
Lokalkammer Düsseldorf UPC_CFI_11/2024
Verfahrensanordnung
des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts Lokalkammer Düsseldorf erlassen am 13. September 2024 betreffend EP 2 778 423 B1
Klägerin:
Grundfos Holding A/S, Poul Due Jensens Vej 7, 8850 Bjerringbro, Dänemark, vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn Poul Due Jensen und den Vorsitzenden ihres Verwaltungsrats, Herrn Jens Winther Moberg, ebenda,
vertreten durch:
Rechtsanwalt Dr. Markus B. Bölling, Mitscherlich Patent- und Rechtsanwälte PartmbB, Karlstraße 7, 80333 München,
mitwirkend:
Patentanwalt Christian Rupp, Mitscherlich Patent- und Rechtsan- wälte PartmbB, Karlstraße 7, 80333 München,
elektronische Zustelladresse:
markus.boelling@mitscherlich.de
Beklagte:
Hefei Xinhu Canned Motor Pump Co., Ltd., No. 1 Yanglin Road, Hi-Tech District, Hefei, Anhui, 230088, Volksrepublik China, vertreten durch:
Rechtsanwalt Dr. Michael Rüberg, Patentanwalt Oliver Tavenkorn, Boehmert & Boehmert Anwaltspartnerschaft mbB, Pettenkoferstraße 22, 80336 München,
elektronische Zustelladresse:
rueberg@boehmert.de
STREITPATENTE:
Europäische Patente Nr. EP 2 778 423 B1
SPRUCHKÖRPER/KAMMER:
Spruchkörper der Lokalkammer Düsseldorf
MITWIRKENDE RICHTER:
Diese Anordnung wurde durch den Vorsitzenden Richter Thomas als Berichterstatter, die rechtlich qualifizierte Richterin Klepsch in Vertretung der rechtlich qualifizierten Richterin Dr. Thom sowie
den rechtlich qualifizierten Richter Kupecz erlassen.
VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch
GEGENSTAND: Art. 33 Abs. 3 lit. a) EPGÜ i.V.m. R. 37.2 VerfO
GRÜNDE DER ANORDNUNG:
Nachdem die Parteien gegen ein solches Vorgehen keine Einwände erhoben haben, konnte über die Frage, wie in Bezug auf Art. 33 Abs. 3 EPGÜ zu verfahren ist, bereits vor Abschluss des schriftlichen Verfahrens entschieden und diese im Sinne eines Vorgehens nach Art. 33 Abs. 3 lit. a) EPGÜ beantwortet werden.
Auch wenn der Spruchkörper gemäß R. 37.1 VerfO so bald wie möglich nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens durch Anordnung über das Vorgehen nach Art. 33 Abs. 3 EPGÜ entscheiden soll, kann er gemäß R. 37.2 VerfO eine frühere Entscheidung treffen, wenn er das Vorbringen der Parteien berücksichtigt und ihnen rechtliches Gehör gewährt. Eine solche frühe Entscheidung ist vorliegend schon aufgrund der aktuellen Situation des Gerichts gerechtfertigt und geboten, das sich in seinen Anfängen befindet. Da Teile des Spruchkörpers derzeit nur auf Teilzeit- bzw. auf case-bycase-Basis beschäftigt sind, erscheint es aus prozessökonomischen Gründen angezeigt, frühzeitig die Zuweisung des technischen Richters zu erhalten, um diesen in der Terminplanung so früh wie möglich berücksichtigen zu können. Anderenfalls bestünde ein erhebliches Risiko von Verzögerungen, wenn der technische Richter erst im Zwischenverfahren hinzugezogen wird und bereits terminlich anderweitig verhindert ist.
Die Lokalkammer macht von dem ihr zustehenden Ermessen dahingehend Gebrauch, dass sie sowohl die Verletzungsklage als auch die Widerklage auf Nichtigerklärung verhandelt (Art. 33 Abs. 3 lit. a) EPGÜ). Eine solche gemeinsame Verhandlung von Verletzungs- und Nichtigkeitswiderklage erscheint schon aus Effizienzgründen sinnvoll. Sie ist auch inhaltlich vorteilhaft, da so auf der Grundlage einer einheitlichen Auslegung durch denselben Spruchkörper in der gleichen Besetzung sowohl über den Rechtsbestand als auch über die Verletzungsfrage entschieden werden kann. Ein solches einheitliches Vorgehen ist umso mehr gerechtfertigt, wenn sich die Komplexität der streitgegenständlichen Technik - wie hier - im bekannten Spektrum von Patentstreitigkeiten als eher moderat darstellt und auch die Anzahl der Rechtsbestandsangriffe überschaubar ist.
ANORDNUNG:
Aus diesen Gründen ordnet die Lokalkammer Düsseldorf nach Anhörung der Parteien an, dass sie sowohl die Verletzungsklage als auch die Widerklage auf Nichtigerklärung verhandelt.
Anweisungen an den Berichterstatter:
Der Berichterstatter soll die Präsidentin des Gerichts erster Instanz ersuchen, dem Spruchkörper einen technisch qualifizierten Richter zuzuweisen.
DETAILS DER ANORDNUNG:
ORD_50641/2024 zu den Hauptaktenzeichen ACT_2097/2024 und CC_26515/2024
UPC-Nummer: UPC_CFI_11/2024
Verfahrensart: Verletzungsklage und Nichtigkeitswiderklage
Erlassen in Düsseldorf am 13. September 2024
NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN
Vorsitzender Richter Thomas
Rechtlich qualifizierte Richterin Klepsch
Rechtlich qualifizierter Richter Kupecz