5 September, 2024
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Decision
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ORD_42779/2024
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Luxembourg (LU)
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EP4074373
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Art. 49(5) EPGÜ
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Aktenzeichen: UPC_CoA_207/2024 APL_24598/2024
Anordnung
des Berufungsgerichts des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 5. September 2024
LEITSATZ
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- Der Umstand, dass die Parteien ihren Sitz in einem Land haben, in dem die vom Kläger gewählte Verfahrenssprache Amtssprache ist, ist ein wichtiger Faktor bei der Entscheidung über einen Antrag auf Verwendung der Sprache des Patents als Verfahrenssprache.
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- Art. 49(5) EPGÜ schreibt nicht vor, den Antrag auf Sprachänderung in die Klageerwiderung aufzunehmen. R. 323.3 VerfO ist vor diesem Hintergrund so auszulegen, dass er der Einreichung des Antrags vor Einreichung der Klageerwiderung nicht entgegensteht. Die Einreichung des Antrags vor Einreichung der Klageerwiderung wird im Allgemeinen sogar zweckmäßiger sein, da sie sicherstellt, dass im Falle eines erfolgreichen Antrags die Sprachänderung in einem frühen Stadium des Verfahrens vorgenommen werden kann.
SCHLAGWÖRTER
Berufung; Antrag auf Verwendung der Sprache des Patents als Verfahrenssprache
BERUFUNGSKLÄGERINNEN (BEKLAGTE IM HAUPTSACHEVERFAHREN VOR DEM GERICHT ERSTER INSTANZ)
1. ADVANCED BIONICS AG
Laubisrütistraße 28, 8712 Stäfa, Schweiz
2. ADVANCED BIONICS GMBH
Max Eyth Straße 20, 70736 Fellbach-Oeffingen, Deutschland
3. ADVANCED BIONICS SARL
9 rue Maryse Bastié, CS 90606 - 69675 Bron Cedex, Frankreich nachfolgend: Advanced Bionics,
vertreten durch Rechtsanwälte Miriam Kiefer and Carsten Plaga (Kather Augenstein)
MED-EL ELEKTROMEDIZINISCHE GERÄTE GESELLSCHAFT M.B.H.
Fürstenweg 77a, 6020 Innsbruck, Österreich nachfolgend: MED-EL
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Rüberg (Boehmert & Boehmert)
STREITPATENT
EP 4074373
SPRUCHKÖRPER UND ENTSCHEIDENDE RICHTER:
Panel 1c
Klaus Grabinski, Präsident des Berufungsgerichts Peter Blok, rechtlich qualifizierter Richter und Berichterstatter Emanuela Germano, rechtlich qualifizierte Richterin
VERFAHRENSSPRACHE
Deutsch
BEANSTANDETE ANORDNUNG DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
□ Anordnung der Präsidentin des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts vom 15 April 2024
□ Aktenzeichen:
App_12139/2024
ACT_585052/2023
UPC_CFI_410/2023
ORD_13321/2024
TATBESTAND UND ANTRÄGE DER PARTEIEN
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- Am 27. September 2023 erhob die Advanced Bionics AG vor dem Gericht erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts (im Folgenden: EPG), Zentralkammer, Sitz Paris, eine Klage auf Nichtigerklärung des europäischen Patents 4 074 373 (im Folgenden: Streitpatent) gegen MEDEL (ACT_576555/2023 UPC_CFI_338/2023) (im Folgenden: Nichtigkeitsverfahren). Die Verfahrenssprache des Nichtigkeitsverfahrens ist Englisch als die Sprache des Streitpatents.
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- Am 2. November 2023 erhob MED-EL gegen Advanced Bionics eine Klage wegen Verletzung des Streitpatents vor dem Gericht erster Instanz des EPG, Lokalkammer Mannheim (ACT_585052/2023 UPC_CFI_410/2023) (im Folgenden: Verletzungsverfahren). Die Verfahrenssprache des Verletzungsverfahrens ist Deutsch.
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- Am 5. März 2024 haben Advanced Bionics in dem Verletzungsverfahren den Antrag gestellt, die Präsidentin des Gerichts erster Instanz (nachfolgend: die Präsidentin) möge beschließen, gemäß Art. 49(5) des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (im Folgenden: EPGÜ) English als Verfahrenssprache zu bestimmen.
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- Mit der angefochtenen Anordnung hat die Präsidentin den Antrag abgelehnt und erklärt, dass die Anordnung nicht von bestimmten Arrangements betreffend die Übersetzung oder das Dolmetschen abhängig sei. Die Argumentation der Präsidentin kann wie folgt zusammenfasst werden:
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- Der Antrag sei zulässig. MED-EL mache geltend, dass gemäß R. 323 der Verfahrensordnung des EPG (im Folgenden: VerfO) ein Antrag auf Verwendung der Sprache des Patents als Verfahrenssprache in der Klageerwiderung enthalten sein müsse. Allerdings sehe Art. 49(5) EPGÜ keine Frist für einen Sprachenantrag vor. Die Auslegung von MED-EL stehe auch im Widerspruch zu den in der Präambel der EPGÜ genannten allgemeinen Zielen, die sich auf Flexibilität beziehen. Die Verpflichtung, eine Sprachänderung in der Klageerwiderung zu beantragen, wäre unnötig restriktiv und würde den Ablauf des Verfahrens wahrscheinlich verlangsamen.
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- Aus den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, der Flexibilität und der Billigkeit ergebe sich, dass die Entscheidung, ob die Verfahrenssprache in die Sprache des Patents zu ändern sei oder nicht, unter Berücksichtigung der jeweils in Rede stehenden Interessen getroffen werden müsse. Es könne ausreichen, um eine Änderung zu begründen, dass die ursprünglich gewählte Sprache den Anmelder erheblich benachteilige.
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- Die von Advanced Bionics angeführten Umstände, die sich auf das Parallelverfahren und die Einschaltung eines englischen Patentanwalts beziehen, ergäben sich aus strategischen Entscheidungen von Advanced Bionics. Das Parallelverfahren habe keinen offensichtlichen Einfluss auf die Bedingungen, unter denen die Verteidigung im vorliegenden Verfahren ausgeübt werde.
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- Darüber hinaus sei festzustellen, dass zwei der Beklagten ihren Sitz in Deutschland bzw. in der Schweiz haben, wo Deutsch die oder eine Amtssprache sei, während der dritte Beklagte ein verbundenes Unternehmen sei, so dass der Zugang zum Inhalt der Akten und der anschließende Austausch erleichtert würden.
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- Keiner der Kläger habe sich auf ein Ungleichgewicht der finanziellen Mittel oder einen besonderen Umstand berufen, der ihm einen erheblichen Nachteil verschaffen könnte. Die bloßen Unannehmlichkeiten und zusätzlichen Kosten, die im Falle paralleler Verfahren in verschiedenen Sprachen entstehen, reichten nicht aus, um die beantragte Änderung zuzulassen.
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- Advanced Bionics haben gegen die angefochtene Anordnung Berufung eingelegt. Sie beantragen, dass das Berufungsgericht die angefochtene Anordnung aufhebt, und beschließt, die Sprache des Streitpatents als Verfahrenssprache zu verwenden. Die Berufungsbegründung kann wie folgt zusammengefasst werden:
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- Die Präsidentin habe zu strenge Maßstäbe für eine Änderung der Verfahrenssprache angelegt. Für einen Wechsel der Verfahrenssprache reiche es aus, dass das Ergebnis der Interessenabwägung gleich sei. Ein erheblicher Nachteil für den Antragsteller sei nicht erforderlich.
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- Die Präsidentin habe die folgenden Umstände nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt:
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- Englisch sei die Sprache, die auf dem Gebiet der Technik allgemein verwendet werde.
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- MED-EL selbst habe Englisch als Sprache des Patents gewählt. Folglich sei die Verfahrenssprache in dem Nichtigkeitsverfahren Englisch. Um eine kohärente Auslegung der Patentansprüche in beiden Verfahren zu gewährleisten, sollte auch in dem Verletzungsverfahren Englisch die Verfahrenssprache sein.
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- MED-EL habe den Vorteil gehabt, die Kammer und die Verfahrenssprache zu wählen und die Klageschrift ohne Zeitdruck abzufassen.
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- Advanced Bionics sei Teil der Sonova-Gruppe, die in 100 Ländern weltweit tätig sei und ihren Schwerpunkt in den Vereinigten Staaten habe.
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- MED-EL hat eine Berufungserwiderung eingereicht. MED-EL ersucht das Berufungsgericht, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Ihre Erwiderung kann wie folgt zusammenfasst werden:
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- Die Berufung sei unbegründet. Advanced Bionics hätten nicht dargelegt, dass ihre Interessen an einem Sprachwechsel die Interessen von MED-EL überwiegen.
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- Maßgebliche Umstände seien die Sprachkenntnisse der Parteien, die anhand des Wohnsitzes der Partei zu bestimmen seien, sowie die Größe einer Partei und insbesondere ihrer Rechtsabteilung. Nicht relevant seien die Sprache des Patents und die Möglichkeit des Klägers, die Abteilung und die Sprache des Verfahrens zu wählen. Die letztgenannten Umstände erklärten lediglich, warum die Position des Beklagten besondere Aufmerksamkeit verdiene.
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- Es sei willkürlich, die Sprachkenntnisse einer Unternehmensgruppe anhand des Ortes einer ihrer Niederlassungen und nicht anhand des Hauptsitzes der Gruppe zu bestimmen, und der Hauptsitz der Sonova-Gruppe befinde sich laut ihrer Website in Stäfa in der Schweiz. Darüber hinaus seien nur die Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten relevant, nicht aber die der anderen Konzerngesellschaften;
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- Die Frist für die Einreichung der Klageerwiderung rechtfertige die beantragte Sprachänderung nicht.
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- MED-EL und die Berufungsklägerinnen zu 1 und 2 seien in Ländern ansässig, in denen Deutsch eine Amtssprache sei.
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- MED-EL sei hinsichtlich der Zahl der Mitarbeiter und insbesondere der Mitarbeiter der Rechtsabteilung eine wesentlich kleinere Partei. MED-EL habe keine Rechtsabteilung.
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- Weil Englisch die Standardsprache in allen Bereichen der Technik sei, sollte dieser Faktor bei der Interessenabwägung wenig Gewicht haben.
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- Die Verfahrenssprache in anderen Verfahren sei kein relevanter Umstand. Außerdem rechtfertige die Verwendung der Sprache des Patents in dem Nichtigkeitsverfahren nicht den beantragten Sprachenwechsel.
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- Die Ermessensentscheidung der Präsidentin könne vom Berufungsgericht nur in begrenztem Umfang überprüft werden. Im vorliegenden Fall seien vor dem Berufungsgericht keine wesentlichen neuen Umstände vorgetragen worden.
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- Der Antrag sei unzulässig, da er nicht in der Klagebegründung enthalten gewesen sei.
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- Das Berufungsgericht hat den mit dem Vertragsverletzungsverfahren befassten Spruchkörper der Lokalkammer Mannheim zu dem Antrag auf Sprachänderung angehört. In seiner Antwort hat der Spruchkörper dem Berufungsgericht mitgeteilt, dass er der Auffassung sei, dass Deutsch Verfahrenssprache bleiben solle, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass zwei Beklagte in Deutschland und in der Schweiz ansässig seien.
GRÜNDE DER ANORDNUNG
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- Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Keine Änderung der Sprache
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- Die Präsidentin des Gerichts des Gerichts erster Instanz verfügt über einen Ermessensspielraum, wenn sie über den Antrag einer der Parteien auf Verwendung der Sprache des Patents als Verfahrenssprache gemäß Art. 49(5) EPGÜ aus Gründen der Fairness und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände, einschließlich der Stellung der Parteien, insbesondere der Stellung des Beklagten, entscheidet.
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- Die Berufung hat nicht dargetan, dass die Präsidentin im vorliegenden Fall über den Antrag von Advanced Bionics auf Änderung der Verfahrenssprache auf der Grundlage eines falschen Verständnisses dessen entschieden hat, was Fairness ist und welche Umstände nach Artikel 49(5) EPGÜ relevant sind.
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- In der Anordnung vom 17. April 2024 hat das Berufungsgericht die Grundsätze für die Entscheidung über einen Antrag auf Verwendung der Sprache des Patents als Verfahrenssprache dargelegt (UPC_CoA_101/2024 Apl_ 12116/2024, Curio Bioscience Inc. v. 10x Genomics, Inc. ). In Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist das Berufungsgericht der Ansicht, dass die Präsidentin den Antrag von Advanced Bionics auf Änderung der Verfahrenssprache unter Berücksichtigung der folgenden Umstände zu Recht zurückgewiesen hat.
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- Dass die Klägerin und zwei der drei Beklagten ihren Sitz in einem Land haben, in dem Deutsch Amtssprache ist, ist ein wichtiger Faktor. MED-EL, Advanced Bionics AG und Advanced Bionics GmbH haben ihren Sitz in Österreich, der Schweiz und Deutschland. Advanced Bionics SARL hat ihren Sitz in Frankreich. Daher besteht einerseits an der Durchführung des Verfahrens in deutscher Sprache ein berechtigtes Interesse von MED-EL, während andererseits ein Wechsel der Sprache ins Englische nicht erforderlich ist, um ein faireses Ergebnis für die Beklagten zu erzielen, da die Amtssprache des Landes, in dem die Beklagten ihren Wohnsitz haben, nicht Englisch, sondern Deutsch oder Französisch ist.
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- Ein weiterer relevanter Umstand ist die Größe der Parteien im Verhältnis zueinander. Advanced Bionics ist ein multinationales Unternehmen, das zu einer Unternehmensgruppe gehört, die nach eigenen Angaben in 100 Ländern weltweit tätig ist. Es verfügt über eine umfangreiche Patentrechtsabteilung. MED-EL ist, gemessen an der Zahl der Beschäftigten, ein viel kleineres Unternehmen. Es verfügt weder über eine eigene Rechtsabteilung noch über eine Patentabteilung. Somit verfügt Advanced Bionics über mehr Ressourcen zur Bearbeitung und Koordinierung internationaler Streitigkeiten in verschiedenen Sprachen als MED-EL. Dies stützt die Schlussfolgerung, dass Gründe der Fairness in diesem Fall keine Änderung der Sprache erfordern.
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- Außerdem sollte angemessen berücksichtigt werden, wie sich eine Änderung der Sprache auf den Ablauf des Verfahrens auswirkt. In dem Verletzungsverfahren sind alle Schriftsätze eingereicht worden. Folglich wird eine Änderung der Sprache entweder die Ersetzung aller Schriftsätze durch englische Übersetzungen erfordern oder die Verwendung von zwei Sprachen in einem Verfahren nach sich ziehen. Beide Optionen haben Nachteile.
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- Das Vorbringen von Advanced Bionics, dass die Sonova-Unternehmensgruppe, zu der sie gehört, in 100 Ländern weltweit tätig ist, ihre Geschäfte in englischer Sprache abwickelt und einen Geschäftssitz in den Vereinigten Staaten hat, kann an der Beurteilung nichts ändern.
MED-EL antwortete in Erwiderung auf die Ausführungen von Advanced Bionics zur SonovaGruppe, dass sich der Hauptsitz der Sonova-Gruppe in der Schweiz befindet. Advanced Bionics hat diese Aussage nicht bestritten. Dieser Gesichtspunkt stützt die Schlussfolgerung, dass die Verwendung der deutschen Sprache gegenüber den Beklagten nicht unfair ist. Unternehmen, die zu einem Konzern gehören, der seinen Hauptsitz in einem Land hat, in dem Deutsch Amtssprache ist, sind oder sollten in der Lage sein, Verfahren in deutscher Sprache zu führen.
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- Der Umstand, dass Englisch die Sprache ist, die auf dem Gebiet der betreffenden Technologie allgemein verwendet wird, wiegt die Bedeutung der oben beschriebenen Umstände, insbesondere des Wohnsitzes der Parteien, nicht auf.
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- Aus ähnlichen Gründen ändert der Umstand, dass MED-EL die Sprache des Patents und die Verfahrenssprache in der Verletzungsklage gewählt hat, nichts an der Beurteilung. Diese Umstände erklären, warum die Position der Beklagten besondere Aufmerksamkeit verdient, erfordern aber als solche keine Änderung der Verfahrenssprache in die Sprache des Patents.
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- Auch das Vorbringen von Advanced Bionics, dass zwischen den Parteien weltweit eine Vielzahl von gerichtlichen Streitigkeiten anhängig seien, darunter eine Nichtigkeitsklage vor dem EPG, ändert nichts an der Beurteilung. Diese Fakten beziehen sich nicht auf den konkreten Fall und sind daher weniger relevant.
Zulässigkeit des Antrags auf Änderung der Verfahrenssprache
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- Wie dargelegt, ist die Berufung unbegründet, so dass über die Rüge von MED-EL, Advanced Bionics habe es versäumt, den Antrag auf Sprachänderung in die Klageerwiderung aufzunehmen, und der Antrag sei daher nach R. 323.3 VerfO unzulässig, nicht entschieden zu werden braucht.
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- Die Rüge wäre im Übrigen unbegründet, da Art. 49(5) EPGÜ nicht vorschreibt, den Antrag auf Sprachänderung in die Klageerwiderung aufzunehmen, und R. 323.3 VerfO vor diesem Hintergrund so auszulegen ist, dass er der Einreichung des Antrags vor Einreichung der Klageerwiderung nicht entgegensteht. Die Einreichung des Antrags vor Einreichung der Klageerwiderung wird im Allgemeinen sogar zweckmäßiger sein, da sie sicherstellt, dass im Falle eines erfolgreichen Antrags die Sprachänderung in einem frühen Stadium des Verfahrens vorgenommen werden kann.
Schlussfolgerung
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- Folglich ist die Berufung zurückzuweisen. Die Präsidentin hat den Antrag auf Änderung der Sprache zu Recht zurückgewiesen.
ANORDNUNG
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Anordnung wurde am 5. September 2024 erlassen.
Klaus Grabinski
Präsident des Berufungsgerichts
Peter Blok Rechtlich qualifizierter Richter und Berichterstatter
Emanuela Germano Rechtlich qualifizierte Richterin
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