
Lokalkammer Düsseldorf UPC_CFI_281/2024
Entscheidung
des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts Lokalkammer Düsseldorf erlassen am 6. August 2024 betreffend EP 3 339 920 B1
Klägerin:
Seoul Semiconductor Co., Ltd., gesetzlich vertreten durch ihre vertretungsberechtigten Vorstände Chung-Hoon Lee und Myeong-ki Hong, 97-11, Sandan-ro 163 beon-gil, Danwon-gu, Ansan-si, Gyeonggi-do, 15429, Republik Korea, vertreten durch:
Rechtsanwalt Dr. Bolko Ehlgen, Rechtsanwältin Dr. Julia Schönbohm, Kanzlei Linklaters LLP, Taunusanlage 8, 60329 Frankfurt am Main, Deutschland,
elektronische Zustelladresse:
bolko.ehlgen@linklaters.com
Beklagte:
Amazon Services Europe S.à r.l., vertreten durch ihre Geschäftsführer Xavier Flamand, Eva Gehlin und Barbara Scarafia, 38 avenue John F. Kennedy, 1855 Luxemburg, Luxemburg, vertreten durch:
Rechtsanwalt Dr. Steffen Steininger, Rechtsanwalt Dr. Benjamin Schröer, Kanzlei Hogan Lovells LLP, Karl-Scharnagl-Ring 5, 80539 München, elektronische Zustelladresse:
upc-hub@hoganlovells.com
STREITPATENTE:
Europäische Patente Nr. EP 3 339 920 B1
SPRUCHKÖRPER/KAMMER:
Spruchkörper der Lokalkammer Düsseldorf
MITWIRKENDE RICHTER:
Diese Entscheidung wurde durch den Vorsitzenden Richter Thomas als Berichterstatter, die rechtlich qualifizierte Richterin Dr. Thom und die rechtlich qualifizierte Richterin Kokke erlassen.
GEGENSTAND: R. 265.1 S. 2 VerfO - Entscheidung über die Rücknahme der Klage
KURZE DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS:
Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2024 hat die Klägerin gegen die Beklagte eine Patentverletzungsklage erhoben. Nachdem die Einspruchsfrist sowie die Frist zur Einreichung der Klageerwiderung mit Zustimmung der Klägerin wiederholt verlängert wurden, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 2. August 2024 vor dem Hintergrund eines außergerichtlich zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs eine Rücknahme der Klage erklärt. Zugleich hat die Klägerin eine Bestätigung der zwischen den Parteien getroffenen Kostenvereinbarung beantragt, wonach jede Partei ihre Kosten selbst und die Klägerin die Gerichtskosten trägt. Darüber hinaus haben sich die Parteien darauf geeinigt, dass keine der Parteien einen Antrag auf Kostenerstattung stellen wird, so dass eine Kostenentscheidung nicht erforderlich ist. Schließlich bittet die Klägerin um die Anordnung der Rückerstattung der Gerichtsgebühren der Klägerin in Höhe von 60 %.
Die Beklagte hat dem Antrag der Klägerin auf Rücknahme zugestimmt und die durch die Klägerin geschilderte Kostenvereinbarung bestätigt.
GRÜNDE DER ENTSCHEIDUNG:
Die Entscheidung folgt dem übereinstimmend geäußerten Willen der Parteien.
Soweit R. 265.2 (c) VerfO eine Kostenentscheidung gemäß Teil 1 Kapitel 5 VerfO verlangt, hat die Klägerin um eine Bestätigung der zwischen den Parteien getroffenen Kostenvereinbarung gebeten. Dem trägt die Entscheidung Rechnung.
Die Anordnung der anteiligen Erstattung der Gerichtskosten beruht auf R. 370.11 VerfO i.V.m. R. 370.9 (b) (i) VerfO.
TENOR DER ENTSCHEIDUNG:
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- Die Rücknahme der Klage wird auf Antrag der Klägerin und mit Zustimmung der Beklagten zugelassen.
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- Das Verfahren wird für beendet erklärt.
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- Diese Entscheidung soll in das Register aufgenommen werden.
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- Die Gerichtskosten trägt die Klägerin. Die Parteien tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
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- Der Kanzler wird angewiesen, der Klägerin so bald wie möglich 60 % der von ihr in diesem Gerichtsverfahren gezahlten Gerichtsgebühren und damit einen Betrag von 6.600,- EUR zu erstatten.
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- Der Streitwert wird auf 500.000,- EUR festgesetzt.
DETAILS DER ANORDNUNG:
App_44885/2024 zum Hauptaktenzeichen ACT_30269/2024
UPC-Nummer: UPC_CFI_281/2024
Verfahrensart: Verletzungsklage
Erlassen in Düsseldorf am 6. August 2024
NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN Vorsitzender Richter Thomas
Rechtlich qualifizierte Richterin Dr. Thom
Rechtlich qualifizierte Richterin Kokke
für den Hilfskanzler Strysio
INFORMATIONEN ZUR BERUFUNG:
Gegen die vorliegende Entscheidung kann durch jede Partei, die ganz oder teilweise mit ihren Anträgen erfolglos war, binnen zwei Monaten ab Zustellung der Entscheidung beim Berufungsgericht Berufung eingelegt werden (Art. 73 (1) EPGÜ, R. 220.1 (a), 224.1 (a) VerfO).