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22 July, 2024
Order
ORD_25519/2024 Düsseldorf (DE) Loca… EP3490258B1
R. 315.4 VerfO
...

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ORD_25519/2024
22 July, 2024
Order

Summary
(AI generated)

Parties

Hewlett-Packard Luxembourg SCA,
HP International SARL,
HPCP – Computing and Printing Portugal,
Unipessoal,
Lda.,
Hewlett-Packard d.o.o.,
HP Deutschland GmbH,
HP Inc.,
HP Austria GmbH,
HP Inc Bulgaria EOOD (Ейч Пи Инк България ЕООД),
HP France SAS,
HP Belgium SPRL,
HP Finland Oy,
Hewlett-Packard Nederland BV,
HP Italy S.r.l.,
HP Inc Danmark ApS,
HP PPS Sverige AB
v. Dolby International AB

Registry Information
Registry Number:

App_25069/2024

Court Division:

Düsseldorf (DE) Local Division

Type of Action:

Application RoP262A

Language of Proceedings:

DE

Patent at issue

EP3490258B1

Sections

Headnotes (DE)

Sofern vom Gericht nichts anderes angeordnet wurde, wird der Streithelfer gemäß R. 315.4 VerfO als Partei behandelt. Auch für ihn gilt daher R. 262A.6 VerfO. Er hat deshalb einen Anspruch darauf, dass der Kreis der Zugangsberechtigten zu als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Informationen neben seinen Prozessbevollmächtigten mindestens eine natürliche Person umfasst.

Keywords (DE)

Geheimnisschutz, gestuftes Geheimnisschutzregime, Streithelfer, Kreis der Zugangsberechtigten, Zugangsbeschränkung, Parteien
Cited Legal Standards
R. 262A.2 .3 VerfO
R. 262A.4 VerfO
R. 262A.6 RoP
R. 262A.6 VerfO
R. 262A RoP
R. 262A Rules Procedure
R. 262A VerfO
R. 315.4 RoP
R. 315.4 VerfO
R. 315 RoP
R. 315 VerfO
Rule 262
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ORD_25519/2024

Lokalkammer Düsseldorf UPC_CFI_457/2023

Verfahrensanordnung

des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts Lokalkammer Düsseldorf erlassen am 22. Juli 2024 betreffend EP 3 490 258 B1

Leitsatz:

Sofern vom Gericht nichts anderes angeordnet wurde, wird der Streithelfer gemäß R. 315.4 VerfO als Partei behandelt. Auch für ihn gilt daher R. 262A.6 VerfO. Er hat deshalb einen Anspruch darauf, dass der Kreis der Zugangsberechtigten zu als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Informationen neben seinen Prozessbevollmächtigten mindestens eine natürliche Person umfasst.

Schlagwörter:

Geheimnisschutz; Parteien; Streithelfer; Zugangsbeschränkung; Kreis der Zugangsberechtigten; gestuftes Geheimnisschutzregime

Klägerin:

Dolby International AB, vertreten durch ihre EMEA Finance Director Susan Way, 77 Sir John Rogerson's Quay, Block C, Grand Canal Docklands, Dublin, D02 VK60, Ireland,

vertreten durch:

Rechtsanwalt Dr. Volkmar Henke, Rechtsanwalt Dr. Tilman Müller, Bardehle Pagenberg Partnerschaft mbB, Bohnenstraße 4, 20457 Hamburg,

mitwirkend:

Patentanwalt Dr. Georg Anetsberger, Patentanwalt Dr. Johannes Möller, Bardehle Pagenberg Partnerschaft mbB, Prinzregenten- platz 7, 81675 München,

elektronische Zustelladresse:

henke@bardehle.de

Streithelferin:

Access Advance LLC, vertreten durch ihren CEO Peter Moller, 100 Cambridge Street Suite 21400, Boston, MA 02114,

vertreten durch:

Rechtsanwalt Dr. Volkmar Henke, Rechtsanwalt Dr. Tilman Müller, Bardehle Pagenberg Partnerschaft mbB, Bohnenstraße 4, 20457 Hamburg,

mitwirkend:

Patentanwalt Dr. Georg Anetsberger, Patentanwalt Dr. Johannes Möller, Bardehle Pagenberg Partnerschaft mbB, Prinzregenten- platz 7, 81675 München,

elektronische Zustelladresse:

mueller@bardehle.de

Beklagte:

    1. HP Deutschland GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer, Herrn Adrian Müller und Herrn Peter Kleiner, Herrenberger Straße 140, 71034 Böblingen, Deutschland,
    1. HP Inc., vertreten durch ihre Geschäftsführer, 1501 Page Mill Road, Palo Alto, California 94304, U.S.A.,
    1. HP International SARL, vertreten durch ihre Geschäftsführer, Route du Nant-d'Avril 150, 1217 Meyrin, Schweiz,
    1. HP Austria GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer, Technologiestrasse 5, 1120 Wien, Österreich,
    1. HP France SAS, vertreten durch ihre Geschäftsführer, Meudon Campus Bât. 1, 14 Rue de la Verrerie, 92190 Meudon, Frankreich,
    1. HP Belgium SPRL, vertreten durch ihre Geschäftsführer, Hermeslaan 1a, B-1831 Diegem (H.P. Inc.), Belgien,
    1. HP Inc Danmark ApS, vertreten durch ihre Geschäftsführer, Engholm Parkvej 8, 3433 Allerød, Dänemark,
    1. HP Finland Oy, vertreten durch ihre Geschäftsführer, Piispankalliontie, 02200, Espoo, Finnland,
    1. HP Italy S.r.l. , vertreten durch ihre Geschäftsführer, Via Carlo Donat Cattin, 5 - 20063 Cernusco sul Naviglio (MI),
    1. Hewlett-Packard Nederland BV , vertreten durch ihre Geschäftsführer, Startbaan 16, 1187 XR Amstelveen, Niederlande,
    1. HP PPS Sverige AB , vertreten durch ihre Geschäftsführer, Gustav III:s Boulevard 30, 169 73 Solna, Schweden,
    1. HPCP - Computing and Printing Portugal, Unipessoal, Lda. , vertreten durch ihre Geschäftsführer, Building D. Sancho I, Quinta da Fonte, Porto Salvo, 2770-071 Paço de Arcos, Lissabon, Oeiras, Portugal,
    1. Hewlett-Packard d.o.o., vertreten durch ihre Geschäftsführer, Tivolska cesta 48, 1000 Ljubljana, Slowenien,
    1. Hewlett-Packard Luxembourg SCA , vertreten durch ihre Geschäftsführer, Vegacenter, 75 Parc d'Activités, Capellen, L-8308 Capellen, Luxemburg,
    1. HP Inc Bulgaria EOOD , vertreten durch ihre Geschäftsführer, Mladost Region, Business Park Sofia, Building 10, Sofia 1766, Bulgarien,

Beklagte zu 1) bis 15) vertreten durch:

Rechtsanwalt Dr. Frank-Erich Hufnagel, Rechtsanwältin Dr. Nina Bayerl, Rechtsanwalt Dr. Stephan Dorn, Rechtsanwältin Dr. Sabrina Biedermann, Rechtsanwältin Eva Acker, Rechtsanwältin Vanessa Werlin, Freshfields Bruckhaus Deringer Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB, Feldmühleplatz 1, 40545 Düsseldorf, elektronische Zustelladresse:

STREITPATENT:

Europäisches Patent Nr. EP 3 490 258 B1

SPRUCHKÖRPER/KAMMER:

Spruchkörper der Lokalkammer Düsseldorf

MITWIRKENDE RICHTER:

Diese Anordnung wurde durch den Vorsitzenden Richter Thomas als Berichterstatter erlassen.

VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch eva.acker@freshfields.com

GEGENSTAND: R. 262A VerfO - Schutz vertraulicher Informationen

KURZE DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS:

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen einer Verletzung des europäischen Bündelpatents EP 3 490 258 in Anspruch. Sie hat ihr HEVC-essentielles Patentportfolio einschließlich des Streitpatents in einen von der Access Advance LLC (nachfolgend: Access Advance) verwalteten Patentpool eingebracht.

Zeitgleich mit Einreichung der Klageerwiderung haben die Beklagten einen Antrag auf Schutz vertraulicher Informationen (R. 262A VerfO) gestellt. Mit einer Anordnung vom 6. Mai 2024 hat die Lokalkammer Düsseldorf den bisher im Verfahren benannten rechtsanwaltlichen Vertretern der Klägerin Zugang zur ungeschwärzten Fassung des durch die Beklagten als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Schriftsatzes nebst Anlagen gewährt, diese zur Geheimhaltung verpflichtet und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zum Geheimnisschutzantrag gegeben.

Die Klägerin ist dem Geheimnisschutzantrag der Beklagten nicht grundsätzlich entgegengetreten. Sie hat jedoch mitgeteilt, diesem könne nur insoweit zugestimmt werden, als auch Access Advance als Poolverwalterin in den Kreis der Empfangsberechtigten und -verpflichteten aufgenommen werde, soweit die Korrespondenz zwischen den Beklagten und Access Advance sowie die Diskussion der jeweiligen (Pool-) Angebote betroffen sei.

Einer solchen Einbeziehung von Access Advance in den Kreis der Zugangsberechtigten haben die Beklagten mit der Begründung widersprochen, Voraussetzung für die Gewährung eines solchen Zugangs sei eine Verfahrensbeteiligung der betreffenden Person. Davon ausgehend dürften einem Zugang der zu Access Advance gehörenden Personen nur dann keine grundsätzlichen Bedenken entgegenstehen, wenn Access Advance, etwa als Streithelferin oder Partei, an dem Verfahren beteiligt sei.

Nachdem die Beklagten keine Einwände dagegen erhoben haben, bestimmten, namentlich durch die Klägerin benannten Mitarbeitern Zugang zu den beklagtenseitig als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Informationen zu gewähren, hat die Lokalkammer Düsseldorf den Kreis der Zugangsberechtigten mit einer Anordnung vom 19. Juni 2024 vorläufig auf diese Mitarbeiter erweitert. Die Entscheidung über eine Zugangsberechtigung von Mitarbeitern von Access Advance hat die Lokalkammer Düsseldorf, einem entsprechenden Antrag der Klägerin folgend, zunächst zurückgestellt.

Daraufhin ist Access Advance dem Verfahren mit Schriftsatz vom 20. Juni 2024 beigetreten.

Mit Anordnung vom 26. Juni 2024 hat die Lokalkammer Düsseldorf die Streithilfe der Access Advance LLC auf Seiten der Klägerin zugelassen.

Die ihnen im Hinblick auf den Geheimnisschutzantrag sodann eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme nutzten die Beklagten und beriefen sich nunmehr erstmalig darauf, der Inhalt der bilateralen Lizenzverhandlungen zwischen den Parteien unterliege einer strengen Vertraulichkeitsabrede. Angesichts dessen, dass die Prozessvertreter der Streithelferin Zugang zu diesen streng vertraulichen Informationen gar nicht erst beantragt hätten, sähen die Beklagten keine Notwendigkeit, der Streithelferin insoweit Zugang zu gewähren. Jedenfalls sei der Zugang auf eine Person zu beschränken.

ANTRÄGE DER PARTEIEN:

Die Beklagten beantragen im Verhältnis zur Klägerin, zu erkennen wie geschehen.

Im Verhältnis zur Streithelferin beantragen die Beklagten,

  • I. die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten, in der ungeschwärzten Fassung der Klageerwiderung vom 3. Mai 2024 (Teil II) sowie der für die Streithelferin bestimmten geschwärzten Fassung derselben einschließlich der aufgeführten Anlagen enthaltenen Informationen als geheimhaltungsbedürftig einzustufen:
  • II. anzuordnen, dass die Informationen, die der Vertraulichkeit nach Ziffer I. unterliegen, einer angemessenen Geheimhaltungspflicht unterliegen, d.h. von jedem, der aufgrund seiner Beteiligung an dem vorliegenden Verfahren (als Partei, Vertreter, Zeuge, Sachverständiger, Gerichtsbediensteter oder in anderer Weise) davon Kenntnis erlangt,

ORD_25519/2024

Anlage FBD-K 33, Anlage FBD-K 34, Anlage FBD-K 35, Anlage FBD-K 36, einschließlich der Bedingungen der zenzangebote CDA mit der Klägerin unterlie- gen)
2 Infonationen bezüglich der Li- zenzverhandlun- gen der Beklag- ten mit Dritten. einschließlich der Bedingungen der Lizenzverträge (Inforationen der Beklagten. die NDA mit Dritten unterlie- gen)
3 Klageerwiderung Ieil II Rz. 408. 413. 418-426 FBD-K 44 Anlage Informationen Zu Geschäftszahlen der Beklagten

vertraulich behandelt werden und nicht außerhalb dieses Gerichtsverfahrens verwendet oder offengelegt werden dürfen, es sei denn, er hat außerhalb des Verfahrens davon Kenntnis erlangt;

auf Seiten der Streithelferin den Zugang

    1. zu den unter Ziffer I. 2. und I. 3. als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Informationen zu beschränken:
  • a. auf die Prozessvertreter der Streithelferin,
  • b. auf folgende Mitarbeiter der Streithelferin:
  • […]
    1. zu den unter Ziffer I.1. als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Informationen auszuschließen;

hilfsweise zu 2.:

    1. zu den unter Ziffer I. 1. als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Informationen auf Seiten der Streithelferin zu beschränken:
  • a. auf die Prozessvertreter der Streithelferin;
  • b. auf einen vorab von der Streithelferin gegenüber dem Gericht und den Beklagten zu benennenden, zuverlässigen Mitarbeiter der Streithelferin;

III. darauf hinzuweisen,

    1. dass die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Ziffer II. auch nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens weiter gilt, es sei denn, dass die streitige Information Personen aus den Kreisen, die üblicherweise Zugang zu solchen Informationen haben, bekannt oder ohne weiteres zugänglich wird;
    1. dass die gemäß Ziffer II. vertraulich zu behandelnden Informationen von allen Personen, die aufgrund ihrer Beteiligung an diesem Verfahren (als Partei, Vertreter, Zeuge, Sachverständiger, oder in sonstiger Weise) davon Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln sind und dass sie außerhalb dieses Verfahrens nicht verwendet oder offengelegt werden dürfen, es sei denn, sie haben außerhalb des Verfahrens davon Kenntnis erlangt, sofern sie der empfangenden Partei auf nicht vertraulicher Basis von einer anderen Quelle als den Beklagten oder ihren verbundenen Unternehmen zur Verfügung gestellt wurden, vorausgesetzt, dass diese Quelle nicht durch eine Vertraulichkeitsvereinbarung oder eine andere Geheimhaltungspflicht gegenüber den Beklagten oder ihren verbundenen Unternehmen gebunden ist;
    1. dass das Gericht im Falle einer schuldhaften Zuwiderhandlung dem Verpflichteten für jede Zuwiderhandlung ein wiederkehrendes Zwangsgeld auferlegen und dieses sofort vollstrecken kann.

Hinsichtlich der weiteren, den Schutz vertraulicher Informationen während der mündlichen Verhandlung sowie der Urteilsverkündung betreffenden Anträge wird auf den Schriftsatz vom 15. Juli 2024 Bezug genommen.

GRÜNDE DER ANORDNUNG:

Der auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und sonstiger vertraulicher Informationen gerichtete Antrag ist zulässig und hat im tenorierten Umfang Erfolg.

I.

Gegen die Zulässigkeit des Antrages bestehen keine Bedenken.

Nach Art. 9 Abs. 1 und 2 lit. a) der Richtlinie (EU) 2016/943 ist vorgesehen, dass in einem gerichtlichen Verfahren auf Antrag der Zugang zu von den Parteien oder Dritten vorgelegten Dokumenten, die Geschäftsgeheimnisse oder angebliche Geschäftsgeheimnisse enthalten, ganz oder teilweise auf eine begrenzte Anzahl von Personen beschränkt werden kann. Der Schutz vertraulicher Informationen ist im EPGÜ in Artikel 58 vorgesehen und in der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts in Regel 262A implementiert (vgl. UPC_CFI_54/2023 (LK Hamburg), Anordnung v. 03.11.2023, ORD_577703/2023 - Avago Technologies International v. Tesla Germany; UPC_CFI_463/2023 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 11.03.2024, ORD_8550/2024 - 10x Genomics v. Curio Bioscience).

Die durch R. 262A.2 und .3 VerfO normierten formellen Anforderungen sind gewahrt. Auch wurden die Vertreter der Klägerin sowie der Streithelferin, wie von R. 262A.4 VerfO gefordert, vor dem Erlass der Schutzanordnung gehört. Sie haben von der ihnen eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme Gebrauch gemacht.

II.

Dass es sich bei den durch die Beklagten als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Informationen um Geschäftsgeheimnisse oder zumindest sonstige vertrauliche Informationen handelt, hat weder die Klägerin noch die Streithelferin im Einzelnen in Abrede gestellt. Von einer Schutzbedürftigkeit der in Rede stehenden Informationen ist daher auszugehen.

Finden sich in den durch die Beklagten als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Passagen der Klageerwiderung (Teil II) Verweise auf Anlagen, die im Geheimnisschutzantrag selbst expressis verbis keine Erwähnung finden, sind diese nicht vom Geheimnisschutz umfasst. Dies betrifft vorliegend insbesondere die Anlagen FBD-K 12 und FBD-K 13 im Verhältnis zur Streithelferin.

Die unter Randziffer 4 der Klageerwiderung (Teil II) zu findenden Informationen betreffen Lizenzverhandlungen der Beklagten mit Dritten. Sie sind daher im Verhältnis zur Streithelferin ausschließlich Ziffer 2. der Tabelle zuzuordnen. Ihre darüber hinausgehende Nennung in Ziffer 1. ist als gegenstandslos zu betrachten.

III.

Gemäß R. 262A.6 VerfO darf die Zahl der Zugangsberechtigten zu als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Informationen nicht größer sein als dies für die Einhaltung des Rechts der Verfahrensparteien auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren erforderlich ist. Mindestens muss der Kreis der Zugangsberechtigten jedoch neben den jeweiligen Anwälten eine natürliche Person jeder Partei umfassen (UPC_CFI_359/2023 (LK Mannheim), Anordnung v. 21.03.2024; UPC_CFI_355/2023 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 27.03.2024, ORD_7096/2024 - Fujifilm v. Kodak). Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die Parteien nicht auf eine weitergehende Beschränkung des Kreises der Zugangsberechtigten geeinigt haben.

Im Hinblick auf den Kreis der Zugangsberechtigten auf Klägerseite besteht zwischen den Parteien

    1. kein Streit, weshalb es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf.
    1. Soweit die Beklagten den Zugang zu den als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Informationen auf Seiten der Streithelferin teilweise auf die Prozessvertreter beschränken und dementsprechend sämtliche Mitarbeiter von einem entsprechenden Zugang ausschließen wollen, lässt sich ein solcher vollständiger Ausschluss nicht mit der Rolle der Streithelferin im Verfahren vereinbaren. Entsprechend dem Hilfsantrag war daher einem begrenzten Personenkreis auf Seiten der Streithelfe-

rin Zugang zu den geheimhaltungsbedürftig eingestuften Informationen zu gewähren.

a)

Anders als vor dem durch die Beklagten selbst provozierten Streitbeitritt geht es vorliegend nicht mehr um die Frage, in welchem Umfang Beteiligten auf Klägerseite die Möglichkeit eröffnet wird, bestimmte Informationen mit Mitarbeitern von Access Advance zu teilen. Vielmehr hat Access Advance nunmehr als Streithelferin eine eigene prozessuale Rolle inne. Gemäß R. 315.4 VerfO wird der Streithelfer als Partei behandelt, sofern - wie hier - vom Gericht nichts anderes angeordnet wurde. Der Grundsatz der Gleichbehandlung von Streithelfer und Partei bewirkt, dass der Streithelfer wie eine Partei am Verfahren beteiligt werden muss (Tilmann/Plassmann/Dorn, Einheitspatent, Einheitliches Patentgericht, R. 315 VerfO, Rz. 17). Auch für ihn gilt daher R. 262A.6 RoP. Er hat somit einen Anspruch darauf, den Kreis der Zugangsberechtigten auf mindestens eine natürliche Person zu erstrecken. Auf dieses Recht hat Access Advance vorliegend auch nicht, etwa in Form einer entsprechenden Vereinbarung mit den Beklagten (vgl. dazu: UPC_CFI_239/2024 (LD The Hague), Anordnung v. 04.03.2024, ORD_590350/2023, Rz. 13 - Plant-e Knowledge v. Arkyne Technologies), verzichtet. Dem im Hauptantrag begehrten Ausschluss sämtlicher Mitarbeiter der Streithelferin vom Zugang zu den gegenüber ihr als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Personen fehlt daher die Grundlage.

b) Davon ausgehend war dem Hilfsantrag der Beklagten zu entsprechen, dem weder die Streithelferin noch die Klägerin entgegengetreten ist. Neben den Prozessvertretern der Streithelferin ist daher in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch Mitarbeitern der Streithelferin Zugang zu den gegenüber ihr als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Informationen zu gewähren.

IV.

Soweit die Beklagten Anordnungen zum Schutz vertraulicher Informationen während der mündlichen Verhandlung sowie der Urteilsbegründung begehren, bedarf es insoweit derzeit keiner Entscheidung. Derartige Anordnungen ergehen, falls erforderlich, in zeitlicher Nähe zur bzw. in der mündlichen Verhandlung bzw. der Urteilsbegründung.

ANORDNUNG:

  • A. Gegenüber der Klägerin ergeht folgende Anordnung:
  • I. Die gemäß nachstehender Tabelle aufgeführten Informationen in der Klageerwiderung vom 3. Mai 2024 (Teil II) einschließlich der folgenden Anlagen werden als geheimhaltungsbedürftig eingestuft:
  • II. Der Zugang zu den unter Ziffer A. I. als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Informationen wird auf Seiten der Klägerin auf folgende Personen beschränkt:
    1. die Prozessbevollmächtigten der Klägerin;
    1. folgende Mitarbeiter der Klägerin:
  • […]
  • III. Die unter Ziffer A. I. als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Informationen
Anlage FBD-K 17, Anlage FBD-K 18, Anlage FBD-K 19, Anlage FBD-K 20, Anlage FBD-K 24, Anlage FBD-K 25 Anlage FBD-K 30 verhandlungen einschließlich der Bedingungen der gegenseitigen Li- der Beklagten. terliegen)
Klageerwiderung Ieil II Rz 4.6.41-57 Anlage FBD-K 12, Anlage FBD-K 13 zenzverhandlun- gen der Beklag- ten mit Dritten einschließlich der Bedingungen der Lizenzverträge und der Identität der Lizenzgeber (Informationen der Beklagten. die NDA mit Dritten unterlie- gen)
3 Klageerwiderung Teil II Rz. 408. 413. 418-426 Anlage FBD-K 44 Inforationen zu Geschäftszahlen der Beklagten

sind von den unter Ziffer A. II. genannten Personen als geheimhaltungsbedürftig zu behandeln. Sie dürfen nicht außerhalb dieses Gerichtsverfahrens verwendet oder offengelegt werden, es sei denn, sie sind der empfangenden Partei außerhalb dieses Verfahrens zur Kenntnis gelangt. Diese Ausnahme greift allerdings nur dann, wenn diese Informationen von der empfangenden Partei auf nicht vertraulicher Basis aus anderer Quelle als von den Beklagten oder den mit ihnen verbundenen Unternehmen erlangt wurden, vorausgesetzt, dass diese Quelle nicht durch eine Vertraulichkeitsvereinbarung mit den Beklagten oder den mit ihnen verbundenen Unternehmen oder durch eine sonstige Geheimhaltungspflicht gegenüber diesen gebunden ist.

Diese Verpflichtung gilt auch gegenüber der Klägerin.

Die vorgenannten Personen sind auch gegenüber der Klägerin zur Geheimhaltung der in den ungeschwärzten Fassungen der vorgenannten Unterlagen enthaltenen Informationen verpflichtet.

Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Abschluss des Verfahrens fort.

  • IV. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung kann das Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessendes Zwangsgeld verhängen.
  • B. Gegenüber der Streithelferin ergeht folgende Anordnung:
  • I. Die gemäß nachstehender Tabelle aufgeführten Informationen in der Klageerwiderung vom 3. Mai 2024 (Teil II) einschließlich der folgenden Anlagen werden als geheimhaltungsbedürftig eingestuft:
Bezeichnung
1 Klageerwiderung Ieil II Anlage FBD-K 33, Anlage FBD-K 34, Anlage Infonationen gen der Parteien. (Informationen Klägerin unterlie- gen)
2 Klageerwidenung Ieil II Rz 4. 6.41-57 Infonationen bezüglich der Li- zenzverhandlun- gen der Beklag- ten mit Dritten. einschließlich der Bedingungen der (Inforationen der Beklagten. die NDA mit Dritten unterlie- gen)
3 Klageerwiderung Teil II Anlage FBD-K 44 Informationen Zu Geschäftszahlen der Beklagten

Randziffer 4 der Klageerwiderung (Teil II) ist ausschließlich Ziffer 2. der vorstehenden Tabelle zuzuordnen. Ihre Erwähnung unter Ziffer 1. der Tabelle ist gegenstandslos.

Soweit die Anlagen FBD-K 12 und FBD-K 13 in den Randziffern 41 bis 57 der Klageerwiderung (Teil II) Erwähnung finden, sind diese Anlagen von der Geheimnisschutzanordnung nicht erfasst.

  • II. Der Zugang zu den unter Ziffer B. I. 1 als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Informationen wird auf Seiten der Streithelferin auf folgende Personen beschränkt:

    1. die Prozessbevollmächtigten der Streithelferin;
    1. folgende Mitarbeiterin der Streithelferin:
  • […]

  • III. Der Zugang zu den unter Ziffer B. I. 2 und I. 3. als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Informationen wird auf Seiten der Streithelferin auf folgende Personen beschränkt:

    1. die Prozessbevollmächtigten der Streithelferin;
    1. folgende Mitarbeiter der Streithelferin:
  • […]

  • IV. Die unter Ziffer B. I. als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Informationen sind von den unter Ziffer B. II. und III. genannten Personen als geheimhaltungsbedürftig zu behandeln. Sie dürfen nicht außerhalb dieses Gerichtsverfahrens verwendet oder offengelegt werden, es sei denn, sie sind der empfangenden Partei außerhalb dieses Verfahrens zur Kenntnis gelangt. Diese Ausnahme greift allerdings nur dann, wenn diese Informationen von der empfangenden Partei auf nicht vertraulicher Basis aus anderer Quelle als von den Beklagten oder den mit ihnen verbundenen Unternehmen erlangt wurden, vorausgesetzt, dass diese Quelle nicht durch eine Vertraulichkeitsvereinbarung mit den Beklagten oder den mit ihnen verbundenen Unternehmen oder durch eine sonstige Geheimhaltungspflicht gegenüber diesen gebunden ist.

Diese Verpflichtung gilt auch gegenüber der Streithelferin.

Die vorgenannten Personen sind auch gegenüber der Streithelferin zur Geheimhaltung der in den ungeschwärzten Fassungen der vorgenannten Unterlagen enthaltenen Informationen verpflichtet.

Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Abschluss des Verfahrens fort.

  • IV. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung kann das Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessendes Zwangsgeld verhängen.
  • C. Im Übrigen werden die Anträge der Beklagten zurückgewiesen.

DETAILS DER ANORDNUNG:

zum Antrag App_25069/2024 betreffend das Hauptaktenzeichen ACT_590145/2023

UPC-Nummer: UPC_CFI_457/2023

Verfahrensart: Verletzungsklage

Erlassen in Düsseldorf am 22. Juli 2024

NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN

Vorsitzender Richter Thomas

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