
Lokalkammer Mannheim UPC_CFI_330/2024
Anordnung
des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts Lokalkammer Mannheim erlassen am 31. Juli 2024 betreffend EP 3 096 315 App_43960/2024 ORD_44601/2024
Klägerin:
Panasonic Holdings Corporation - 1006, Oaza Kadoma, Kadoma-shi - 571-8501 - Osaka - JP vertreten durch Christopher Weber
Beklagte:
Xiaomi H.K. Limited, Suite 3209, 32/F, Tower 5, The Gateway, Harbour City, 15 Canton Road, Tsim Sha Tsui, Kowloon, Hong Kong, vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter, ebenda
Leitsätze:
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- Ein nochmaliger Versuch der Zustellung der Klageschrift nach einem alternativen Verfahren oder an einem anderen Ort nach Regel 275.1 VerfO ist nicht erforderlich, sobald zuvor sämtliche Zustellungsmöglichkeiten der Regeln 270-274 VerfO ausgeschöpft wurden und die nach dem Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen zuständige Zentrale Behörde des ersuchten Staates die Zustellung ernsthaft und endgültig verweigert, weil und solange die Bezeichnung des Geschäftssitzes der Beklagtenpartei durch die Klageseite nicht ihren politischen Vorstellungen entspricht.
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- Eine inhaltliche Zensur oder Redaktion der von den Parteien im vor dem Einheitlichen Patentgericht eingereichten Schriftsätze durch das Gericht auf Aufforderung der Zentralen Behörde des um die Zustellung ersuchten Staates findet nicht statt.
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- Die Anordnung nach Regel 275.2 VerfO, die bereits unternommenen Schritte, um dem Beklagten die Klageschrift zur Kenntnis zu bringen, als rechtsgültige Zustellung anerkennt, ist auf der Homepage des Einheitlichen Gerichts bekannt zu machen, wenn eine Zustellung der Anordnung nach Teil 5, Kapitel 2 an die Beklagte aus denselben Gründen ohne Aussicht auf Erfolg ist.
STREITPATENT:
EUROPÄISCHES PATENT NR. EP 3 096 315
SPRUCHKÖRPER/KAMMER: Lokalkammer Mannheim
MITWIRKENDE RICHTER:
Diese Anordnung wurde durch den Vorsitzenden und Berichterstatter Dr. Tochtermann erlassen.
VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch
GEGENSTAND: Zustellungsverweigerung, alternative Zustellung
SACHVERHALT
Die Klägerin hat in den Ausgangsverfahren gegen verschiedene Gesellschaften der XiaomiUnternehmensgruppe Klage wegen Patentverletzung erhoben. Zu diesen Gesellschaften zählt auch die Beklagte des nunmehr abgetrennten und gesondert geführten Verfahrens. Die Abtrennung erfolgte, weil eine Zustellung an die hiesige Beklagte unter der von der Klägerin angegebenen Geschäftsadresse der Beklagten zu 3, der Xiaomi Technology Germany GmbH mit Geschäftsadresse in Düsseldorf, Deutschland, nicht erfolgreich war. Vielmehr teilten die Vertreter der Beklagten zu 3 am Ende einer Einspruchsschrift folgendes mit:
'Wir teilen im Namen der Beklagten zu 3), der Xiaomi Technology Germany GmbH, mit, dass die Zustellung der Klageschrift an die Beklagten zu 1), 2), 7) und 8) über die Adresse der Beklagten zu 3) nicht möglich ist. Die Zustellung der Klageschrift an die Beklagten zu 1), 2), 7) und 8) hat daher nicht stattgefunden. Wir bitten das Gericht, mitzuteilen, ob die an die Beklagten 1), 2), 7) und 8) gerichtete Klageschrift vernichtet oder an das Gericht zurückgesandt werden soll.'
Im Nachgang hierzu stellte die Klägerin am 22. November 2023 den Antrag anzuordnen, dass die Zustellung der Klageschrift für die Beklagten zu 1, zu 2, zu 7 und zu 8 an die Geschäftsadresse der Beklagten zu 3 jeweils eine rechtsgültige Zustellung an die Beklagten zu 1, zu 2, zu 7 und zu 8 darstellt.
Diesen Antrag wies der Berichterstatter nach Stellungnahme der Gegenseite mit Anordnung vom 8. Dezember 2023 zurück, weil zunächst der Versuch einer Zustellung entsprechend den Zustellungsregeln der Verfahrensordnung, vorliegend nach dem Haager Zustellungsübereinkommen, zu erfolgen habe. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Überprüfung durch den Spruchkörper blieb ohne Erfolg.
Nachdem die Klägerin zwischenzeitlich die für die Zustellung erforderlichen Übersetzungen beigebracht und das für die Pflege des CMS des Gerichts verantwortliche Softwareunternehmen nach erheblichen Verzögerungen die Voraussetzungen für eine Abtrennung des gegen die hiesige Beklagte geführten Verfahrens im CMS geschaffen hatte, wurde die Klageschrift nebst Anlagen gemäß den Erfordernissen des Haager Zustellungsbehörde an die für Hong Kong, SAR, China zuständige Empfangsbehörde übersendet. Im Einzelnen enthielten die aufgegebenen Sendungen
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das nach dem HZÜ zu verwendende Formular betreffend das Zustellungsersuchen im Doppel im Original (mit der Beanstandung entsprechender Bezeichnung 'Hong Kong Special Administrative Region of the People's Republic of China').
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die Klageschrift in doppelter beglaubigter Ausfertigung in chinesischer Übersetzung.
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eine deutschsprachige beglaubigte Abschrift der Klageschrift.
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eine einfache englische Übersetzung der Klageschrift.
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Sämtliche Anlagen zur Klageschrift einfach in der Sprachfassung, wie sie im CMS hochgeladen worden waren.
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die zusätzlichen Dokumente des Gerichts betreffend einen Vermerk über die Abtrennung, den Zugangscode zum CMS sowie ein an die Beklagte gerichtetes Informationsschreiben einfach.
Im Begleitschreiben der Empfangsbehörde wurde Folgendes beanstandet:
With reference to your request for service of judicial documents as enclosed, we regret that we are unable to accede to it because of the following reasons
- some of the documents for service (viz. 'statement of claim dated July 2023"= 'exhibits KAP B 00 10" and <court document from June 2st 2024") are not furnished in duplicate in accordance with Article 3 of the Convention; and
- (ii) references to Kong' are listed on an equal basis with references to sovereign states like 'China" in the documents to be served (see flagged) Please correct SAR, China" which stands for the Special Administrative Region of the People's Republic of China; before sending the request to us "Hong Hong "Hong Hong Kong Kong again.
Kindly be reminded that the above amendments to the request should be typewritten. If you deem typewritten amendments impossible; please provide us with a covering letter could not be typewritten to the original for our consideration:
Ihereby return all the documents for your action as appropriate, please.
An der chinesischen und der englischen Übersetzung der Klageschrift war mit Markierungsfahnen und Unterstreichungen sowie handschriftlichen Korrekturen bei der Parteibezeichnung der hiesigen Beklagten im Eingang der Klageschrift die Worte 'Hong Kong' beanstandet wie folgt:

Limited; Suite 3209, 32/F, Tower 5 7 ecui Kowloon; Hong Kong, represented by its legal representatives; Road, Tsim Sha ibid;
Authorized representative
NN.
address for service: Postal
clo Xiaomi Technology Germany GmbH, Niederkasseler Lohweg 175, 40547 Düsseldorf
Electronic address for service:
NN
Defendant 7
$@ 4 %
(Xiaomi Technology
Die Klägerin wurde über den unerledigten Rücklauf der Zustellungsunterlagen durch Anordnung vom 22. Juli 2024 informiert und Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2024 stellte die Klägerin folgende Anträge:
- 1 die Zustellung gemäß R. 275.1 VerfO nach einem alternativen Verfahren zuzulassen; nämlich
- a) durch die Zustellung mittels Einschreiben mit Rückschein oder gleichwertigem Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht Lokalkammer München und vor dem Landgericht München;
- b) Hilfsweise zu Antrag zu 1.a)
zusätzlich zu der Zustellung nach 1.a) durch Zustellung mittels Einschreiben mit Rückschein oder gleichwertigem Beleg an die Prozessvertreter (Freshfields) anderer Gesellschaften der Xiaomi-Gruppe in den Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht Lokalkammer Mannheim und dem Landgericht Mannheim;
Hilfsweise zu Antrag zu 1a) oder 1.b)
zusätzlich zu der Zustellung nach 1. a) und/oder 1. b) durch die Zustellung mittels Einschreiben mit Rückschein oder gleichwertigem Beleg bei der Xiaomi Technology Germany GmbH, Niederkasseler Lohweg 175, 40547 Düsseldorf;
- d) Hilfsweise zu Antrag zu 1a), 1b) oder 1c)
zusätzlich zu der Zustellung nach 1a), 1b) und/oder 1c) durch die Zustellung mittels Einschreiben mit Rückschein oder gleichwertigem Beleg bei der französischen Xiaomi Technology France SAS: der italienischen Xiaomi Technology Italy SRL und/oder der niederländischen Xiaomi Technology Netherlands B.V;
- Hilfsweise zu Antrag zu 1a), 1b), 1c) oder 1.d)
zusätzlich zu der Zustellung nach 1.a), 1b), 1c) und/oder 1.d) durch die Zustellung an die E-Mail-Adresse servicehk@support.mi.com;
Hilfsweise zu Antrag zu 1a) 1b), 1c), 1d) oder 1e)
durch eine andere vom Spruchkörper zu bestimmende angemessene alternative Zustellungsform;
wobei die Zustellung der Klage an dem als zugestellt gilt; an dem die alternative Zustellung bewirkt wurde und wobei soweit anordnungsgemäß Zustellungen nach Hilfsanträgen zu bewirken sind der der letzten Zustellung maßgeblich ist und die gesetzliche Frist zur Klageerwiderung ab diesem Zeitpunkt beginnt:. Tag Tag
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- Äußerst hilfsweise und aus anwaltlicher Vorsicht einen weiteren Zustellungsversuch vorzunehmen und dabei die von der Empfangsbehörde geforderten Duplikate und Angaben zu ergänzen:
Die Klägerin argumentiert, der Zustellungsversuch nach Regel 274.1 (a) (ii) VerfO sei gescheitert, die Zustellung zu Unrecht verweigert. Einer Zustellung auch übersetzter Anlagen im Doppel bedürfe es nicht, die aus Sicht der Empfangsbehörde aus politischen Gründen vorzugswürdige Bezeichnung sei nicht erforderlich, eine inhaltliche Überprüfung der Klageschrift habe ohnedies zu unterbleiben. Es handele sich um eine gleichsam schikanöse Verweigerungshaltung der Empfangsbehörde. Daher sei auch ein neuer Zustellversuch zwecklos und die Durchführung eines alternativen Zustellungsverfahrens angezeigt.
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Klägerin wird auf den Schriftsatz verwiesen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die Lokalkammer hat die ihr nach der Verfahrensordnung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten einer förmlichen Zustellung nach Regeln 270-274 VerfO, Abschnitte 1 und 2 des Kapitels 2 betreffend die Zustellung nunmehr ausgeschöpft.
Die Zustellung im Inland unter der Geschäftsadresse der Xiaomi Technology Germany GmbH im Ausgangsverfahren wurde zurückgewiesen.
Die im Nachgang eingeleitete Zustellung nach dem Haager Zustellungsübereinkommen ist endgültig gescheitert, sodass es weiterer Zustellungsversuche nicht bedarf:
Die Lokalkammer Mannheim hat die förmlichen Erfordernisse des Übereinkommens eingehalten, insbesondere waren der Antrag gemäß Artikel 3 HZÜ gemäß dem beigefügten Muster ebenso wie das zuzustellende Schriftstück in zwei Stücken übermittelt worden. Ferner sind die Eintragungen in der korrekten Sprache vorgenommen (Artikel 7 HZÜ). Hierbei wurde die Begrifflichkeit in der Zustelladresse verwendet, die nach der mitgeteilten Ansicht der Empfangsstelle korrekt ist. Ferner war die Klageschrift in zwei Stücken in chinesischer Sprache vorgelegt (Art. 5 (1) und (3) HZÜ). Dass die weiteren gerichtsseitigen Vermerke über die Abtrennung des hiesigen Verfahrens aus dem Ursprungsverfahren sowie die vom CMS generierten Anschreiben nebst Zugangscode nicht doppelt vorlagen, ist ebenso ohne Belang, wie dass die Anlagen zur Klage in einfacher Fassung beilagen. Denn diese Dokumente sind nicht unmittelbarer Bestandteil des zuzustellenden Schriftstücks. Ob die Klageschrift aus sich heraus auch ohne Anlagen hinreichend verständlich ist, um für eine formelle Zustellung ausreichend zu sein, ist ohnedies von den an der Zustellung nach dem HZÜ mitwirkenden Stellen nicht zu prüfen. Es ist vielmehr die alleinige Entscheidung der Klagepartei, welche Informationen sie für die wirksame Erhebung einer Klage gegen die Beklagtenseite für erforderlich hält. Ob sich hieraus ein verfahrensrechtlicher Mangel ableiten lässt, ist sodann nach dem jeweilig anwendbaren nationalen Verfahrensrecht vom zur Entscheidung berufenen Gericht zu entscheiden.
Ferner steht der Zustellung auch nicht die von der Klägerin verwendete Bezeichnung der Geschäftsadresse der Beklagten als in 'Hong Kong' belegen entgegen.
Wie die Klagepartei die Geschäftsadresse der Beklagten bezeichnet, ist allein ihr überlassen. Eine inhaltliche Zensur aufgrund politischer Opportunitätserwägungen hat im Haager Zustellungsübereinkommen keinen Platz. Es ist weder Aufgabe der für die sodann im Empfangsstaat für die Zustellung zuständigen Stelle, noch des um die Zustellung ersuchenden Gerichts, das zuzustellende Schriftstück inhaltlich zu zensieren oder zu redigieren. Das Schriftstück ist so zuzustellen wie es von der Partei eingereicht wurde. Inhaltliche Änderungen der von einer Partei eingereichten Schriftstücke - wie im Hilfsantrag Ziffer 2 formuliert - durch das Gericht selbst verbieten sich vor dem Hintergrund der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit, zu der das Gericht verpflichtet ist.
Die Empfangsstelle hat durch ihre Ausführungen und Rücksendung der zuzustellenden Schriftstücke unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Zustellung ohne die gewünschten Änderungen nicht erfolgen wird. Dies steht in Widerspruch zu den völkervertraglichen Verpflichtungen des Haager Zustellungsübereinkommens. Da die Verweigerung ernsthaft und endgültig ist, bedarf es weder eines neuerlichen Übersendungsversuchs, noch ist die Frist des Art. 15 (2)(b) HZÜ in diesem Fall zu beachten.
Eine Übermittlung hat iSv Art 15 (2)(a) HZÜ stattgefunden, die zumutbaren Schritte nach Art. 15 (2)(c) HZÜ sind vollzogen. Die Erklärung des Vertragsstaats, dass seine Richter ungeachtet des Art. 15 (1) HZÜ den Rechtsstreit entscheiden können, auch wenn ein Zustellungszeugnis nicht eingegangen ist, ist mit Regel 275.2 VerfO durch die Vertragsstaaten des EPGÜ vermittels des Beschlusses des Verwaltungsausschusses vom 8. Juli 2022 auf der Grundlage von Artikel 41 EPGÜ erfolgt.
Die Anträge der Klägerin sind dahin auszulegen, dass sie in ihrer Stufenfolge darauf abzielen, nunmehr die Zustellung ohne Einhaltung der Formalien der Regel 274(a)(ii) VerfO iVm dem HZÜ vorzunehmen. Soweit die Anträge darauf gerichtet sind, weitere Handlungen vorzunehmen, sind diese dahin auszulegen, dass nunmehr ein zügiges Voranschreiten im Verfahren zu gewährleisten ist, nachdem alle förmlichen Zustellungsversuche fehlgeschlagen sind. Daher kann die Antragsfassung zugleich in der Weise ausgelegt werden, dass sie die Zustellung gemäß Regel 275.2 VerfO umfasst, zumal die entsprechenden Argumente bereits vorgetragen sind.
Im vorliegenden Fall einer ernsthaften und endgültigen Weigerungshaltung nach erfolgtem tatsächlichen Zustellungsversuch ist ein weiterer Zustellungsversuch nicht erforderlich. Sämtliche von der Klägerin angeregten Zustellungswege sind ohne Aussicht auf Erfolg. Die Vertreter der Beklagten vor der Lokalkammer München sind im hiesigen Verfahren nicht bestellt, die Rechtsanwälte der Kanzlei Freshfields haben die Entgegennahme bereits verweigert, gleiches gilt für die Xiaomi Technology Germany GmbH. Ferner ist nicht ersichtlich, dass die weiteren Auslandsgesellschaften der Xiaomi-Gruppe anders reagieren würden oder überhaupt zur Entgegennahme auch für die hiesige Beklagte ermächtigt sind, eine Übersendung an die allgemeine Service-Email-Adresse kommt gleichfalls nicht als Zustellungsmethode in Betracht. Damit verbleibt es bei der sub 1.f) beantragten hilfsweisen anderen durch den Spruchkörper zu bestimmenden angemessenen alternativen Zustellungsform. Hierzu zählt auch die alternative Zustellung nach Regel 275.2 VerfO. Dementsprechend ist anzuordnen, dass die zuvor beschriebenen bereits unternommenen Schritte eine rechtsgültige Zustellung darstellen.
Andernfalls wäre eine Zustellung durch die Weigerungshaltung der Beklagten, die Prozessvertreter im Ausgangsverfahren zu mandatieren, obgleich ihr dies in den Parallelfällen vor der Lokalkammer München ohne Weiteres möglich war, sowie die völkerrechtswidrige Weigerungshaltung der nach
dem HZÜ zuständigen nationalen Empfangsbehörde unmöglich. Sind solche Schritte aus den genannten Gründen nicht erfolgversprechend, ist Regel 275.2. VerfO auch dann anwendbar, wenn nach Versuch einer formellen Zustellung gemäß Regeln 270-274 VerfO zuvor kein weiterer alternativer Zustellungsversuch nach Regel 275.1 VerfO vorgenommen wurde.
Um der Beklagten jedenfalls eine Kenntnisnahme der hiesigen Entscheidung auch ohne Zustellung zu ermöglichen, war anzuordnen, dass auf der öffentlich zugänglichen Homepage des Gerichts ein gesonderter Hinweis auf die vorliegende Entscheidung ergeht.
Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung überdies an die bestellten Vertreter in den vor der Lokalkammer München geführten Verfahren mit Einschreiben Rückschein zu übersenden, da diese nach dem für sie geltenden deutschen anwaltlichen Berufsrecht verpflichtet sind, ihre Mandantschaft über den sie erreichenden Schriftverkehr zu informieren (§ 11 Abs. 1 Berufsordnung für Rechtsanwälte). Es ist zu betonen, dass dieser Schritt keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die alternative Zustellungsanordnung ist.
Einer förmlichen Zustellung der vorliegenden Anordnung nach Regel 276.1 VerfO bedurfte es nicht. Denn eine solche Zustellung würde unweigerlich an denselben Hindernissen scheitern, die zum Erlass der vorliegenden Anordnung führen mussten.
ANORDNUNG
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- Die bereits unternommenen Schritte, um der Beklagten die Klageschrift im Verfahren ACT_36396/2024 UPC_CFI_330/2024 zur Kenntnis zu bringen, stellen eine rechtsgültige Zustellung dar.
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- Auf diese Anordnung ist auf der Homepage des Gerichts in nachfolgendem Wortlaut unter Angabe der Parteibezeichnungen und des Aktenzeichens hinzuweisen, sodass die Anordnung unter den auf der Homepage veröffentlichten Entscheidungen aufzufinden ist:
- 'In dem Verfahren Panasonic Holdings Corporation gegen Xiaomi H.K. Limited UPC_CFI_330/2024 App_43960/2024 ist am 31. Juli 2024 eine die Zustellung ersetzende Anordnung der Lokalkammer Mannheim ergangen.
- In the proceedings between Panasonic Holdings Corporation and Xiaomi H.K. Limited UPC_CFI_330/2024 App_43960/2024, an order replacing formal service was issued by the Local Division Mannheim on July 31, 2024.'
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- Diese Anordnung ist durch die Registratur den bestellten Prozessvertretern der Beklagten in den Verfahren vor der Lokalkammer München per Einschreiben mit Rückschein zu übersenden.
erlassen in Mannheim, 31. Juli 2024
Dr. Peter Tochtermann Vorsitzender Richter und Berichterstatter