5 September, 2024
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Decision
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ORD_42780/2024
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Luxembourg (LU)
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EP4074373
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R. 340 VerfO
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Aktenzeichen: APL_12739/2024 UPC_CoA_106/2024
Anordnung
des Berufungsgerichts des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 5. September 2024
LEITSATZ
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- Eine Verbindung wegen Zusammenhangs gemäß R. 340 VerfO kann nicht dazu führen, dass eine Klage an eine andere Kammer des Gerichts erster Instanz außerhalb der Möglichkeiten der Verweisung von Klagen gemäß Art. 33 EPGÜ verwiesen wird.
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- Art. 33 EPGÜ lässt die Verweisung einer Verletzungsklage von einer Lokalkammer an die Zentralkammer ohne Zustimmung der Parteien nicht zu.
SCHLAGWÖRTER
Berufung; Verbindung wegen Zusammenhangs; Verweisung einer Verletzungsklage
BERUFUNGSKLÄGER (BEKLAGTE IM HAUPTSACHEVERFAHREN VOR DEM GERICHT ERSTER INSTANZ)
1. ADVANCED BIONICS AG
Laubisrütistraße 28, 8712 Stäfa, Schweiz
2. ADVANCED BIONICS GMBH
Max Eyth Straße 20, 70736 Fellbach-Oeffingen, Deutschland
3. ADVANCED BIONICS SARL
9 rue Maryse Bastié, CS 90606 - 69675 Bron Cedex, Frankreich nachfolgend: Advanced Bionics,
vertreten durch Rechtsanwälte Miriam Kiefer and Carsten Plaga (Kather Augenstein)
BERUFUNGSBEKLAGTE (KLÄGERIN IM HAUPTSACHEVERFAHREN VOR DEM GERICHT ERSTER INSTANZ)
MED-EL ELEKTROMEDIZINISCHE GERÄTE GESELLSCHAFT M.B.H.
Fürstenweg 77a, 6020 Innsbruck, Österreich nachfolgend: MED-EL
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Rüberg (Boehmert & Boehmert)
STREITPATENT
EP 4074373
SPRUCHKÖRPER UND ENTSCHEIDENDE RICHTER:
Panel 1c
Klaus Grabinski, Präsident des Berufungsgerichts Peter Blok, rechtlich qualifizierter Richter und Berichterstatter Emanuela Germano, rechtlich qualifizierte Richterin
VERFAHRENSSPRACHE
Deutsch
BEANSTANDETE ANORDNUNG DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
□ Anordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts, Lokalkammer Mannheim vom 22 Februar 2024
□ Aktenzeichen:
App_597488/2023
ACT_585052/2023
UPC_CFI_410/2023
ORD_597898/2023
TATBESTAND UND ANTRÄGE DER PARTEIEN
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- Am 27. September 2023 erhob die Advanced Bionics AG vor dem Gericht erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts (nachfolgendend: EPG), Zentralkammer, Sitz Paris, eine Klage auf Nichtigerklärung des europäischen Patents 4074373 (nachfolgend: Streitpatent) gegen MED-EL (ACT_576555/2023 UPC_CFI_338/2023) (nachfolgend: Nichtigkeitsverfahren). Das schriftliche Verfahren des Nichtigkeitsverfahrens wurde abgeschlossen. Die mündliche Verhandlung ist für den 29. Oktober 2024 bestimmt.
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- Am 2. November 2023 erhob MED-EL gegen Advanced Bionics eine Klage wegen Verletzung des Streitpatents vor dem Gericht erster Instanz des EPG, Lokalkammer Mannheim
(ACT_585052/2023 UPC_CFI_410/2023) (nachfolgend: Verletzungsverfahren). Das schriftliche Verfahren des Verletzungsverfahrens wurde abgeschlossen. Die mündliche Verhandlung ist für den 15. Januar 2025 bestimmt.
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- Am 22. Dezember 2023 erhoben Advanced Bionics Einspruch in dem Verletzungsverfahren. Advanced Bionics beantragten,
- I. das Verletzungsverfahren an die Zentralkammer mit Sitz in Paris zu verweisen, damit die Zentralkammer das Verletzungsverfahren und das Nichtigkeitsverfahren gemeinsam verhandeln kann;
- II. das Verletzungsverfahren bis zur endgültigen Entscheidung über die Verweisung vorläufig auszusetzen;
- III. hilfsweise, das Verletzungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Nichtigkeitsverfahren auszusetzen;
- IV. weiter hilfsweise, das Verletzungsverfahren bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung des Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen.
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- Mit der angefochtenen Anordnung hat das Gericht erster Instanz
- I. die Anträge auf Verweisung des Verletzungsverfahrens an die Zentralkammer und auf vorläufige Aussetzung des Verletzungsverfahrens bis zur endgültigen Entscheidung über die Verweisung zurückgewiesen;
- II. die Entscheidung über die Aussetzung des Verletzungsverfahrens vorläufig ausgesetzt; und
- III. die Berufung gegen die Abweisung der Anträge gemäß Ziffer I. zugelassen.
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- Die Begründung des Gerichts erster Instanz kann wie folgt zusammengefasst werden. - R. 340.1 der Verfahrensordnung des EPG (nachfolgend: VerfO) verlange die Beteiligung beider Spruchkörper. Sie biete keine Grundlage für eine einseitige Verweisung.
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- Das Gericht verstehe den Verweisungsantrag von Advanced Bionics als Antrag, die Zustimmung der Zentralkammer zu einer gemeinsamen Verhandlung des
Verletzungsverfahrens und des Nichtigkeitsverfahrens gemäß R. 340.1 VerfO einzuholen.
GRÜNDE DER ANORDNUNG
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- Eine Verbindung wegen Zusammenhangs gemäß R. 340 VerfO kann nicht dazu führen, dass eine Klage an eine andere Kammer des Gerichts erster Instanz außerhalb der Möglichkeiten der Verweisung von Klagen gemäß Art. 33 EPGÜ verwiesen wird. Eine Auslegung von R. 340 VerfO, die solche Verweisungen zuließe, stünde im Widerspruch zur Zuständigkeitsregelung des EPGÜ und damit im Widerspruch zu Art. 41(1) EPGÜ und R. 1.1 VerfO, die vorschreiben,
dass die Bestimmungen des EPGÜ Vorrang vor der Verfahrensordnung haben. Außerdem sieht R. 340 VerfO ausdrücklich vor, dass Art. 33 EPGÜ zu beachten ist.
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- Art. 33 EPGÜ lässt die Verweisung einer Verletzungsklage von einer Lokalkammer an die Zentralkammer ohne Zustimmung der Parteien nicht zu. Nach Art. 33(5) EPGÜ kann eine Lokalkammer gemäß Art. 33(3) EPGÜ vorgehen, wenn sie mit einer Verletzungsklage befasst wird, während bei der Zentralkammer eine Nichtigkeitsklage zwischen denselben Parteien in Bezug auf dasselbe Patent anhängig ist. Art. 33(3)(c) EPGÜ erlaubt die Verweisung einer Verletzungsklage mit einer Nichtigkeitswiderklage an die Zentralkammer mit Zustimmung der Parteien. Art. 33(5) in Verbindung mit Art. 33(3) EPGÜ lässt eine Verweisung einer Verletzungsklage ohne Zustimmung der Parteien nicht zu.
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- Der Antrag von Advanced Bionics ist daher abzulehnen. Advanced Bionics beantragen die Verweisung des Verletzungsverfahrens an die Zentralkammer. Es gibt jedoch keine Vereinbarung zwischen den Parteien über eine solche Verweisung. Vielmehr lehnt MED-EL die Verweisung ausdrücklich ab. Die beantragte Verweisung beachtet daher nicht Art. 33 EPGÜ.
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- Die Befürchtung von Advanced Bionics, dass MED-EL in dem Verletzungsverfahren eine Auslegung der Patentansprüche vortragen könnte, die im Widerspruch zu ihrer Auslegung in dem Nichtigkeitsverfahren steht, und dass die Lokalkammer und die Zentralkammer widersprüchliche Entscheidungen treffen könnten, kann nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Abgesehen davon, dass Advanced Bionics nicht nachgewiesen haben, dass MED-EL tatsächlich widersprüchliche Auslegungen vorgelegt hat, kann das Risiko widersprüchlicher Auslegungen und Entscheidungen auf andere Weise als durch eine Verweisung des Verletzungsverfahrens an die Zentralkammer minimiert werden. So befindet sich das Nichtigkeitsverfahren derzeit in einem fortgeschritteneren Stadium als das Verletzungsverfahren und wird wahrscheinlich zuerst entschieden werden. Daher kann der Spruchkörper der Mannheimer Lokalkammer die Entscheidung in dem Nichtigkeitsverfahren, einschließlich der Auslegung der Patentansprüche durch die Zentralkammer, bei der Entscheidung über die Verletzungsklage berücksichtigen. Advanced Bionics können die Lokalkammer Mannheim auch auf die von MED-EL in dem Nichtigkeitsverfahren vorgelegte Anspruchsauslegung aufmerksam machen.
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- Folglich ist die Berufung zurückzuweisen. Das Gericht erster Instanz hat zu Recht festgestellt, dass die beantragte Verweisung des Verletzungsverfahrens an die Zentralkammer im Widerspruch zur Regelung des Art. 33 EPGÜ steht und daher nicht zulässig ist. Da die Berufung zurückgewiesen wird, braucht über den Hilfsantrag von MED-EL auf Verweisung der Rechtssache an das Gericht erster Instanz nicht entschieden zu werden.
ANORDNUNG
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Anordnung wurde am 5 September 2024.
Klaus Grabinski
Präsident des Berufungsgerichts
Peter Blok Rechtlich qualifizierter Richter und Berichterstatter
Emanuela Germano Rechtlich qualifizierte Richterin
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