22 August, 2024
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Order
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ORD_44072/2024 and ORD_44074/2024
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Luxembourg (LU)
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Regel 286.2 VerfO
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Aktenzeichen: UPC_CoA_364/2024 APL_39133/2024 und UPC_CoA_393/2024 APL_40020/2024
Anordnung
des Präsidenten des Berufungsgerichts des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 22. August 2024
ANTRAGSTELLER

ANTRAG AUF ÜBERPRÜFUNG:
- -APL_39133/2024 UPC_CoA_364/2024 vom 1. Juli 2024, and
- -APL_40020/2024 UPC_CoA_393/2024 vom 4. Juli 2024
ZU ÜBERPRÜFENDE ANORDNUNG DES KANZLERS
- □ Anordnung des Kanzlers ORD_33260/2024 vom 4. Juni 2024 betreffend APP_31136/2024
NICHTABHILFEENTSCHEIDUNG DES KANZLERS:
- □ Anordnung des Kanzlers ORD_43102/2024 vom 23. Juli 2024 betreffend APL_39133/2024 UPC_CoA_364/2024 und ORD_43106/2024 betreffend APL_40020/2024 UPC_CoA_393/2024
TATBESTAND:
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- Am 27. Mai 2024 beantragte der Antragsteller die Eintragung in die Liste der Vertreter vor dem Einheitlichen Patentgericht (EPG) und machte geltend, dass er die Voraussetzungen des Artikels 48 Absatz 2 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (nachfolgend: EPGÜ) erfülle. Mit seinem Antrag legte er die Ablichtung einer Urkunde des Europäischen Patentamtes vor, in der bescheinigt wird, dass er die europäische Eignungsprüfung bestanden hat und damit die Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter erfüllt, sowie einen Link zur elektronisch geführten Liste, woraus sich ergibt, dass er dort aufgeführt ist. Zudem legte er die Ablichtung einer Urkunde des Deutschen Patentamts vom 23. Juni 1998 vor, aus der sich ergibt, dass er nach bestandener Prüfung gemäß § 8
Patentanwaltsordnung berechtigt ist, die Bezeichn ung 'Patentassessor' zu führen, sowie die Ablichtung einer Urkunde des Deutschen Patentamtes, aus der sich ergibt, dass er als Patentanwalt zugelassen ist. Im Rahmen seiner Ausbildung zum Patentanwalt habe er vom 1. J uni 1997 bis 30. Mai 1998 das sogenannte 'Münchner Jahr' absolviert und die sich daran anschließende schriftliche und mündliche Prüfung im Juni und Juli 1998 erfolgreich bestanden. Die Ausbildungsinhalte eines in diesem Zeitraum absolvierten 'Münchner Jahres' d eckten den in Regel 12.1(a)(ii) der Regeln zum Zertifikat zur Führung europäischer Patentstreitverfahren und den sonstigen geeigneten Qualifikationen (nachfolgend: EPLC-Regeln) als sonstige Qualifikation während des Übergangszeitraum genannten Kurs 'R echt für Patentanwältinnen und Patentanwälte' der Fernuniversität in Hagen gleichwertig ab. Die Gleichwertigkeit werde auch durch ein Schreiben des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 14. März 2024 und die Begründung des zur Dritten Verordnung des Bundesministeriums der Justiz zur Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung vom 23. November 1998 (BR-Drucksache 926/98) belegt. Zudem wies der Antragsteller darauf hin, dass er an den Universitäten Hannover und München studiert und dabei an Arbeitsgemeinschaften, Anfängerübungen, und Seminare teilgenommen habe, wozu er entsprechende Nachweise vorlegte.
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- Mit Entscheidung vom 4. Juni 2024 lehnte der Kanzler des EPG den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, dass kein anderer Kurs und/oder kein anderes Zertifikat als die in Regel 12.1(a) EPLC-Regeln aufgeführten als sonstige Qualifikation anerkannt werden könne. Da der Antragsteller weder den Abschluss eines der dort genannten Kurse oder die Erteilung eines der dort genannten Zertifikate noch eine in Regel 11 genannte Qualifikation nachgewiesen habe, sei sein Antrag abzulehnen.
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- Mit seinem Antrag auf Überprüfung macht der Antragsteller geltend, dass er entgegen dem Tatbestand in der Entscheidung des Kanzlers des EPG die Kriterien gemäß Regel 12.1(a)(ii) erfülle, die Entscheidung nicht hinreichend begründet sei und v in der angefochtenen Entscheidung nicht in Zweifel gezogen werde, dass der Ausbildungsinhalt des Kurse 'Recht für Patentanwältinnen und Patentanwälte' in den Jahren 1998 und 1999 Bestandteil des sog. 'Münchner Jahres' gewesen und aus diesem 'Münchener Jahr' 1999 in den Kurs ''Recht für Patentanwältinnen und Patentanwälte' verlagert worden sei, und der Antragsteller in den Jahren 1997 und 1998 das 'Münchner Jahr' erfolgreic h absolviert und mit schriftlicher sowie mündlicher Prüfung abgeschlossen habe.
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- Mit Entscheidung vom 23. Juli 2024 hat der Kanzler des EPG (vertreten durch den Hilfskanzler des EPG) dem vom Antragsteller eingereichten Überprüfungsantrag APL_35133/2024 und APL_40020/204 nicht abgeholfen und zur endgültigen Entscheidung an den Präsidenten des Berufungsgerichts weitergeleitet. Das Vorbringen des Antragstellers, dass die angegriffene Entscheidung nicht in Fra ge stelle, dass das Programm/das Curriculum des Kurses 'Recht für Patentanwältinnen und Patentanwälte' der Fernuniversität Hagen Teil des 'Münchner Jahres' in 1998 und 1999 gewesen sei und dass dieses vom Münchner Kurs zu dem Kurs 'Recht für Patentanwältin nen und Patentanwälte' verschoben worden sei, sei irrelevant, weil die in Regel 12.1(a)(ii) genannte Liste von Kursen und Zertifikaten abschließend sei und daher keine anderen Zertifikate mit äquivalentem Programm/Curriculum anerkannt werden könnten.
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- Der Antragsteller hat zur Nichtabhilfeentscheidung des Kanzlers des EPG mit Schriftsatz vom 5. August 2024 Stellung genommen und insbesondere ausgeführt, dass die darin getroffene enge Auslegung von Regel 12.1(a) EPLC-Regeln weder deren Normzweck noch die Grundrechte der Berufs- und der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56-62 AEUV sowie den Gleichheitsgrundsatz hinreichend berücksichtige. Der in das 'Münchner Jahr' in den Jahren 1997 und 1998 integrierte Ausbildungsinhalt sei als separates Studium 'Recht für Patentanwälte und Patentanwältinnen' in den Jahren ab 1999 fortgeführt worden sei, wobei dieses Studium derart mit der Patentanwaltsausbildung verbunden geblieben sei, dass die Zulassung sowie die Exmatrikulation davon abhängig gemacht worden seien, ob sich der Betreffende in der Patentanwaltsausbildung befinde. Vor diesem Hintergrund erscheine es als eine vom Normzweck der Regel 12.1(a)(ii) EPLC nicht getragene Förmelei, dass die Ausbildung des Antragstellers während des 'Münchner Jahres' in der zur Überprüfung gestellten Entscheidung nicht entsprechend berücksichtigt worden sei.
BEGRÜNDUNG DER ANORDNUNG:
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- Der Überprüfungsantrag ist zulässig, aber nicht begründet.
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- Nach Artikel 48(2) EPGÜ können Parteien von einem europäischen Patentanwalt vertreten werden, der gemäß Artikel 134 EPÜ befugt ist, vor dem Europäischen Patentamt als zugelassener Vertreter aufzutreten, und die erforderliche Qualifikation hat, beispielsweise ein Zertifikat zur Führung europäischer Patentstreitverfahren. Diese Voraussetzungen sind nach Regel 286.2 Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (nachfolgend: VerfO) durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen nachzuweisen. Der Umstand, dass Regel 286.2 VerfO ausdrücklich allein die Einreichung einer Patentverfahrenszulassungsbescheinigung gemäß den Vorgaben des Verwaltungsausschusses, also gemäß den EPLC-Regeln des Verwaltungsausschusses vom 22. Februar 2022, oder eine gleichwertige Bescheinigung erwähnt, bedeutet nicht, dass der Antragsteller nicht darüber hinaus auch den Nachweis zu erbringen hat, dass er befugt ist, vor dem Europäischen Patentamt als zugelassener Vertreter auftreten zu können.
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- Der Kläger hat zwar durch seinen Eintrag in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste nachgewiesen, dass er befugt ist, vor dem Europäischen Patentamt als zugelassener Vertreter aufzutreten zu können. Hingegen fehlt es an einem Nachweis darüber, dass er, wie in Art. 48(2) EPGÜ, die für die Vertretung einer Partei vor dem einheitlichen Patentgericht erforderliche Qualifikation hat, wie sie beispielsweise durch ein Zertifikat zur Führung europäischer Patentstreitverfahren nachgewiesen wird.
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- Die Anforderungen, die an eine solche Qualifikation zu stellen sind, hat der Verwaltungsausschuss näher und abschließend in den Regeln zum Zertifikat zur Führung europäischer Patentstreitverfahren und den sonstigen geeigneten Qualifikationen gemäß Art. 48(2) EPGÜ vom 22. Februar 2022 (EPLC-Regeln) bestimmt.
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- Der Antragsteller beruft sich insoweit allein auf Regel 12.1(a)(ii) EPLC-Regeln, wonach während eines Zeitraums von einem Jahr ab Inkrafttreten des Übereinkommens die erforderliche Qualifikation als Patentanwalt gemäß Art. 48(2) EPGÜ auch durch den erfolgreichen Abschluss
des Kurses 'Recht für Patentanwältinnen und Patentanwälte' der Fernuniversität Hagen oder des 'Kandidatenkurses Fischbachau' (Vorgänger des erstgenannten Kurses) nachgewiesen werden kann.
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- Einen solchen Nachweis hat der Antragsteller jedoch nicht erbracht.
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- Der Antragsteller hat weder einen Nachweis vorgelegt, dass er den Kurs 'Recht für Patentanwältinnen und Patentanwälte' der Fernuniversität Hagen erfolgreich abgeschlossen hat, noch hat er nachgewiesen, dass dies i m Hinblick auf den 'Kandidatenkurs Fischbachau' der Fall gewesen ist.
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- Der Antragsteller macht vielmehr geltend, dass der Inhalt des Kurses 'Recht für Patentanwältinnen und Patentanwälte' der Fernuniversität Hagen im Rahmen des sogenannten 'Münchner Jahres' in den Jahren 1997 und 1998 Teil seiner Ausbildung zum Patentanwalt gewesen sei, die er absolviert und mit schriftlicher und mündlicher Prüfung erfolgreich abgeschlossen habe. Auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens ist der Nachweis eines erfolgreichen Abschlusses des Kurses 'Recht für Patentanwältinnen und Patentanwälte' der Fernuniversität Hagen nicht erbracht.
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- Sinn und Zweck der 'Regeln zum Zertifikat und zur Führung europäischer Patentstreitverfahren und den sonstigen geeigneten Qualifikationen gemäß Art. 48(2) EPGÜ ' ist es, die Voraussetzungen für deren Erwerb abschließend zu bestimmen, wie sich aus deren Titel und aus der Bezugnahme auf die allgemeine Regelung in Art. 48(2) EPGÜ ergibt. Regel 14.2 EPLC-Regeln sieht vor, dass ein Antrag auf Eintragung in die Liste der Parteivertreter vor dem Einheitlichen Patentgericht auf Grundlage der Anerkennung einer anderen geeigneten Qualifikation gemäß Regel 11 oder Regel 12.1(a) EPLC-Regeln eine Kopie des entsprechenden Diploms, Zertifikats oder sonstigen Nachweises enthalten muss. Entsprechend obliegt dem Kanzler, bei dem ein solcher Antrag eingereicht worden ist, allein die Prüfung, ob die in Regel 11 oder eine der im Katalog der Regel 12(1)(a) genannten Qualifikation durch den vorgelegten Nachweis nachgewiesen worden ist. Hingegen ist es weder die Aufgabe des Kanzlers des EPG noch ist er dazu befugt, die Gleichwertigkeit eines nicht im Katalog der Regel 12.1(a) EPLC-Regeln genannten erfolgreich abgeschlossenen Kurses mit einem dort genannten erfolgreich abgeschlossenen Kurs festzustellen. Entsprechend ist die Feststellung des Kanzlers des EPG in seinen Entscheidungen vom 4. Juni und 23. Juli 2024, wonach der Katalog der in Regel 12.1(a) EPLC-Regeln genannten Kurse und Zertifikate abschließend ist, zutreffend und daher nicht zu beanstanden.
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- Diesen Voraussetzungen genügt der Antrag des Antragstellers unstreitig nicht, da er weder den erfolgreichen Abschluss des im Katalog der Regel 12.1(a) EPLC-Regeln unter Absatz (ii) vorgesehenen Kursus 'Recht für Patentanwältinnen und Patentanwälte' der Fer nuniversität Hagen nachgewiesen hat noch den erfolgreichen Abschluss eines anderen der dort aufgeführten Kurse oder die Erteilung eines der dort aufgeführten Zertifikate.
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- Es kann dahinstehen, ob für den Fall, dass sich ein im Katalog von Regel 12.1(a) EPLC-Regeln genannter und ein dort nicht genannter Kurs -bei unverändertem Lehrplan und identischen
Voraussetzungen für das erfolgreiche Bestehen des Kurses -allein im Titel unterscheiden, der Nachweis einer sonstigen Qualifikation nach Regel 12.1(a) EPLC-Regeln als erbracht anzusehen ist, wenn allein der erfolgreiche Abschluss des zweitgenannten Kurses nachgewiesen wurde. Denn ein solcher Fall ist hier vom Antragsteller nicht nachgewiesen worden.
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- Der Antragsteller beruft sich für seine Behauptung, dass der Ausbildungsinhalt des Kurses 'Recht für Patentanwälte' in den Jahren 1997 und 1998 Bestanteil des 'Münchner Jahres' gewesen sei, auf die Begründung des Bundesministeriums der Justiz vom 23. November 1998 zur Dritten Verordnung zur Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung und die dortigen Erläuterungen zur Umsetzung der Änderungen des § 7 Patentanwaltsordnung (PatAnwO) in § 7 Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (BR-Drucksache 926/98). Darin wird folgendes ausgeführt:
'Im Absatz 2 wird festgelegt, dass das ergänzende Studium im Allgemeinen Recht vor Beginn der Ausbildung beim Patentanwalt und beim Patentgericht abgeschlossen sein soll. Die Verkürzung des 'Münchner Jahres' auf acht Monate lässt sich nur rechtfertigen, wenn in den Ausbildungsstationen beim Patentamt und beim Patentgericht weitgehend darauf verzichtet werden kann, in den Arbeitsgemeinschaften allgemeine Rechtskenntnisse zu vermitteln. Diese müssen bei den Bewerbern vorhanden sein; die Stationen dienen der praktischen Anwendung und Vertiefung der vorher erworbenen Rechtskenntnisse.'
Aus dieser vom Antragsteller herangezogenen Stelle der Begründung ergibt sich lediglich, dass auf die vor Inkraf ttreten der Verordnung während des 'Münchner Jahres' durchgeführten Arbeitsgemeinschaften zur Vermittlung allgemeiner Rechtskenntnisse nach Einschätzung des Verordnungsgebers verzichtet werden konnte, weil diese nunmehr bereits in dem nach § 7 PatAnwO durchzuführenden ergänzenden Studium vermittelt werden. Dass der Lehrplan dieses Studiums identisch mit dem Lehrplan der zuvor im ' Münchner Jahr durchgeführten ' Arbeitsgemeinschaften war, einschließlich der jeweiligen Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss derselben, und dass sich lediglich der Titel des Kurses geändert hat, folgt daraus jedoch nicht.
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- Nichts anderes ergibt sich, wenn weiterhin das vom Antragsteller vorgelegte Schreiben des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 14. März 2024 berücksichtigt wird. Dem lässt sich entnehmen, dass der Antragsteller während seiner Ausbildung beim Deutschen Patentamt und beim Bundespatentgericht 1997 bis 1998 unter anderem an Arbeitsgemeinschaften zum allgemeinen materiellen und formellen Recht teilgenommen hat. Die Verpflichtung, die Ausbildung zum Patentanwalt durch ein Studium im allgemeinen Recht zu ergänzen, sei mit der Änderung der Patentanwaltsordnung (PatAnwO) vom 16. August 1998 zum 1. Januar 1999 aufgenommen worden. Das seitdem in § 7 Abs. 3 Satz 1 PatAnwO vorgesehene Studium im allgemeinen Recht erfolge in der Regel durch das Absolvieren eines speziell auf die Belange von Patentanwältinnen und Patentanwälte zugeschnittenen Studiengangs an der Fernuniversität Hagen ('Recht für Patentanwältinnen und Patentanwälte'). Vor dem Hintergrund dieses Studiengangs sei auch die Patentanwaltsausbildungsverordnung geändert und das Amtsjahr
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zum 1. Januar 1999 (Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt sowie beim Bundespatentgericht) um insgesamt 4 Monate verkürzt worden. Zudem sei aufgenommen worden, dass das ergänzende Studium im allgemeinen Recht vor Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts beendet sein solle. Damit habe sichergestellt werden sollen, dass die Patentanwaltskandidatinnen und -kandidaten bei Antritt des Amtsjahres bereits über juristische Grundkenntnisse verfügten und die Ausbildungsabschnitte beim Deutschen Patent- und Markenamt und Bundespatentgericht hauptsächlich der praktischen Anwendung und Vertiefung zuvor erworbener Rechtskenntnisse dienten. Auf die Aufgabe, allgemeine Rechtskenntnisse in Arbeitsgemeinschaften zu vermitteln, sollten Patentamt und Patentgericht fortan weitgehen verzichten. Die Arbeitsgemeinschaft, an der der Antragsteller teilgenommen habe, werde seitdem nicht mehr gebildet. Auch aus diesen Ausführungen ergibt sich nicht, dass der Lehrplan und die jeweiligen Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss während des Münchner Jahres identisch mit denen waren, die für den Kurses 'Recht für Patentanwältinnen und Patentanwälte' der Fernuniversität Hagen gelten.
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- Das weitere Vorbringen des Antragstellers in seiner Stellungnahme zur Nichtabhilfeentscheidung des Kanzlers, dass nach der Prüfungsordnung der Fernuniversität Hagen nur in der Ausbildung zum Patentanwalt befindliche Personen zum weiterbildenden Studium 'Recht für Patentanwältinnen und Patentanwälte' zugelassen würden, führt zu keinen anderen Ergebnis, da sich auch daraus nicht schlussfolgern lässt, dass der Lehrplan der im Münchner Jahr 1997 und 1998 durchgeführten Arbeitsgemeinschaften einschließlich der Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss identisch mit dem Studium 'Rechts für Paten tanwältinnen und Patentanwälte' der Fernuniversität Hagen gewesen ist.
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- Schließlich ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers auch nicht, dass die Bestimmung in Regel 12.1(1)(a) EPLC-Regeln, das Vorliegen einer sonstigen Qualifikation während eines Übergangszeitraums an den erfolgreichen Abschluss allein der im Katalog der Regel 12.1(1)(a) EPLC-Regeln genannten Kurse oder die Erteilung der dort genannten Zertifikate zu knüpfen, gegen dessen Berufsfreiheit nach Art. 15 Charta der Grundrechte der Europäischen Union oder dessen Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 ff. AEUV verstößt. Auch wenn von einer Beeinträchtigung der Berufs- oder Dienstleistungsfreiheit ausgegangen wird, ist die genannte Bestimmung gleichwohl dadurch gerechtfertigt, dass im Sinne einer qualifizierten Vertretung der Parteien vor dem Einheitlichen Patentgericht nur europäische Patentanwälte als Parteivertreter nach Art. 48(2) EPGÜ zugelassen werden sollen, die neben der Befugnis, vor dem Europäischen Patentamt auftreten zu können, auch die Fähigkeit zur Führung europäischer Patentstreitverfahren durch ein entsprechendes Zertifikat oder eine diesem gleichgestellte Qualifikation nachgewiesen haben. Dieser Zweck erfordert es, dass die näheren Voraussetzungen für den Erwerb eines solchen Zertifikats und der diesem gleichgestellten Qualifikationen im Einzelnen geregelt werden, was mit Erlass der EPLC-Regeln durch den Verwaltungsrat, in dem alle Vertragsmitgliedstaaten des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht vertreten sind, Art. 12 EPGÜ abschließend erfolgt ist.
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- Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller weiterhin die Möglichkeit hat, durch den Erwerb eines Zertifikats zur Führung europäischer Patentstreitverfahren oder eines Rechtsdiploms nach Regel 11 EPLC-Regeln, seine entsprechende Qualifikation nachzuweisen und in die Liste als Vertreter vor dem Einheitlichen Patentgericht eingetragen zu werden.
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- Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ist ebenfalls nicht vom Antragsteller substantiiert dargetan, da er -wie ausgeführt -anders als in die Liste eingetragene vor dem Europäischen Patentamt zugelassene Vertreter weder den erfolgreichen Abschluss eines in Regel 12.1(a) EPLCRegeln genannten Kurses noch die Erteilung eines dort genannten Zertifikats nachgewiesen hat.
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- Eine mündliche Verhandlung, wie vom Antragsteller angeregt, ist in den EPLC-Regeln nicht vorgesehen. Sie ist auch nicht erforderlich, nachdem dem Antragsteller im laufenden Verfahren mehrfach Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben wurde.
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- Nach alledem bleibt der Antrag auf Überprüfung der Entscheidung des Kanzlers ohne Erfolg.
ANORDNUNG:
Der Antrag auf Überprüfung der Entscheidung des Kanzlers vom 4. Juni 2024 wird als unbegründet abgelehnt.
Diese Anordnung wurde am 22. August 2024 erlassen.
KLAUS STEFAN MARTIN Grabinski Date: 2024.08.22 16:20:00 Digitally signed by KLAUS STEFAN MARTIN Grabinski +02'00'
Klaus Grabinski, Präsident des Berufungsgerichts des Einheitlichen Patentgerichts
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