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30 July, 2024
Order
ORD_42107/2024 Düsseldorf (DE) Loca… EP3490258B1
R. 315.4 VerfO
...

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ORD_42107/2024
30 July, 2024
Order

Summary
(AI generated)

Parties

Dolby International AB
v. HPCP – Computing and Printing Portugal,
Unipessoal,
Lda.,
HP Inc.,
Hewlett-Packard Luxembourg SCA,
HP Finland Oy,
HP Inc Bulgaria EOOD (Ейч Пи Инк България ЕООД),
HP Austria GmbH,
HP Deutschland GmbH,
HP Inc Danmark ApS,
Hewlett-Packard d.o.o.,
HP Italy S.r.l.,
HP France SAS,
HP International SARL,
HP PPS Sverige AB,
HP Belgium SPRL,
Hewlett-Packard Nederland BV

Registry Information
Registry Number:

ORD_42107/2024

Court Division:

Düsseldorf (DE) Local Division

Type of Action:

Generic Order

Language of Proceedings:

DE

Patent at issue

EP3490258B1

Sections

Headnotes (DE)

Sofern vom Gericht nichts anderes angeordnet wurde, wird der Streithelfer gemäß R. 315.4 VerfO als Partei behandelt. Ebenso wie einer Partei steht ihm daher die Möglichkeit offen, hinsichtlich der in den durch ihn eingereichten Schriftsätzen enthaltenen Informationen einen Antrag auf Schutz vertraulicher Informationen (R. 262A VerfO) zu stellen.

Keywords (DE)

Parteien, Streithelfer, Geheimnisschutz, Zugangsbeschränkung
Cited Legal Standards
R. 262A.2 .3 VerfO
R. 262A.4 VerfO
R. 262A VerfO
R. 315.4 VerfO
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ORD_42107/2024

Lokalkammer Düsseldorf UPC_CFI_457/2023

Verfahrensanordnung

des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts Lokalkammer Düsseldorf erlassen am 30. Juli 2024 betreffend EP 3 490 258 B1

Leitsatz:

Sofern vom Gericht nichts anderes angeordnet wurde, wird der Streithelfer gemäß R. 315.4 VerfO als Partei behandelt. Ebenso wie einer Partei steht ihm daher die Möglichkeit offen, hinsichtlich der in den durch ihn eingereichten Schriftsätzen enthaltenen Informationen einen Antrag auf Schutz vertraulicher Informationen (R. 262A VerfO) zu stellen.

Schlagwörter:

Geheimnisschutz; Parteien; Streithelfer; Zugangsbeschränkung

Klägerin:

Dolby International AB, vertreten durch ihre EMEA Finance Director Susan Way, 77 Sir John Rogerson's Quay, Block C, Grand Canal Docklands, Dublin, D02 VK60, Ireland, vertreten durch:

Rechtsanwalt Dr. Volkmar Henke, Rechtsanwalt Dr. Tilman Müller, Bardehle Pagenberg Partnerschaft mbB, Bohnenstraße 4, 20457 Hamburg, mitwirkend:

elektronische Zustelladresse:

Patentanwalt Dr. Georg Anetsberger, Patentanwalt Dr. Johannes Möller, Bardehle Pagenberg Partnerschaft mbB, Prinzregentenplatz 7, 81675 München, henke@bardehle.de

Streithelferin:

Access Advance LLC, vertreten durch ihren CEO Peter Moller, 100 Cambridge Street Suite 21400, Boston, MA 02114,

vertreten durch:

Rechtsanwalt Dr. Volkmar Henke, Rechtsanwalt Dr. Tilman Müller, Bardehle Pagenberg Partnerschaft mbB, Bohnenstraße 4, 20457 Hamburg,

mitwirkend:

Patentanwalt Dr. Georg Anetsberger, Patentanwalt Dr. Johannes Möller, Bardehle Pagenberg Partnerschaft mbB, Prinzregenten- platz 7, 81675 München,

elektronische Zustelladresse:

mueller@bardehle.de

Beklagte:

    1. HP Deutschland GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer, Herrn Adrian Müller und Herrn Peter Kleiner, Herrenberger Straße 140, 71034 Böblingen, Deutschland,
    1. HP Inc., vertreten durch ihre Geschäftsführer, 1501 Page Mill Road, Palo Alto, California 94304, U.S.A.,
    1. HP International SARL, vertreten durch ihre Geschäftsführer, Route du Nant-d'Avril 150, 1217 Meyrin, Schweiz,
    1. HP Austria GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer, Technologiestrasse 5, 1120 Wien, Österreich,
    1. HP France SAS, vertreten durch ihre Geschäftsführer, Meudon Campus Bât. 1, 14 Rue de la Verrerie, 92190 Meudon, Frankreich,
    1. HP Belgium SPRL, vertreten durch ihre Geschäftsführer, Hermeslaan 1a, B-1831 Diegem (H.P. Inc.), Belgien,
    1. HP Inc Danmark ApS, vertreten durch ihre Geschäftsführer, Engholm Parkvej 8, 3433 Allerød, Dänemark,
    1. HP Finland Oy, vertreten durch ihre Geschäftsführer, Piispankalliontie, 02200, Espoo, Finnland,
    1. HP Italy S.r.l. , vertreten durch ihre Geschäftsführer, Via Carlo Donat Cattin, 5 - 20063 Cernusco sul Naviglio (MI),
    1. Hewlett-Packard Nederland BV , vertreten durch ihre Geschäftsführer, Startbaan 16, 1187 XR Amstelveen, Niederlande,
    1. HP PPS Sverige AB , vertreten durch ihre Geschäftsführer, Gustav III:s Boulevard 30, 169 73 Solna, Schweden,
    1. HPCP - Computing and Printing Portugal, Unipessoal, Lda. , vertreten durch ihre Geschäftsführer, Building D. Sancho I, Quinta da Fonte, Porto Salvo, 2770-071 Paço de Arcos, Lissabon, Oeiras, Portugal,
    1. Hewlett-Packard d.o.o., vertreten durch ihre Geschäftsführer, Tivolska cesta 48, 1000 Ljubljana, Slowenien,
    1. Hewlett-Packard Luxembourg SCA , vertreten durch ihre Geschäftsführer, Vegacenter, 75 Parc d'Activités, Capellen, L-8308 Capellen, Luxemburg,
    1. HP Inc Bulgaria EOOD , vertreten durch ihre Geschäftsführer, Mladost Region, Business Park Sofia, Building 10, Sofia 1766, Bulgarien,

Beklagte zu 1) bis 15) vertreten durch:

Rechtsanwalt Dr. Frank-Erich Hufnagel, Rechtsanwältin Dr. Nina Bayerl, Rechtsanwalt Dr. Stephan Dorn, Rechtsanwältin Dr. Sabrina Biedermann, Rechtsanwältin Eva Acker, Rechtsanwältin Vanessa Werlin, Freshfields Bruckhaus Deringer Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB, Feldmühleplatz 1, 40545 Düsseldorf, elektronische Zustelladresse:

STREITPATENT:

Europäisches Patent Nr. EP 3 490 258 B1

SPRUCHKÖRPER/KAMMER:

Spruchkörper der Lokalkammer Düsseldorf

MITWIRKENDE RICHTER:

Diese Anordnung wurde durch den Vorsitzenden Richter Thomas als Berichterstatter erlassen.

VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch eva.acker@freshfields.com

GEGENSTAND: R. 262A VerfO - Schutz vertraulicher Informationen

KURZE DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS:

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen einer Verletzung des europäischen Bündelpatents EP 3 490 258 in Anspruch. Sie hat ihr HEVC-essentielles Patentportfolio einschließlich des Streitpatents in einen von der Access Advance LLC (nachfolgend: Access Advance) verwalteten Patentpool eingebracht.

Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2024 ist Access Advance dem Verfahren auf Seiten der Klägerin als Streithelferin beigetreten.

Die Lokalkammer Düsseldorf hat die Streithilfe mit Anordnung vom 26. Juni 2024 (ORD_37232/2024) zugelassen und der Streithelferin die Möglichkeit eingeräumt, einen Streithilfeschriftsatz einzureichen.

Von dieser Möglichkeit hat die Streithelferin Gebrauch gemacht. Zugleich hat sie hinsichtlich der mit dem Streithilfeschriftsatz eingereichten Anlagen einen Antrag auf Schutz vertraulicher Informationen (R. 262A VerfO) gestellt.

GRÜNDE DER ANORDNUNG:

Der auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und sonstiger vertraulicher Informationen gerichtete Antrag ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

I.

Gegen die Zulässigkeit des Antrages bestehen keine Bedenken.

Nach Art. 9 Abs. 1 und 2 lit. a) der Richtlinie (EU) 2016/943 ist vorgesehen, dass in einem gerichtlichen Verfahren auf Antrag der Zugang zu von den Parteien oder Dritten vorgelegten Dokumenten, die Geschäftsgeheimnisse oder angebliche Geschäftsgeheimnisse enthalten, ganz oder teilweise auf eine begrenzte Anzahl von Personen beschränkt werden kann. Der Schutz vertraulicher Informationen ist im EPGÜ in Artikel 58 vorgesehen und in der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts in Regel 262A implementiert (vgl. UPC_CFI_54/2023 (LK Hamburg), Anordnung v. 03.11.2023, ORD_577703/2023 - Avago Technologies International v. Tesla Germany; UPC_CFI_463/2023 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 11.03.2024, ORD_8550/2024 - 10x Genomics v. Curio Bioscience).

Die durch R. 262A.2 und .3 VerfO normierten formellen Anforderungen sind gewahrt. Auch wurden die Vertreter der Klägerin sowie der Beklagten, wie von R. 262A.4 VerfO gefordert, vor dem Erlass der Schutzanordnung gehört. Sie haben von der ihnen eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme Gebrauch gemacht.

  1. Sofern vom Gericht nichts anderes angeordnet wurde, wird der Streithelfer gemäß R. 315.4 VerfO als Partei behandelt (UPC_CFI_457/2023 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 22. Juli 2024,

ORD_25519/2024 - Dolby International v. HP). Ebenso wie einer Partei steht ihm daher die Möglichkeit offen, hinsichtlich der in den durch ihn eingereichten Schriftsätzen enthaltenen Informationen einen Antrag auf Schutz vertraulicher Informationen zu stellen.

II.

Dass es sich bei den durch die Streithelferin als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Informationen um Geschäftsgeheimnisse oder zumindest sonstige vertrauliche Informationen handelt, hat weder die Klägerin noch die Beklagte im Einzelnen in Abrede gestellt. Von einer Schutzbedürftigkeit der in Rede stehenden Informationen ist daher auszugehen.

Im Hinblick auf den Kreis der Zugangsberechtigten besteht ebenso kein Streit, weshalb es auch insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf.

ANORDNUNG:

  • I. Die aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen, durch die Streithelferin in Papierform eingereichten Lizenzverträge werden als geheimhaltungsbedürftig eingestuft:
  • II. Der Zugang zu den unter Ziffer I. als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Informationen wird auf Seiten der Parteien auf folgende Personen beschränkt:
    1. die Prozessbevollmächtigten der Klägerin und der Beklagten;
    1. folgende Mitarbeiter der Klägerin:

[…]

    1. folgende Mitarbeiter der Beklagten:

[…]

  • III. Die unter Ziffer I. als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Informationen sind von den unter Ziffer II. genannten Personen als geheimhaltungsbedürftig zu behandeln. Sie dürfen nicht außerhalb dieses Gerichtsverfahrens verwendet oder offengelegt werden, es sei denn, sie sind der empfangenden Partei außerhalb dieses Verfahrens zur Kenntnis gelangt. Diese Ausnahme greift allerdings nur dann, wenn diese Informationen von der empfangenden Partei auf nicht vertraulicher Basis aus anderer Quelle als von der Streithelferin oder den mit ihnen verbundenen Unternehmen erlangt wurden, vorausgesetzt, dass diese Quelle nicht durch eine Vertraulichkeitsvereinbarung mit der Streithelferin oder den mit ihnen verbundenen Unternehmen oder durch eine sonstige Geheimhaltungspflicht gegenüber diesen gebunden ist.

Diese Verpflichtung gilt jeweils auch gegenüber der Klägerin bzw. der Beklagten.

Die vorgenannten Personen sind auch gegenüber der Klägerin bzw. der Beklagten zur Geheimhaltung der in den ungeschwärzten Fassungen der vorgenannten Unterlagen enthaltenen Informationen verpflichtet.

Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Abschluss des Verfahrens fort.

  • IV. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung kann das Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessendes Zwangsgeld verhängen.
  • V. Es wird davon ausgegangen, dass die Klägerin und die Beklagten dem Vorbringen der Streithelferin folgend auf die Zustellung der unbearbeiteten Anlagen BP-Liz 1 bis BP-Liz 25 in Papierform verzichten.
  • VI. Der Streithelferin wird aufgegeben, den Parteien umgehend die ungeschwärzten Anlagen BP-Liz 1 bis BP-Liz 25 in elektronischer Form zu übermitteln.

DETAILS DER ANORDNUNG:

zur ORD_42107/2024 betreffend das Hauptaktenzeichen ACT_590145/2023

UPC-Nummer: UPC_CFI_457/2023

Verfahrensart: Verletzungsklage

Erlassen in Düsseldorf am 30. Juli 2024

NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN

Vorsitzender Richter Thomas

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