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21 August, 2024
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ORD_48195/2024 Luxembourg (LU) EP2479680
Regel 9.1 VerfO
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ORD_48195/2024
21 August, 2024
Order

Summary
(AI generated)

Parties

AYLO FREESITES LTD,
AYLO PREMIUM LTD,
AYLO Billing Limited

Registry Information
Registry Number:

App_47039/2024

Court Division:

Luxembourg (LU)

Type of Action:

Generic application

Language of Proceedings:

DE

Patent at issue

EP2479680

Sections

Headnotes (DE)

1. R.9.1 VerfO kann nicht so ausgelegt werden, dass sie den Parteien das Recht gibt, von sich aus Anträge zu stellen. Vielmehr ergibt sich aus R.36 VerfO, dass zusätzliches Vorbringen eines begründeten Antrags einer Partei und die Zulassung durch den Richter bedarf. 2. Bei den in R.220.4 VerfO vorgesehenen Schriftsätzen handelt es sich um einen Antrag und, wenn der Ständige Richter die andere Partei anhört, um eine Antwort. Jedes weitere Vorbringen bedarf der Zulassung durch den Ständige Richter.

Keywords (DE)

R.9.1 VerfO, R.36 VerfO, R.220.4 VerfO
Cited Legal Standards
R.220.4 VerfO
R.36 VerfO
R.9.1 VerfO
Regel 9.1 VerfO
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ORD_48195/2024

EPG -Berufungsgericht UPC_CoA_469/2024 App_47039/2024

ANORDNUNG

des Berufungsgerichts des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 21. August 2024 betreffend einen Antrag nach Regel 9.1 VerfO

LEITSATZ:

    1. R.9.1 VerfO kann nicht so ausgelegt werden, dass sie den Parteien das Recht gibt, von sich aus Anträge zu stellen. Vielmehr ergibt sich aus R.36 VerfO, dass zusätzliches Vorbringen eines begründeten Antrags einer Partei und die Zulassung durch den Richter bedarf.
    1. Bei den in R.220.4 VerfO vorgesehenen Schriftsätzen handelt es sich um einen Antrag und, wenn der Ständige Richter die andere Partei anhört, um eine Antwort. Jedes weitere Vorbringen bedarf der Zulassung durch den Ständige Richter.

BERUFUNGSKLÄGERINNEN (UND BEKLAGTE IM HAUPTVERFAHREN VOR DEM GEI):

    1. AYLO PREMIUM LTD , Nikosia, Zypern
    1. AYLO Billing Limited , Dublin, Irland
    1. AYLO FREESITES LTD , Nikosia, Zypern

(nachstehend gemeinsam als die Aylo-Unternehmen bezeichnet)

  • 1-3 vertreten durch: Prof. Dr. Tilman Müller-Stoy, Rechtsanwalt, Bardehle Pagenberg, München, Deutschland, und Conor McLauglin

BERUFUNGSBEKLAGTE (UND KLÄGER IM HAUPTVERFAHREN VOR DEM GEI):

    1. DISH Technologies L.L.C. , Englewood, USA
    1. Sling TV L.L.C ., Englewood, USA

(nachstehend gemeinsam als die Unternehmen Dish und Sling bezeichnet)

  • 1-2 vertreten durch: Rechtsanwältin Denise Benz, A&O Shearman, München, Deutschland

STREITPATENT

EP 2 479 680

VERFAHRENSSPRACHE

Deutsch

ENTSCHEIDENDE RICHTERIN:

Diese Anordnung wurde erlassen von Ingeborg Simonsson, Ständige Richterin.

BEANSTANDETE ANORDNUNG DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • □ Datum: 22. Juli 2024, Lokalkammer Mannheim
  • □ Aktenzeichen des Gerichts erster Instanz: UPC_CFI_471/2023; ACT_ 594191/2023, App_40530/2024, ORD_42880/2024

KURZE DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS

    1. Die Aylo-Unternehmen haben Antrag auf Ermessensüberprüfung der Entscheidung der Lokalkammer gestellt und beantragen die Berufung gegen die Anordnung zuzulassen (APL_45142/2024).
    1. Die Unternehmen Dish und Sling wurden gemäß R.220.4 VerfO angehört.
    1. Am 14. August 2024 reichten die Aylo-Unternehmen einen Antrag nach R.9.1 VerfO ein und hielten weiteren Vortrag.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

    1. Nach R.9.1 VerfO ist das Gericht befugt zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens von Amts wegen oder auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag einer Partei prozessuale Maßnahmen anzuordnen, also beispielsweise zu verfügen, dass eine Partei innerhalb festzusetzender Fristen bestimmte Schritte unternimmt, Fragen beantwortet oder Klarstellungen oder Beweismittel liefert.
    1. R.9.1 VerfO kann nicht so ausgelegt werden, dass sie den Parteien das Recht gibt, von sich aus Anträge zu stellen. Vielmehr ergibt sich aus R.36 VerfO, dass zusätzliches Vorbringen eines begründeten Antrags einer Partei und die Zulassung durch den Richter bedarf.
    1. Bei den in R.220.4 VerfO vorgesehenen Schriftsätzen handelt es sich um einen Antrag und, wenn der Ständige Richter die andere Partei anhört, um eine Antwort. Jedes weitere Vorbringen bedarf der Zulassung durch den Ständige Richter.
    1. Es gibt keinen Grund, dieses Vorbringen hier zuzulassen.

ANORDNUNG

Der Antrag wird abgewiesen.

Erlassen am 21. August 2024

Ingeborg Simonsson Ständige Richterin

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