21 August, 2024
|
Order
|
ORD_48195/2024
|
Luxembourg (LU)
|
EP2479680
|
Regel 9.1 VerfO
|
Please log in to add tags.
|

EPG -Berufungsgericht UPC_CoA_469/2024 App_47039/2024
ANORDNUNG
des Berufungsgerichts des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 21. August 2024 betreffend einen Antrag nach Regel 9.1 VerfO
LEITSATZ:
-
- R.9.1 VerfO kann nicht so ausgelegt werden, dass sie den Parteien das Recht gibt, von sich aus Anträge zu stellen. Vielmehr ergibt sich aus R.36 VerfO, dass zusätzliches Vorbringen eines begründeten Antrags einer Partei und die Zulassung durch den Richter bedarf.
-
- Bei den in R.220.4 VerfO vorgesehenen Schriftsätzen handelt es sich um einen Antrag und, wenn der Ständige Richter die andere Partei anhört, um eine Antwort. Jedes weitere Vorbringen bedarf der Zulassung durch den Ständige Richter.
BERUFUNGSKLÄGERINNEN (UND BEKLAGTE IM HAUPTVERFAHREN VOR DEM GEI):
-
- AYLO PREMIUM LTD , Nikosia, Zypern
-
- AYLO Billing Limited , Dublin, Irland
-
- AYLO FREESITES LTD , Nikosia, Zypern
(nachstehend gemeinsam als die Aylo-Unternehmen bezeichnet)
- 1-3 vertreten durch: Prof. Dr. Tilman Müller-Stoy, Rechtsanwalt, Bardehle Pagenberg, München, Deutschland, und Conor McLauglin
BERUFUNGSBEKLAGTE (UND KLÄGER IM HAUPTVERFAHREN VOR DEM GEI):
-
- DISH Technologies L.L.C. , Englewood, USA
-
- Sling TV L.L.C ., Englewood, USA
(nachstehend gemeinsam als die Unternehmen Dish und Sling bezeichnet)
- 1-2 vertreten durch: Rechtsanwältin Denise Benz, A&O Shearman, München, Deutschland
STREITPATENT
EP 2 479 680
VERFAHRENSSPRACHE
Deutsch
ENTSCHEIDENDE RICHTERIN:
Diese Anordnung wurde erlassen von Ingeborg Simonsson, Ständige Richterin.
BEANSTANDETE ANORDNUNG DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
- □ Datum: 22. Juli 2024, Lokalkammer Mannheim
- □ Aktenzeichen des Gerichts erster Instanz: UPC_CFI_471/2023; ACT_ 594191/2023, App_40530/2024, ORD_42880/2024
KURZE DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS
-
- Die Aylo-Unternehmen haben Antrag auf Ermessensüberprüfung der Entscheidung der Lokalkammer gestellt und beantragen die Berufung gegen die Anordnung zuzulassen (APL_45142/2024).
-
- Die Unternehmen Dish und Sling wurden gemäß R.220.4 VerfO angehört.
-
- Am 14. August 2024 reichten die Aylo-Unternehmen einen Antrag nach R.9.1 VerfO ein und hielten weiteren Vortrag.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
-
- Nach R.9.1 VerfO ist das Gericht befugt zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens von Amts wegen oder auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag einer Partei prozessuale Maßnahmen anzuordnen, also beispielsweise zu verfügen, dass eine Partei innerhalb festzusetzender Fristen bestimmte Schritte unternimmt, Fragen beantwortet oder Klarstellungen oder Beweismittel liefert.
-
- R.9.1 VerfO kann nicht so ausgelegt werden, dass sie den Parteien das Recht gibt, von sich aus Anträge zu stellen. Vielmehr ergibt sich aus R.36 VerfO, dass zusätzliches Vorbringen eines begründeten Antrags einer Partei und die Zulassung durch den Richter bedarf.
-
- Bei den in R.220.4 VerfO vorgesehenen Schriftsätzen handelt es sich um einen Antrag und, wenn der Ständige Richter die andere Partei anhört, um eine Antwort. Jedes weitere Vorbringen bedarf der Zulassung durch den Ständige Richter.
-
- Es gibt keinen Grund, dieses Vorbringen hier zuzulassen.
ANORDNUNG
Der Antrag wird abgewiesen.
Erlassen am 21. August 2024
Ingeborg Simonsson Ständige Richterin
|