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9 July, 2024
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ORD_40636/2024 Mannheim (DE) Local… EP2568724

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ORD_40636/2024
9 July, 2024
Order

Summary
(AI generated)

Party

OROPE Germany GmbH

Registry Information
Registry Number:

App_39331/2024

Court Division:

Mannheim (DE) Local Division

Type of Action:

Generic application

Language of Proceedings:

DE

Patent at issue

EP2568724

Sections

Headnotes (DE)

Zur Fristverlängerung in SEP-Sachverhalten mit Geheimnisschutzregime

Keywords (DE)

Fristverlängerung, SEP-Verfahren, FRAND, Geheimnisschutz
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ORD_40636/2024

Lokalkammer Mannheim

UPC_CFI_210/2023 Anordnung

des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 9. Juli 2024

hier: Fristverlängerungsanträge App_39329/2024 und 39331/2024

Klagepatent

Patent Nr.

Inhaber

EP2568724

Panasonic Holdings Corporation

ANORDNUNG

Die derzeit bis zum 17. Juli 2024 laufenden Fristen der Beklagten für

    • ihre Duplik auf die Replik auf die Klageerwiderung (FRAND),
    • ihre Replik auf die Erwiderung auf die FRAND-Widerklage

werden nach nunmehr erfolgter abschließender Entscheidung über das Geheimnisschutzregime bis zum 14. August 2024 verlängert.

Die Verlängerung ist notwendig aber auch ausreichend, um zum FRAND-Aspekt des Streitfalls abschließend Stellung zu nehmen. Bei der Bemessung des Umfangs der Fristverlängerung war zu berücksichtigen, dass die natürlichen Personen auf Seiten der Beklagten auch Bestandteil des Geheimnisschutzregimes in den parallelen nationalen Verfahren sind und nach eigenem Vortrag der Beklagten aus diesem Zusammenhang die Vertragsunterlagen bereits kennen. Damit müssen sich nicht erstmals in die Materialen einarbeiten.

Bei der Bemessung der Frist ist auch bereits berücksichtigt, dass die Klägerin angesichts der teilweisen Zurückweisung ihrer Geheimnisschutzanträge eine kurze Frist von drei Tagen hat, ggf. der Verwendung der Dokumente im Verfahren zu widersprechen.

Es sei für die weitere Arbeitsorganisation der Parteien mitgeteilt, dass nach derzeitigem Stand vorbehaltlich der noch ausstehenden Schriftsätze -keine Durchführung einer Zwischenverhandlung intendiert ist, nachdem bereits im schriftlichen Verfahren eine umfängliche Vorbereitung des bisherigen Prozessstoffs erfolgt ist. Vielmehr dürfte eine schriftliche Verbescheidung etwaiger, im Zwischenverfahren zu klärender Fragen ausreichend sein.

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