
Lokalkammer München UPC_CFI_220/2023
Anordnung
des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts in dem Hauptsacheverfahren betreffend das Europäische Patent 3 024 163 erlassen am: 04/06/2024
Datum des Eingangs der Klageschrift: 31/07/2023
Xiaomi Inc.
(Beklagter) - No.006, Floor 6, Building 6, Yard 33, Xierqi Middle Road, Haidian District - 100085 - Beijing - CN
Klageschrift zugestellt am 10/09/2023
Beijing Xiaomi Mobile Software Co. Ltd.
(Beklagter) - No.018, Floor 8, Building 6, Yard 33 Xierqi Middle Road, Haidian District - 100085 - Beijing - CN
Klageschrift zugestellt am 10/09/2023
Xiaomi Technology Germany GmbH
(Beklagter) - Niederkasseler Lohweg 175 - 40547 - Düsseldorf - DE
Klageschrift zugestellt am 08/09/2023
Xiaomi Technology France S.A.S
(Beklagter) - 93 rue Nationale Immeuble Australia - 92100 - Boulogne-Billancourt - FR
Klageschrift zugestellt am 08/09/2023
Xiaomi Technology Italy S.R.L
(Beklagter) - Viale Edoardo Jenner 53 - 20158 - Milano - IT
Klageschrift zugestellt am 19/09/2023
Xiaomi Technology Netherlands B.V.
(Beklagter) - Prinses Beatrixlaan 582 - 2595BM - Den Haag - NL
Klageschrift zugestellt am 10/09/2023
Xiaomi H.K. Limited
(Beklagter) - Suite 3209, 32/F, Tower 5, The Gateway, Harbour City, 15 Canton Road, Tsim Sha Tsui, Kowloon - 999077 - Hong Kong - HK
Klageschrift zugestellt am 10/09/2023
Xiaomi Communications Co., Ltd.
(Beklagter) - No.019, Floor 9, Building 6, Yard 33, Xierqi Middle Road, Haidian District - 100085 - Beijing - CN
Klageschrift zugestellt am 08/09/2023
Odiporo GmbH
(Beklagter) - Formerweg 9 - 47877 - Willich - DE
Klageschrift zugestellt am 10/09/2023
Shamrock Mobile GmbH
(Beklagter) - Siemensring 44H - 47877 - Willich - DE
Klageschrift zugestellt am 10/09/2023
ANTRAGSTELLERIN
BEKLAGTE
Xiaomi Inc.
No.006, Floor 6, Building 6, Yard 33,
Xierqi Middle Road, Haidian District -
100085 - Beijing - CN
Vertreten durch:
Henrik Lehment
Beijing Xiaomi Mobile Software Co. Ltd.
No.018, Floor 8, Building 6, Yard 33 Xierqi
Middle Road, Haidian District - 100085 -
Beijing - CN
Vertreten durch:
Henrik Lehment
Xiaomi Technology Germany GmbH
Niederkasseler Lohweg 175 - 40547 -
Düsseldorf - DE
Vertreten durch:
Henrik Lehment
4) Xiaomi Technology France S.A.S
93 rue Nationale Immeuble Australia -
92100 - Boulogne-Billancourt - FR
Vertreten durch:
Henrik Lehment
Panasonic Holdings Corporation
1006, Oaza Kadoma, Kadoma-shi - 571-
8501 - Osaka - JP
Vertreten durch:
Jonas Block
- Xiaomi Technology Italy S.R.L
Viale Edoardo Jenner 53 - 20158 - Milano - IT
Vertreten durch: Henrik Lehment
- Xiaomi Technology Netherlands B.V.
Prinses Beatrixlaan 582 - 2595BM - Den Haag - NL
Vertreten durch: Henrik Lehment
- Xiaomi H.K. Limited
Suite 3209, 32/F, Tower 5, The Gateway, Harbour City, 15 Canton Road, Tsim Sha Tsui, Kowloon - 999077 - Hong Kong - HK
Vertreten durch: Henrik Lehment
- Xiaomi Communications Co., Ltd.
No.019, Floor 9, Building 6, Yard 33, Xierqi Middle Road, Haidian District - 100085 - Beijing - CN
Vertreten durch: Henrik Lehment
- Odiporo GmbH
Formerweg 9 - 47877 - Willich - DE
Vertreten durch: Henrik Lehment
- Shamrock Mobile GmbH
Siemensring 44H - 47877 - Willich - DE
Vertreten durch: Henrik Lehment
STREITGEGENSTÄNDLICHES PATENT
Patentnr. |
Inhaberin |
EP3024163 |
Panasonic Holdings Corporation |
ENTSCHEIDENDE RICHTER
ZUSAMMENSETZUNG DES SPRUCHKÖRPERS (PANEL 1) -VOLLSTÄNDIGE ZUSAMMENSETZUNG
Vorsitzender Richter und
Berichterstatter
Matthias Zigann
Rechtlich qualifizierter Richter
Tobias Pichlmaier
Rechtlich qualifizierter Richter
András Kupecz
Technisch qualifizierte Richterin
Kerstin Roselinger
Diese Anordnung wurde vom Vorsitzenden Richter Matthias Zigann als Berichterstatter erlassen.
VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch
GEGENSTAND DER RECHTSSACHE:
Patentverletzung;
hier: Vorlageantrag und Antrag auf Geheimnisschutz
ANTRÄGE DER PARTEIEN
Die Klägerin beantragt die Anordnung der Urkundenvorlage gegen sich selbst und stellt einen flankierenden Antrag auf Geheimnisschutz nach Regel 262A VerfO:
- I. gemäß R. 262A VerfO
-
- die folgenden Informationen als vertraulich einzustufen:
Informationen betreffend … [geschwärzt] … ;
Solche Informationen sind in dem Antrag auf Anordnung der Beweisvorlage sowie den darauf bezogenen Geheimhaltungsanträgen nach R. 262.2 und R.262A enthalten.
-
- anzuordnen, dass die Informationen unter Ziffer I.1 auf Seiten der Beklagten nur
-
- den Prozessbevollmächtigten, deren Hilfspersonen (einschließlich Experten sowie ihrer Teammitglieder) und
-
- folgender zuverlässigen Person, nämlich:
-… [geschwärzt] … ;
zur Kenntnis gebracht werden dürfen;
-
- anzuordnen, dass nach endgültiger Beendigung des Verfahrens jede Partei und die unter Ziffer I.2 genannten Personen die vertraulichen Informationen nach Ziffer I.1 herausgibt oder vernichtet;
-
- die Anordnung mit einer verhältnismäßigen Zwangsgeldandrohung in Höhe von mindestens EUR 100.000,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu versehen;
-
- die Parteien und die unter Ziffer I.2 genannten Personen zu verpflichten, die vertraulichen Informationen nach Ziffer I.1 über das Verfahren hinaus streng vertraulich zu behandeln und die vertraulichen Informationen ausschließlich für die Zwecke dieses Verfahrens zu verwenden; Hilfsweise für den Fall, dass der Spruchkörper den Anträgen zu Ziffer I nicht vollumfänglich stattgibt b e a n t r a g e n wir, dass
II. die Information und/oder die vorgelegten Unterlagen, die Gegenstand der vorstehen den Anträge nach Ziffer I sind, nicht als zur Akte gereicht gelten sollen und im Verfahren vom Gegner und vom Gericht nicht verwendet werden dürfen, wenn nicht die Klägerin innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der endgültigen Entscheidung ausdrücklich erklärt, dass die Information und/oder die vorgelegten Unterlagen trotzdem als zur Akte gereicht gelten sollen und im Verfahren vom Gegner und vom Gericht verwendet werden dürfen.
Mit vorläufiger Anordnung vom 09/05/2024 wurde vorläufiger Geheimnisschutz wie beantragt gewährt und die Beklagten aufgefordert Stellung zu nehmen.
Die Beklagten beantragen den Erlass einer modifizierten Geheimhaltungsanordnung:
-
- Ziffer I.2 der vorläufig angeordneten Geheimhaltungsregelung wie folgt abzuändern:
-
- anzuordnen, dass die Informationen unter Ziffer I.1 auf Seiten der Beklagten nur - den Prozessbevollmächtigten im vorliegenden Verfahren (ACT_545619/2023) sowie in den Parallelverfahren zwischen der Klägerin und den jeweiligen Beklagten in den Verfahren vor dem Landgericht München I (Az. 21 O 9854/23, 21 O 9855/23, 21 O 9856/23 und 21 O 9429/23), vor dem Landgericht Mannheim (Az. 14 O 67/23, 14 O 90/23, 14 O 91/23 und 14 O 92/23), vor der Lokalkammer München des Einheitlichen Patentgerichts (ACT_545562/2023 und ACT_546092/2023), der Lokalkammer Mannheim des Einheitlichen Patentgerichts (ACT_245615/2023, ACT_545817/2023 und ACT_545606/2023) sowie vor dem High Court of Justice of England & Wales (Verfahrensnummer HP-2023-000025), deren Hilfspersonen (einschließlich Experten sowie ihrer Teammitglieder) und
-
- folgender folgenden zuverlässigen Personen, nämlich:
- … [geschwärzt] … ;
- … [geschwärzt] … ;
- … [geschwärzt] … ;
zur Kenntnis gebracht werden dürfen;
-
- Ziffer I.3 der vorläufig angeordneten Geheimhaltungsregelung zu streichen oder -hilfsweise -wie folgt abzuändern:
- ' 3. anzuordnen, dass nach endgültiger Beendigung des Verfahrens jede Partei und die unter Ziffer I.2 genannten Personen die vertraulichen Informationen nach Ziffer I.1 herausgibt oder vernichtet, soweit sich die vorbezeichneten Informationen im Besitz der jeweiligen Partei bzw. Person befinden und die Herausgabe oder Vernichtung nicht mit gesetzlichen Aufbewahrungspflichten für die Partei oder die unter Ziffer I.2 genannten Personen kollidiert; '
-
- Ziffer I. 4 der vorläufig angeordneten Geheimhaltungsregelung wie folgt abzuändern:
- ' 4. die Anordnung mit einer verhältnismäßigen Zwangsgeldandrohung in Höhe von mindestens EUR 100.000,00 für jeden schuldhaften Fall der Zuwiderhandlung zu versehen;
In Bezug auf den Schriftsatz vom 15/04/2024 beantragen sie Geheimnisschutz gem. Regel 262.2 VerfO und tragen vor, dass das CMS insoweit keine eigenständige Einreichung zulasse. Insoweit wurde bereits Geheimnisschutz angeordnet.
BEGRÜNDUNG DER ANORDNUNG
Die Anordnung des vorläufigen Geheimnisschutz vom 09/05/2024 ist im von den Beklagten beantragten Umfang aufzuheben und im Übrigen zu bestätigen. Im Übrigen ist der Antrag zurückzuweisen.
-
- Geheimhaltungsanordnungen für noch vorzulegende Unterlagen, die -so der Antrag -vor der Vorlage noch geschwärzt werden, kommen nicht in Betracht. Insoweit ist im Zeitpunkt der Vorlage ein paralleler Antrag nach Regeln 262, 262A VerfO zu stellen. Es wird dann überprüft werden, ob und in welchem Umfang die ungeschwärzten Inhalte Schutz genießen.
-
- In ihrer Stellungnahme stellen die Beklagte die Schutzbedürftigkeit der übrigen vom Antrag betroffenen Informationen nicht in Abrede. Mithin ist von der Schutzbedürftigkeit auszugehen.
-
- Die Beklagten haben die nachfolgenden formellen Einwände vorgetragen:
- a. Es bestehe die Möglichkeit, den Begriff der "Prozessbevollmächtigten" in Ziffer I.2 der vorläufig angeordneten Geheimhaltungsregelung in verschiedener Weise zu verstehen. Insofern sei eine Klarstellung zur Vermeidung von Missverständnissen zumindest sinnvoll.
Diese Klarstellung ist zur Vermeidung von Missverständnissen sinnvoll. Die vorläufige Anordnung ist daher insoweit zu modifizieren.
- b. Es bestehe ein Bedürfnis, mehr als nur eine Person die Kenntnisnahme zu gestatten.
Die Klägerin hat keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der drei genannten Personen vorgetragen. Sie meint, dass die Beschränkung auf nur eine Person besser sei, als der Zugang für drei Personen. Dies reicht vorliegend nicht aus, weil die Anordnung eines Geheimnisschutzes nur den Vorlageantrag betrifft und nicht schon die vorzulegenden Unterlagen.
- c. Für die Herausgabe- und Vernichtungsverpflichtung (Ziffer I.3 der vorläufig angeordneten Geheimhaltungsregelung) biete die Verfahrensordnung keinerlei Grundlage. Darüber hinaus habe die Klägerin entgegen R. 262A.2 VerfO die beantrage Herausgabe- bzw. Vernichtungsverpflichtung auch nicht begründet, sodass diese nicht gewährbar ist. In jedem Fall müsste gewährleistet sein, dass eine solche Verpflichtung nicht mit entgegenstehenden gesetzlichen Verpflichtungen kollidiere.
Für die Herausgabe- Vernichtungsverpflichtung bietet die Verfahrensordnung keinerlei Grundlage. Die vorläufige Anordnung ist daher insoweit aufzuheben.
- d. Ferner sei auch die beantragte Mindesthöhe für die Zwangsgeldandrohung nach Ziffer I.4 der vorläufig angeordneten Geheimhaltungsregelung weder hinreichend begründet (entgegen R. 262A.2 VerfO) noch verhältnismäßig. Ein Verschuldenserfordernis fehle.
Die Zwangsgeldandrohung ist aus den angeführten Gründen dahingehend abzuändern, dass ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 100.000,00 € bei einem schuldhaften Verstoß verhängt werden kann. Diese Summe wurde auch in den deutschen Verfahren so festgesetzt und als ausreichend betrachtet. Die Formulierung bietet die Möglichkeit, kleinste Verstöße mit einem geringeren Betrag zu ahnden. Das Verschuldenserfordernis ist einem Verstoß immanent, aber auf Antrag aufzunehmen.
- e. Schließlich sei der Inhalt der Verpflichtung in Ziffer I.5 der vorläufig angeordneten Geheimhaltungsregelung in Bezug auf die Beklagten bereits im zweiten Spiegelstrich der Ziffer I.2 der vorläufig angeordneten Geheimhaltungsregelung enthalten, sodass eine unnötige Dopplung der Anordnungen bestehe.
Die Doppelung ist zu bereinigen.
ANORDNUNG
-
- Die Anordnung des vorläufigen Geheimnisschutz vom 09/05/2024 wird im von den Beklagten beantragten Umfang aufgehoben und im Übrigen bestätigt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
-
- Die endgültige Anordnung zum Geheimnisschutz lautet nunmehr konsolidiert wie folgt:
- a. Die folgenden Informationen werden als vertraulich eingestuft:
-
- Die in den Anträgen gelb oder grau hinterlegten Ausführungen
- -Die als 'Personenbeschränkt streng vertraulich' gekennzeichneten Anlagen FRAND BV, namentlich die Anlage FRAND BV 1 -Personenbeschränkt streng vertraulich, Anlage FRAND BV 2 -Personenbeschränkt streng vertraulich und Anlage FRAND BV 3 -Personenbeschränkt streng vertraulich.
b. Es wird angeordnet, dass
-
- die Beklagten die Informationen unter Ziffer 2.a nur den Prozessbevollmächtigten im vorliegenden Verfahren (ACT_545619/2023) sowie in den Parallelverfahren zwischen der Klägerin und den jeweiligen Beklagten in den Verfahren vor dem Landgericht München I (Az. 21 O 9854/23, 21 O 9855/23, 21 O 9856/23 und 21 O 9429/23), vor dem Landgericht Mannheim (Az. 14 O 67/23, 14 O 90/23, 14 O 91/23 und 14 O 92/23), vor der Lokalkammer München des Einheitlichen Patentgerichts (ACT_545562/2023 und ACT_546092/2023), der Lokalkammer Mannheim des Einheitlichen Patentgerichts (ACT_245615/2023, ACT_545817/2023 und ACT_545606/2023) sowie vor dem High Court of Justice of England & Wales (Verfahrensnummer HP-2023-000025), deren Hilfspersonen (einschließlich Experten sowie ihrer Teammitglieder) und folgender zuverlässigen Personen, nämlich:
-
Legal Counsel,
-
-
Licensing Director,
zur Kenntnis bringen dürfen.
-
- und dass die genannten Personen die vertraulichen Informationen nach Ziffer 2.a über das Verfahren hinaus streng vertraulich zu behandeln haben und die vertraulichen Informationen ausschließlich für die Zwecke dieses Verfahrens verwenden dürfen.
- c. Für jeden schuldhaften Verstoß gegen diese Geheimhaltungsanordnung wird die Verhängung eines Zwangsgeldes in Höhe von bis zu 100.000,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht.
Matthias ZIGANN Digital unterschrieben von Matthias ZIGANN Datum: 2024.07.04 16:24:35 +02'00'
Dr. Zigann
Vorsitzender Richter und Berichterstatter
ANGABEN ZUR ANORDNUNG
UPC Nummer:
UPC_CFI_220/2023
Nr. Verletzungsklage:
ACT_545619/2023
Nr. Widerklagen:
CC_3450/2024; CC_3452/2024; CC_3455/2024;
CC_3457/2024; CC_3458/2024; CC_3459/2024;
CC_3460/2024; CC_3465/2024; CC_3470/2024;
CC_3469/2024
Antragsnummern:
14324/2024 (14195/2024)
Art des Antrags:
262A (190)