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3 September, 2024
Decision
ORD_42716/2024 Luxembourg (LU) EP2479680
Art. 26 EPGÜ
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ORD_42716/2024
3 September, 2024
Decision

Summary
(AI generated)

Parties

AYLO FREESITES LTD,
AYLO Billing Limited,
AYLO PREMIUM LTD
v. DISH Technologies L.L.C.,
Sling TV L.L.C.

Registry Information
Registry Number:

APL_21943/2024

Court Division:

Luxembourg (LU)

Type of Action:

Appeal RoP220.2

Language of Proceedings:

DE

Patent at issue

EP2479680

Sections

Headnotes (DE)

1) Art. 7 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 71b Abs. 1 der Verordnung Brüssel Ia ist dahin auszulegen, dass das EPG für eine Verletzungsklage international zuständig ist, wenn das vom Kläger geltend gemachte europäische Patent in mindestens einem Vertragsmitgliedstaat Wirkung entfaltet und der behauptete Schaden in diesem Vertragsmitgliedstaat eintreten kann. Wird behauptet, dass der Schaden über das Internet verursacht worden sei, kann sich die Wahrscheinlichkeit eines solchen Schadens aus der Möglichkeit ergeben, Produkte zu erwerben und/oder Dienstleistungen von einer Internetseite in Anspruch zu nehmen, die im Hoheitsgebiet des Vertragsmitgliedstaats, in dem das europäische Patent Wirkung entfaltet, zugänglich ist. 2) Die Bestimmung des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Brüssel Ia hängt nicht von Kriterien ab, die in dieser Bestimmung nicht vorkommen und die für die Prüfung in der Sache spezifisch sind, wie etwa die Voraussetzungen für die Feststellung einer mittelbaren Patentverletzung im Sinne von Art. 26 EPGÜ. 3) Der Ort, an dem „die tatsächliche oder drohende Verletzung erfolgt ist oder möglicherweise erfolgen wird“ im Sinne von Art. 33(1)(a) EPGÜ ist in gleicher Weise auszulegen wie der Ort, „an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Brüssel Ia in Bezug auf angebliche Patentverletzungen ausgelegt wird. 4) Die Liste der Einsprüche in R. 19.1 VerfO ist als abschließend zu betrachten. Die Anwendung der R. 19 bis 21 VerfO kann sich daher nicht über andere Erwiderungen wie missbräuchliches Verhalten im Verfahren und offensichtliche Unbegründetheit erstrecken.

Keywords (DE)

Einsprüche, Berufung, Zuständigkeit einer Kammer, Internationale Zuständigkeit, Parallelverfahren vor einem nationalen Gericht
Cited Legal Standards
Art. 26 EPGÜ
Art. 26 UPCA
Art. 31 EPGÜ
Art. 31 UPCA
Art. 32(1)(a) EPGÜ
Art. 32(1)(a) UPCA
Art. 32(1) EPGÜ
Art. 32(1) UPCA
Art. 33(1)(a) EPGÜ
Art. 33(1)(a) UPCA
R. 19.1(a) Rules Procedure
R. 19.1(b) RoP
R. 19.1(b) VerfO
R. 19.1 in conjunction with R. 361 RoP
R. 19.1 in Verbindung mit R. 361 VerfO
R. 19.1 RoP
R. 19.1 VerfO
R 19.7 RoP
R. 19.7 VerfO
R. 19 bis 21 VerfO
R. 19 RoP
R. 19 to 21 RoP
R. 19 VerfO
R. 20.1 RoP
R 20.1 VerfO
R. 20.1 VerfO
R. 21 RoP
R. 21 VerfO
R. 222.2 RoP
R. 222.2 VerfO
R. 23 et seq. RoP
R. 23 ff. VerfO
R. 271.6(b) RoP
R. 271.6(b) VerfO
R. 332(b) (d) R. 334(d), (e) (g) RoP
R. 332(b) (d) R. 334(d), (e) (g) VerfO
R. 361 RoP
R. 361 VerfO
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ORD_42716/2024

Referenznummern: APL_21943/2024 UPC_CoA_188/2024

Anordnung

des Berufungsgerichts des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 3. September 2024

LEITSÄTZE:

    1. Art. 7 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 71b Abs. 1 der Verordnung Brüssel Ia ist dahin auszulegen, dass das EPG für eine Verletzungsklage international zuständig ist, wenn das vom Kläger geltend gemachte europäische Patent in mindestens einem Vertragsmitgliedstaat Wirkung entfaltet und der behauptete Schaden in diesem Vertragsmitgliedstaat eintreten kann. Wird behauptet, dass der Schaden über das Internet verursacht worden sei, kann sich die Wahrscheinlichkeit eines solchen Schadens aus der Möglichkeit ergeben, Produkte zu erwerben und/oder Dienstleistungen von einer Internetseite in Anspruch zu nehmen, die im Hoheitsgebiet des Vertragsmitgliedstaats, in dem das europäische Patent Wirkung entfaltet, zugänglich ist.
    1. Die Bestimmung des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Brüssel Ia hängt nicht von Kriterien ab, die in dieser Bestimmung nicht vorkommen und die für die Prüfung in der Sache spezifisch sind, wie etwa die Voraussetzungen für die Feststellung einer mittelbaren Patentverletzung im Sinne von Art. 26 EPGÜ.
    1. Der Ort, an dem 'die tatsächliche oder drohende Verletzung erfolgt ist oder möglicherweise erfolgen wird' im Sinne von Art. 33(1)(a) EPGÜ ist in gleicher Weise auszulegen wie der Ort, 'an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht' in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Brüssel Ia in Bezug auf angebliche Patentverletzungen ausgelegt wird.
    1. Die Liste der Einsprüche in R. 19.1 VerfO ist als abschließend zu betrachten. Die Anwendung der R. 19 bis 21 VerfO kann sich daher nicht über andere Erwiderungen wie missbräuchliches Verhalten im Verfahren und offensichtliche Unbegründetheit erstrecken.

SCHLAGWÖRTER:

Berufung; Internationale Zuständigkeit; Zuständigkeit einer Kammer; Parallelverfahren vor einem nationalen Gericht; Einsprüche

BERUFUNGSKLÄGER (BEKLAGTE IM HAUPTVERFAHREN VOR DEM GERICHT ERSTER INSTANZ)

1. AYLO PREMIUM LTD

195-197 Old Nicosia-Limassol Road, Block 1 Dali Industrial Zone, 2540 Nikosia, Zypern

2. AYLO BILLING LIMITED

The Black Church, St Mary's Place, Dublin 7, D07 P4AX, Dublin, Irland

3. AYLO FREESITES LTD

195-197 Old Nicosia-Limassol Road, Block 1 Dali Industrial Zone, 2540 Nikosia, Zypern vertreten durch die Rechtsanwälte Prof. Dr. Tilman Müller-Stoy und Conor McLaughlin (Bardehle Pagenberg)

BERUFUNGSBEKLAGTE (KLÄGER IM HAUPTVERFAHREN VOR DEM GERICHT ERSTER INSTANZ)

1. DISH TECHNOLOGIES L.L.C.

9601 South Meridian Boulevard, 80112 Englewood (CO), Vereinigte Staaten

2. SLING TV L.L.C.

9601 South Meridian Boulevard, 80112 Englewood (CO), Vereinigte Staaten vertreten durch Rechtsanwältin Denise Benz (Allen Overy Shearman Sterling)

STREITPATENT

EP 2479680

SPRUCHKÖRPER UND ENTSCHEIDENDE RICHTER

Erster Spruchkörper

Klaus Grabinski, Präsident des Berufungsgerichts Françoise Barutel, rechtlich qualifizierte Richterin Peter Blok, rechtlich qualifizierter Richter und Berichterstatter Eric Augarde, technisch qualifizierter Richter Klaus Loibner, technisch qualifizierter Richter

VERFAHRENSSPRACHE

Deutsch

BEANSTANDETE ANORDNUNG DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • □ Anordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts, Lokalkammer Mannheim, vom 5. April 2024

□ Referenznummern:

App_10821/2024

ACT_594191/2023

UPC_CFI_471/2023

ORD_18206/2024

SACHVERHALT UND ANTRÄGE DER PARTEIEN

    1. Die Berufungsbeklagte zu 1 (im Folgenden: DISH) ist eingetragene Inhaberin des Europäischen Patents 2479680 (im Folgenden: das Streitpatent). Die Berufungsbeklagte zu 2 (im Folgenden: SLING) ist die ausschließliche Lizenznehmerin von DISH.
    1. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Darstellung von ratenadaptiven Streams. Die Sprache des Streitpatents ist Englisch. Anspruch 1 des Streitpatents lautet in einer von DISH und SLING strukturierten Fassung wie folgt:
A method for presenting rate-adaptive streams. the method comprising:
1.1 streaming by a media player operating on an end user station a video from a set
1.2 wherein each of a plurality of different copies of the video is encoded at a re- of servers.
wherein each of the multiple files independently encapsulates a different portion
1.2.2 the video on
1.23 having a tine index that file in relation to the begiming ofthe video sucl that the files whose play- samle time index in relation to the begiming of the video. copies
1.3 copies
1.4 automatically requesting by the media player from the set of selvers over thle subsequent portions of the video by requesting for each such portion one of thle files from one of thle dependent upon successive detemminations by the media player to shift the playback quality to a higher or lower quality one of the different wherein each file is individ- ICP connections, said automatically requesting including. copies copies.
1.41 regularly generating a set ofone Of mlore factors indicative ofthe curent ability to sustain the streaming of the video using the files from different ones of the copies.
1.41.1 wherein thle set of one or more factors relate to the perfonance of the network: and
1.4.2 making the successive determinations to shift the playback quality based on at least One ofthe set of factors to achieve continuous playback of the video the files of the highest quality one of the detenined sustainable at that time: and using copies
1.5 presenting the video by playing back with the media player on the end user sta- tion thle requested files in order of ascending playback timne.
    1. Die Berufungskläger (im Folgenden: AYLO) sind Unternehmen, die Video-Streaming-Dienste anbieten.
    1. DISH und SLING haben vor der Lokalkammer Mannheim des Gerichts erster Instanz eine Verletzungsklage gegen AYLO und drei weitere Parteien erhoben. DISH und SLING beantragen u. a., das Gericht möge AYLO anordnen, es zu unterlassen, die Ansprüche 1, 3, 5, 6, 8 und 11 des Streitpatents in einer Mehrzahl von Mitgliedstaaten des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (im Folgenden: EPGÜ), darunter Deutschland, mittelbar zu verletzen. In ihrer Klageschrift machten sie Folgendes geltend,

auf S. 3:

    1. Die Zuständigkeit der Lokalkammer Mannheim folgt aus Art. 1, Art. 33(1)(a) EPGÜ, da die Beklagten die angegriffenen Videodateien und Media Player über die Internetseiten der genannten Streamingdienste weltweit anbieten und liefern und damit das Klagepatent jedenfalls auch in der Bundesrepublik Deutschland verletzen.

auf S. 10:

    1. Die Klägerinnen machen die mittelbare Verletzung des Europäischen Patents Nr. 2 479 680 […] durch von den Beklagten in der Republik Österreich, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Dänemark, der Republik Finnland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, dem Königreich der Niederlande, der Portugiesischen Republik und dem Königreich Schweden zum sogenannten 'Streamen' über das Internet angebotene und gelieferte Videodateien und Media Player geltend.
    1. Mit dem Angebot und der Lieferung der zum Streamen bereitgestellten Videodateien und der Media Player zum Streamen von Videos verletzen die Beklagten das Klagepatent mindestens im geltend gemachten Umfang mittelbar. Bei den angegriffenen Videodateien und Media Playern handelt es sich um Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung des Klagepatents beziehen.

und auf S. 28-29:

    1. Bei den angegriffenen Ausführungsformen handelt es sich um diverse Streamingdienste der Beklagten. Die Beklagten bieten Media Player an, die, wenn sie auf Endbenutzerstationen arbeiten, auf die Videodateien der Beklagten zugreifen und diese streamen, wobei diese unter anderem, aber nicht ausschließlich abrufbar sind über die Streamingdienste [verschiedene Websites] .
    1. Die angebotenen und gelieferten Videodateien und Media Player verletzen das Klagepatent im geltend gemachten Umfang, wenn sie von Nutzern bestimmungsgemäß durch Streamen von Videos mit internetfähigen Endgeräten - beispielsweise PCs, Tablets oder Mobiltelefonen - verwendet werden. [...]
    1. Das Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausführungsformen in den im Antrag aufgeführten Mitgliedsstaaten erfolgt durch die allesamt in der Bundesrepublik Deutschland abrufbaren, vorstehend genannten Internetseiten, über die - gegebenenfalls nach Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnements - die Beklagten den Nutzern Videodateien und Media Player, die auf Endbenutzerstationen arbeiten, zum Abspielen solcher Videodateien zur Verfügung stellen. Sie werden im Rahmen des Streamens von Videos, mithin des klagepatentgemäßen Verfahrens zur Darstellung ratenadaptiver Videoströme verwendet.

AYLO erhob einen Einspruch. Soweit für das Berufungsverfahren relevant ist, beantragte AYLO:

  • I. die Verletzungsklage aufgrund mangelnder Zuständigkeit des EPG abzuweisen (R. 19.1(a) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts, im Folgenden: VerfO);

  • II. als Hilfsantrag zum Antrag I, die Klage aufgrund mangelnder Zuständigkeit der Lokalkammer Mannheim abzuweisen (R. 19.1(b) VerfO);

  • III. als Hilfsantrag zum Antrag II, die Klage als offensichtlich aussichtslos abzuweisen (R. 19.1 in Verbindung mit R. 361 VerfO);

  • IV. als Hilfsantrag zum Antrag III, die Klage gegen den Beklagten Nr. 2 als offensichtlich aussichtslos abzuweisen (R. 19.1 in Verbindung mit R. 361 VerfO).

    1. DISH und SLING beantragten die Zurückweisung des Einspruchs.
    1. Der Berichterstatter des Spruchkörpers des Gerichts erster Instanz hat den Einspruch mit Anordnung vom 5. April 2024 (im Folgenden: beanstandete Anordnung) zurückgewiesen. Die Begründung des Berichterstatters lässt sich, soweit sie für das Berufungsverfahren relevant ist, wie folgt zusammenfassen:
    • Es könne dahingestellt bleiben, ob die Frist für die Erhebung von Einsprüchen von allen Beklagten eingehalten wurde;
    • Das EPG sei für die Verletzungsklage international zuständig gemäß Art. 31 EPGÜ i.V.m. Art. 71b Abs. 1 und 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 542/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 (nachfolgend: Verordnung Brüssel Ia). Die angebliche mittelbare Patentverletzung betreffe das Angebot und die Lieferung von Videodateien und/oder der für das Streaming erforderlichen Media Player. Die Dateien und die Media Player werden nach dem - insoweit unbestrittenen - Vorbringen von DISH und SLING Kunden in Deutschland angeboten und an diese geliefert. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) brauche das Gericht bei der Prüfung seiner internationalen Zuständigkeit nicht zu bewerten, ob diese Handlungen eine (mittelbare) Verletzung darstellen;
    • Die anderen von AYLO vorgebrachten Argumente, dass die Klage missbräuchlich und offensichtlich unbegründet sei, seien keine Einspruchsgründe im Sinne von R. 19.1 VerfO. Diese Argumente seien daher im Rahmen der Einspruchsentscheidung nach R. 20.1 VerfO nicht zu berücksichtigen. Vielmehr erfolge die Bewertung gegebenenfalls in der abschließenden Sachentscheidung.
    1. AYLO legte gegen die beanstandete Anordnung Berufung ein. In ihrer Berufungsschrift beantragt AYLO, dass das Berufungsgericht:
  • I. die beanstandete Anordnung aufhebt;

  • II. dem Einspruch gemäß Antrag I oder den Hilfsanträgen II bis IV stattgibt. Die Begründung der Berufung von AYLO lässt sich wie folgt zusammenfassen:

    • Das EPG sei auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 71b Abs. 1 der Verordnung Brüssel Ia oder einer anderen Bestimmung nicht international zuständig; - Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Brüssel Ia verlange einen schlüssigen Vortrag der geltend
  • gemachten Verletzung im Hoheitsgebiet der Vertragsmitgliedstaaten;

    • Die Klageschrift enthalte keinen schlüssigen Vortrag. DISH und SLING hätten nicht vorgetragen, dass die Websites von AYLO dazu bestimmt seien, das patentierte Verfahren im Hoheitsgebiet der EPGÜ-Vertragsstaaten (im Folgenden: Vertragsmitgliedstaaten) zu benutzen. Nach Angaben von AYLO hätten DISH und SLING angegeben, dass über diese Websites Videodateien und Media Playern verfügbar seien, machten jedoch nicht geltend, dass diese zur Nutzung im Hoheitsgebiet der Vertragsmitgliedstaaten bestimmt seien. Sie hätten auch nicht

vorgetragen, dass die angebliche Nutzung des patentierten Verfahrens Server einen Vertragsmitgliedstaat betreffe;

    • Die Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Brüssel Ia im Zusammenhang mit Markenverletzungen sei nicht auf Fälle von mittelbaren

Patentverletzungen, die auf einen doppelten Inlandsbezug beschränkt sind, anwendbar;

    • Aus der Rechtsprechung des EuGH ergebe sich, dass der Kläger alle objektiven Merkmale der behaupteten unerlaubten Handlung, wie die Verwendung der Anspruchsmerkmale eines Patents, vorbringen müsse;
    • Aus denselben Gründen sei die Lokalkammer Mannheim nicht zuständig im Sinne von Art. 33(1)(a) EPGÜ. DISH und SLING hätten eine mittelbare Verletzung des Klagepatents in Deutschland nicht schlüssig vorgetragen;
    • Der dem Art. 30 Abs. 2 der Verordnung Brüssel Ia zugrunde liegende Rechtsgedanke verhindere eine missbräuchliche Mehrfachklageerhebung. Ein solcher Missbrauch bedeute auch eine Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren und eine Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarktes im Sinne von Art. 26 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden: AEUV);
    • Die offensichtliche Unbegründetheit sei ein ungeschriebener Einspruch. Selbst wenn es sich nicht um einen Einspruch handeln würde, hätte das Gericht erster Instanz über ihn entscheiden sollen;
    • AYLO habe den Einspruch rechtzeitig eingereicht. Gemäß R. 271.6(b) VerfO gelte die Zustellung am zehnten Tag nach der Aufgabe des Schriftsatzes als erfolgt. Demnach sei AYLO die Klageschrift nicht vor dem 28. Januar 2024 zugestellt worden. Außerdem habe das Fallbearbeitungssystem des Gerichts den 28. Januar 2024 als Zustellungsdatum angegeben.
    1. In ihrer Berufungserwiderung beantragten DISH und SLING, dass das Berufungsgericht die Berufung zurückweist. Ihre Erwiderung lässt sich wie folgt zusammenfassen:
    • Die Berufung sei zurückzuweisen, weil sie unbegründet sei;
    • Die beanstandete Anordnung sei rechtsfehlerfrei ergangen, da keiner der in R. 19.1 VerfO genannten Gründe vorliege;
    • Die Einwände von AYLO seien unbegründet, da AYLO über ihre weltweit zugänglichen Websites unabhängig vom Standort ihrer Server und der Top-Level-Domain Verletzungshandlungen im Hoheitsgebiet der Vertragsmitgliedstaaten und in der Bundesrepublik Deutschland begehe;
    • Ob die in der Klage bezeichneten Handlungen der Beklagten eine Patentverletzung begründeten, sei eine Frage der Begründetheit der Klage;
    • Die Aufzählung der Einspruchsgründe in R. 19.1 VerfO sei abschließend. Die Vorträge von AYLO zur offensichtlichen Unbegründetheit und zur missbräuchlichen Prozessführung müssten daher außer Acht gelassen werden. Darüber hinaus seien diese Vorträge unbegründet;
    • Der Einspruch des Berufungsklägers zu 2 sei bereits verfristet und damit unzulässig.

GRÜNDE FÜR DIE ANORDNUNG

Grundsätze für die Auslegung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Brüssel Ia

    1. Das EPG ist ein gemeinsames Gericht im Sinne von Art. 71a Abs. 1 der Verordnung Brüssel Ia (Art. 71a Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Brüssel Ia). Das EPG ist daher zuständig, wenn die Gerichte eines Vertragsmitgliedstaates nach der Verordnung Brüssel Ia für eine Klage im Sinne von Art. 32(1) EPGÜ zuständig wären (Art. 71b Abs. 1 der Verordnung Brüssel Ia).
    1. Nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Brüssel Ia wären die Gerichte eines Vertragsmitgliedstaates im Falle einer Verletzungsklage im Sinne von Art. 32(1)(a) EPGÜ gegen eine in einem EUMitgliedstaat ansässige Person zuständig, wenn das schädigende Ereignis in diesem Vertragsmitgliedstaat eingetreten ist oder einzutreten droht.
    1. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Brüssel Ia (und die gleichlautende Bestimmung des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung 44/2001) wie folgt auszulegen:
  • i) Die Bestimmungen der Verordnung sind autonom unter Bezugnahme auf ihre Systematik und ihren Zweck auszulegen (vgl. EuGH 16. Mai 2013, C-228/11, ECLI:EU:C:2013:305, Melzer , Rn. 22). Es gibt keine Grundlage für eine Auslegung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Brüssel Ia unter Bezugnahme auf die geltenden Vorschriften über die außervertragliche Haftung (vgl. EuGH 19. September 1995, C364/93, ECLI:EU:C:1995:289, Marinari/Lloyd's Bank , Rn. 19);

  • ii) Mit der Wendung 'Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht' in Art. 7 Nr. 2 der Verordnung ist sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (vgl. Urteil Melzer, Rn. 25).

  • iii) Erstens ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass, in Fällen von Verletzungen, die über das Internet begangen worden sein sollten, der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs im Sinne der Bestimmung des Art. 7 Nr. 2 in Abhängigkeit von der Natur des Rechts variieren kann, das verletzt worden sein soll (vgl. EuGH 3. Oktober 2013, C-170/12, ECLI:EU:C:2013:635, Pinckney/KDG Mediatech , Rn. 32, und 19. April 2012, C-523/10, ECLI:EU:C:2012:220, Wintersteiger/Products 4U , Rn. 21 bis 24);

  • iv) Zweitens setzt die Gefahr, dass sich ein Schadenserfolg in einem bestimmten Mitgliedstaat verwirklicht, voraus, dass das Recht, dessen Verletzung geltend gemacht wird, in diesem Mitgliedstaat geschützt ist (vgl. Urteile Pinckney, Rn. 33, und Wintersteiger, Rn. 25);

  • v) Schließlich ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass die Bestimmung des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs mit dem Ziel, die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Geltendmachung einer Verletzung aufgrund einer unerlaubten oder einer solchen gleichgestellten Handlung einem Gericht zuzuweisen, auch davon abhängt, welches Gericht am besten in der Lage ist, die Begründetheit der geltend gemachten Verletzung zu beurteilen (vgl. Urteile Pinckney, Rn. 34, und Wintersteiger, Rn. 27);

  • vi) Die Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums, dessen durch einen Eintragungsakt vermittelter Schutz auf das Hoheitsgebiet des Eintragungsmitgliedstaats beschränkt ist, ist vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats geltend zu machen. Die Gerichte des Eintragungsmitgliedstaats sind nämlich am besten in der Lage, zu beurteilen, ob tatsächlich eine Verletzung des betreffenden Rechts vorliegt (vgl. Urteile Pinckney, Rn. 37, und Wintersteiger, Rn. 25 und 28, zu nationalen Marken);

  • vii) Die Fragen, ob die Voraussetzungen vorliegen, unter denen ein im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts geschütztes Recht als verletzt angesehen werden kann, und ob diese Verletzung dem Beklagten vorzuwerfen ist, gehören zur inhaltlichen Prüfung des zuständigen Gerichts (vgl. Urteile Pinckney, Rn. 40, und Wintersteiger, Rn. 26). Im Stadium der Prüfung der Zuständigkeit eines Gerichts für die Entscheidung über einen Schaden kann die Bestimmung des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs im Sinne von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Brüssel Ia nicht von Kriterien abhängen, die der

inhaltlichen Prüfung vorbehalten sind und nicht in dieser Bestimmung enthalten sind. Art. 7 Nr. 2 sieht nämlich als einzige Voraussetzung vor, dass ein Schaden eingetreten ist oder einzutreten droht. (vgl. Urteil Pinckney, Rn. 41);

  • viii)So verlangt Art. 7 Abs. 2 im Gegensatz zu Art. 17 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Brüssel Ia, der im Urteil vom 7. Dezember 2010 (C 585/08 und C 144/09), ausgelegt --worden ist, insbesondere nicht, dass die fragliche Tätigkeit auf den Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts 'ausgerichtet' ist (vgl. Urteil Pinckney, Rn. 42);
  • ix) Demnach ist bei der geltend gemachten Verletzung eines Urhebervermögensrechts die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Entscheidung über eine Klage aus unerlaubter oder einer solchen gleichgestellten Handlung festgestellt, sobald der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich dieses Gericht befindet, die Vermögensrechte schützt, auf die sich der Anspruchsteller beruft, und die Gefahr besteht, dass sich der Schadenserfolg im Bezirk des angerufenen Gerichts verwirklicht. Diese Gefahr ergibt sich u. a. aus der Möglichkeit, sich über eine im Bezirk des angerufenen Gerichts zugängliche Website eine Vervielfältigung des Werkes zu beschaffen, an das die Rechte geknüpft sind, auf die sich der Anspruchsteller beruft (vgl. Urteil Pinckney, Rn. 43-44).
    1. Im Lichte dieser Rechtsprechung ist Art. 7 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 71b Abs. 1 der Verordnung Brüssel Ia dahin auszulegen, dass das EPG für eine Verletzungsklage international zuständig ist, wenn das vom Kläger geltend gemachte europäische Patent in mindestens einem Vertragsmitgliedstaat Wirkung entfaltet und der behauptete Schaden in diesem Vertragsmitgliedstaat eintreten kann. Wird behauptet, dass der Schaden über das Internet verursacht worden sei, kann sich die Wahrscheinlichkeit eines solchen Schadens aus der Möglichkeit ergeben, Produkte zu erwerben und/oder Dienstleistungen von einer Internetseite in Anspruch zu nehmen, die im Hoheitsgebiet des Vertragsmitgliedstaats, in dem das europäische Patent Wirkung entfaltet, zugänglich ist.

Das EPG ist international zuständig

    1. In Anbetracht des Vorstehenden, hat das Gericht erster Instanz zu Recht entschieden, dass das EPG in der vorliegenden Rechtssache gemäß Art. 7 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 71b Abs. 1 der Verordnung Brüssel Ia zuständig ist.
    1. Das von DISH und SLING in ihrer Klageschrift vorgetragene schädigende Ereignis besteht darin, dass AYLO über ihre Websites Videodateien und Media Player an Endnutzer u. a. in Deutschland anbietet und liefert, die, wenn sie auf Endbenutzerstationen arbeiten, das im Klagepatent beanspruchte Verfahren durchführen. DISH und SLING machen geltend, dies stelle eine mittelbare Verletzung des Streitpatents dar. Dies sei ausreichend, um die Zuständigkeit des EPG gemäß Art. 7 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 71b Abs. 1 der Verordnung Brüssel Ia zu begründen, da (unstreitig) das Streitpatent u.a. in Deutschland Wirkung entfaltet und die Websites von AYLO u.a. in Deutschland zugänglich sind.
    1. Der Einwand von AYLO, DISH und SLING hätten nicht vorgetragen, dass sich die Server von AYLO im Hoheitsgebiet der Vertragsmitgliedstaaten befänden, ist greift nicht durch. Wird, wie im vorliegenden Fall, behauptet, dass der Schaden im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Brüssel Ia über das Internet verursacht worden sei, ergibt sich die Wahrscheinlichkeit eines solchen Schadens aus der Möglichkeit, Produkte zu erwerben und/oder Dienstleistungen von einer Website in Anspruch zu nehmen, die im Hoheitsgebiet des Vertragsmitgliedstaats, in dem

das europäische Patent Wirkung entfaltet, zugänglich ist, auch wenn sich der Server außerhalb dieses Gebiets befindet (vgl. oben, Rn. 13). Konkret ergibt sich die Schadenswahrscheinlichkeit im vorliegenden Fall aus der Zugänglichkeit der Websites von AYLO, über die Nutzer in den Vertragsmitgliedstaaten Mittel (Media Player und Videodateien) erhalten können, die sich nach Ansicht von DISH und SLING auf ein wesentliches Element der patentierten Erfindung beziehen und zur Implementierung der Erfindung geeignet und bestimmt sind.

    1. Das Argument von AYLO, DISH und SLING hätten nicht vorgetragen, dass die Videodateien und Media Player, die AYLO über ihre Websites anbiete und liefere, dazu bestimmt seien, das patentierte Verfahren im Hoheitsgebiet der Vertragsmitgliedstaaten zu nutzen, ist abzuweisen.
    1. Erstens beruht das Argument auf der Annahme, dass die Begründung der Zuständigkeit auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Brüssel Ia einen schlüssigen Vortrag von DISH und SLING für die behauptete mittelbare Patentverletzung in den Vertragsmitgliedstaaten und ein Vorbringen aller objektiven Merkmale der behaupteten unerlaubten Handlung erfordere. Genauer gesagt macht AYLO geltend, dass DISH und SLING die Tatsachen und Umstände hätten vortragen müssen, um das Erfordernis des doppelten Inlandsbezugs für die Feststellung einer mittelbaren Patentverletzung, d.h. eines Verstoßes gegen das Recht auf Verbot der mittelbaren Benutzung der Erfindung im Sinne von Art. 26 EPGÜ zu erfüllen. Die Bestimmung des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Brüssel Ia hängt aber nicht von Kriterien ab, die in dieser Bestimmung nicht vorkommen und die für die Prüfung in der Sache spezifisch sind, wie etwa die Voraussetzungen für die Feststellung einer mittelbaren Patentverletzung im Sinne von Art. 26 EPGÜ (siehe oben, Rn. 12)i) und 12)vii). Ein schlüssiger Vortrag der Voraussetzungen von 26 EPGÜ ist für die Stattgabe der mit der Verletzungsklage geltend gemachten Ansprüche erforderlich, aber nicht entscheidend für die Begründung der Zuständigkeit nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung Brüssel Ia.
    1. Zweitens haben DISH und SLING vorgetragen, dass die Media Player und Videodateien den Nutzern der AYLO-Websites u. a. in Deutschland angeboten und geliefert werden würden und geeignet und dazu bestimmt seien, die beanspruchte Erfindung auf den Endbenutzerstationen zu benutzen. Wenn also das Erfordernis des doppelten Inlandsbezugs für die Begründung der Zuständigkeit relevant wäre, würden die Vorträge ausreichen, um zu dem Schluss zu kommen, dass die von AYLO angebotenen und gelieferten Videodateien und Media Playern dazu bestimmt seien, die patentierte Erfindung u. a. in Deutschland zu benutzen. Ob die Vorträge von DISH und SLING auf einer korrekten Auslegung der Ansprüche des Streitpatents beruhen und ob die Endbenutzerstationen das beanspruchte Verfahren tatsächlich durchführen, wird im Rahmen der Prüfung im Verfahren in der Sache zu entscheiden sein.
    1. Das Argument von AYLO, DISH und SLING hätten nicht vorgetragen, dass sich die Websites von AYLO an Nutzer in den Vertragsmitgliedstaaten richteten, ist unzulässig. Wie DISH und SLING zu Recht hervorgehoben haben, hat AYLO dieses Argument während des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz nicht vorgebracht. Da das Argument eine völlig neue Debatte eröffnet und AYLO keine Rechtfertigung für das verspätete Vorbringen geboten hat, wird das Berufungsgericht es gemäß R. 222.2 VerfO außer Acht lassen.
    1. Das Argument geht auch in der Sache fehl. Das Argument beruht auf der Annahme, dass die Begründung der Zuständigkeit auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Brüssel Ia voraussetzt, dass sich die Websites von AYLO an Nutzer in den Vertragsmitgliedstaaten richteten. Diese Annahme ist unzutreffend. Ist der Schaden angeblich über eine Website

verursacht worden, so verlangt Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Brüssel Ia nicht, dass sich die Website an Nutzer im Hoheitsgebiet der betreffenden Mitgliedstaaten richtet (siehe oben, Rn. 12)viii).

    1. Das Berufungsgericht lehnt das Argument von AYLO ab, das Vorbringen von DISH und SLING reiche nicht aus, um die Zuständigkeit des EPG in Bezug auf die Vertragsmitgliedstaaten außer Deutschland (die Republik Österreich, das Königreich Dänemark, die Republik Finnland, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande, die Portugiesische Republik und das Königreich Schweden) zu begründen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Auffassung von AYLO, dass Art. 71b Abs. 1 der Verordnung Brüssel Ia eine länderspezifische Prüfung der Zuständigkeit des EPG verlangt, richtig ist. DISH und SLING haben vorgetragen, dass das Streitpatent in jedem der in der Klageschrift aufgeführten Vertragsmitgliedstaaten wirksam sei und dass AYLO über ihre Websites den Nutzern in diesen Vertragsmitgliedstaaten Mittel anbiete und liefere, die sich auf ein wesentliches Element der patentierten Erfindung bezögen (die Media Player und Videodateien) und die zur Implementierung der Erfindung an den Endbenutzerstationen geeignet und bestimmt seien. Die Schlussfolgerung hinsichtlich der Zuständigkeit des EPG muss daher für jeden der betroffenen Vertragsmitgliedstaaten dieselbe sein.
    1. Das Argument von AYLO, die Zuständigkeit des EPG müsse auf der Grundlage des Vorbringens in der Klageschrift bestimmt werden, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Alle Tatsachen und Umstände, auf die sich die Beurteilung des Berufungsgerichts stützt, sind in der Klageschrift zu finden. Die Beurteilung stützt sich nicht auf die Tatsachen und Umstände, die DISH und SLING in ihrer Berufungserwiderung zur Stützung ihres Vorbringens vorgebracht haben, dass die Websites von AYLO an Nutzer in den Vertragsmitgliedstaaten und insbesondere an Nutzer in Deutschland gerichtet seien.

Keine Notwendigkeit, den EuGH anzurufen

    1. Es ist nicht erforderlich, die Frage nach der Auslegung von Art. 7 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 71b Abs. 1 der Verordnung Brüssel Ia dem EuGH vorzulegen. In Anbetracht der oben in Randnummer 12 zitierten Rechtsprechung besteht kein vernünftiger Zweifel an der richtigen Auslegung dieser Bestimmungen (vgl. EuGH 6. Oktober 1982, C-283/81, ECLI:EU:C:1982:335, CILFIT , Rn. 21, und EuGH 6. Oktober 2021, C-561/19, ECLI:EU:C:2021:799, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi ). Darüber hinaus hängt der Ausgang der Berufung nicht von dieser Auslegung ab. Wie das Berufungsgericht bereits dargelegt hat, ist die Berufung auch auf der Grundlage der von AYLO vertretenen alternativen Auslegung von Art. 7 Abs. 2 abzuweisen, wonach die Beschränkung des doppelten Inlandsbezugs zu berücksichtigen ist.

Zuständigkeit der Lokalkammer Mannheim

    1. Die Lokalkammer Mannheim hat zu Recht festgestellt, dass sie für die Verletzungsklage gemäß Art. 33(1)(a) EPGÜ zuständig ist.
    1. Das Gericht erster Instanz ging davon aus, dass der Ort, an dem 'die tatsächliche oder drohende Verletzung erfolgt ist oder möglicherweise erfolgen wird' im Sinne von Art. 33(1)(a) EPGÜ in gleicher Weise auszulegen ist wie der Ort, 'an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht' in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Brüssel Ia in Bezug auf angebliche Patentverletzungen ausgelegt wird. Das Berufungsgericht tritt dieser Auffassung

bei, da die Bestimmungen einen ähnlichen Zweck verfolgen, nämlich die Bestimmung eines Zuständigkeitsgrundes auf der Grundlage der Verbindung zwischen dem Streitgegenstand und dem Gericht bzw. der Kammer.

    1. AYLO hat gegen die Zuständigkeit der Mannheimer Lokalkammer die gleichen Einwände erhoben, die sie auch in Bezug auf die internationale Zuständigkeit des EPG vorgebracht hat. Diese Einwände sind daher aus denselben Gründen unzulässig und/oder unbegründet, die oben vom Berufungsgericht in Bezug auf die internationale Zuständigkeit des EPG angeführt wurden.

Parallelverfahren vor einem nationalen Gericht

    1. Das Gericht erster Instanz hat das Argument von AYLO, das EPG müsse sich für unzuständig erklären, weil DISH und SLING einen Tag vor Einreichung der Verletzungsklage beim EPG vor dem Landgericht München ein Patentverletzungsverfahren gegen AYLO eingeleitet haben, das auf dieselben Handlungen und auf ein Patent aus derselben Familie wie das Klagepatent gestützt ist, zu Recht abgewiesen.
    1. AYLO verweist auf Art. 30 Abs. 2 der Verordnung Brüssel Ia, wonach sich ein Gericht für unzuständig erklären kann, wenn das zuerst angerufene Gericht für ein im Zusammenhang stehendes Verfahren zuständig ist, das bei einem Gericht eines anderen Mitgliedstaates anhängig ist und die Verbindung der Verfahren nach seinem Recht zulässig ist. AYLO hat jedoch nicht dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung erfüllt sind. Und selbst wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, verpflichtet die Bestimmung das Gericht nicht, sich für unzuständig zu erklären. Sie sieht vor, dass das Gericht dies tun 'kann'. Die Tatsache, dass die Klagen auf dieselben Handlungen gestützt sind und die Patente zur selben Familie gehören, reicht nicht aus, um zu dem Schluss zu kommen, dass das Gericht erster Instanz die Grenzen seines diesbezüglichen Ermessens überschritten hat.
    1. Das Argument von AYLO, dass das Gericht in dieser Rechtssache seine Befugnis nach Art. 30 Abs. 2 der Verordnung Brüssel Ia ausüben müsse, weil es rechtsmissbräuchlich sei, parallele Verletzungsklagen auf der Grundlage verbundener Patente zu erheben, muss scheitern. Das Berufungsgericht kann die Frage, ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt, in dieser Anordnung unentschieden lassen. Sollte ein Rechtsmissbrauch vorliegen, ist der Einwand dennoch erfolgslos, weil AYLO nicht dargelegt hat, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 30 Abs. 2 der Verordnung Brüssel Ia erfüllt sind. Darüber hinaus gibt es andere Schutzmaßnahmen gegen Missbrauch als die Anwendung von Art. 30 Abs. 2 der Verordnung Brüssel Ia. So hat das Gericht erster Instanz in der beanstandeten Anordnung auf die Möglichkeit hingewiesen, die Klage für unzulässig zu erklären. AYLO hat nicht dargelegt, dass die Unzulässigkeit der Klage ein unzureichender Schutz gegen den behaupteten Missbrauch wäre. Schon aus diesem Grund ist das Argument von AYLO unbegründet. Aus denselben Gründen müssen auch AYLOs Verweise auf das Grundrecht auf ein faires Verfahren, die Grundsätze der Fairness und der Verhältnismäßigkeit und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes scheitern.

Keine ungeschriebenen Einsprüche

    1. Das Gericht erster Instanz ist zu Recht dem Argument von AYLO nicht gefolgt, dass Missbrauch und offensichtliche Unbegründetheit ungeschriebene Einsprüche im Sinne von R. 19 VerfO sind.
    1. R. 19 bis 21 VerfO sehen ein besonderes Verfahren zur Entscheidung über Einsprüche vor. Dieses Verfahren unterscheidet sich in mehrfacher Hinsicht von dem allgemeinen Verfahren zur Behandlung von Erwiderungen (R. 23 ff. VerfO) und dem besonderen Verfahren zur Entscheidung über Klagen, die offensichtlich unzulässig sind oder offensichtlich keine rechtliche Grundlage haben (R. 361 VerfO). Zum Beispiel: Wird kein Einspruch innerhalb der Frist erhoben, so gilt dies als Anerkennung der Zuständigkeit des Gerichts sowie der Zuständigkeit der Kammer (R. 19.7 VerfO); über den Einspruch entscheidet der Berichterstatter (R 20.1 VerfO) und gegen die Entscheidung oder Anordnung des Berichterstatters kann unter bestimmten Voraussetzungen Berufung eingelegt werden (R. 21 VerfO). Vor diesem Hintergrund ist die Liste der Einsprüche in R. 19.1 VerfO als abschließend zu betrachten. Die Anwendung der R. 19 bis 21 VerfO kann sich daher nicht über andere Erwiderungen wie missbräuchliches Verhalten im Verfahren und offensichtliche Unbegründetheit erstrecken.
    1. Der begrenzte Anwendungsbereich des Einspruchsverfahrens hindert den Berichterstatter, den Vorsitzenden Richter oder den Spruchkörper jedoch nicht daran, von den Befugnissen der Verfahrensleitung Gebrauch zu machen, um Streitpunkte in einem frühen Stadium zu identifizieren, die Reihenfolge festzulegen, in der die Streitpunkte zu klären sind, eine gesonderte Verhandlung über einen Streitpunkt anzuberaumen und einen Anspruch zurückweisen, wenn eine Entscheidung über eine Vorfrage dazu führt, dass eine Entscheidung über weitere Streitpunkte für den Ausgang des Verfahrens unerheblich ist (siehe in diesem Sinne R. 332(b) und (d) und R. 334(d), (e) und (g) VerfO). So kann der Berichterstatter, der Vorsitzende Richter oder der Spruchkörper beschließen, eine bestimmte Erwiderung, wie z. B. missbräuchliches Verhalten im Verfahren oder offensichtliche Unbegründetheit, in einem frühen Stadium des Verfahrens zu behandeln.
    1. AYLO hat nicht geltend gemacht, dass die Entscheidung des Berichterstatters über die Erwiderungen des missbräuchlichen Verhaltens und der offensichtlichen Unbegründetheit eine verfahrensleitende Entscheidung ist. Wäre dies der Fall, so wäre eine Berufung gegen diese Entscheidung unzulässig. Der einzige Rechtsbehelf gegen eine verfahrensleitende Entscheidung des Berichterstatters ist ein Antrag auf Überprüfung durch den Spruchkörper (Das Berufungsgericht 11. Januar und 21. März 2024, UPC_CoA_486/2023; APL_595643/2023, Netgear/Huawei ).

Rechtzeitigkeit des Einspruchs

    1. Da sich das Berufungsgericht der Auffassung des Gerichts erster Instanz anschließt, dass der Einspruch abzuweisen ist, braucht über den Einwand von DISH und SLING, der Berufungskläger zu 2 habe den Einspruch zu spät erhoben, nicht entschieden werden.

Schlussfolgerung

    1. Nach alledem ist die Berufung als unbegründet abzuweisen.

ANORDNUNG

Die Berufung wird abgewiesen.

Diese Anordnung wurde am 3. September 2024 erlassen.

Klaus Grabinski

Präsident des Berufungsgerichts

Françoise Barutel

Rechtlich qualifizierte Richterin

Peter Blok

Rechtlich qualifizierter Richter und Berichterstatter

Eric Augarde

Technisch qualifizierter Richter

Klaus Loibner

Technisch qualifizierter Richter

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