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11 July, 2024
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ORD_41154/2024 Luxembourg (LU) EP2263098
R.9.3 (b) VerfO
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ORD_41154/2024
11 July, 2024
Order

Summary
(AI generated)

Party

Apple Retail Germany B.V. & Co. KG

Registry Information
Registry Number:

App_39101/2024

Court Division:

Luxembourg (LU)

Type of Action:

Generic application

Language of Proceedings:

DE

Patent at issue

EP2263098

Sections

Headnotes (EN)

Ein Antrag der Berufungskläger auf Beschleunigung des Berufungsverfahrens und Verkürzung der Frist für die Einreichung der Berufungserwiderung gemäß R.9.3 (b) VerfO wird abgelehnt. Die von dem Berufungskläger geltend gemachten Interessen an der Beschleunigung überwiegen nicht die Interessen des Berufungsbeklagten an einem ordnungsgemäßen Verfahren.

Keywords (EN)

Beschleunigung des Berufungsverfahrens, R.225 (e), R.9.3 (b) VerfO
Cited Legal Standards
R.224.2(b) VerfO
R.225 (e), R.9.3 (b) VerfO
R.235.2 R.224.2(b) VerfO
R.323.2 VerfO
R.323 VerfO
R.9.3(b) VerfO
R.9.3 (b) VerfO
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ORD_41154/2024

UPC_CoA_354/2024 APL_38948/2024 App_39101/2024

ANORDNUNG

des Berufungsgerichts des Einheitlichen Patentgerichts, erlassen am 11 Juli 2024 betreffend einen Antrag auf Beschleunigung des Berufungsverfahrens gemäß R.225(e), R.9.3(b) der Verfahrensordnung

LEITSATZ:

Ein Antrag der Berufungskläger auf Beschleunigung des Berufungsverfahrens und Verkürzung der Frist für die Einreichung der Berufungserwiderung gemäß R.9.3 (b) VerfO wird abgelehnt. Die von dem Berufungskläger geltend gemachten Interessen an der Beschleunigung überwiegen nicht die Interessen des Berufungsbeklagten an einem ordnungsgemäßen Verfahren.

SCHLAGWÖRTER:

Beschleunigung des Berufungsverfahrens, R.225 (e), R.9.3 (b) VerfO

ANTRAGSTELLER / BERUFUNGSKLÄGER / BEKLAGTE IM HAUPTVERFAHREN VOR DEM GERICHT ERSTER INSTANZ

    1. Apple Retail Deutschland B.V. & Co. KG , München, Deutschland;
    1. Apple Distribution International Ltd . in Cork, Irland;
    1. Apple GmbH , München, Deutschland;
    1. Apple Retail France EURL , Paris, Frankreich;
    1. Apple Inc ., Cupertino, USA;

im Folgenden auch alle als ' Apple (im Singular) bezeichnet '

1-5 vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Tobias Wuttke (Bardehle Pagenberg), München, Deutschland

BERUFUNGSBEKLAGTER / KLÄGER IM HAUPTVERFAHREN VOR DEM GERICHT ERSTER INSTANZ

Ona Patents SL , Barcelona, Spanien;

im Folgenden auch als ' Ona bezeichnet, '

vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Christof Augenstein (Kather Augenstein), Düsseldorf, Deutschland

VERFAHRENSSPRACHE

Deutsch

STREITPATENT

EP 2263098

SPRUCHKÖRPER UND ENTSCHEIDENDE RICHTER

Diese Anordnung wurde vom zweiten Spruchkörper erlassen, der aus den folgenden Mitgliedern besteht:

Rian Kalden, Vorsitzende Richterin und Berichterstatterin Ingeborg Simonsson, rechtlich qualifizierte Richterin

Patricia Rombach, rechtlich qualifizierte Richterin

BEANSTANDETE ANORDNUNG DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

□ Datum: 18. Juni 2024 (ORD_27452/2024)

□ Aktenzeichen des Gerichts erster Instanz: App_26610/2024, UPC_CFI_99/2024 im Verletzungsverfahren ACT_11910/2024 vor der Lokalkammer Düsseldorf

ZUSAMMENFASSUNG DES SACHVERHALTS UND DER PROZESSGESCHICHTE

    1. Mit der am 14. März 2024 eingereichten Klageschrift erhob Ona eine Verletzungsklage gegen Apple auf der Grundlage des Streitpatents betreffend eine Positionsbestimmung von mobilen Objekten ' auf der Basis von gegenseitig gesendeten Signalen ' vor der Lokalkammer Düsseldorf (LKD).
    1. Am 10. Mai 2024 beantragte Apple die Änderung der Verfahrenssprache von Deutsch in die Sprache des Patents, d. h. Englisch, gemäß R.323 VerfO.
    1. Auf Aufforderung mit Anordnung der Präsidentin des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 2024 gemäß R.323.2 VerfO, reichte Ona seine schriftliche Stellungnahme am 24. Mai 2024 ein.
    1. Die Präsidentin hat den Antrag mit Anordnung vom 18. Juni 2024 zurückgewiesen.
    1. Mit Antrag vom 14. Juni 2024 (App_35890/2024, App_35891/2024, App_35892/2024) hat Apple beantragt, zur Eingabe von Ona Stellung nehmen zu dürfen (dieser Antrag enthielt bereits eine Erwiderung). Die LKD hat dies mit Anordnung vom 20. Juni 2024 abgelehnt und hat den Workflow in Anbetracht der bereits von der Präsidentin getroffenen Entscheidung geschlossen.

ANTRÄGE DER PARTEIEN

Im vorliegenden Berufungsverfahren beantragt Apple die Aufhebung der Anordnung der Präsidentin und die Anordnung durch das Berufungsgericht, dass die Verfahrenssprache Englisch sein soll.

VERFAHRENSGEGENSTAND

Antrag auf Beschleunigung des Berufungsverfahrens, R.225 (e), R.9.3 (b) VerfO

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

    1. Der Antrag auf Beschleunigung ist zulässig.
    1. In Anbetracht des Ergebnisses dieses Antrags ist es nicht erforderlich, Ona Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
    1. Gemäß R.235.2 und R.224.2(b) VerfO kann ein Berufungsbeklagter innerhalb von 15 Tage nach Zustellung der Berufungsbegründung eine Berufungserwiderung einreichen. Nach R.9.3(b) VerfO ist das Gericht befugt, auf begründeten Antrag einer Partei eine Frist zu verkürzen.
    1. In seinem am 1. Juli 2024 eingereichten Antrag beantragt Apple eine Beschleunigung des Berufungsverfahrens dahingehend, dass die Frist für die Einreichung der Berufungserwiderung

am 5. Juli 2024 enden soll. Dies ist schon deshalb nicht möglich, weil die (am Samstag, dem 29. Juni 2024, eingereichte) Berufungsschrift und Berufungsbegründung an Ona erst am 9. Juli 2024 zugestellt wurden. Das Berufungsgericht legt daher den Antrag von Apple dahin aus, dass Ona nur 4 Tage für die Einreichung der Berufungserwiderung eingeräumt werden sollen.

    1. Die von Apple vorgebrachten Gründe überwiegen die Interessen des Berufungsbeklagten und des ordnungsgemäßen Verfahrens nicht, und rechtfertigen nicht die von Apple beantragte Beschleunigung des Berufungsverfahrens.
    1. Apple macht geltend, dass die beantragte Beschleunigung des Berufungsverfahrens gerechtfertigt sei, da Ona die Argumente von Apple angesichts der von Apple am 14. Juni 2024 eingereichten Erwiderung auf die Stellungnahme von Ona bereits bekannt gewesen seien. Dem kann schon aus folgendem Grund nicht gefolgt werden: In dem Verfahren nach R.323 VerfO ist eine Erwiderung auf eine Stellungnahme des Berufungsbeklagten nach R.323.2 VerfO nicht vorgesehen. Apples Antrag, weitere Schriftsätze zuzulassen, wurde von der LKD abgelehnt. Die Erwiderung wurde von der Präsidentin nicht berücksichtigt, wie aus der Anordnung vom 18. Juni 2024 hervorgeht, die auf diese Erwiderung keinen Bezug nimmt. Es gab daher keinen Grund für Ona diese Erwiderung vor der Zustellung der Berufungsschrift und der Berufungsbegründung zur Kenntnis zu nehmen.
    1. Apple hat nicht dargelegt, warum ein besonderes Interesse daran besteht, dass die Berufungserwiderung vor einem bestimmten Datum vor Ablauf der in R.224.2(b) VerfO vorgesehenen Frist von 15 Tagen eingereicht werden sollte.
    1. In Anbetracht der Interessen von Ona und der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Fairness und der Billigkeit sowie unter Berücksichtigung der obergenannten Gründe und der Zeit, die Apple sich für die Einreichung seiner Berufungsbegründung genommen hat -die wesentlich länger ist als die Frist, die Ona für die Einreichung der Berufungserwiderung eingeräumt werden soll -vermag das Berufungsgericht keinen Grund für die von Apple beantragte Verkürzung der Frist für die Einreichung der Berufungserwiderung durch Ona zu erkennen. Der Antrag ist abzulehnen.

ANORDNUNG

Der Antrag auf Beschleunigung des Berufungsverfahrens wird abgelehnt.

ANWEISUNGEN AN DIE PARTEIEN UND DIE KANZLEI BETREFFEND DIE NÄCHSTEN VERFAHRENSSCHRITTE Mit dieser Anordnung wird App_39101/2024 abgeschlossen.

Erlassen am 11 Juli 2024

NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN

Richter

Rian Kalden, Vorsitzende Richterin und Berichterstatterin

Ingeborg Simonsson, rechtlich qualifizierte Richterin

Patricia Rombach, rechtlich qualifizierte Richterin

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