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21 August, 2024
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ORD_48026/2024 Luxembourg (LU) EP2263098
R.110.3 VerfO
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ORD_48026/2024
21 August, 2024
Order

Summary
(AI generated)

Parties

Apple Retail France EURL,
Apple GmbH,
Apple Retail Germany B.V. & Co. KG,
Apple Inc.,
Apple Distribution International Ltd.

Registry Information
Registry Number:

App_47290/2024

Court Division:

Luxembourg (LU)

Type of Action:

Generic application

Language of Proceedings:

DE

Patent at issue

EP2263098

Sections

Headnotes (EN)

Zur Anwendung von R. 36 VerfO im Berufungsverfahren

Keywords (EN)

Weiterer Austausch von Schriftsätzen (R. 36 VerfO) im Berufungsverfahren
Cited Legal Standards
R.110.3 VerfO
R.239.2 VerfO
R.35a VerfO
R.36 VerfO
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ORD_48026/2024

EPG -Berufungsgericht UPC_CoA_354/2024 APL_38948/2024 App_47290/2024 App_47803/2024

VERFAHRENSANORDNUNG

des Berufungsgerichts des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 21. August 2024

betreffend Ladung der Parteien zur mündlichen Verhandlung

BERUFUNGSKLÄGERINNEN (UND BEKLAGTE IM HAUPTVERFAHREN VOR DEM GEI)

    1. Apple Retail Germany B.V. & Co. KG, München, Deutschland
    1. Apple Distribution International Ltd., Cork, Irland
    1. Apple GmbH, München, Deutschland
    1. Apple Retail France EURL, Paris, Frankreich
    1. Apple Inc., Cupertino, Vereinigte Staaten von Amerika

alle vertreten durch: Rechtsanwalt Prof. Dr. Tilman Müller-Stoy (Bardehle Pagenberg)

BERUFUNGSBEKLAGTE (UND KLÄGERIN IM HAUPTVERFAHREN VOR DEM GEI)

Ona Patents SL, Barcelona, Spanien vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Christof Augenstein (Kather Augenstein)

STREITPATENT

EP 2 263 098

SPRUCHKÖRPER UND ENTSCHEIDENDE RICHTERIN

Zweiter Spruchkörper:

Rian Kalden, Vorsitzende Richterin und Berichterstatterin

VERFAHRENSSPRACHE

Deutsch

BEANSTANDETE ANORDNUNG DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • □ Anordnung der Präsidentin des Gerichts erster Instanz vom 18. Juni 2024
  • □ Aktenzeichen des Gerichts erster Instanz:

Bestätigende Anordnung: ORD_27452/2024 im Verfahren: ACT_11910/2024, App_26610/2024, UPC_CFI_99/2024

KURZE DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS

Mit Anordnung vom 18. Juni 2024 hat die Präsidentin des Gerichts erster Instanz im Verfahren vor der Lokalkammer Düsseldorf den Antrag auf Änderung der Verfahrenssprache in die Sprache, in der das betreffende Patent erteilt worden ist, abgewiesen.

Die Berufungsklägerinnen haben gegen diese Anordnung am 29. Juni 2024 Berufung eingelegt.

PROZESSGESCHICHTE

Die Berufungsbeklagte hat ihre Berufungserwiderung am 29. July 2024 eingereicht, nachdem die Frist für die Berufungserwiderung mit Zustimmung der Berufungsklägerinnen mit Anordnung vom 25. Juli 2024 (App_42156/24) bis 29. Juli 2024 verlängert worden war.

ANTRÄGE DER PARTEIEN

  • Am 15. August 2024 haben die Berufungsklägerinnen einen R.9-Antrag mit der Replik zur Berufungserwiderung eingereicht (App_47290/2024).

Am 20. August 2024 hat die Berufungsbeklagte einen R.36-Antrag (App_47803/2024) eingereicht mit dem Inhalt, die am 15. August 2024 eingereichte Replik nicht zu berücksichtigen, hilfsweise der Berufungsbeklagten eine weitere Stellungnahmefrist bis zum 6. September 2024 auf den Schriftsatz der Berufungsklägerinnen einzuräumen.

GRÜNDE

Am 13. August 2024 hat die Berichterstatterin die Parteien darüber informiert, dass keine Zwischenanhörung stattfinden wird und hat die Parteien zur mündlichen Verhandlung per Videokonferenz am 23. August 2024 geladen. Die Parteien waren außerdem über den Abschluss des Zwischenverfahrens informiert worden, nach dem das mündliche Verfahren unverzüglich beginnt (R.110.3 VerfO).

Nach R.36 VerfO ' kann der Berichterstatter auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag einer Partei, eingereicht vor dem Tag, an dem der Berichterstatter das schriftliche Verfahren abschließen möchte [Regel 35(a)], den Austausch weiterer Schriftsätze innerhalb einer festzusetzenden Frist zulassen. '

Für das Berufungsverfahren legt R.239.2 VerfO abschließend fest, wann das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist. Sobald der Berichterstatter das Berufungsverfahren als reif für eine mündliche Verhandlung erachtet, lädt er die Parteien zur mündlichen Verhandlung. […] Mit der Ladung gilt das Zwischenverfahren als abgeschlossen und beginnt das mündliche Verfahren. Eine Unterrichtung nach R.35a VerfO ist nicht vorgesehen.

Ein Antrag nach R.36 VerfO muss damit vor dem Abschluss des Zwischenverfahrens gestellt werden und weitere Schriftsätze dürfen nur eingereicht werden, nachdem ein Antrag nach R.36 VerfO gestellt wurde.

Hier hätte der Antrag auf Austausch weiterer Schriftsätze damit vor dem 13. August 2024 gestellt werden müssen. Die Berufungsklägerinnen kamen dem nicht nach: Der Antrag wurde erst am 15. August 2024 eingereicht.

Die Berufungsbeklagte beanstandet das zu Recht.

Der weitere Schriftsatz der Berufungsklägerinnen vom 15. August 2024 soll nicht berücksichtigt werden. Die mündliche Verhandlung soll wie vorgesehen am 23. August 2024 stattfinden.

ANORDNUNG

Das Berufungsgericht weist den Schriftsatz , eingereicht in App_47290/2024, zurück.

Rian Kalden, Vorsitzende Richterin und Berichterstatterin

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