat demgegenüber lediglich vorgetragen, dass sie die Benutzungshandlungen bereits Ende Mai 2023 eingestellt habe. Die Beklagte behauptet, dass die ausweislich der Anlage AR 30 gezeigte Bestellung über den OnlineHändler Megabad bereits mit einer abgewandelten Ausführungsform beliefert worden sei. Mit dem pauschalen Vortrag ohne weitere Glaubhaftmachung genügt sie ihrer Darlegungslast offensichtlich nicht.

Die Klägerin hat ebenfalls ein Recht auf Auskunft gem. Art. 25 (a) EPGÜ i.V.m. Art. 67 EPGÜ. Der nunmehr gestellte Antrag zu Ziffer 1 a) bis e) begegnet hinsichtlich der Art und Weise der Auskunft sowie der Verhältnismäßigkeit keinen Bedenken.

a)

Den ursprünglich gestellten Antrag auf Offenlegung der Bücher nach Art. 68 Abs. 1 EPGÜ i.V.m. R. 131.1 (c) und R. 141 VerfO hat die Klägerin zu Recht zurückgenommen. Es handelt sich hierbei um einen Antrag, der Teil des Verfahrens zur Festsetzung der Höhe des angeordneten Schadensersatzes und dort dem bezifferten Schadensersatzanspruch vorgeschaltet ist bzw. sein kann. Hierfür spricht bereits die systematische Stellung dieses Antrags in Kapitel 4 der Verfahrensordnung. Der Antrag wäre daher nicht im Verletzungsverfahren zu gewähren gewesen.

b) Der Klägerin steht aber ein Antrag auf Übermittlung von Informationen, welche die Klägerin zum Zwecke ihrer Rechtsverfolgung vernünftigerweise benötigt, gemäß Art. 68 Abs. 3 (a), (b) EPGÜ i.V.m. R. 191 S. 1 Alt. 2 VerfO zu.

Art. 68 Abs. 3 (a), (b) EPGÜ i.V.m. R. 191 S. 1 Alt. 2 VerfO gibt nach Auffassung der Lokalkammer eine materielle Berechtigung, Informationen zu fordern, welche die Klägerin benötigt, um die Auskünfte auf ihre Stichhaltigkeit überprüfen zu können und Anhaltspunkte für ihre Schadensberechnung zu erlangen.

Grundsätzlich ist R. 191 VerfO zwar auf Informationen während des Prozesses gerichtet, um Parteien zur Vorlage von Informationen im Hinblick auf zu leistenden Vortrag zu zwingen (vgl. Tilmann/Plassmann/Ahrens, Regel 191 Rn. 1. - Anlehnung an das Discovery Verfahren). Der Wortlaut schließt aber gerade bei der zweiten Alternative nicht aus, die Vorlage der genannten Informationen in der Endentscheidung anzuordnen. Diese Auslegung ist in allen drei Sprachen zwanglos möglich (Informationen zum Zwecke der Rechtsverfolgung vernünftigerweise benötigt/au soutien des prétentions de cette partie/for the purpose of advancing the party´s case).

Die gesetzliche Grundlage im Übereinkommen in Verbindung mit der genannten Verfahrensregel lässt sich in Art. 68 Abs. 3 (a), (b) EPGÜ verorten. Nach diesen Vorschriften hat das Gericht bei der Festsetzung des Schadensersatzes alle in Frage kommenden Aspekte zu berücksichtigen. Dazu zählen etwa die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der Patentverletzung einschließlich der Gewinneinbußen. Ebenso kann der zu Unrecht erzielte Gewinn des Verletzers Berücksichtigung finden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, stattdessen auf der Grundlage einer fiktiven Lizenz einen Pauschalbetrag festzusetzen. Wenn aber sämtliche genannten Faktoren zur Berechnung eine Rolle spielen können, dann muss der Patentinhaber im Umkehrschluss auch die Möglichkeit haben, diese Informationen vom Verletzer einholen zu können. Die Befugnis zur Anordnung der Mitteilung der Informationen setzt Art. 68 Abs. 3 (a), (b) EPGÜ gleichsam voraus (von Bopp/Kircher/Sonntag, Hdb., 2. Aufl. § 13 Rn. 287b) als sog. Annexbefugnis bezeichnet).

Für den gewählten Zeitpunkt bereits im Verletzungsverfahren sprechen insbesondere Effizienzgesichtspunkte. Zum einen wird die Frage der Verletzung im hiesigen Verfahren abschließend geprüft und es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, den Informationsanspruch einem weiteren Verfahren zu unterwerfen und diesen zu verzögern (vgl. Bopp/Kircher/Sonntag, Hdb., 2. Aufl. § 21 Rn. 12). Zum anderen liegt es im Interesse beider Parteien einen zweiten, kostspieligen Höheprozess zu vermeiden. Die Erfahrungen der Vergangenheit in den nationalen Rechtsordnungen zeigen, dass sich die Parteien in einer hohen Anzahl von Fällen nach erfolgter Rechnungslegung über den Schadensersatz in aller Regel außergerichtlich einigen. Es spricht daher wenig dafür, die Parteien allein für die Übermittlung der Informationen zur Kostenkalkulation und Kontrolle der Auskünfte zwingend auf einen zweiten Prozess zu verweisen. Eine solch enges Verständnis widerspricht nach Ansicht der Lokalkammer gerade dem ansonsten vorherrschenden Gedanken der Effizienz und des effektiven, europaweiten Rechtschutzes im Verfahren vor dem EPG.

Inhaltlich richtet sich daher dieser Antrag auf die Informationen über die Kostenfaktoren, auf die sich die Beklagte bei der Berechnung ihrer Gewinne beruft (Ziffer (f) des Antrags).

Daneben kann der Patentinhaber im Rahmen dieses Übermittlungsrechts ebenfalls eine Belegvorlage für die Auskünfte nach Art. 67 Abs. 1 EPGÜ (Ziffer (a) - (e)) verlangen, nämlich Rechnungen oder - wenn diese nicht verfügbar sind - hilfsweise Lieferscheine. Denn abgesehen von dem Interesse an den reinen Auskünften, die der Patentinhaber nach Art. 67 Abs. 1 EPGÜ erhält, ist auch

sein Interesse anerkennenswert, die Richtigkeit dieser Auskünfte jedenfalls stichprobenartig überprüfen zu können. Die Möglichkeit der Schwärzung trägt etwaigen vertraulichen Informationen Rechnung (R. 190 1 S. 2 VerfO).

Der Entscheidung hinsichtlich des Rückrufs aus den Vertriebswegen in Bezug auf die unmittelbar verletzenden Erzeugnisse rechtfertigt sich nach Art. 64 (2) (b), (4) EPGÜ. Zu den Vertriebswegen zählen alle gewerblichen Endabnehmer. Die Beklagte hat die Besitzer der angegriffenen Ausführungsform I aufzufordern, diese an sie gegen Kostenerstattung herauszugeben. Die Maßnahme ist auch verhältnismäßig.

Die Entscheidung auf endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen ergeht nach Art. 64 Abs. 2 (d), 64 Abs. 4 EPGÜ.

Die endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen ist ausweislich des Wortlauts des EPGÜ eine eigenständige, von dem Rückruf zu trennende Maßnahme. Sie flankiert den Rückruf, wobei eine Entfernung nur dann in Betracht kommt, wenn der Verletzer hierzu die tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten hat. Die Formulierung konkreter und hinreichend bestimmter Maßnahmen hat sich hieran auszurichten.

Insoweit war von dem Antrag der Klägerin nur der in der nachfolgenden Entscheidung ersichtliche Teil zu gewähren. Danach kann die Klägerin verlangen, dass die Beklagte die gewerblichen Abnehmer auffordert, sämtliche eingegangenen Aufträge betreffend die angegriffene Ausführungsform I zu stornieren. Diese Maßnahme ist noch nicht vom Rückruf umfasst, weil es sich um die Fälle handelt, in denen die Wannenträger lediglich bestellt, aber noch nicht an die Endabnehmer geliefert wurden. Für eine Unverhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahme ist weder etwas ersichtlich noch vorgetragen.

Der Antrag zu Ziffer a) ist hingegen nicht bestimmt genug. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, auf welche Art und Weise die Beklagte die vertraglichen Rückforderungsansprüche durchsetzen und vor allem wann diese Durchsetzung zur Befolgung der Entscheidung beendet sein soll.

Ziffer b) (2) (Standort/Besitzer) ist keine Maßnahme der Entfernung, sondern letztlich eine Art Auskunftsbegehren. Für dessen Berechtigung hat die Klägerin nichts vorgetragen, zumal sie selbst dargelegt hat, dass es in diesem Marktsegment typischerweise keine Zwischenlager oder Zwischenhändler gibt.

Ziffer b) (3) richtet sich bei näherer Betrachtung auf die Entfernung der angegriffenen Ausführungsform II. Der Entfernungsanspruch wird bei der mittelbaren Verletzung hingegen nicht gewährt - und wurde daher auch zurückgenommen -, weil gerade im hiesigen Fall eine Verwendung der angegriffenen Ausführungsform II im von der Klage nicht erfassten Deutschland möglich ist. Dabei handelt es sich nach dem Vortrag der Beklagten um ihr Hauptmarktsegment.

Ziffer b) 4) ist faktisch bereits im Rückruf enthalten und nicht gesondert als Entfernungsmaßnahme auszusprechen.

Die Androhung von Zwangsgeld für die Unterlassung (Art. 63 Abs. 2 EPGÜ) begegnet keinen Bedenken.

Die Androhung für die Maßnahmen der Auskunft, Information, Rückruf und Entfernung finden in Art. 82 Abs. 1 und 4 EPGÜ, R. 354.3 VerfO ihre Grundlage. Mit der Anzahl der Tage steht eine Größe für die Berechnung der Zwangsgelder fest. Die Festlegung einer Mindestgrenze hat Abschreckungspotential. Angesichts des Umfangs der Sache war diese jedoch auf EUR 250,00 herabzusetzen, die als ausreichend aber auch angemessen erachtet wird.

Die Entscheidung über die Zahlung von vorläufigen Schadensersatzes ergibt sich aus Art. 68 Abs. 1 EPGÜ i.V.m. R. 119 VerfO. Die Klägerin hat angesichts des Vortrags der Beklagten, dass ihre Benutzungshandlungen in den streitgegenständlichen Vertragsmitgliedsstaaten sehr überschaubar gewesen seien, den Antrag auf EUR 10.000,00 angepasst. Gegen die Bedingung, dass die Zahlung bei einer etwaigen Fortsetzung angepasst wird, hat die Beklagte sich nicht gewendet und sie begegnet auch aus Sicht der Lokalkammer keinen Bedenken.

Klarzustellen ist lediglich, dass die Zahlung des vorläufigen Schadensersatzes ausweislich des Rückbezugs und der mangelnden Differenzierung im Antrag beide Arten der Patentverletzung vollständig abdeckt.

Ferner beruht die Entscheidung über die Feststellung der Zuerkennung der Schadensersatzleistung dem Grunde nach auf Art. 68 Abs. 1 EPGÜ. Die Beklagte hätte bei entsprechender Sorgfalt erkennen müssen, dass sie durch ihre Handlungen das Streitpatent verletzt.

II. Hinsichtlich der mittelbaren Verletzung des Streitpatents durch die angegriffene Ausführungsform II folgt das Recht der Klägerin auf Untersagung der Fortsetzung der Verletzung aus Art. 26 Abs. 1 EPGÜ i.V.m. Art. 65 Abs. 1 EPGÜ. Die Klägerin hat ebenfalls ein Recht auf Auskunft und Übermittlung von Informationen gem. Art. 26 Abs. 1 EPGÜ i.V.m. Art. 67 EPGÜ, Art. 68 Abs. 3 a), b) EPGÜ i.V.m. R. 191 S. 1 Alt. 2 VerfO sowie auf Zahlung des vorläufigen Schadensersatzes und der Feststellung der der Zuerkennung von Schadensersatz dem Grunde nach (Art. 26 Abs. 1 EPGÜ i.V.m. Art. 68 Abs. 1 EPGÜ, R. 119 VerfO). Die Androhung von Zwangsmitteln richtet sich nach Art. 63 Abs. 2, 82 Abs. 1 und 4 EPGÜ, R. 354.3 VerfO und gilt entsprechend nur für die Entscheidungen über die mittelbare Verletzung. Auf die obigen Ausführungen wird im Übrigen verwiesen.

G.

Gemäß Art. 69 Abs. 2 EPGÜ, R. 118.5. VerfO war eine Kostengrundentscheidung zu treffen, wobei hier aufgrund des teilweisen Obsiegens und Unterliegens der Parteien die Kosten nach Billigkeit zu verteilen waren.

Da die Klägerin die Klage teilweise in Bezug auf die Höhe der Erstattung des vorläufigen Schadensersatzes, den Rückruf und Entfernungsanspruch im Hinblick auf die mittelbare Verletzung sowie die Anordnung der Offenlegung der Bücher zurückgenommen hat, und die Anordnung, die Erzeugnisse endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen überwiegend hinter dem Antrag zurückbleibt, war ihr ein geringfügiger Teil der Kosten der Verletzungsklage aufzuerlegen. Hinsichtlich der Widerklage spiegelt die hälftige Kostenteilung wider, dass die Klägerin mit dem Hauptantrag unterlegen ist und das Streitpatent im Hilfsantrag aufrechterhalten wurde.

Auch wenn Art. 69 Abs. 2 EPGÜ nicht ausdrücklich eine nach der Verfahrensordnung festgelegte Obergrenze der erstattungsfähigen Kosten erwähnt, ist kein Grund ersichtlich, wieso die in Art. 69 (1) EPGÜ erwähnte Obergrenze bei einer Verteilung der Kosten nach Billigkeit keine Anwendung finden sollte. Gemäß Art. 1 (4) des Beschlusses des Verwaltungsausschusses vom 24. April 2023 zur Tabelle der Obergrenze für erstattungsfähige Kosten entspricht im hiesigen Falle des teilweisen Obsiegens die anwendbare Obergrenze dem Anteil des Obsiegens der Partei, die Kostenerstattung beantragt.

H.

Gemäß Art. 82 Abs. 2 EPGÜ, R. 118.8 S.2 VerfO kann das Gericht jede Anordnung bzw. Maßnahme von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, die es festzusetzen hat.

Der Lokalkammer steht bei der Anordnung einer Sicherheitsleistung ein Ermessen zu. Im vorliegenden Fall hat die Lokalkammer von einer solchen Anordnung abgesehen. Die Verletzung des Streitpatents durch die angegriffenen Ausführungsformen ist zwischen den Parteien unstreitig. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, hat die Beklagte auch im Hinblick auf ihr eingewendetes Vorbenutzungsrecht in den streitgegenständlichen Vertragsmitgliedstaaten erstinstanzlich nichts vorgetragen. Selbst bei der eher unwahrscheinlichen Möglichkeit, dass das Berufungsgericht die rein juristische Frage der Reichweite des Vorbenutzungsrecht anders beurteilt als die Lokalkammer, wäre etwaiger Vortrag der Beklagten hierzu nicht mehr zu berücksichtigen. Trotz eines entsprechenden Hinweises der Berichterstatterin am 2. Mai 2024 erfolgte kein Vortrag seitens der Beklagten hierzu in der mündlichen Verhandlung. Schließlich erscheint der Umfang der Verletzungshandlungen nach dem Parteivorbringen überschaubar. Diese Umstände lassen kein erhebliches Schadensrisiko im Sinne des Art. 82 Abs. 2 EPGÜ erkennen, dessen Absicherung es bedurft hätte.

ENTSCHEIDUNG:

A.

Das Europäische Patent 3 375 337 wird mit Wirkung für Österreich, Belgien, Dänemark, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden für nichtig erklärt, soweit sein Gegenstand über folgende Fassung der Patentansprüche hinausgeht:

    1. Sanitärwanneneinrichtung mit einer Sanitärwanne (1) und einer Traganordnung für die Sanitärwanne (1), wobei die Sanitärwanne (1) einen im Querschnitt C-förmigen Wannenrand (3) mit einer Unterkantung (6) aufweist, wobei die Traganordnung mehrere Profilleisten (2) umfasst, welche in den C-förmigen Wannenrand (3) eingesetzt und dort formschlüssig gehalten sind,

dadurch gekennzeichnet, dass die Profilleisten (2) aus Kunststoff-Hartschaum gebildet sind, wobei die Profilleisten (2) jeweils mit einem oberen Befestigungsabschnitt (7) in den C-förmigen Wannenrand (3) eingesetzt sind und mit einem Fußabschnitt (8) nach unten über die Unterkantung (6) vorstehen und der obere Befestigungsabschnitt (7) im unmontierten Zustand gegenüber einem von dem C-förmigen Wannenrand (3) gebildeten Aufnahmeraum ein Übermaß aufweist und derart komprimierbar ist, um in den Aufnahmeraum eingesetzt zu werden.

    1. Sanitärwanneneinrichtung nach Anspruch 2 oder 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Fußabschnitt (8) eine Höhe zwischen 3 mm und 15 mm aufweist.
    1. Sanitärwanneneinrichtung nach einem der Ansprüche 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Profilleisten (2) an ihren Fußabschnitten (8) Einsätze aus einem schalldämmenden Material (10) aufweisen, welche die untere Auflagefläche der Fußabschnitte bilden.
    1. Sanitärwanneneinrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Traganordnung eine unter einem Mittelabschnitt der Sanitärwanne angeordnete Mittenabstützung (9) umfasst.
    1. Sanitärwanneneinrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Sanitärwanne (1) aus Stahl-Email gebildet ist.
    1. Sanitärwanneneinrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Sanitärwanne (1) eine rechteckige Grundfläche aufweist, wobei an jeder Seite der Sanitärwanne (1) genau eine Profilleiste (2) vorgesehen ist.
    1. Sanitärwanneneinrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass an Ecken der Sanitärwanne (1) Eckstücke (11) in den C-förmigen Wannenrand (3) eingesetzt sind.
    1. Sanitärwanneneinrichtung nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Eckstücke (11) mit den jeweils anschließenden Profilleisten (2) über Verbindungselemente (12) verbunden sind.
    1. Sanitärwanneneinrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet,

dass die Traganordnung zur Höhenanpassung Unterbauleisten (13) umfasst, welche unter den Profilleisten (2) anzuordnen sind.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

B.

I. Es wird der Beklagten untersagt,

Sanitärwanneneinrichtungen mit einer Sanitärwanne und einer Traganordnung für die Sanitärwanne, in Österreich, Belgien, Dänemark, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wobei die Sanitärwanne in Gebrauchslage einen im Querschnitt C-förmigen Wannenrand mit einer Unterkantung aufweist, wobei die Traganordnung mehrere Profilleisten umfasst, welche in den C-förmigen Wannenrand eingesetzt und dort formschlüssig gehalten sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Profilleisten aus Kunststoff-Hartschaum gebildet sind, wobei die Profilleisten jeweils mit einem oberen Befestigungsabschnitt in den C-förmigen Wannenrand eingesetzt sind und mit einem Fußabschnitt nach unten über die Unterkantung vorstehen und der obere Befestigungsabschnitt im unmontierten Zustand gegenüber einem von dem C-förmigen Wannenrand gebildeten Aufnahmeraum ein Übermaß aufweist und derart komprimierbar ist, um in den Aufnahmeraum eingesetzt zu werden, insbesondere wenn dies in Form des "Minimum-Wannenträger (werkseitig vormontiert)" geschieht;

Profilleisten gebildet aus Kunststoff-Hartschaum, geeignet und bestimmt für Sanitärwanneneinrichtungen mit einer Sanitärwanne und einer Trageanordnung für die Sanitärwanne

Abnehmern in Österreich, Belgien, Dänemark, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden anzubieten oder zu liefern, wobei die Sanitärwanne in Gebrauchslage einen im Querschnitt C-förmigen Wannenrand mit einer Unterkantung aufweist, wobei die Traganordnung mehrere Profilleisten umfasst, welche in den C-förmigen Wannenrand eingesetzt und dort formschlüssig gehalten sind, wobei die Profilleisten jeweils mit einem oberen Befestigungsabschnitt in den C-förmigen Wannenrand eingesetzt sind und der obere Befestigungsabschnitt im unmontierten Zustand gegenüber einem von dem C-förmigen Wannenrand gebildeten Aufnahmeraum ein Übermaß aufweist und derart komprimierbar ist, um in den Aufnahmeraum eingesetzt zu werden, und mit einem Fußabschnitt nach unten über die Unterkantung vorstehen,

insbesondere wenn dies in Form des "Minimum-Wannenträger Flex" geschieht.

II.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen nach der Zustellung

der Mitteilung i.S.v. R. 118 (8) S. 1 VerfO und gegebenenfalls der beglaubigten Übersetzung,

    1. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 29. Juni 2022 die in Ziffer I.1. und I.2. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar in Form einer für jeden Monat eines Kalenderjahres und nach den in Ziffer I. 1 und I.2 bezeichneten, verletzenden Erzeugnissen strukturierten Aufstellung der nachfolgenden Informationen:
  • (a) Ursprung und Vertriebswege der verletzenden Erzeugnisse;
  • (b) die ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Mengen und die Preise, die für die verletzenden Erzeugnisse gezahlt wurden;
  • (c) die Identität aller an der Herstellung oder dem Vertrieb der verletzenden Erzeugnisse beteiligten dritten Personen;
  • (d) die Anzahl und die Daten der angebotenen Erzeugnisse;
  • (e) die durchgeführte Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, ihre Verbreitung, den Vertriebszeitraum und das Vertriebsgebiet; einschließlich der Nachweise für diese Werbetätigkeiten;
  • (f) die Kosten, aufgeschlüsselt nach einzelnen Kostenfaktoren und den erzielten Gewinnen,

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunfts- und mitteilungspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

die unter Ziff. I.1. genannten verletzenden Erzeugnisse zurückzurufen, indem die Dritten, von denen die verletzenden Erzeugnisse zurückzurufen sind, darauf hingewiesen werden, dass dieses Gericht festgestellt hat, dass die Erzeugnisse das Europäische Patent EP 3 375 337 B1 verletzen, wobei die Beklagte den Dritten verbindlich zuzusagen hat, die entstandenen Kosten zu erstatten, die anfallenden Verpackungs- und Transportkosten zu übernehmen, die mit der Rücksendung der Produkte verbundenen Zoll- und Lagerkosten zu erstatten und die Produkte wieder entgegenzunehmen;

die unter Ziffer I. 1 genannten verletzenden Erzeugnisse endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen, indem die Beklagte unter Hinweis, dass dieses Gericht festgestellt hat, dass die Erzeugnisse das Europäische Patent 3 375 337 B1 verletzen,

Dritte, die gewerblichen Abnehmer, aber nicht Endabnehmer sind, hinsichtlich der unter Ziffer I. 1 genannten Erzeugnisse, auffordert, sämtliche Aufträge betreffend die in Ziffer I.1 genannten Erzeugnisse zu stornieren und dem Gericht und der Klägerin innerhalb des genannten Zeitraums von 30 Tagen nach der Zustellung der Mitteilung i.S.v. R. 118 (8) S. 1 VerfO und gegebenenfalls der beglaubigten Übersetzung einen schriftlichen Nachweis über die durchgeführte Maßnahme vorzulegen.

III. Die Beklagte wird weiter verurteilt,

im Falle jeder Zuwiderhandlung gegen die Anordnung gemäß dem Antrag zu Ziff. I. ein wiederholtes Zwangsgeld in Höhe von mindestens 1.000,00 EUR pro verletzendes Erzeugnis;

im Falle jeder Zuwiderhandlung gegen die Anordnung gemäß dem Antrag zu Ziff. II. ein wiederholtes Zwangsgeld von mindestens 250,00 EUR pro Tag für jeden Tag der Zuwiderhandlung an das Gericht zu zahlen.

IV.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin EUR 10.000,00 als vorläufigen Schadensersatz zu zahlen, der angepasst wird, wenn die unter Ziffer I. genannten Handlungen fortgesetzt werden.

  • V.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr für alle vergangenen und künftigen Handlungen gemäß Ziffer I. entstanden ist oder zukünftig entstehen wird.

VI.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

C.

Die Kosten der Widerklage trägt die Klägerin zu 50% und die Beklagte zu 50%.

Die Kosten der Klage trägt die Klägerin zu 15 % und die Beklagte zu 85%.

Die Obergrenze der erstattungsfähigen Vertretungskosten wird für die Klage auf EUR 47.600,00 für die Klägerin und auf EUR 8.4000,00 für die Beklagte festgesetzt. Für die Widerklage wird die Obergrenze für beide Parteien jeweils auf EUR 28.000,00 festgesetzt.

D.

Die Anordnungen zu Ziffer B.I bis B.II. 1-3 und B.IV sind erst vollstreckbar, nachdem die Klägerin dem Gericht mitgeteilt hat, welchen Teil der Anordnungen sie zu vollstrecken beabsichtigt und eine beglaubigte Übersetzung der Anordnungen in die Amtssprache des Vertragsmitgliedstaats, in dem die Vollstreckung erfolgen soll, eingereicht hat und nachdem die Mitteilung und die (jeweilige) beglaubigte Übersetzung der Beklagten zugestellt wurde.

NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN:

Vorsitzender Richter Thomas

Rechtlich qualifizierte Richterin Dr. Thom

Rechtlich qualifizierter Richter Kupecz

Technisch qualifizierter Richter Ledeboer

für den Hilfskanzler Boudra-Seddiki

INFORMATIONEN ZUR BERUFUNG:

Gegen die vorliegende Entscheidung kann durch jede Partei, die ganz oder teilweise mit ihren Anträgen erfolglos war, binnen zwei Monaten ab Zustellung der Entscheidung beim Berufungsgericht Berufung ein- gelegt werden (Art. 73 (1) EPGÜ, R. 220.1 (a), 224.1 (a) VerfO).

Informationen zur Vollstreckung:

Informationen zur Vollstreckung (Art. 82 EPGÜ, Art. Art. 37(2) EPGS, R. 118.8, 158.2, 354, 355.4 VerfO):

Eine beglaubigte Kopie der vollstreckbaren Entscheidung wird vom Hilfskanzler auf Antrag der vollstrecken- den Partei ausgestellt, R. 69 RegR.

Diese Entscheidung wurde am 3. Juli 2024 in öffentlicher Sitzung verkündet.

Vorsitzender Richter Thomas

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